Weitere Entscheidung unten: AG Hamburg-St. Georg, 16.06.2005

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   BGH, 05.10.2005 - XII ZR 43/02   

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https://dejure.org/2005,590
BGH, 05.10.2005 - XII ZR 43/02 (https://dejure.org/2005,590)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2005 - XII ZR 43/02 (https://dejure.org/2005,590)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2005 - XII ZR 43/02 (https://dejure.org/2005,590)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung eines Bereicherungsanspruchs eines Mieters bei vorzeitiger Beendigung eines Mietverhältnisses; Mangel an einem Gebäude durch einen gravierende Durchfeuchtung eines Gewölbekellers; Möglichkeit der Armortisation von Investitionen; Treuwidrige Geltendmachung ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausgleichspflicht des (neuen) Vermieters für Wertsteigerung

  • Judicialis

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 818 Abs. 2

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz

    Bereicherungsansprüche des Mieters wegen Investitionen in die Mietsache: Maßgeblicher Bereicherungsschuldner bei Vermieterwechsel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1 § 818 Abs. 2
    Ansprüche des Mieters auf Vergütung von Investitionen bei vorzeitiger Beendigung eines Mietvertrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zum Investitionsausgleich bei vorzeitigem Ende des Mietverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bereicherungsschuldner nach Vermieterwechsel

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterinvestitionen: Was muss der Vermieter bezahlen? (IBR 2006, 1161)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 294
  • MDR 2006, 505
  • NZM 2006, 15
  • ZMR 2006, 185
  • WM 2006, 645
  • BauR 2006, 420 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.11.1995 - XII ZR 202/94

    Wegnahmerecht des Mieters wegen Ausbaumaßnahmen; Bereicherungsanspruch des

    Auszug aus BGH, 05.10.2005 - XII ZR 43/02
    a) Zur Berechnung des Bereicherungsanspruchs des Mieters, wenn der Vermieter infolge vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses früher als vorgesehen in den Genuss des durch Investitionen des Mieters erhöhten Ertragswerts gelangt (Fortführung der Senatsurteile vom 8. November 1995 - XII ZR 202/94 - WM 1996, 1265 ff. und vom 25. Oktober 2000 - XII ZR 136/98 - NJW-RR 2001, 727 [red.

    c) In Betracht kommt vielmehr allein ein Anspruch der Klägerin aus § 812 BGB (Bereicherung auf sonstige Weise) i.V. mit § 818 Abs. 2 BGB, nämlich unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte als Vermieterin vorzeitig, und zwar infolge der fristlosen Kündigung der Beklagten schon zum 1. Juni 1995 und nicht erst mit Ablauf der vertraglich vorgesehenen Mietzeit zum 1. Juli 2003, in den Genuss der wertsteigernden Investitionen der Klägerin gekommen ist (vgl. Senatsurteile vom 8. November 1995 - XII ZR 202/94 - WM 1996, 1265 ff. und vom 25. Oktober 2000 - XII ZR 136/98 - NJW-RR 2001, 727 [red.

    Denn der Umfang der Bereicherung richtet sich nicht nach der Höhe der Aufwendungen des Mieters und besteht auch nicht im Zeitwert der Investitionen oder der Verkehrswertsteigerung des Mietobjekts bei Rückgabe - und erst recht nicht zu einem früheren Zeitpunkt -, sondern allein in der Erhöhung des Ertragswerts, soweit der Vermieter diesen früher als vertraglich vorgesehen durch anderweitige Vermietung zu einem höheren Mietzins realisieren kann (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1995 aaO S. 1266; Gerber/ Eckert, Gewerbliches Mietrecht, 5. Aufl. Rdn. 243 m.N.; Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. Rdn. 1168).

