Rechtsprechung
LG Lüneburg, 27.01.2000 - 1 S 198/99 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Nachbarschutz: Unterlassungsanspruch eines Grundstückseigentümers gegen das Betreten seines Grundstücks und darauf abgestellter Fahrzeuge durch Katzen des Nachbarn
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 242 BGB; § 858 BGB; § 862 Abs. 1 S. 2 BGB; § 906 Abs. 1 BGB; § 1004 Abs. 2 BGB
Anspruch auf Unterlassung des Betretens von Kraftfahrzeugen durch Katzen im Rahmen einer einstweiligen Verfügung; Vorliegen einer Störung im Besitz durch Betreten eines Fahrzeugs durch Katzen; Anforderungen an die Gewährleistung eines nachbarrechtlichen ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Unterlassung des Betretens von Kraftfahrzeugen durch Katzen im Rahmen einer einstweiligen Verfügung; Vorliegen einer Störung im Besitz durch Betreten eines Fahrzeugs durch Katzen; Anforderungen an die Gewährleistung eines nachbarrechtlichen ...
- LG Lüneburg
§§ 862, §§858, §§ 1004 BGB
Katzen, Fahrzeug, Lackschaden, Störung, Duldungspflicht. - RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Nachbars Katzen auf dem Porsche und im Cabrio - Unterlassungsanspruch
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Katzen dürfen nicht die Kraftfahrzeuge des Nachbarn betreten; §§ 823 Abs. 1, 858, 862 Abs. 1, 906, 1004 Abs. 1 BGB
- rabüro.de
Grundstückseigentümer muss Betreten seines Kraftfahrzeuges durch Katzen des Nachbarn nicht dulden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)
Sachbeschädigungen an fremdem Auto durch Katzen
Verfahrensgang
- AG Lüneburg, 16.09.1999 - 12 C 279/99
- LG Lüneburg, 27.01.2000 - 1 S 198/99
Papierfundstellen
- NZM 2001, 397
Wird zitiert von ... (4)
- LG Bonn, 06.10.2009 - 8 S 142/09
Unterlassungsanspruch bei Verschmutzung durch Katzenkot
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bereits im bloßen Betreten eines Grundstücks durch Katzen eine Besitzbeeinträchtigung liegt, ohne dass es darauf ankäme, ob es hierbei zu Beschädigungen oder Verschmutzungen kommt (vgl. OLG Köln NJW 1985, 2338, LG Lüneburg NZM 2001, 397; LG Darmstadt NJW-RR 1994, 147).Streitig ist jedoch, ob der Grundstückseigentümer weitergehende Beeinträchtigungen durch Katzen hinzunehmen hat, insbesondere Kotablagerungen und Verschmutzungen (Duldung verneinend: LG Lüneburg NZM 2001, 397;… bejahend: Staudinger-Roth, a.a.O.; AG Rheinberg NJW-RR 1992, 408; AG Neu-Ulm NJW-RR 1999, 892).
- AG Bremen, 08.11.2017 - 19 C 227/16
Unterlassungsanspruch, Katze, Nachbargrundstück
Bereits das bloße Betreten eines Grundstücks - oder wie hier - des Eigentums auf dem Grundstück durch Katzen stellt eine Besitzbeeinträchtigung dar, ohne dass es darauf ankäme, ob es zu Beschädigungen oder Verschmutzungen kommt (vgl. OLG Köln NJW 1985, 2338; Landgericht Lüneburg NZM 2001, 397; Landgericht Darmstadt NJW-RR 1994, 147; Landgericht Bonn NJW-RR 2010, 310).Das Gericht schließt sich allerdings der Rechtsprechung der Instanzgerichte an und hält jede weitergehende Beeinträchtigung, die über das bloße Betreten des Grundstücks des Nachbarn hinausgeht, für nicht von dem Nachbarn zu dulden (vgl. LG Bonn v. 06.10.2009, NJW-RR 2010, 310; LG Lüneburg v. 27.01.2000, NZM 2001, 397).
- AG Offenbach, 25.07.2012 - 380 C 268/11
Beeinträchtigungen des Grundstückeigentümers durch die Nachbarskatze
In Rspr. und Literatur ist anerkannt, dass das Betreten des Grundstücks durch Katzen und das Hinterlassen von Verschmutzungen eine Beeinträchtigung des Eigentums und Besitzes des Grundstückseigentümers i.S.d. §§ 1004 Abs. 1, 862 BGB darstellt (vgl. z.B. LG Bonn, Ent. v. 6.10.2009, Az. 8 S 142/09; LG Lüneburg, Ent. v. 27.1.2000, Az. 1 S 198/99; LG Darmstadt, Ent. v. 17.3.1993, Az. 9 O 597/92).Das Eindringen von Katzen ist auch nicht durch §§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 BGB gedeckt (vgl. z.B. LG Bonn, Ent. v. 6.10.2009, Az. 8 S 142/09; LG Lüneburg, Ent. v. 27.1.2000, Az. 1 S 198/99; LG Darmstadt, Ent. v. 17.3.1993, Az. 9 O 597/92; AG Bremen, Ent. v. 4.9.2003, Az. 11 C 0344/02).
Dies schließt im Einzelfall unter Abwägung der wechselseitigen Interessen mit ein, dass ein Nachbar eine ihm an sich zustehende Rechtsposition im Interesse einer gedeihlichen Nachbarschaft nicht ausüben darf (vgl. LG Bonn, Ent. v. 6.10.2009, Az. 8 S 142/09; LG Lüneburg, Ent. v. 27.1.2000, Az. 1 S 198/99; LG Darmstadt, Ent. v. 17.3.1993, Az. 9 O 597/92).
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in einem solchen Wohngebiet als typische Folge der Grundstücksnutzung das Betreten eines Grundstücks durch eine fremde Katze und geringfügige Beeinträchtigungen durch Kot und Urin zu dulden sind (vgl. LG Bonn, Ent. v. 6.10.2009, Az. 8 S 142/09; LG Lüneburg, Ent. v. 27.1.2000, Az. 1 S 198/99; LG Darmstadt, Ent. v. 17.3.1993, Az. 9 O 597/92; AG Bremen, Ent. v. 4.9.2003, Az. 11 C 0344/02).
- AG Ahrensburg, 15.06.2022 - 49b C 505/21
Nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis: Anspruch auf Einsperren einer …
Ausprägung dessen ist auch eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers zum Betreten seines Grundstücks durch eine Katze des Nachbarn (so z.B. LG Lüneburg, Urteil vom 27. Januar 2000 - 1 S 198/99 -, Rn. 5, juris; OLG Köln NJW 1985, 2338; OLG Celle VersR 1986; 973, OLG München NJW-RR 1991, 17; LG Oldenburg …