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   BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 182/04   

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BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 182/04 (https://dejure.org/2005,1898)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2005 - VIII ZR 182/04 (https://dejure.org/2005,1898)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 182/04 (https://dejure.org/2005,1898)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • mietrechtsinfo.de (Kurzanmerkung)

    Zulässigkeit von Mieterhöhungsvereinbarungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhung durch Änderung des Dauerauftrages konkludent vereinbart? (IMR 2006, 1020)

Papierfundstellen

  • NZM 2005, 736
  • ZMR 2005, 847
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.04.1998 - III ZR 7/97

    Voraussetzungen eines Stillhalteabkommens; Aussetzung eines Prozesses bis zum

    Auszug aus BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 182/04
    Ferner hat der Tatrichter den ihm vorliegenden Prozeßstoff bei der Auslegung auszuschöpfen, er darf also nicht wesentliche Umstände unberücksichtigt lassen (BGH, Urteil vom 23. April 1998 - III ZR 7/97, NJW 1998, 2274 unter I 2 a).
  • BGH, 08.10.1997 - VIII ZR 373/96

    Bindung der Verpflichtung des Eigentümers einer Mietwohnung zur Begrenzung von

    Auszug aus BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 182/04
    Für sie gelten die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Verträge, so daß sie auch konkludent getroffen werden können (Senat, Urteil vom 8. Oktober 1997 - VIII ZR 373/96, NJW 1998, 445 unter II 1 c cc).
  • BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der

    Der vorliegende Fall ist mit jener Konstellation schon deshalb nicht vergleichbar, weil es dort um eine im Anwendungsbereich des § 557 Abs. 1 BGB angesiedelte einvernehmliche Mieterhöhung nach § 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB und damit um eine vertragliche Änderung der Miethöhe gegangen ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 182/04, WuM 2005, 518 unter II; vom 10. November 2010 - VIII ZR 300/09, NJW 2011, 295 Rn. 14; BayObLGZ 1989, 277, 281; Staudinger/Weitemeyer, aaO, § 557 Rn. 31 mwN; Staudinger/Emmerich, aaO, § 558a Rn. 3, § 558b Rn. 3 mwN), die ohne Weiteres im Anwendungsbereich des § 313 BGB liegen kann.
  • BGH, 30.01.2018 - VIII ZB 74/16

    Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung; Konkludente Zustimmung zur

    Für Mieterhöhungsvereinbarungen (Angebot nach §§ 558, 558a BGB und Annahme nach § 558b Abs. 1 BGB) gelten die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Verträge, so dass sie auch konkludent getroffen werden können (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 182/04, WuM 2005, 518 unter II mwN).

    Der Mieter kann sie daher sowohl ausdrücklich als auch konkludent erteilen (vgl. Senatsurteile vom 8. Oktober 1997 - VIII ZR 373/96, NJW 1998, 445 unter II 1 c aa [zu § 10 Abs. 1 MHG]; vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 182/04, aaO; vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 285/06, NJW 2007, 3122 Rn. 10).

    Denn jedenfalls eine mehrmalige vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Mietzinses kann als schlüssig erklärte Zustimmung des Mieters gewertet werden (vgl. Senatsurteile vom 8. Oktober 1997 - VIII ZR 373/96, aaO; vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 182/04, aaO).

  • BGH, 27.04.2022 - VIII ZR 304/21

    Auslegung eines Mietvertrags mit mehreren eine Wohngemeinschaft bildenden

    Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob sich eine derartige konkludente Vereinbarung eines Rechts auf einen Mieterwechsel - sei es im Wege eines Anspruchs auf Zustimmung oder im Wege einer antizipierten Einwilligung - daraus ergeben kann, dass der Vermieter nach Vertragsschluss regelmäßig und vielfach von den Mietern vorgebrachten Wünschen auf einen Mieterwechsel nachgekommen ist (vgl. [zur mehrmaligen vorbehaltlosen Zahlung einer erhöhten Miete]: Senatsurteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 182/04, NZM 2005, 736 unter II; Senatsbeschluss vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 74/16, NJW-RR 2018, 524 Rn. 21).
  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 199/04

    Wirksamkeit eines auf eine unwirksame Vertragsklausel gestützten

    Schon deshalb kann in der Zahlung der erhöhten Miete seitens der Mieter eine stillschweigende Zustimmung zu der Mieterhöhung nicht gesehen werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 182/04, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Insoweit liegt der Fall anders als in dem dem Senatsurteil vom 29. Juni 2005 (VIII ZR 182/04, zur Veröffentlichung bestimmt) zugrundeliegenden Sachverhalt.