    Letzteres ist jedoch erforderlich, so wie auch der Sachverständige den Ertragswert durch Abzinsung errechnet hat, und zwar gemäß § 16 Abs. 3 der Wertermittlungsverordnung (WertV) vom 6. Dezember 1998 (BGBl. I 2209) auf der Grundlage einer 40-jährigen Restnutzungsdauer und eines Zinssatzes von 5, 5 % p.a. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich indes, dass die Höhe der Bereicherung der Beklagten nicht den gesamten Zeitraum der möglichen Restnutzung umfasst, sondern auf die 97 Monate vom 1. Juni 1995 bis 1. Juli 2003 beschränkt ist (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1995 aaO S. 1267).

  • BGH, 25.10.2000 - XII ZR 136/98

    Auslegung eines Vertrages über die Verpachtung einer auf Kosten des Verpächters

    Auszug aus BGH, 05.10.2005 - XII ZR 43/02
    a) Zur Berechnung des Bereicherungsanspruchs des Mieters, wenn der Vermieter infolge vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses früher als vorgesehen in den Genuss des durch Investitionen des Mieters erhöhten Ertragswerts gelangt (Fortführung der Senatsurteile vom 8. November 1995 - XII ZR 202/94 - WM 1996, 1265 ff. und vom 25. Oktober 2000 - XII ZR 136/98 - NJW-RR 2001, 727 [red.

    c) In Betracht kommt vielmehr allein ein Anspruch der Klägerin aus § 812 BGB (Bereicherung auf sonstige Weise) i.V. mit § 818 Abs. 2 BGB, nämlich unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte als Vermieterin vorzeitig, und zwar infolge der fristlosen Kündigung der Beklagten schon zum 1. Juni 1995 und nicht erst mit Ablauf der vertraglich vorgesehenen Mietzeit zum 1. Juli 2003, in den Genuss der wertsteigernden Investitionen der Klägerin gekommen ist (vgl. Senatsurteile vom 8. November 1995 - XII ZR 202/94 - WM 1996, 1265 ff. und vom 25. Oktober 2000 - XII ZR 136/98 - NJW-RR 2001, 727 [red.

  • BGH, 14.02.1968 - VIII ZR 2/66
    Auszug aus BGH, 05.10.2005 - XII ZR 43/02
    Denn Bereicherungsansprüche, die dem Mieter im Hinblick auf seine wertsteigernden Investitionen als Ausgleich dafür zustehen, dass der Vermieter das Nutzungsrecht durch vorzeitige Vertragsbeendigung früher als ursprünglich vereinbart zurückerhält, unterliegen nicht der kurzen Verjährung des § 558 BGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1968 - VIII ZR 2/66 - NJW 1968, 888 f.; Wolf/Eckert/Ball aaO Rdn. 1180).
  • BGH, 14.10.1987 - VIII ZR 246/86

    Passivlegitimation bei Ansprüchen des Mieters nach Veräußerung des

    Auszug aus BGH, 05.10.2005 - XII ZR 43/02
    b) Hingegen entsteht der Anspruch auf angemessene Entschädigung bei Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters (§ 547 a BGB) entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erst, wenn der Vermieter erklärt, dass er die Wegnahme abwenden will (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1987 - VIII ZR 246/86 - NJW 1988, 705 f.).
  • BGH, 27.02.1952 - II ZR 191/51

    Mietwohnung. Beseitigung von Kriegsschäden

    Auszug aus BGH, 05.10.2005 - XII ZR 43/02
    a) Richtig ist zwar, dass sich Ansprüche des Mieters wegen Verwendungen auf die Mietsache, soweit sie auf § 547 Abs. 1 BGB a.F. gestützt werden und nicht nur als Bereicherungsansprüche gegeben sind, grundsätzlich im Zeitpunkt der Vornahme der Verwendungen entstehen (BGHZ 5, 197, 199) und sich nicht gegen den (neuen) Vermieter richten, der erst nach deren Vornahme in das Mietverhältnis eintritt.
  • BGH, 19.09.2014 - V ZR 269/13

