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   OLG Celle, 26.01.1998 - 4 W 228/97   

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https://dejure.org/1998,10650
OLG Celle, 26.01.1998 - 4 W 228/97 (https://dejure.org/1998,10650)
OLG Celle, Entscheidung vom 26.01.1998 - 4 W 228/97 (https://dejure.org/1998,10650)
OLG Celle, Entscheidung vom 26. Januar 1998 - 4 W 228/97 (https://dejure.org/1998,10650)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einrede; grob; unbillig; Teilungserklärung; Änderung; Anspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 242; WEG § 10 § 16
    Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung wegen grober Unbilligkeit

Papierfundstellen

  • NZM 1998, 577
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Frankfurt, 24.08.2006 - 20 W 214/06

    Wohnungseigentumsversammlung: Abweichende Regelung der Beschlussfähigkeit der

    Wollte man Letzteres annehmen, so hätte das Landgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass ein solcher Anspruch im Beschlussanfechtungsverfahren nicht einredeweise geltend gemacht werden könnte (vgl. dazu BGHZ 130, 304; OLG Celle NZM 1998, 577; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 10 Rz. 42; Riecke/Elzer, a.a.O., § 10 Rz. 204; vgl. auch Staudinger/Bub, a.a.O., § 16 WEG Rz. 274, je m. w. N.), weil die in der Teilungserklärung mit Vereinbarungscharakter getroffene Regelung grundsätzlich gilt, solange sie nicht durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer - oder eben durch eine sie ersetzende gerichtliche Entscheidung - abgeändert worden ist.
  • OLG Frankfurt, 20.09.2006 - 20 W 241/05

    Wohnungseigentum: Beschlussanfechtung durch einen Bruchteilseigentümer;

    Insofern haben allerdings bereits die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei darauf hingewiesen, dass ein solcher Anspruch im Beschlussanfechtungsverfahren nicht einredeweise geltend gemacht werden kann (vgl. dazu BGHZ 130, 304; OLG Celle NZM 1998, 577; BayObLG ZMR 2002, 65; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 10 Rz. 42, § 16 Rz. 119; Riecke/Elzer, WEG, § 10 Rz. 204; vgl. auch Staudinger/Bub, a.a.O., § 16 WEG Rz. 274, je m. w. N.), weil die in der Teilungserklärung mit Vereinbarungscharakter getroffene Regelung grundsätzlich gilt, solange sie nicht durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer - oder eben durch eine sie ersetzende gerichtliche Entscheidung - abgeändert worden ist.
  • OLG Frankfurt, 04.07.2006 - 20 W 179/04

    Wohnungseigentum: Antragsablehnung als Voraussetzung für die gerichtliche

    Es kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch in einem Verfahren, insbesondere einem - wie hier auch - Beschlussanfechtungsverfahren, überhaupt einredeweise geltend gemacht werden könnte (vgl. dazu BGHZ 130, 304, 312; OLG Celle NZM 1998, 577; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 10 Rz. 42; Riecke/Elzer, a.a.O., § 10 Rz. 204; vgl. auch Staudinger/Bub, a.a.O., § 16 WEG Rz. 274, je m. w. N.).
  • OLG Köln, 09.02.2000 - 16 Wx 15/00

    Beschwerdewert und Geschäftswert in WEG -Sachen

    Es war den Antragstellern bereits aus früheren Verfahren bekannt, dass es eine feststehende Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs gibt, wonach der Vortrag, einem Wirtschaftsplan bzw. einer Jahresabrechnung lägen unzutreffende Miteigentumsanteile zugrunde, einem Anfechtungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen kann, weil eine etwaige Änderung nur für die Zukunft wirkt, und ein Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen kann, wenn die Versagung der Zustimmung wegen außergewöhnlicher Umstände grob unbillig wäre und damit ein Festhalten an der Vereinbarung gegen Treu und Glauben verstieße (vgl. z. B. BGHZ 95, 137 = ZMR 1986, 19; BGHZ 130, 304 = NJW 1995, 2791; Senatsbeschlüsse WE 1995, 155 = OLGR 1995 u. NZM 1998, 577).
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