Weitere Entscheidung unten: LG Frankfurt/Main, 17.09.1999

Rechtsprechung
   AG Zwickau, 20.10.2000 - 2 C 264/00   

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https://dejure.org/2000,5684
AG Zwickau, 20.10.2000 - 2 C 264/00 (https://dejure.org/2000,5684)
AG Zwickau, Entscheidung vom 20.10.2000 - 2 C 264/00 (https://dejure.org/2000,5684)
AG Zwickau, Entscheidung vom 20. Oktober 2000 - 2 C 264/00 (https://dejure.org/2000,5684)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Nebenkostenlast bei Leerstand

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Auslegung eines Mietvertrages; Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung; Rechtsfolgen der Abweichung von einer mietvertraglich vereinbarten Betriebskostenumlage

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebskosten für leerstehenden Wohnraum; Müllabfuhr; Wasserversorgung; Leerstand; Beleuchtung

  • gaius.legal

    Nebenkostenlast bei Leerstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 535 § 536; MHG § 4
    Umlage und Abrechnung von Nebenkosten (Betriebskosten): Kostenlast bei Leerstand

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1018
  • NZM 2001, 467
  • ZMR 2002, 205
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Halle, 17.03.2005 - 2 S 264/04
    Eine derartige Abwälzung des Leerstandsrisiko auf die verbleibenden Mieter wäre nach einhelliger Auffassung in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg, Urt.v. 22.08.1990 - 4 U 51/89 - WuM 2001, 343 [OLG Hamburg 22.08.1990 - 4 U 51/89] ; LG Braunschweig, Urt.v. 04.03.2003 - 6 S 522/02 (157) - ZMR 2003, 490; AG Leipzig, Urt.v. 14.08.2003 - 11 C 4919/03 - ZMR 2004, 120; AG Weißenfels, Urt.v. 17.04.2003 - 1 C 127/03 (I) - WuM 2004, 24 [AG Weißenfels 17.04.2003 - 1 C 127/03] ; AG Braunschweig, Urt.v. 07.08.2002 -121 C 418/02 - ZMR 2003, 490; AG Zwickau, Urt.v. 20.10.2000 -2 C 264/00 - ZMR 2002, 205; AG Görlitz, Urt.v. 21.07.1997 - 1 C 1386/96 - WuM 1997, 648).
  • LG Braunschweig, 04.03.2003 - 6 S 522/02

    Tragung von Kosten für leerstehende Räume im Rahmen eines Mietverhältnisses;

    Diese Tatsache durch einen mehr oder weniger willkürlichen Abschlag von 10% der Kosten zu berücksichtigen (so AG Zwickau NZM 2001, 467 [AG Zwickau 20.10.2000 - 2 C 264/00] ), kann weder mit einem tatsächlichen Erfahrungssatz noch mit rechtsdogmatischen Erwägungen begründet werden.
  • AG Berlin-Charlottenburg, 08.04.2005 - 208 C 541/04

    Wohnraummiete im Mehrfamilienhaus: Vermieteranspruch auf Änderung der

    Das Gericht schließt sich aber der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung an, dass in diesem Zusammenhang folgende Differenzierung vorzunehmen ist: Der o.g. Grundsatz gilt lediglich, soweit es sich um verbrauchsunabhängige Betriebskosten handelt, weil sich hier der Leerstand kostenmäßig nicht auswirkt; bei verbrauchsabhängigen Betriebskosten oder verbrauchsunabhängigen Betriebskosten mit einem Grundkosten- und Betriebsanteil kann hingegen der Vermieter die Leerstandsfläche bei der Kostenverteilung herausrechnen, weil diese Kosten bei der jeweiligen Benutzung durch die verbliebenen Mieter verursacht werden (BGH, GE 2003, 1207; AG Zwickau, ZMR 2002, 205; Schmidt-Futterer, a.a.O., § 556a Rn. 34 ff.; Schach, a.a.O.).
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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 17.09.1999 - 2/17 S 138/99, 2-17 S 138/99   

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https://dejure.org/1999,18665
LG Frankfurt/Main, 17.09.1999 - 2/17 S 138/99, 2-17 S 138/99 (https://dejure.org/1999,18665)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.09.1999 - 2/17 S 138/99, 2-17 S 138/99 (https://dejure.org/1999,18665)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17. September 1999 - 2/17 S 138/99, 2-17 S 138/99 (https://dejure.org/1999,18665)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 467
 
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Wird zitiert von ...

  • LG Stuttgart, 26.10.2011 - 13 S 41/11

    Anspruch eines Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung: Abbuchung auf Grund

    Ob das Zeitmoment für sich genommen für eine Verwirkung ausreichend sein kann, ist in dem hier zu entscheidenden Fall bei einer Frist von weniger als vier Jahren bereits fraglich (vgl. LG Frankfurt/M. NZM 2001, 467).
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