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   KG, 15.09.1999 - 24 W 9353/97   

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KG, 15.09.1999 - 24 W 9353/97 (https://dejure.org/1999,2722)
KG, Entscheidung vom 15.09.1999 - 24 W 9353/97 (https://dejure.org/1999,2722)
KG, Entscheidung vom 15. September 1999 - 24 W 9353/97 (https://dejure.org/1999,2722)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    WEG §§ 8, 25 Abs. 2 S. 1
    Vermehrung von Stimmrechten durch Unterteilung eines Wohnungseigentums

  • jurpage.net (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WEG § 25 Abs. 2 Satz 1
    Vermehrung von Stimmrechten bei nachträglicher Unterteilung eines Wohnungseigentums

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2000, 671
  • FGPrax 2000, 9
  • ZMR 2000, 191
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 2/78

    Veräußerung nach Unterteilung bedarf keiner Zustimmung!

    Auszug aus KG, 15.09.1999 - 24 W 9353/97
    Denn der durch die Teilungserklärung bestimmte Status der Wohnungseigentümer, insbesondere ihr Stimmrecht, darf dadurch nicht beeinträchtigt werden (BGHZ 73, 150, 155 = NJW 1979, 870; OLG Düsseldorf WE 1990, 170 = NHJ-RR 1990, 521 = OLGZ 1990, 152, 154 und Senatsbeschluß vom 18.11.1998 - 24 W 4180/97 in ZMR 1999, 426 je für ein Objektstimmrecht; BayObLG …

    Zwar ist sowohl in BGHZ 73, 150, 155 als auch in OLG Düsseldorf WE 1990, 170 ausdrücklich der Grundsatz formuliert, daß durch Unterteilung von Wohnungseigentumsrechten eine Änderung des Status der Übrigen Wohnungseigentümer nicht dadurch eintreten darf, daß eine Vermehrung der Stimmrechte eintritt.

    Die Entscheidung BGHZ 73, 150, 155 beruht jedoch nicht auf diesem Grundsatz.

  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus KG, 15.09.1999 - 24 W 9353/97
    Diese Aufteilung ist wirksam; denn ein Wohnungseigentum kann ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer durch Teilung sowohl der ideellen Miteigentumsanteile wie der real bestehenden Sondereigentumseinheit wirksam in zwei oder mehrere Wohnungseigentumsrechte aufgeteilt werden (BGHZ 49, 250; BayObLGZ 1977, 1; Weitnauer WEG 8. Aufl. vor § 1 Rdnr. 60) und veräußert werden (BGHZ 73, 1501.

    Teilung ist nicht allein deswegen erforderlich, weil eine Vermehrung der Stimmrechte eintritt, wenn die nach der Teilung neu entstandenen Wohnungseigentumsrechte an Dritte veräußert werden (BGHZ 49, 250, 256 f).

  • BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 7/90

    Werdender Wohnungseigentümer: Rechte und Pflichten

    Auszug aus KG, 15.09.1999 - 24 W 9353/97
    Stimmberechtigter Wohnungseigentümer ist in der Regel derjenige, der als solcher im Grundbuch eingetragen ist (BayObLG NJW 1990, 3216, 321, 7; Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1988 - 24 W 896/88 - in WE 1989, 28, 30).
  • KG, 24.10.1988 - 24 W 896/88

    Haftung; Wohngeld; Verbindlichkeiten; Wechsel; Eigentümer; Wohnungseigentum;

    Auszug aus KG, 15.09.1999 - 24 W 9353/97
    Stimmberechtigter Wohnungseigentümer ist in der Regel derjenige, der als solcher im Grundbuch eingetragen ist (BayObLG NJW 1990, 3216, 321, 7; Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1988 - 24 W 896/88 - in WE 1989, 28, 30).
  • KG, 15.06.1988 - 24 W 2084/88
    Auszug aus KG, 15.09.1999 - 24 W 9353/97
    (Senatsbeschluß v 15. Juni 1988 - 24 W 2084/88, in OLGZ 1988, 434 = WE 19881 166.).
  • KG, 18.11.1998 - 24 W 4180/97

    Stimmrecht bei Unterteilung; Kausalität des Einberufungsmangels

    Auszug aus KG, 15.09.1999 - 24 W 9353/97
    Denn der durch die Teilungserklärung bestimmte Status der Wohnungseigentümer, insbesondere ihr Stimmrecht, darf dadurch nicht beeinträchtigt werden (BGHZ 73, 150, 155 = NJW 1979, 870; OLG Düsseldorf WE 1990, 170 = NHJ-RR 1990, 521 = OLGZ 1990, 152, 154 und Senatsbeschluß vom 18.11.1998 - 24 W 4180/97 in ZMR 1999, 426 je für ein Objektstimmrecht; BayObLG …
  • OLG Düsseldorf, 24.01.1990 - 3 Wx 571/89

