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   BGH, 31.10.2000 - XII ZR 3/00   

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BGH, 31.10.2000 - XII ZR 3/00 (https://dejure.org/2000,2463)
BGH, Entscheidung vom 31.10.2000 - XII ZR 3/00 (https://dejure.org/2000,2463)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00 (https://dejure.org/2000,2463)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 375
  • NZM 2001, 194
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.11.1999 - X ZR 147/98

    Einstellungsantrag - Zwangsvollstreckung - Vorläufig vollstreckbares Urteil -

    Auszug aus BGH, 31.10.2000 - XII ZR 3/00
    Der Umstand, daß das Revisionsverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, steht einer Entscheidung über einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (vgl. OLG Bamberg NJW-RR 1989, 576; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21 Aufl. § 249 Rdn. 15; MünchKomm / Feiber, ZPO § 249 Rdn. 23; vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. November 1999 - X ZR 147/98 - , unveröffentlicht).

    Daß ein solcher Schutzantrag im Berufungsrechtszug nicht gestellt wurde, steht einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Berufungsgericht allerdings nicht entgegen, wenn und soweit die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden konnten (vgl. BGH, Beschluß vom 17. November 1999 - X ZR 147/98 - bereits zitiert).

  • BGH, 03.07.1991 - XII ZR 262/90

    Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen ein für

    Auszug aus BGH, 31.10.2000 - XII ZR 3/00
    Nach ständiger, auch vom Senat gebilligter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung indessen regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Juli 1991 - XII ZB 262/90 - NJW-RR 1991, 1216 m.N.).
  • OLG Bamberg, 16.12.1988 - 5 U 133/88
    Auszug aus BGH, 31.10.2000 - XII ZR 3/00
    Der Umstand, daß das Revisionsverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, steht einer Entscheidung über einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (vgl. OLG Bamberg NJW-RR 1989, 576; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21 Aufl. § 249 Rdn. 15; MünchKomm / Feiber, ZPO § 249 Rdn. 23; vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. November 1999 - X ZR 147/98 - , unveröffentlicht).
  • BVerwG, 05.05.2022 - 10 C 4.21

    Berufungszulassung trotz Verfahrensunterbrechung

    Zulässig bleiben Entscheidungen, die nicht die Hauptsache, sondern lediglich Vor- oder Nebenfragen betreffen, was etwa für Entscheidungen über Prozesskostenhilfeanträge angenommen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 1966 - Ib ZR 103/64 - NJW 1966, 1126 und vom 1. März 2018 - IX ZR 2/18 - NJW-RR 2018, 567 Rn. 13), ferner für solche über Vollstreckungsschutzanträge (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00 - NJW 2001, 375), für Gerichtsstandsbestimmungen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - X ARZ 578/13 - ZIP 2014, 243 Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020 - 1 AR 86/20 - juris Rn. 9) sowie grundsätzlich auch für Streitwertfestsetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1999 - II ZB 1/99 - NJW 2000, 1199).
  • BGH, 19.08.2003 - VIII ZR 188/03

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (zuletzt z.B. Beschlüsse vom 21. November 2001 - XII ZR 263/00, NJW-RR 2002, 573; vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375; vom 27. August 1998 - XII ZR 167/98, NJW-RR 1998, 1603 und vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96, NJW 1996, 2103, jeweils m.w.Nachw.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.08.2007 - 15 Sa 1630/07

    Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei unterlassenem Antrag

    Insofern folgt die Kammer hier den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren aufgestellt hat (Bundesgerichtshof vom 31.10.2000 - XII ZR 3/00 - NJW 2001, 375; vom 3.7.1991 - XII ZR 262/90 - NJW-RR 1991, 1216).

    Insofern folgt die Kammer hier den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren aufgestellt hat (Bundesgerichtshof vom 31.10.2000 - XII ZR 3/00 - NJW 2001, 375; vom 3.7.1991 - XII ZR 262/90 - NJW-RR 1991, 1216).

  • LAG Baden-Württemberg, 26.08.2008 - 5 Sa 52/08

    Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs 1 ArbGG

    aa) Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (statt vieler nur BGH 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00 - NJW 2001, 375; BGH 13. März 2003 - XII ZR 144/00 - FamRZ 2003, 1009 mit weiteren Nachweisen) kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn der Schuldner im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht keinen Schutzantrag nach Maßgabe des § 712 ZPO gestellt hat, obwohl die Umstände, die einen nicht zu ersetzenden Nachteil begründen sollen, bereits dort erkennbar und nachweisbar waren.
  • OLG Bremen, 21.09.2010 - 4 UF 94/10

