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   KG, 14.06.2004 - 24 W 32/04   

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https://dejure.org/2004,1826
KG, 14.06.2004 - 24 W 32/04 (https://dejure.org/2004,1826)
KG, Entscheidung vom 14.06.2004 - 24 W 32/04 (https://dejure.org/2004,1826)
KG, Entscheidung vom 14. Juni 2004 - 24 W 32/04 (https://dejure.org/2004,1826)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 16 Abs. 2; BGB § 242
    Anspruch der anderen Wohnungseigentümer auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssel bei nachträglicher Vergrößerung einer Wohnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebliche Veränderung der Nutzungsfläche durch Ausbau und Unterteilung der Wohneinheit in erheblichem Umfang durch den Wohnungseigentümer; Anspruch der anderen Wohnungseigentümer auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels wegen der Vergrößerung; Auswirkungen von ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

  • Judicialis

    WEG § 16 II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 10 Abs. 2; WEG § 16 Abs. 2; BGB § 242
    Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch auf neue Kostenverteilung bei Nutzflächenänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    WEG § 16 Abs. 2; BGB § 242
    Anspruch der anderen Wohnungseigentümer auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssel bei nachträglicher Vergrößerung einer Wohnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2552 (Ls.)
  • NZM 2004, 549
  • NZM 2004, 880 (Ls.)
  • FGPrax 2004, 225
  • ZMR 2004, 705
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Frankfurt, 13.04.2000 - 20 W 485/98

    Mündliche Verhandlung in Wohneigentumssachen; Abänderung eines

    Auszug aus KG, 14.06.2004 - 24 W 32/04
    Reine Prozentgrenzen (nach der Rechtsprechung bis 59 %), bis zu denen Mehrbelastungen hingenommen werden müssten, hindern den Änderungsanspruch nicht (Abweichung von OLG Frankfurt NZM 2001, 140 u.a.).

    Das sei in der Rechtsprechung bisher erst dann bejaht worden, wenn die betroffenen Miteigentümer auf Grund ihrer Miteigentumsanteile jeweils das Dreifache oder mehr als das Dreifache dessen zu zahlen haben, was sie bei einer sachgerechten Kostenverteilung zu zahlen hätten (BayObLG NJW-RR 1995, 529; OLG Frankfurt NZM 2001, 140).

    In der Rechtsprechung ist dagegen ein Änderungsanspruch selbst bei einer Mehrbelastung bis 59 % (OLG Frankfurt NZM 2001, 140) versagt worden (Einzelnachweise bei Engelhardt in Münch/Komm, BGB 4. Aufl., WEG § 16 Rdn. 18).

  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus KG, 14.06.2004 - 24 W 32/04
    Für die beiden damals noch nicht ausgebauten Räume im Dachgeschoss war in der Teilungserklärung ein Ausbaurecht vorgesehen, von dem zwischenzeitlich Gebrauch gemacht wurde; gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 49, 250 = NJW 1968, 499; BGHZ 73, 150 = NJW 1979, 870) wurden die beiden ausgebauten Dachgeschosswohnungen ohne Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu selbständigen Wohneinheiten Nr. 5 und Nr. 6 abgetrennt.

    Das hängt damit zusammen, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 49, 250; 73, 150) die Unterteilung von Wohnungseigentumsrechten ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer für zulässig gehalten wird, wenn es deren Rechte nicht beeinträchtigt, wobei eine Vermehrung der Kopfstimmrechte als im Gesetz angelegt für unschädlich erachtet wird.

    Wollte man das bloße Quotenstimmrecht für die "unterteilten" Wohnungseigentumsrechte aufgeben und ihnen trotz des vereinbarten Objektstimmrechts dennoch eine volle Stimme zubilligen, wäre dies eine fühlbare Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer, die in den Fällen des Objektstimmrechts entgegen BGHZ 49, 250; 73, 150 folglich eine zustimmungsfreie Unterteilung immer ausschließen würde (KG NZM 1999, 850 = FGPrax 1999, 90; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 521; OLG Hamm ZWE 2002, 489).

