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   BVerwG, 30.04.1999 - 5 B 85.98   

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BVerwG, 30.04.1999 - 5 B 85.98 (https://dejure.org/1999,8594)
BVerwG, Entscheidung vom 30.04.1999 - 5 B 85.98 (https://dejure.org/1999,8594)
BVerwG, Entscheidung vom 30. April 1999 - 5 B 85.98 (https://dejure.org/1999,8594)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Streit über die Geltung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin - Erhebung bzw. Erhöhung von Ausgleichsabgaben bei Arztpraxen - Umwandlung von Wohnraum in Arztpraxen - Erfordernis einer Zweckentfremdungsgenehmigung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erhöhung der Ausgleichsabgaben und Zweckentfremdungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 1999, 815
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1999 - 5 B 85.98
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90 ).

    Um das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen, bedarf es der Formulierung einer konkreten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und der Angabe, worin ihre allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 ).

  • BVerwG, 21.02.1990 - 5 B 94.89

    Ablehnung der Einholung von Sachverständigengutachten durch das

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1999 - 5 B 85.98
    Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall verleihen der Rechtssache ebensowenig grundsätzliche Bedeutung wie Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung; mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz kann deshalb die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Februar 1990 - BVerwG 5 B 94.89 - ).
  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78

    Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1999 - 5 B 85.98
    Dieses setzt im Falle einer Aufklärungsrüge voraus, daß angegeben wird, inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Ansicht - (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - ) eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen müssen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - sowie Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - <NVwZ 1993, 62/63>).
  • BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 80.81

    Villa - Wohnraum - Zweckentfremdung

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1999 - 5 B 85.98
    Für andere Fallkonstellationen hat auch das Bundesverwaltungsgericht - wie die Beschwerde nicht verkennt - schon mehrfach entschieden, daß eine Zweckentfremdung im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Arztpraxis in aller Regel in erster Linie privaten Interessen diene, und das insoweit hinzutretende öffentliche Interesse als ein in aller Regel gegenüber dem öffentlichen Interesse am Bestandsschutz von Wohnraum untergeordnetes Interesse angesehen, welches der Ablehnung einer Zweckentfremdungsgenehmigung bzw. der Auferlegung einer Geldleistung nicht entgegenstehe (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - betreffend eine Zweckentfremdungsgenehmigung mit Zahlungsauflage und vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 16.84 - betreffend die Frage der Genehmigungspflichtigkeit der Erweiterung einer (zahn)ärztlichen Praxis); eine Divergenz zu der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hat es dabei verneint.
  • BVerwG, 12.12.1979 - 8 C 2.79
    Auszug aus BVerwG, 30.04.1999 - 5 B 85.98
    Die von der Beschwerde behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1979 (- BVerwG 8 C 2.79 - <BVerwGE 59, 195, 197 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5 = NJW 1980, 1970> a.a.O.) liegt nicht vor.
  • BVerwG, 26.06.1995 - 8 B 44.95

    Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1999 - 5 B 85.98
    Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 - und vom 9. Oktober 1998 - BVerwG 4 B 98.98 <NVwZ 1999, 183>; stRspr).
  • BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84

    Wohnraum - Zweckentfremdung - Öffentliches Interesse - Eigeninteresse -

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1999 - 5 B 85.98
    Für andere Fallkonstellationen hat auch das Bundesverwaltungsgericht - wie die Beschwerde nicht verkennt - schon mehrfach entschieden, daß eine Zweckentfremdung im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Arztpraxis in aller Regel in erster Linie privaten Interessen diene, und das insoweit hinzutretende öffentliche Interesse als ein in aller Regel gegenüber dem öffentlichen Interesse am Bestandsschutz von Wohnraum untergeordnetes Interesse angesehen, welches der Ablehnung einer Zweckentfremdungsgenehmigung bzw. der Auferlegung einer Geldleistung nicht entgegenstehe (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - betreffend eine Zweckentfremdungsgenehmigung mit Zahlungsauflage und vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 16.84 - betreffend die Frage der Genehmigungspflichtigkeit der Erweiterung einer (zahn)ärztlichen Praxis); eine Divergenz zu der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hat es dabei verneint.
  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1999 - 5 B 85.98
    Auch soweit die Beschwerde geltend macht, die Erhebung bzw. Erhöhung von Ausgleichsabgaben sei bei Arztpraxen in der Regel unzulässig, und hierzu eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - (BVerfGE 38, 348 ff.) behauptet, liegen die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nicht vor.
  • BVerwG, 09.10.1998 - 4 B 98.98