    Mietvertrag mit einem Golfclub über ein städtisches Rennbahngelände:

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass ein Bereicherungsanspruch gegeben sein kann, wenn der Vermieter infolge vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses früher als vorgesehen in den Genuss des durch Investitionen des Mieters erhöhten Ertragswerts gelangt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - XII ZR 43/02, NJW-RR 2006, 294 Rn. 25; Urteil vom 29. April 2009 - XII ZR 66/07, NJW 2009, 2374 Rn. 8; Urteil vom 16. September 2009 - XII ZR 71/07, NJW-RR 2010, 86 Rn. 11).
  • BGH, 29.04.2009 - XII ZR 66/07

    Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen; Herausgabeanspruch des Mieters gegen

    b) Bei einem Vermieterwechsel im Wege der Zwangsversteigerung ist nicht derjenige Bereicherungsschuldner, der im Zeitpunkt der Vornahme der Investitionen Vermieter war, sondern der Ersteigerer, der die Mietsache vorzeitig zurückerhält (Fortführung von Senatsurteil vom 5. Oktober 2005 - XII ZR 43/02 - NJW-RR 2006, 294).

    Seien die wertsteigernden Aufwendungen bereits zu einer Zeit vorgenommen worden, als der ursprüngliche Vermieter noch Eigentümer des Grundstücks gewesen sei, richte sich der Bereicherungsanspruch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2005 (XII ZR 43/02 - NJW-RR 2006, 294) gegen den Erwerber.

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Beklagten ein Bereicherungsanspruch (Bereicherung in sonstiger Weise) zustehen kann, weil die Klägerin als Vermieterin vorzeitig, und zwar infolge ihrer Kündigung schon zum 31. Dezember 2005 und nicht erst mit Ablauf der vertraglich vorgesehenen Mietzeit in den Genuss der wertsteigernden Investition des Beklagten gekommen ist (BGH, Senatsurteil vom 5. Oktober 2005 - XII ZR 43/02 - NJW-RR 2006, 294).

    Mit Urteil vom 5. Oktober 2005 (a.a.O.) hat der erkennende Senat aber entschieden, dass bei einem Vermieterwechsel infolge Grundstücksveräußerung nicht derjenige Bereicherungsschuldner ist, der im Zeitpunkt der Vornahme der Investition Vermieter war, sondern der neue Vermieter, der die Mietsache vorzeitig zurückerhält.

    Sieht man den Umfang der Bereicherung aber nicht in der Höhe der Aufwendungen des Mieters und nicht im Zeitwert der Investitionen oder der Verkehrswertsteigerung des Mietobjektes bei Rückgabe, sondern allein in der Erhöhung des Ertragswertes, den der Vermieter früher als vertraglich vorgesehen durch anderweitige Vermietung zu einem höheren Mietzins realisieren kann (so Senatsurteil vom 5. Oktober 2005 a.a.O.), kann sich der Anspruch nur gegen denjenigen richten, der das Mietobjekt vorzeitig zurückerhält.

  • BGH, 16.09.2009 - XII ZR 71/07

    Schuldner des Bereicherungsanspruchs wegen getätigter Investitionen des Mieters

    Seien die wertsteigernden Aufwendungen bereits zu einer Zeit vorgenommen worden, als der ursprüngliche Vermieter noch Eigentümer des Grundstücks gewesen sei, richte sich der Bereicherungsanspruch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2005 (- XII ZR 43/02 - NJW-RR 2006, 294) gegen den Erwerber.

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagten ein Bereicherungsanspruch (Bereicherung in sonstiger Weise) zustehen kann, weil die Klägerin als Vermieterin vorzeitig, und zwar in Folge ihrer Kündigung schon zum 31. Dezember 2005 und nicht erst mit Ablauf der vertraglich vorgesehenen Mietzeit in den Genuss der wertsteigernden Investition des Beklagten gekommen ist (BGH Senatsurteil vom 5. Oktober 2005, NJW-RR 2006, 294).