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel; Begriff des nicht

    Sie beruhen auf der spezifisch revisionsrechtlichen Erwägung, dass ein Vollstreckungsschutzantrag bei einem Revisionsgericht nur als letztes Hilfsmittel in Betracht kommen darf (so bereits BGH, Beschluss vom 25.08.1978, NJW 1979, 1208; daran anschließend BGH, Beschluss vom 28.03.1990, FamRZ 1990, 996; BGH, Beschluss vom 03.07.1991, FamRZ 1991, 1176, 1177; BGH, Beschluss vom 31.10.2000, NJW 2001, 375).
  • BGH, 18.07.2023 - VIII ZA 6/23

    Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für

    a) Der Senat ist trotz der Unterbrechung des Rechtsstreits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten zu 2 (§ 240 Satz 1 ZPO) nicht gehindert, auch über seinen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO zu entscheiden, weil es sich bei dem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht um eine Prozesshandlung "in Ansehung der Hauptsache" im Sinne des § 249 Abs. 2 ZPO handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2016 - V ZB 175/13, juris Rn. 4; vom 31. Januar 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375 unter II 1; MünchKommZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 249 Rn. 15; jeweils mwN).
  • BGH, 14.10.2003 - VIII ZR 121/03

    Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

    Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (zuletzt z.B. Beschlüsse vom 19. August 2003 - VIII ZR 188/03; vom 21. November 2001 - XII ZR 263/00, NJW-RR 2002, 573; vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375; vom 27. August 1998 - XII ZR 167/98, NJW-RR 1998, 1603 und vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96, NJW 1996, 2103 jew.m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.03.2002 - XI ZR 323/01

    Vollstreckungsschutz in der Revisionsinstanz

    Dies war für den Fall fruchtloser oder aussichtsloser Pfändung von vornherein vorhersehbar und hätte bereits in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375).
  • BGH, 12.10.2018 - IV ZR 224/18

    Unzulässiger Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in ein

    Schließlich hat die Beklagte nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass im Falle eines Erfolges der Nichtzulassungsbeschwerde und der beabsichtigten Revision beigetriebene Zahlungen nicht mehr zurückzuerlangen oder Schadensersatzforderungen nicht durchzusetzen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375 unter II 2 [juris Rn. 9]).
  • LAG Baden-Württemberg, 30.06.2010 - 19 Sa 22/10

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs 1 S 3 ArbGG

    Zwar wird unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Entscheidung vom 31.10.2000, XII ZR 3/00, NJW 2001, 375; Entscheidung vom 23.10.2007, XI ZR 449/06, WuM 2008, 50) vertreten, dass ein Antrag nach § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG unzulässig sei, wenn ein Antrag nach § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG bereits in erster Instanz hätte gestellt werden können.
  • OLG Köln, 30.01.2009 - 6 U 181/08

    Rechtsfolgen der Verfassungswidrigerklärung einer Norm durch das

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.01.2009 - 15 Sa 2311/08

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Betriebseinstellung

  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 217/02

    Vollstreckungsschutz in der Revisionsinstanz

  • OLG Celle, 20.09.2021 - 2 U 71/21

    Konkurrenz belebt das Geschäft!

  • BGH, 01.10.2020 - IX ZR 14/20

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auf Antrag

  • BGH, 04.09.2002 - XI ZR 110/02

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

  • VGH Bayern, 28.08.2018 - 6 CS 18.1570

    Zur relativen Unwirksamkeit einer während der Verfahrensaussetzung ergangenen

  • OLG Brandenburg, 24.10.2007 - 7 U 20/07

    Prospekthaftung; Haftung des Anlagevermittlers, Darlegungslast

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 26.07.2000 - 2 W 58/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,8230
OLG Celle, 26.07.2000 - 2 W 58/00 (https://dejure.org/2000,8230)
OLG Celle, Entscheidung vom 26.07.2000 - 2 W 58/00 (https://dejure.org/2000,8230)
OLG Celle, Entscheidung vom 26. Juli 2000 - 2 W 58/00 (https://dejure.org/2000,8230)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Erlass einer Räumungsverfügung und Wertbemessung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Einstweilige Verfügung für Räumung von Gewerbemietraum

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 194
  • ZMR 2000, 752
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Dresden, 29.11.2017 - 5 U 1337/17

    Zulässigkeit einer Räumungsverfügung hinsichtlich vermieteten Gewerberaums

    Eine Sicherungsverfügung nach § 935 ZPO scheiterte regelmäßig daran, dass die (Weiter-)Nutzung des Mietobjektes nicht zur "Veränderung des bestehenden Zustandes" führte und die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Rechtsdurchsetzung nicht drohte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26.07.2000 - 2 W 58/00 -, NZM 2001, 194).
  • OLG Celle, 24.11.2014 - 2 W 237/14

    Anordnung der Räumung von Gewerbemieträumen im Wege einstweiliger Verfügung

    Weiterhin ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht zu besorgen, dass die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs auf ordnungsgemäße Räumung und Herausgabe der vermieteten Ladenfläche etwa durch eine vertragswidrige, die Substanz der Immobilie beeinträchtigende Nutzung der Untermieterin gefährdet würde (vgl. OLG Celle, NZM 2001, 194; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 940 Rz. 8 "Herausgabe und Sequestration, Räumung und Besitzschutz").
  • LG Wuppertal, 20.05.2015 - 17 O 108/15

    Wer ein Hausverbot nicht befolgt, begeht Hausfriedensbruch!

