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   AG Berlin-Mitte, 18.12.2003 - 16 C 427/02   

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https://dejure.org/2003,11713
AG Berlin-Mitte, 18.12.2003 - 16 C 427/02 (https://dejure.org/2003,11713)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 18.12.2003 - 16 C 427/02 (https://dejure.org/2003,11713)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - 16 C 427/02 (https://dejure.org/2003,11713)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JurPC

    BGB §§ 823 Abs. 2, 1004, BDSG § 6b
    Private Video-Überwachung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine privat installierte Videoüberwachung des öffentlichen Straßenraums; Einordnung von § 6b Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB; Voraussetzungen für die Annahme ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Videoüberwachung - Zulässigkeit - Grenzen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 12, 14 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Private Video-Überwachung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Private Video-Überwachung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 531
  • NZM 2004, 318
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Braunschweig, 18.03.1998 - 12 S 23/97
    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 18.12.2003 - 16 C 427/02
    Von erheblich belastendem Gewicht ist eine Videoüberwachung darüber hinaus, wenn sie ununterbrochen einen Raum unter Kontrolle hält und die Betroffenen nicht ausweichen können (vgl. dazu LG Braunschweig, NJW 1998, 2457, 2458; Bizer in: Simitis, a.a. O., § 6 b Rdnr. 64).
  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 272/94

    Zulässigkeit von Filmaufnahmen einer Person

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 18.12.2003 - 16 C 427/02
    Die nach § 6 b Abs. 1 BDSG gebotene Güterabwägung kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und durch Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführt werden (so schon vor Einführung des § 6 b BDSG: BGH, NJW 1995, Seite 1955, 1957).
  • AG Brandenburg, 22.01.2016 - 31 C 138/14

    Keine Videoüberwachung des Nachbargrundstücks!

    Diese Vorschrift ist zudem auch als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu verstehen ( AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 06.07.2012, Az.: 34 C 97/11; AG Berlin-Mitte , NJW-RR 2004, Seiten 531 ff. = NZM 2004, Seiten 318 ff. ).

    Daher fallen auch umzäunte Privatgrundstücke unter diese gesetzliche Regelung ( AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 06.07.2012, Az.: 34 C 97/11; AG Berlin-Mitte , NJW-RR 2004, Seiten 531 ff. = NZM 2004, Seiten 318 ff.; Simitis , in: BDSG-Kommentar ).

    Von erheblich belastendem Gewicht ist eine Kameraüberwachung darüber hinaus, wenn sie ununterbrochen einen Raum unter Kontrolle hält und die Betroffenen nicht ausweichen können ( BGH , NJW 1995, Seiten 1955 ff.; LG Braunschweig , NJW 1998, Seiten 2457 f.; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 06.07.2012, Az.: 34 C 97/11; AG Berlin-Mitte , NJW-RR 2004, Seiten 531 ff. = NZM 2004, Seiten 318 ff. ).

  • BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 2.18

    Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis regelmäßig nicht zulässig

    Die Kostenersparnis kann die Erforderlichkeit der Videoüberwachung jedenfalls nur dann begründen, wenn die ansonsten entstehenden Kosten im Verhältnis zu dem Umfang der geschäftlichen Tätigkeit ins Gewicht fallen oder gar deren Wirtschaftlichkeit in Frage stellten (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 16 C 427/02 - NJW-RR 2004, 531 ; Becker, in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 6b BDSG Rn. 21).
  • OLG Celle, 04.10.2017 - 3 Ss OWi 163/17

    Unzulässige Aufzeichnung und Weitergabe von mittels einer sogenannten Dash-Cam

    Entsprechendes gilt für das Interesse an der Abwehr drohender Gefahren bzgl. möglicher Beschädigungen von Hausfassaden bzw. von Geschäfts- und Wohnhäusern im Rahmen von Veranstaltungen (vgl. AG Berlin-Mitte v. 18.12.2003 - 16 C 427/02, NJW-RR 2004, 531, 532) bzw. von sonstigen Gegenständen wie etwa PKWs oder Geldausgabeautomaten (bzgl. letzterer vgl. Simitis/Philip/Scholz Bundesdatenschutzgesetz, aaO Rn. 79).
  • OLG Stuttgart, 18.05.2021 - 12 U 296/20

    Videoüberwachung eines Supermarkts: Unterlassungsanspruch bei mangelndem Nachweis

    Die den einzelnen schützenden Normen des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere die zur Videoüberwachung, gehören zu den Schutzgesetzen im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 BGB Rn. 65 und etwa AG Berlin, NJW-RR 2004, 531 zur Videoüberwachung).
  • AG Hamburg, 22.04.2008 - 4 C 134/08

    Unzulässige Video-Überwachung im Kundenbereich einer Kaffeehausfiliale

    Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, da es gerade (auch) dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines ihrer Rechtsgüter zu schützen ( vgl. AG Berlin Mitte 16 C 427/02 vom 18.12.2003 ).
  • OLG Frankfurt, 03.09.2018 - 20 W 171/18

    Einsicht in Eigentümerverzeichnisse durch Privatperson

    Ausgehend hiervon wurde in der zivilrechtlichen Rechtsprechung bereits in Einzelfällen die Auffassung vertreten, einem Bürger könne ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB gegen den Betreiber einer Videoüberwachungsanlage dann zustehen, wenn er den betroffenen öffentlich zugänglichen Raum regelmäßig nutzen müsse und wegen der besonderen Ausgestaltung des Außenbereichs nicht von dem überwachten privaten Bereich in den nicht überwachten öffentlichen Bereich ausweichen könne (so etwa AG Berlin-Mitte NJW-RR 2004, 531).
  • LG München I, 21.10.2011 - 20 O 19879/10

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Installation von Überwachungskameras an einem

    Hierbei ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass ein Passant auf dem öffentlichen Verkehrsweg auch im Falle einer Bildaufzeichnung in der Regel nur kurzzeitig in seiner Individualsphäre betroffen sein wird, zumal die von Kameras erfassten Gehwege und Straßen nicht den besonders schutzwürdigen öffentlichen Räumen zuzurechnen sind, in denen sich Personen typischerweise länger aufhalten oder miteinander kommunizieren (vgl. hierzu AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 18.12.2003, Az. 16 C 427/02).
  • OLG Stuttgart, 11.05.2021 - 12 U 296/20

    Ansprüche eines Betroffenen wegen unzulässiger Videoüberwachung öffentlich

    Die den einzelnen schützenden Normen des Bundesdatenschutzgesetzes , insbesondere die zur Videoüberwachung, gehören zu den Schutzgesetzen im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 BGB Rn. 65 und etwa AG Berlin, NJW-RR 2004, 531 zur Videoüberwachung).
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