    Mit Urteil vom 5. Oktober 2005 (aaO) hat der erkennende Senat aber entschieden, dass bei einem Vermieterwechsel infolge Grundstücksveräußerung nicht derjenige Bereicherungsschuldner ist, der im Zeitpunkt der Vornahme der Investition Vermieter war, sondern der neue Vermieter, der die Mietsache vorzeitig zurückerhält.

    Sieht man den Umfang der Bereicherung aber nicht in der Höhe der Aufwendung des Mieters und nicht im Zeitwert der Investitionen oder der Verkehrswertsteigerung des Mietobjektes bei Rückgabe, sondern allein in der Erhöhung des Ertragswertes, den der Vermieter früher als vertraglich vorgesehen durch anderweitige Vermietung zu einem höheren Mietzins realisieren kann (so Senatsurteil vom 5. Oktober 2005 aaO), so kann sich der Anspruch nur gegen die Person richten, die das Mietobjekt vorzeitig zurückerhält.

  • OLG Frankfurt, 04.10.2013 - 2 U 307/12

    Verwendungs- oder Ausgleichsansprüche im Mietverhältnis

    Offen bleiben kann, ob die Rechtsprechung des BGH (BGH NJW-RR 2006, 294 ff; BGH NJW-RR 2010, 86 ff) anwendbar ist, wonach dem Mieter bei einem Vermieterwechsel und bei vorzeitiger Beendigung des Mietvertrags gegenüber dem neuen Vermieter ein Bereicherungsanspruch im Hinblick auf seine Investitionen zustehen kann, wenn der neue Vermieter, der das Objekt früher als vertraglich vorgesehen zurückerhält, wegen der Investitionen durch anderweitige Vermietung einen höheren Mietzins realisieren kann.

    Die Bereicherung liegt allein in der Erhöhung des Ertragswerts, soweit der Vermieter diesen früher als vertraglich vorgesehen durch anderweitige Vermietung zu einem höheren Mietzins realisieren kann (BGH NJW-RR 2006, 294 ff, Rz. 25).

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 122/06

    Sonderkündigungsrecht eines Mietverhältnisses nach § 57a ZVG oder ordentliche

    Eine etwaige Bereicherung des Vermieters liegt - sofern es ihm nicht gelingt von dem Folgemieter einen neuen Baukostenzuschusses zu erhalten - in den genannten Fällen daher allein in der Erhöhung des Ertragswerts, soweit der Vermieter diesen früher als vertraglich vorgesehen durch anderweitige Vermietung zu einem höheren Mietzins realisieren kann, d.h. maßgeblich sind die Vorteile, die der Vermieter aus dem erhöhten objektiven Ertragswert der Mietsache tatsächlich erzielen kann oder hätte erzielen können (BGH, ZMR 2006, 185; Beschl. v. 26.7.2006, GE 2006, 1224; - XII ZR 46/05; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., RdNr. 1168).

    Bereicherungsschuldner ist, auch wenn die wertsteigernden Aufwendungen, die der Bereicherung zugrunde liegen, bereits zu einer Zeit vorgenommen wurden, als der ursprüngliche Vermieter noch Eigentümer des Grundstücks war, zwar grundsätzlich der Erwerber des Grundstücks (BGH, Urt. v. 5.10.2005, GE 2006, 380 = GuT 2006, 32 = MDR 2006, 505 = NJW-RR 2006, 294 = NZM 2006, 15 = ZMR 2006, 185; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., RdNr. 60).

  • KG, 13.07.2015 - 8 W 45/15

    Gewerberaummiete: Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung der Beschränkung

    Ist etwa nicht ein mangelhafter Zustand behoben worden, sondern vom Mieter (zumal nach seinen Bedürfnissen und Vorstellungen) eine Verbesserung oder reine Veränderung der Mietsache im Interesse des eigenen Betriebs vorgenommen worden, ist eher von einem neutralen Geschäft auszugehen und liegt ein Fremdgeschäftsführungswille zudem fern (s. BGH NJW-RR 2006, 294 Tz 23; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 11. Aufl., § 539 Rn 28).