    Gerichtsbescheid; Zustellung; Heilung von Zustellungsmängeln; Ausfertigung;

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1999 - 5 B 85.98
    Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 - und vom 9. Oktober 1998 - BVerwG 4 B 98.98 <NVwZ 1999, 183>; stRspr).
  • BVerwG, 03.08.1992 - 8 C 72.90

    Fehlerhafte Ermittlung des Klageziels - Unzulässiges Teilurteil - Auslegung des

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1999 - 5 B 85.98
    Dieses setzt im Falle einer Aufklärungsrüge voraus, daß angegeben wird, inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Ansicht - (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - ) eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen müssen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - sowie Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - <NVwZ 1993, 62/63>).
  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 72.90
  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 253.02

    Zweckentfremdungsverbot, Außer-Kraft-Treten bei offensichtlicher Entbehrlichkeit;

    Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt dabei nicht, dass die Ausgleichsabgabe bei einer (nur) relativen, noch nicht zu einem deutlich in Erscheinung tretenden Ende der Mangellage führenden Entspannung auf dem Wohnungsmarkt nicht erhoben werden dürfe oder Abschläge vorsehen müsse (s. Beschluss vom 30. April 1999 - BVerwG 5 B 85.98 -).
  • OVG Hamburg, 25.05.2007 - 1 Bf 383/05

    Zweckentfremdung von Wohnraum - hier: Hamburg

    Die Ausgleichszahlungen für die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung finden in der Auflagenermächtigung des Art. 6 § 1 Abs. 2 MietVerbG eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.3.2003, NVwZ 2003, 1125 - juris Rn 30 - ; Beschl. v. 30.4.1999, NZM 1999, 815; OVG Münster, Urt. v. 4.5.1988, DWW 1988, 288 - juris Rn 52 - ; OVG Berlin, Urt. v. 19.2.1998, NJW-RR 1998, 1087).

    Danach kann die Kostenentwicklung im sozialen Wohnungsbau einen Anhalt für ihre Bemessung geben, da sie auf die Höhe des Zuschussbedarfs für öffentlich geförderten Ersatzwohnraum schließen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.1999, 5 B 85/98 - juris Rn 8 -) das für Berlin eine Ausgleichszahlung von 10 DM je m² gebilligt hat).

  • OVG Berlin, 13.06.2002 - 5 B 22.01

    Wohnungsrecht - Fortgeltung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin?

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteile vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5 S. 30, 32, vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7, 12 und vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9, S. 13, 20 sowie Beschluss vom 22. November 1996 - BVerwG 8 B 206.96 - juris), der sich der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. September 1996 - VerfGH 26/95 - S. 5 f. des EA, vom 20. November 1996 - VerfGH 51/96 - S. 6 f. des EA , LKV 1998, 313 und vom 15. November 2001 - VerfGH 95/00 - S. 7 des EA) wie auch der erkennende Senat angeschlossen haben (vgl. z.B. Urteil vom 19. Februar 1998 - OVG 5 B 68.96 - NZM 1998, 413, m.w.N., bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1999 - BVerwG 5 B 85.98 - NZM 1999, 815, und durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 1999 - 1 BvR 1206/99 -, und Beschlüsse vom 31. August 1999 - OVG 5 S 2.99 - NZM 1999, 1109 sowie vom 15. März 2001 - OVG 5 N 171.00 - NZM 2001, 594).
  • BVerwG, 24.09.2007 - 5 B 192.07

    Rechtmäßigkeit und Rechtsnatur einer Zahlungsauflage zur Entrichtung einer

    Diese bundesgesetzliche Ermächtigung, in der auch die Auflage, Ausgleichszahlungen für die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung zu erteilen, eine hinreichende gesetzliche Grundlage findet (Beschluss vom 30. April 1999 BVerwG 5 B 85.98 NZM 1999, 815), begrenzt weder die Erteilung der Zweckentfremdungsgenehmigung selbst noch, diese mit einer Auflage zu versehen, auf den jeweiligen Grundstückseigentümer als Adressaten.