    Stimmrechte bei Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus KG, 15.09.1999 - 24 W 9353/97
    Denn der durch die Teilungserklärung bestimmte Status der Wohnungseigentümer, insbesondere ihr Stimmrecht, darf dadurch nicht beeinträchtigt werden (BGHZ 73, 150, 155 = NJW 1979, 870; OLG Düsseldorf WE 1990, 170 = NHJ-RR 1990, 521 = OLGZ 1990, 152, 154 und Senatsbeschluß vom 18.11.1998 - 24 W 4180/97 in ZMR 1999, 426 je für ein Objektstimmrecht; BayObLG …
  • BayObLG, 12.01.1977 - BReg. 2 Z 32/76
    Auszug aus KG, 15.09.1999 - 24 W 9353/97
    Diese Aufteilung ist wirksam; denn ein Wohnungseigentum kann ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer durch Teilung sowohl der ideellen Miteigentumsanteile wie der real bestehenden Sondereigentumseinheit wirksam in zwei oder mehrere Wohnungseigentumsrechte aufgeteilt werden (BGHZ 49, 250; BayObLGZ 1977, 1; Weitnauer WEG 8. Aufl. vor § 1 Rdnr. 60) und veräußert werden (BGHZ 73, 1501.
  • BGH, 27.04.2012 - V ZR 211/11

    Teilveräußerung von Wohnungseigentum: Vermehrung der Stimmrechte

    Die Ablehnung der Vermehrung von Stimmrechten durch eine solche Teilveräußerung ist überwiegend auf Zustimmung (OLG Köln, OLGR 1992, 221 f.; OLG Stuttgart, NZM 2005, 312; LG München I, ZWE 2009, 456 ff.; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 25 Rn. 39; Elzer in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 25 Rn. 39; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 25 WEG Rn. 4; Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 25 WEG Rn. 6; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, § 25 Rn. 8; Wedemeyer, NZM 2000, 638, 639 ff.), teilweise aber auch auf Ablehnung gestoßen (KG, NZM 2000, 671 f.; ohne nähere Begründung OLG Düsseldorf, NZM 2004, 234 f.; Riecke in Riecke/Schmidt, WEG, 3. Aufl., § 25 Rn. 59; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 25 WEG Rn. 155 f.; Timme/Steinmeyer, WEG, § 25 Rn. 27; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 25 Rn. 13; Briesemeister, NZM 2000, 992 ff.).
  • OLG Stuttgart, 23.02.2004 - 8 W 475/03

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Verneinung einer Vermehrung der Stimmrechte durch

    Das in Teilen der Literatur und Rechtsprechung angeführte Argument für eine Vermehrung der Anzahl der Stimmrechte, dass nämlich dann, wenn ein Mitglied der Gemeinschaft von vornherein Eigentümer mehrerer Wohnungen ist, die übrigen Eigentümer auch eine spätere Mehrung der Stimmrechte hinnehmen müssten, überzeugt nicht, da in diesem Fall von vornherein mit einer der Anzahl der Wohnungseigentumsrechte entsprechenden Anzahl von Stimmrechten zu rechnen war, die nur solange nicht zum Tragen kommt, wie mehrere Wohnungseigentumsrechte in einer Hand bleiben (zum Meinungsstand vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 25 Rn. 36 ff., 39; Bub, WEG, § 25 Rn. 156; Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 25 RN 13, die sich für die Mehrung des Stimmrechts bei Geltung des Kopfprinzips aussprechen; ebenso KG NZM 2000, 671 = FGPrax 2000, 9 = WuM 2000, 89 = ZMR 2000, 191; a. A. Wedemeyer NZM 2000, 638, 639 f.; OLG Hamm, ZMR 2002, 859 = NZM 2003, 123 - zwar bei Geltung des Objektprinzips, aber unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BGHZ 73, 150; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 521 = MDR 1990, 633).

    Eine Vorlage der Sache an den BGH nach § 28 Abs. 2 FGG wegen der Abweichung von der Entscheidung des Kammergerichts vom 15.10.1999 (NZM 2000, 671.) ist nicht veranlasst, weil der Senat im Gegensatz zum Kammergericht (vgl. auch die Erläuterungen von Briesemeister, NZM 2000, 992) davon ausgeht, dass der BGH die streitige Rechtsfrage in seinem Beschluss vom 24.11.1978 (BGHZ 73, 151, 155) nicht nur als die eigentliche Entscheidung nicht tragende Erwägung in einem "obiter dictum" behandelt, sondern dass die Verneinung einer Stimmrechtsmehrung Grundlage der Entscheidung war.