    Der Anspruch des Mieters auf Entschädigungszahlung entsteht erst, wenn er die Wegnahme verlangt und der Vermieter erklärt, dass er die Wegnahme abwenden will (BGH NJW-RR 2006, 294, bei Juris Tz 23; NJW 1988, 705 unter 2.a.bb).

    Der Umfang der Bereicherung richtet sich nicht nach der Höhe der Aufwendungen des Mieters und auch nicht nach dem Zeitwert der Investition oder der Verkehrswertsteigerung des Mietobjekts bei Rückgabe, sondern allein nach der Erhöhung des Ertragswerts (s. BGHZ 180, 293 = NJW 2009, 2374 Tz 8, 10; NJW-RR 2006, 294 Tz 30).

  • BGH, 16.09.2009 - XII ZR 73/07

    Schuldner des Bereicherungsanspruchs wegen getätigter Investitionen des Mieters

    Seien die wertsteigernden Aufwendungen bereits zu einer Zeit vorgenommen worden, als der ursprüngliche Vermieter noch Eigentümer des Grundstücks gewesen sei, richte sich der Bereicherungsanspruch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2005 (- XII ZR 43/02 - NJW-RR 2006, 294) gegen den Erwerber.

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Beklagten ein Bereicherungsanspruch (Bereicherung in sonstiger Weise) zustehen kann, weil die Klägerin als Vermieterin vorzeitig, und zwar in Folge ihrer Kündigung schon zum 31. Dezember 2005 und nicht erst mit Ablauf der vertraglich vorgesehenen Mietzeit in den Genuss der wertsteigernden Investition der Beklagten gekommen ist (BGH Senatsurteil vom 5. Oktober 2005 - XII ZR 43/02 - NJW-RR 2006, 294).

    Mit Urteil vom 5. Oktober 2005 (aaO) hat der erkennende Senat aber entschieden, dass bei einem Vermieterwechsel infolge Grundstücksveräußerung nicht derjenige Bereicherungsschuldner ist, der im Zeitpunkt der Vornahme der Investition Vermieter war, sondern der neue Vermieter, der die Mietsache vorzeitig zurückerhält.

    Sieht man den Umfang der Bereicherung aber nicht in der Höhe der Aufwendung des Mieters und nicht im Zeitwert der Investitionen oder der Verkehrswertsteigerung des Mietobjektes bei Rückgabe, sondern allein in der Erhöhung des Ertragswertes, den der Vermieter früher als vertraglich vorgesehen durch anderweitige Vermietung zu einem höheren Mietzins realisieren kann (so Senatsurteil vom 5. Oktober 2005 aaO), so kann sich der Anspruch nur gegen die Person richten, die das Mietobjekt vorzeitig zurückerhält.

  • BGH, 12.03.2021 - V ZR 181/19

    Vollstreckungsgegenklage einer Insolvenzschuldnerin: Voraussetzungen und Inhalt

    (1) Im Ausgangspunkt richtig ist zwar, dass sich ein Wertersatzanspruch der Schuldnerin infolge der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses über den Golfplatz nach bereicherungsrechtlichen Regeln gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bereicherung in sonstiger Weise) ergeben könnte, wenn der Beklagte deutlich früher als von den Vertragsparteien bei Abschluss der Vereinbarung geplant in den Genuss wertsteigernder Investitionen gekommen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 226/19, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 16. September 2009 - XII ZR 71/07, NJW-RR 2010, 86 Rn. 11; Urteil vom 29. April 2009 - XII ZR 66/07, BGHZ 180, 293 Rn. 8, Urteil vom 5. Oktober 2005 - XII ZR 43/02, NJW-RR 2006, 294 Rn. 24).