  • BayObLG, 10.11.1994 - 2Z BR 100/94

    Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels einer

    Auszug aus KG, 14.06.2004 - 24 W 32/04
    Das sei in der Rechtsprechung bisher erst dann bejaht worden, wenn die betroffenen Miteigentümer auf Grund ihrer Miteigentumsanteile jeweils das Dreifache oder mehr als das Dreifache dessen zu zahlen haben, was sie bei einer sachgerechten Kostenverteilung zu zahlen hätten (BayObLG NJW-RR 1995, 529; OLG Frankfurt NZM 2001, 140).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich jeder Wohnungseigentümer darauf verlassen können soll, dass der gesetzliche oder in der Teilungserklärung vorgesehene Verteilungsschlüssel grundsätzlich weiterhin Geltung hat und alle bindet; außerdem kann sich jeder Wohnungseigentümer bei Erwerb der Wohnung über den geltenden Kostenverteilungsschlüssel informieren und darauf einstellen (BayObLG NZM 2001, 290 = ZWE 2001, 320 = ZMR 2001, 473; ZMR 2001, 997 = ZWE 2002, 31; NJW-RR 1995, 529 = WuM 1995, 217; …

  • BayObLG, 01.02.2001 - 2Z BR 136/00

    Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Auszug aus KG, 14.06.2004 - 24 W 32/04
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich jeder Wohnungseigentümer darauf verlassen können soll, dass der gesetzliche oder in der Teilungserklärung vorgesehene Verteilungsschlüssel grundsätzlich weiterhin Geltung hat und alle bindet; außerdem kann sich jeder Wohnungseigentümer bei Erwerb der Wohnung über den geltenden Kostenverteilungsschlüssel informieren und darauf einstellen (BayObLG NZM 2001, 290 = ZWE 2001, 320 = ZMR 2001, 473; ZMR 2001, 997 = ZWE 2002, 31; NJW-RR 1995, 529 = WuM 1995, 217; …

    So hat das Bayerische Oberste Landesgericht einen Änderungsanspruch allerdings bejaht, wenn gegenüber der anteiligen Wohnfläche eine dreifache Kostenbelastung (300 % oder 200 % über der normalen Belastung) vorlag (BayObLG NJW-RR 1992, 342 bzw. NZM 2001, 290 = ZMR 2001, 473 = ZWE 2001, 320).

  • KG, 01.09.2003 - 24 W 285/02

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels wegen

    Auszug aus KG, 14.06.2004 - 24 W 32/04
    Der Senat teilt im Ansatz die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass ein Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels besteht, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an ihn grob unbillig erscheinen ließen und die Bindung damit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieße (KG NJW-RR 1991, 1169; NZM 1999, 257 = FGPrax 1999, 17 = ZMR 1999, 64; FGPrax 2004, 7 = ZfIR 2003, 867).

    Ausgeschlossen wird die Änderung des Verteilungsschlüssels, wenn die Kostenmehrbelastung in den Risikobereich des benachteiligten Eigentümers fällt, etwa wenn sich der beabsichtigte Ausbau verzögert (KG FGPrax 2004, 7 = ZfIR 2003, 867; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1547 = NZM 1998, 867; NZM 1999, 81 = FGPrax 1998, 212).

  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 2/78

    Veräußerung nach Unterteilung bedarf keiner Zustimmung!

    Auszug aus KG, 14.06.2004 - 24 W 32/04
    Für die beiden damals noch nicht ausgebauten Räume im Dachgeschoss war in der Teilungserklärung ein Ausbaurecht vorgesehen, von dem zwischenzeitlich Gebrauch gemacht wurde; gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 49, 250 = NJW 1968, 499; BGHZ 73, 150 = NJW 1979, 870) wurden die beiden ausgebauten Dachgeschosswohnungen ohne Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu selbständigen Wohneinheiten Nr. 5 und Nr. 6 abgetrennt.

    Das hängt damit zusammen, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 49, 250; 73, 150) die Unterteilung von Wohnungseigentumsrechten ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer für zulässig gehalten wird, wenn es deren Rechte nicht beeinträchtigt, wobei eine Vermehrung der Kopfstimmrechte als im Gesetz angelegt für unschädlich erachtet wird.