    14 2.3 Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach entschieden, dass eine Zweckentfremdung im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Arztpraxis in aller Regel in erster Linie privaten Interessen dient und dass das insoweit hinzutretende öffentliche Interesse als ein in aller Regel gegenüber dem öffentlichen Interesse am Bestandsschutz von Wohnraum untergeordnetes Interesse anzusehen ist, welches der Ablehnung einer Zweckentfremdungsgenehmigung bzw. der Auferlegung einer Geldleistung nicht entgegensteht (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982 BVerwG 8 C 80.81 Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8, S. 12 betreffend eine Zweckentfremdungsgenehmigung mit Zahlungsauflage und vom 20. August 1986 BVerwG 8 C 16.84 Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 13, S. 56 f. betreffend die Frage der Genehmigungspflichtigkeit der Erweiterung einer (zahn)ärztlichen Praxis; s.a. Beschluss vom 30. April 1999 BVerwG 5 B 85.98 NZM 1999, 815).

  • OVG Berlin, 13.06.2002 - 5 B 18.01

    Bescheinigung eines Gemeinwohlinteresses an einer Zahnarztpraxis in einem

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteile vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5 S. 30, 32, vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7, 12 und vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9, S. 13, 20 sowie Beschluss vom 22. November 1996 - BVerwG 8 B 206.96 - juris), der sich der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. September 1996 - VerfGH 26/95 - S. 5 f. des EA, vom 20. November 1996 - VerfGH 51/96 - S. 6 f. des EA , LKV 1998, 313 und vom 15. November 2001 - VerfGH 95/00 - S. 7 des EA) wie auch der erkennende Senat angeschlossen haben (vgl. z.B. Urteil vom 19. Februar 1998 - OVG 5 B 68.96 - NZM 1998, 413, m.w.N., bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1999 - BVerwG 5 B 85.98 - NZM 1999, 815, und durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 1999 - 1 BvR 1206/99 -, und Beschlüsse vom 31. August 1999 - OVG 5 S 2.99 - NZM 1999, 1109 sowie vom 15. März 2001 - OVG 5 N 171.00 - NZM 2001, 594).
  • OVG Hamburg, 07.11.2013 - 4 Bs 186/13

    Anforderungen an das Angebot, Ersatzwohnraum zu schaffen, gegen Erteilung einer

    Selbst das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der zweckfremden Nutzung hindert die zuständige Behörde nicht von vornherein daran, einer Zweckentfremdungsgenehmigung die Auflage beizufügen, dass eine Ausgleichszahlung zu leisten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.1999, NZM 1999, 815, juris Rn. 5 f.).
  • VerfGH Berlin, 29.08.2001 - VerfGH 115/00

    Zur Subsidiarität von Verfassungsbeschwerden gegen im Verfahren des einstweiligen

    Grundsätzliche verfassungsrechtliche Probleme wirft der Fall aber nicht auf, denn zu den Voraussetzungen für das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte automatische Außerkrafttreten von Zweckentfremdungsvorschriften hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits geäußert (siehe u.a. Beschluss vom 26. September 1996 - VerfGH 26/95 - LVerfGE 5, 23, 26; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 30. April 1999 - BVerwG 5 B 85.98 - GE 1999, 989: Fortgeltung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin keine "rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage").
  • VG Berlin, 26.09.2017 - 6 L 292.17

    Zweckentfremdung von Wohnraum; Erlass einer Rückführungsaufforderung

    Vorsorglich weist die Kammer daraufhin, dass auch eine im überwiegenden öffentlichen Interesse erteilte Zweckentfremdungsgenehmigung grundsätzlich mit einer Zahlungsauflage versehen werden darf (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 23. April 1976 - OVG II B 22.75 -, OVGE BE 13, 206 [209 f.]; KG, Urteil vom 15. Januar 1996 - 8 U 6509/94 -, Das Grundeigentum 1996, S. 413 [415]; BVerwG, Beschluss vom 30. April 1999 - BVerwG 5 B 85.98 -, juris Rn. 6).
  • OVG Thüringen, 25.05.2004 - 4 EO 877/04
    Der Senat hat insbesondere unter Berücksichtung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte nicht beanstandet, dass der Landesgesetzgeber mit der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 und 4 ThürKGG auch fehlerhaft zustande gekommenen Verbandssatzungen rechtliche Wirkung beilegen wollte und im Interesse der Verlässlichkeit im Rechtsverkehr der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt (vgl.u.a. Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 -, LKV 2001, S. 415 [416 ff.]; Beschluss vom 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98 -, LKV 2000, S. 75 [BVerwG 30.04.1999 - 5 B 85.98] [67 f.]).
  • KG, 20.10.1999 - 5 Ws (B) 565/99

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausführung von Verfahrensrügen; Verstoß

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