  • LG München I, 19.10.2009 - 1 S 21731/08

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Vermehrung der Stimmrechte durch nachträgliche

    Die Gegenansicht (OLG Düsseldorf NZM 2004, 234; KG NZM 2000, 671; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 25 Rz. 39; Kümmel, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG; 8. Aufl., § 25 Rz. 11; Riecke, in: Riecke/Schmid, WEG, 2. Aufl., § 25 Rz. 59; Staudinger/Bub, § 25 WEG Rz. 156) überzeugt nicht.

    (2) Das Argument der Gegenmeinung, dass hier letztlich nichts anderes gelten könne, als in dem Fall, in dem ein Eigentümer zunächst mehrere Miteigentumsanteile hält, die er später an jeweils verschiedene Erwerber veräußert (KG NZM 2000, 671, 672; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 25 Rz. 39; Riecke, in: Riecke/Schmid, WEG, 2. Aufl., § 25 Rz. 59; Staudinger/Bub, § 25 WEG Rz. 156), ist nicht zwingend.

  • KG, 14.06.2004 - 24 W 32/04

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bei

    Da im vorliegenden Fall allerdings das Stimmrecht an die Zahl der Wohnungen geknüpft ist (Objektstimmrecht), ist nach überwiegender Rechtsauffassung eine Verschiebung der Stimmgewichte auch durch Unterteilung von Wohneinheiten nicht möglich, so dass nur eine Quotelung des Stimmrechts für die unterteilten Einheiten verbleibt (KG NZM 2000, 671; Briesemeister NZM 2000, 992; a.A. Wedemeyer NZM 2000, 638).
  • OLG Dresden, 29.07.2005 - 3 W 719/05

    Abstimmung in der Eigentümerversammlung durch Rechtsgemeinschaften als

    Von diesem Grundsatz, der in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. KG Berlin ZMR 2000, 191 f.; OLG Düsseldorf WuM 2004, 230 f.; KG Berlin WuM 1988, 324 f.; OLG Frankfurt ZMR 1997, 156 ; BayObLG ZMR 2002, 527 ), hat das Landgericht jedoch für diejenigen Fälle eine Ausnahme gemacht, in denen ein Wohnungseigentümer, der mehrere Wohnungseigentumsrechte auf sich vereinigt, eine Majorität durch Mehrfachberechtigung erhält, in dem er eine nur geringe Mitberechtigung einräumt und dabei das Wohnungseigentum wirtschaftlich nicht ausgliedert, sondern intern zu 90 % wirtschaftlich an dieser neuen Rechtsgemeinschaft beteiligt bleibt.
  • OLG Hamm, 12.03.2002 - 15 W 358/01

    Stimmrecht und Unterteilung eines Wohnungseigentums

    Die Entscheidung des Kammergerichts NZM 2000, 671 steht dem nicht entgegen.
  • OLG Frankfurt, 05.12.2011 - 20 W 70/11

    Wohnungseigentum: Kein Zustimmungserfordernis für Unterteilung des

    Da die Regelung der Teilungserklärung im vorliegenden Fall trotz der Zitierung von § 25 Abs. 2 WEG hinsichtlich der Stimmkraft im Sinn eines sog. Wertstimmrechts erfolgt ist (vgl. Anmerkung von Becker ZWE 2007, 156 zu Oberlandesgericht München, Beschl. v. 23.08.2006 - 34 Wx 58/06 - ZWE 2007, 153), kommt den Entscheidungen, denen ein reines Kopfprinzip zu Grunde liegt (Oberlandesgericht München, a. a. O.; KG, NZM 2000, 671, 672; Oberlandesgericht Düsseldorf NZM 2004, 234), für die vorliegende Fallgestaltung keine Bedeutung zu.
  • OLG Karlsruhe, 05.12.2011 - 20 W 70/11

    Abgeschlossenheit für die Begründung von Wohnungseigentum nicht zwingend

    Da die Regelung der Teilungserklärung im vorliegenden Fall trotz der Zitierung von § 25 Abs. 2 WEG hinsichtlich der Stimmkraft im Sinn eines sog. Wertstimmrechts erfolgt ist (vgl. Anmerkung von Becker ZWE 2007, 156 zu Oberlandesgericht München, Beschl. v. 23.08.2006 - 34 Wx 58/06- ZWE 2007, 153 -), kommt den Entscheidungen, denen ein reines Kopfprinzip zugrunde liegt (Oberlandesgericht München, a. a. O.; KG, NZM 2000, 671, 672; Oberlandesgericht Düsseldorf NZM 2004, 234), für die vorliegende Fallgestaltung keine Bedeutung zu.
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