    So kann gemäß §§ 935, 940 ZPO die Räumung und Herausgabe von Gewerberaum im Wege der einstweiligen Verfügung - selbst bei einer Vermietung an den Antragsgegner - nicht nur bei verbotener Eigenmacht angeordnet werden, sondern auch wenn der Antragsteller aufgrund einer besonderen Notlage dringend auf die Herausgabe des streitbefangenen Grundstücks angewiesen ist (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 26.07.2000 - 2 W 58/00).
  • OLG Düsseldorf, 26.02.2009 - 10 W 14/09

    Zulässigkeit der Räumung von Mieträumen im Wege einstweiliger Verfügung

    Die von der Antragstellerin behauptete Uneinbringlichkeit der Mietzinsrückstände und etwa bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens weiter auflaufende Mietzinsforderungen gefährden den Räumungsanspruch jedenfalls nicht (OLG Celle, Beschl. v. 26.7.2000, NZM 2001, 194 = ZMR 2000, 752 - 2 W 58/00).
  • OLG Schleswig, 05.08.2003 - 2 W 144/02

    Schallschutzmängel in Wohnungseigentumsanlage

    Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass im Rahmen der Beurteilung einer begehrten Verwaltungsmaßnahme anhand des § 21 Abs. 4 WEG insbesondere auf ein zumutbares Kosten-Nutzen-Verhältnis abzustellen ist (Senat, Beschluss vom 25. April 2001 - 2 W 58/00 - Senat WuM 1999, 180, 181).

    Eine sog. "modernisierende Instandsetzung" wird nicht schon stets, sondern nur entweder bei nicht allzu hohen Kosten oder dann verlangt werden können, wenn der betroffene Wohnungseigentümer anderenfalls einen schwerwiegenden Mangel hinzunehmen hätte (Senat, Beschluss vom 25. April 2001 - 2 W 58/00 - Senat WuM 1999, 180, 181).

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2004 - 24 W 36/04

    Voraussetzungen für Erlass einer Räumungsverfügung gegen säumigen Mieter

    Die schlichte Weiterbenutzung der Sache im Rahmen des Vertragszwecks, die die Antragstellerin hier (nur) beklagt, reicht dafür nicht aus (Senat, Beschluss v. 04.01.1999 -24 W 93/98- n.v.; OLG Düsseldorf -11. Zivilsenat- MDR 1995, 635; OLG Köln NJW-RR 1998, 1588 und ZIP 1988, 1588; OLG Hamm OLGR Hamm 1992, 351; OLG Dresden MDR 1998, 305; OLG Celle ZMR 2000, 752; OLG Brandenburg MDR 2001, 1185 und OLGR Brandenburg 2001, 387; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 935 Rn. 13 und § 940 Rn. 8 Stichw.
  • OLG Brandenburg, 06.02.2008 - 3 W 3/08

    Voraussetzungen einer auf die Räumung und Herausgabe eines zu gewerblichen

    Eine einstweilige Verfügung kann auch dann erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist, nämlich wenn über die bloße Verweigerung der Herausgabe und fortgesetzte Nutzung der Sache hinaus Rechtsnachteile drohen, z. B. wenn die Antragsgegnerin die Sache in einer vom Vertrag nicht mehr gedeckten Weise nutzt und der Sachsubstanz aus diesem Grunde konkrete Gefahr droht (OLG Düsseldorf, MDR 1995, 635; OLG Celle, ZMR 2000, 752).
  • LG Hamburg, 10.12.2014 - 334 O 251/14

    Räumungsverfügung im Gewerberaummietrecht: Hamburg reiht sich ein!

    Allerdings reicht für die Annahme einer besonderen Dringlichkeit etwa die Besorgnis der Uneinbringlichkeit von Mietrückständen regelmäßig nicht aus, jedoch wird eine besondere Dringlichkeit beispielsweise angenommen, wenn zu besorgen steht, dass die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs auf ordnungsgemäße Räumung und Herausgabe des bebauten Grundstücks, zum Beispiel durch übermäßige Beanspruchung des Mietobjekts infolge einer vertragswidrigen, die Substanz des Gebäudes beeinträchtigenden Art der Nutzung gefährdet wird (OLG Celle vom 26.07.2000, Gz.: 2 W 58/00).
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