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   BayObLG, 22.05.1998 - 2Z BR 77/98   

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BayObLG, 22.05.1998 - 2Z BR 77/98 (https://dejure.org/1998,6770)
BayObLG, Entscheidung vom 22.05.1998 - 2Z BR 77/98 (https://dejure.org/1998,6770)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Mai 1998 - 2Z BR 77/98 (https://dejure.org/1998,6770)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch gegen einen Wohnungseigentümer auf Unterlassung der Nutzung eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken; Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung zur Abtrennung von Verfahren im Wohnungseigentumsrecht i.S.d. § 145 Abs. 2 ZPO

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässige Rechtsausübung; Rechtstreue; Rechtsmißbrauch; Verfahrenstrennung; Endentscheidung; Teilentscheidung; Antrag; Gegenantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; ZPO § 145 Abs. 2 § 301 Abs. 1
    Entscheidung über Antrag und Gegenantrag im WEG -Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 1999, 85
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 23.02.1995 - 2Z BR 103/94

    Zulässige Nutzung von Flur und Speicherräumen

    Auszug aus BayObLG, 22.05.1998 - 2Z BR 77/98
    Insoweit werde Bezug genommen auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23.2.1995 (NJW-RR 1995, 1103 ), durch die die Nutzung eines anderen Speichers derselben Wohnanlage als Wohnung untersagt worden sei.

    a) Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die schon von den Vorinstanzen herangezogene Senatsentscheidung vom 23.2.1995 (NJW-RR 1995, 1103 ), die die gleichen Rechtsfragen hinsichtlich eines anderen Speichers derselben Wohnanlage betrifft, Bezug genommen.

  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 20/93

    Anfechtbarkeit der Trennung von Verfahren; Organisation des Umschlaglagers eines

    Auszug aus BayObLG, 22.05.1998 - 2Z BR 77/98
    Die Entscheidung des Tatrichters kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß gehandhabt hat (vgl. BGH NJW 1995, 3120 ).
  • BayObLG, 30.04.1982 - 2 Z 42/81
    Auszug aus BayObLG, 22.05.1998 - 2Z BR 77/98
    In entsprechender Anwendung des § 301 Abs. 1 ZPO ist vielmehr eine Endentscheidung über den Antrag oder den Gegenantrag zu erlassen, wenn nur einer von beiden zur Endentscheidung reif ist (Senatsentscheidung vom 30.4.1982 - BReg. 2 Z 42/81 = DWE 1982, 136 [LS]).
  • BayObLG, 11.10.1990 - BReg. 2 Z 101/90
    Auszug aus BayObLG, 22.05.1998 - 2Z BR 77/98
    Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, daß nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat (BayObLG WE 1992, 22 m.w.N.).
  • BayObLG, 18.04.1996 - 2Z BR 103/95

    Unzulässige Rechtsausübung wenn vereinbarungswidrige Nutzung eines

    Auszug aus BayObLG, 22.05.1998 - 2Z BR 77/98
    Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann auch dem auf § 15 Abs. 3 WEG oder § 1004 BGB gestützten Untersagungs- und Unterlassungsanspruch entgegengehalten werden (BayObLGZ 1996, 97/99).
  • BayObLG, 20.07.2000 - 2Z BR 50/00

    Zweckbestimmungswidrige Nutzung einer Wohnung als Arztpraxis

    Grundsätzlich kann zwar auch dem auf § 15 Abs. 3 WEG und § 1004 BGB gestützten Unterlassungsanspruch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen gehalten werden (BayObLG NZM 1999, 85).

    Es gibt auch keinen allgemeinen Grundsatz, daß nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat (BayObLG NZM 1999, 85).

  • BayObLG, 20.03.2001 - 2Z BR 101/00

    Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan

    Dem angefochtenen Eigentümerbeschluss steht weder das Schikaneverbot (BayObLG ZWE 2000, 216) noch § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung (BayObLG NZM 1998, 966/967; 1999, 866) noch der Umstand entgegen, dass andere Wohnungseigentümer, deren Wohnungseigentum sich unmittelbar unter den jeweiligen Dachgeschossräumen befindet, ihr Speicherabteil weiterhin unbeanstandet zu Wohnzwecken nutzen (z.B. BayObLG NZM 1999, 85; 2001, 137).
  • KG, 22.12.2006 - 24 W 126/05

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Auslegung der Zweckbestimmung "Teileigentum";

    Denn es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat (BayObLG NZM 1999, 85, Rdnr. 11 nach juris; NZM 2001, 137, Rdnr. 9 nach juris).
  • BGH, 04.04.2019 - V ZB 108/18

    Berechnung der Rechtsmittelbeschwer bei unzulässiger Abtrennung

    Selbst wenn die Auffassung des Beklagten richtig wäre, dass sich eine wegen bestehender Entscheidungsreife unzulässige Verfahrenstrennung im Ergebnis als Teilurteil nach § 301 ZPO darstellte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22. Mai 1998 - 2Z BR 77/98, juris Rn. 12, 16), führte dies nicht zu einer höheren Beschwer des Beklagten.
  • KG, 13.02.2007 - 24 W 347/06

    Wohnungeigentum: Inhalt der Zweckbestimmung "Laden"; Überschreitung des

    Denn es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat (BayObLG NZM 1999, 85, Rdnr. 11 nach juris; NZM 2001, 137, Rdnr. 9 nach juris), nicht aber derjenige, der - auf den vorliegenden Fall bezogen - entweder selbst Ladenräume möglicherweise zweckordnungswidrig nutzt oder diese solchermaßen nutzen lässt.
  • OLG Braunschweig, 21.10.1999 - 1 REMiet 3/99

    Mietzinszahlungen

    Das Merkmal des Ausnutzens fehlt nach verbreiteter Auffassung, wenn der Mieter nicht deswegen die überhöhte Miete zu zahlen bereit ist, weil er aufgrund der Marktlage sonst keinen angemessenen Wohnraum finden könnte, sondern deswegen, weil es ihm darauf ankommt, gerade diese Wohnung oder eine Wohnung dieser Art oder Lage anzumieten; deswegen wird verlangt, dass der Mieter seine ergebnislosen Bemühungen um eine andere Wohnung darlegt (LG Köln WuM 1999, 123 [LG Köln 03.12.1998 - 6 S 465/97] ; LG Frankfurt/Main WuM 1998, 167, 168 [LG Frankfurt am Main 14.10.1997 - 2 S 166/97] und 169, 170; LG München I WuM 1998, 360; Weyhe, Aktuelle Entwicklungen im Mietrecht, MDR 1998, 1322, 1323).
  • BayObLG, 14.07.1998 - 2Z BR 83/98

    Trennung von Verfahren über einen Antrag und einen Gegenantrag

    a) Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die schon von den Vorinstanzen herangezogene Senatsentscheidung vom 23.2.1995 (NJW-RR 1995, 1103 ) und auf den Senatsbeschluß vom 22.5.1998 (2Z BR 77/98) Bezug genommen.
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