  • OLG Düsseldorf, 24.01.1990 - 3 Wx 571/89

    Stimmrechte bei Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus KG, 14.06.2004 - 24 W 32/04
    Wollte man das bloße Quotenstimmrecht für die "unterteilten" Wohnungseigentumsrechte aufgeben und ihnen trotz des vereinbarten Objektstimmrechts dennoch eine volle Stimme zubilligen, wäre dies eine fühlbare Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer, die in den Fällen des Objektstimmrechts entgegen BGHZ 49, 250; 73, 150 folglich eine zustimmungsfreie Unterteilung immer ausschließen würde (KG NZM 1999, 850 = FGPrax 1999, 90; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 521; OLG Hamm ZWE 2002, 489).
  • BayObLG, 18.11.1991 - BReg. 2 Z 124/91

    Abweichung vom gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel

    Auszug aus KG, 14.06.2004 - 24 W 32/04
    So hat das Bayerische Oberste Landesgericht einen Änderungsanspruch allerdings bejaht, wenn gegenüber der anteiligen Wohnfläche eine dreifache Kostenbelastung (300 % oder 200 % über der normalen Belastung) vorlag (BayObLG NJW-RR 1992, 342 bzw. NZM 2001, 290 = ZMR 2001, 473 = ZWE 2001, 320).
  • KG, 18.11.1998 - 24 W 4180/97

    Stimmrecht bei Unterteilung; Kausalität des Einberufungsmangels

    Auszug aus KG, 14.06.2004 - 24 W 32/04
    Wollte man das bloße Quotenstimmrecht für die "unterteilten" Wohnungseigentumsrechte aufgeben und ihnen trotz des vereinbarten Objektstimmrechts dennoch eine volle Stimme zubilligen, wäre dies eine fühlbare Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer, die in den Fällen des Objektstimmrechts entgegen BGHZ 49, 250; 73, 150 folglich eine zustimmungsfreie Unterteilung immer ausschließen würde (KG NZM 1999, 850 = FGPrax 1999, 90; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 521; OLG Hamm ZWE 2002, 489).
  • OLG Hamm, 12.03.2002 - 15 W 358/01

    Stimmrecht und Unterteilung eines Wohnungseigentums

    Auszug aus KG, 14.06.2004 - 24 W 32/04
    Wollte man das bloße Quotenstimmrecht für die "unterteilten" Wohnungseigentumsrechte aufgeben und ihnen trotz des vereinbarten Objektstimmrechts dennoch eine volle Stimme zubilligen, wäre dies eine fühlbare Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer, die in den Fällen des Objektstimmrechts entgegen BGHZ 49, 250; 73, 150 folglich eine zustimmungsfreie Unterteilung immer ausschließen würde (KG NZM 1999, 850 = FGPrax 1999, 90; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 521; OLG Hamm ZWE 2002, 489).
  • OLG Düsseldorf, 20.03.1998 - 3 Wx 7/98
  • OLG Düsseldorf, 20.05.1998 - 3 Wx 96/98
  • BayObLG, 10.08.2001 - 2Z BR 91/01

    Bindung von Wohnungseigentümern an Vereinbarungen mit anderen Mitglieder der

  • OLG Hamm, 09.09.2002 - 15 W 235/00

    Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels

  • KG, 15.09.1999 - 24 W 9353/97

    Vermehrung von Stimmrechten bei nachträglicher Unterteilung eines

  • KG, 19.10.1998 - 24 W 3418/98
  • KG, 01.10.1990 - 24 W 184/90

    Änderung des in der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer festgelegten

  • OLG Düsseldorf, 08.01.2001 - 3 Wx 402/00

    Umfang einzelner Miteigentumsanteile - Änderungsanspruch aufgrund baulicher

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2003 - 3 Wx 75/03

    Beschlusskompetenzen der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich Fortgeltung

  • BGH, 11.06.2010 - V ZR 174/09

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels;

    Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs soll bei den Kosten eine Orientierung an einer Entscheidung des Kammergerichts (NZM 2004, 549 ff.) nahe liegen (BT-Drucks. 16/887, aaO), das einen Änderungsanspruch für gegeben hält, wenn die Wohn- oder Nutzfläche von dem für die Kostenverteilung maßgeblichen Miteigentumsanteil um mehr als 25 vom Hundert abweicht (KG, aaO, 550; ebenso jetzt OLG Köln FGPrax 2008, 57).
  • BGH, 07.10.2004 - V ZB 22/04