  • BGH, 20.07.2022 - VIII ZR 337/21

    Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 BGB erfordert keine Aufteilung der

    Maßgeblich ist bei einer - wie hier - eindeutig auf der Grundlage der §§ 559 ff. BGB abgegebenen (einseitigen) Erhöhungsklärung des Vermieters vielmehr, dass beide Parteien wechselseitig erkennbar nicht von einer übereinstimmend zu treffenden Abrede, also nicht von einer zustimmungsbedürftigen Erklärung des Vermieters ausgehen, so dass nach dem objektiv zu bestimmenden Empfängerhorizont weder dem Erhöhungsschreiben des Vermieters noch der (vorbehaltlosen) Zahlung des geforderten Mehrbetrags durch den Mieter ohne das Hinzutreten weiterer Umstände - die hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben sind - eine entsprechende Erklärungswirkung (Angebot und Annahme) beigemessen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 199/04, NJW-RR 2005, 1464 unter II 2 b [zur Frage der schlüssigen Zustimmung des Mieters durch vorbehaltlose Zahlung nach Ausübung eines vertraglich vorgesehenen einseitigen Erhöhungsrechts des Vermieters]; vom 21. März 2007 - XII ZR 176/04, NJW-RR 2007, 1382 Rn. 11 [zur Frage der schlüssigen Zustimmung des Nutzers eines Grundstücks durch vorbehaltlose Zahlung nach Ausübung eines einseitigen Erhöhungsrechts des Grundstücksverwalters nach § 6 NutzEV]; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 74/16, NJW-RR 2018, 524 Rn. 11 ff. [zu einer schlüssigen Zustimmung des Mieters durch vorbehaltlose Zahlung zu einem Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558 ff. BGB]; Senatsurteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 182/04, WuM 2005, 518 unter II [zu einer schlüssigen Zustimmung des Mieters durch vorbehaltlose Zahlung zu einem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG).
  • LG München I, 03.02.2021 - 14 S 11480/20

    Vermieter bestimmt einseitig neue Miethöhe: Zustimmung nicht möglich

    So hat der BGH ein Angebot des Vermieters zur Vertragsänderung etwa dann angenommen, wenn der Vermieter um eine "Dauerauftragsänderung beim Bankinstitut" bittet (BGH NZM 2005, 736) oder er bei einem nicht ordnungsgemäß begründeten Erhöhungsverlangen um Zustimmung unter Verwendung eines beigefügten "Erklärungsvordruckes" bittet (BGH NJW-RR 2018, 524).

    Dies kann aus der maßgeblichen Empfängersicht nach den Umständen - noch - als Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages angesehen werden, das der Kläger und seine Ehefrau durch Zahlung konkludent angenommen haben, § 557 Abs. 1 BGB (BGH NZM 2005, 736).

  • VerfGH Berlin, 20.08.2008 - VerfGH 204/04

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Berücksichtigung von

    Das ist schon deshalb unzureichend, weil die Feststellung einer konkludenten Vereinbarung in erster Linie eine revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare Frage der tatrichterlichen Auslegung ist (vgl. BGH, WuM 2005, 518).

    Die Annahme der Beschwerdeführer, Zahlungen seien bloße Realakte und könnten daher keine konkludente Vereinbarung begründen, ist in dieser Allgemeinheit falsch (vgl. BGH, WuM 2005, 518, 519) und vermag daher ebenfalls nicht zu begründen, warum sich dem Landgericht die Notwendigkeit der Revisionszulassung aufdrängen musste.