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Es sieht sich hieran jedoch durch die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1991, 396, 398 f.; ZWE 2001, 320) und insbesondere durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 13. April 2000 (NZM 2001, 140) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 14. Juni 2004 (ZfIR 2004, 677) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
  • LG Karlsruhe, 01.09.2023 - 11 S 96/22

    Grenzen geänderter Kostenverteilung in WEG

    Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs zu dieser im Jahr 2007 im Gesetz etablierten Norm soll bei den Kosten eine Orientierung an einer Entscheidung des Kammergerichts (NJW 2004, 2552 L = NZM 2004, 549) naheliegen (BT-Dr 16/887, S. 18 = NZM 2006, 401 [410]), das einen Änderungsanspruch für gegeben hält, wenn die Wohn- oder Nutzfläche von dem für die Kostenverteilung maßgeblichen Miteigentumsanteil um mehr als 25 v.H. abweicht (KG, NJW 2004, 2552 L = NZM 2004, 549 [550]; ebenso jetzt OLG Köln, ZMR 2008.989 = FGPrax 2008, 57).
  • LG Itzehoe, 14.10.2016 - 11 S 3/16

    Kostenverteilung nach Miteigentumsanteil: Sylter Spitzboden wird einbezogen!

    Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll dabei Unbilligkeit naheliegen, wenn ein solcher Vergleich eine Kostenmehrbelastung von 25 % oder mehr ergibt (vgl. BT-Dr 16/887, S. 18f. KG, Beschluss vom 14.06.2004 \u0097 24 W 32/04, OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2007 \u0097 16 Wx 154/07).
  • LG Nürnberg-Fürth, 26.08.2009 - 14 S 3582/09

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bei

    Jedoch führt er in seiner Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 08.03.2006, S. 19) aus, dass der gesetzliche Abänderungsanspruch gemäß § 10 Abs. 2 S. 3 WEG bei einem Prozentsatz nahe liegen sollte, den das Kammergericht (in NZM 04, 549, 550) angenommen hat.

    Maßgebend ist vielmehr ausschließlich die Benachteiligung des Klägers (so auch Bärmann/Wenzel, § 10 WEG, Rn. 158; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten zu § 10 WEG, Rn. 38; missverständlich: Jennißen/Grziwotz/Jennißen § 10 WEG Rn. 28 unter Bezugnahme auf KG NZM 2004, 549 2 ).

  • AG Hamburg-Wandsbek, 08.10.2009 - 740 C 26/09

    Kein Anspruch auf "Personenschlüssel"

    Eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels kommt in Betracht, wenn sich die Regelung in der TE als von Anfang an verfehlt oder unzweckmäßig erweist, etwa weil sie zu wenig auf die Besonderheiten der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft abgestimmt ist, wenn eine nicht sachgerechte Festlegung der Miteigentumsanteile vorliegt oder die Anlage anders als geplant errichtet wurde oder nachträglich verändert wird (vgl. BGHZ NJW 1985, 2832; KG, WuM 1991, 366; NZM 2004, 549; OLG Düsseldorf, FGPrax 2001, 191; NZM 2003, 854).

    In der Entscheidung des Kammergericht (NZM 2004, 549) wurde gerade darauf abgestellt, dass der Miteigentumsanteil um 25 % vom Wohnflächenanteil abweicht.

  • OLG Köln, 16.11.2007 - 16 Wx 154/07

    Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Auch wenn die Neuregelung davon absieht, einen konkreten Schwellenwert im Hinblick auf die Frage festzulegen, ab wann von einer unbilligen Kostenverteilung auszugehen ist, so liegt nach der Gesetzesbegründung bei Kosten eine Orientierung an dem vom Kammergericht Berlin in seiner Entscheidung vom 14.06.2004 (24 W 32/04, NZM 2004, 549) zugrunde gelegten Prozentsatz nahe und zwar unabhängig davon, ob die Kostenregelung von Anfang an verfehlt war oder aufgrund geänderter Umstände unbillig erscheint.
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