  • BGH, 20.07.2022 - VIII ZR 339/21

    Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 BGB erfordert keine Aufteilung der

    Maßgeblich ist bei einer - wie hier - eindeutig auf der Grundlage der §§ 559 ff. BGB abgegebenen (einseitigen) Erhöhungsklärung des Vermieters vielmehr, dass beide Parteien wechselseitig erkennbar nicht von einer übereinstimmend zu treffenden Abrede, also nicht von einer zustimmungsbedürftigen Erklärung des Vermieters ausgehen, so dass nach dem objektiv zu bestimmenden Empfängerhorizont weder dem Erhöhungsschreiben des Vermieters noch der (vorbehaltlosen) Zahlung des geforderten Mehrbetrags durch den Mieter ohne das Hinzutreten weiterer Umstände - die hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben sind - eine entsprechende Erklärungswirkung (Angebot und Annahme) beigemessen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 199/04, NJW-RR 2005, 1464 unter II 2 b [zur Frage der schlüssigen Zustimmung des Mieters durch vorbehaltlose Zahlung nach Ausübung eines vertraglich vorgesehenen einseitigen Erhöhungsrechts des Vermieters]; vom 21. März 2007 - XII ZR 176/04, NJW-RR 2007, 1382 Rn. 11 [zur Frage der schlüssigen Zustimmung des Nutzers eines Grundstücks durch vorbehaltlose Zahlung nach Ausübung eines einseitigen Erhöhungsrechts des Grundstücksverwalters nach § 6 NutzEV]; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 74/16, NJW-RR 2018 524, Rn. 11 ff. [zu einer schlüssigen Zustimmung des Mieters durch vorbehaltlose Zahlung zu einem Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558 ff. BGB]; Senatsurteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 182/04, WuM 2005, 518 unter II [zu einer schlüssigen Zustimmung des Mieters durch vorbehaltlose Zahlung zu einem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG).
  • LG Stendal, 12.10.2006 - 22 S 86/06

    Leitsatz

    Vielmehr entspricht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2005 (BGH-Report 2005, 1514, 1515 = WuM 2005, 518 = NZM 2005, 736) im Kern der hier streitgegenständlichen Konstellation.

    Denn die der Berühmung der Forderung und der Klage zugrunde liegende Rechtsansicht war durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.6.2005 (BGH Report 2005, 1514, 1515) deutlich geklärt und bereits vor der Berühmung des Klägers mit einem Erstattungsanspruch im Anwaltsschriftsatz vom 21.9.2005 gegenüber der Beklagten z.B. im August 2005 in der juristischen Fachzeitschrift WuM 2005, 518 veröffentlicht.

  • LG München I, 20.01.2016 - 15 S 3363/15

    Modernisierungsvereinbarung als Haustürgeschäft, deren Widerruf und dessen Folgen

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist durch die Zahlung des - unwirksam vereinbarten - Erhöhungsbetrages auch kein konkludentes Vertragsverhältnis zustande gekommen (vgl. zum konkludenten Abschluss BGH WuM 2014, 546; WuM 2005, 518; ablehnend allein bei Zahlung der erhöhten Miete durch den Mieter Staudinger/Emmerich, Neubearbeitung 2014, § 559 BGB, Rn. 44).
  • OLG Celle, 14.02.2008 - 8 U 148/07
  • AG Berlin-Schöneberg, 02.09.2009 - 6 C 280/09

    Mietrecht: Konkludente Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung; Anspruch des

  • OLG Frankfurt, 26.02.2010 - 2 U 178/09

    Zur Zulässigkeit von Preisanpassungsklauseln in einem Mietvertrag über eine

  • LG Berlin, 13.11.2007 - 63 S 154/07

    Mieterhöhung bei der Wohnraummiete: Konkludente Zustimmung zum

  • AG Berlin-Schöneberg, 18.07.2012 - 6 C 152/12

    Die Zustimmung zur Mieterhöhung bedarf nicht der Schriftform!

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