    Hierfür kommt es nicht auf die tatsächliche Verwendung, sondern nur auf die konkrete Verwendbarkeit zu einem höheren Entgelt als bisher an (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 226/19, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 16. September 2009 - XII ZR 71/07, NJW-RR 2010, 86 Rn. 13; Urteil vom 29. April 2009 - XII ZR 66/07, BGHZ 180, 293 Rn. 14; Urteil vom 5. Oktober 2005 - XII ZR 43/02, NJW-RR 2006, 294 Rn. 25).

  • OLG Frankfurt, 04.03.2016 - 2 U 182/14

    Kurze Verjährung nach § 548 II BGB auch für Ansprüche von Dritten bei

    Ein Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung wegen eines erhöhten Ertragswerts des Mietobjekts infolge vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses früher als vorgesehen (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 294 ff. [BGH 05.10.2005 - XII ZR 43/02] ; 2001, 727; WM 1996, 1265 ff. [BGH 08.11.1995 - XII ZR 202/94] ), welcher möglicherweise noch nicht verjährt wäre (§ 195 BGB; vgl. BGH, NJW-RR 2006, 294 ff. [BGH 05.10.2005 - XII ZR 43/02] ; NJW 1968, 888 f. [BGH 14.02.1968 - VIII ZR 2/66] ), steht den Klägern nicht zu (§ 812 Abs. 1 S. 1, § 818 Abs. 2 BGB).
  • BGH, 16.09.2009 - XII ZR 72/07

    Schuldner des Bereicherungsanspruchs wegen getätigter Investitionen des Mieters

    Seien die wertsteigernden Aufwendungen bereits zu einer Zeit vorgenommen worden, als der ursprüngliche Vermieter noch Eigentümer des Grundstücks gewesen sei, richte sich der Bereicherungsanspruch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2005 (- XII ZR 43/02 - NJW-RR 2006, 294) gegen den Erwerber.

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Beklagten ein Bereicherungsanspruch (Bereicherung in sonstiger Weise) zustehen kann, weil die Klägerin als Vermieterin vorzeitig, und zwar in Folge ihrer Kündigung schon zum 31. Dezember 2005 und nicht erst mit Ablauf der vertraglich vorgesehenen Mietzeit in den Genuss der wertsteigernden Investition des Beklagten gekommen ist (BGH Senatsurteil vom 5. Oktober 2005 - NJW-RR 2006, 294).

    Mit Urteil vom 5. Oktober 2005 (aaO) hat der erkennende Senat aber entschieden, dass bei einem Vermieterwechsel infolge Grundstücksveräußerung nicht derjenige Bereicherungsschuldner ist, der im Zeitpunkt der Vornahme der Investition Vermieter war, sondern der neue Vermieter, der die Mietsache vorzeitig zurückerhält.

    Sieht man den Umfang der Bereicherung aber nicht in der Höhe der Aufwendung des Mieters und nicht im Zeitwert der Investitionen oder der Verkehrswertsteigerung des Mietobjektes bei Rückgabe, sondern allein in der Erhöhung des Ertragswertes, den der Vermieter früher als vertraglich vorgesehen durch anderweitige Vermietung zu einem höheren Mietzins realisieren kann (so Senatsurteil vom 5. Oktober 2005 aaO), so kann sich der Anspruch nur gegen die Person richten, die das Mietobjekt vorzeitig zurückerhält.

  • BGH, 16.09.2009 - XII ZR 74/07

    Schuldner des Bereicherungsanspruchs wegen getätigter Investitionen des Mieters

  • BGH, 29.04.2009 - XII ZR 69/07

    Schuldner des Bereicherungsanspruchs wegen getätigter Investitionen des Mieters

  • OLG Düsseldorf, 19.07.2011 - 24 U 200/10

    Mietobjekt ist im Übergabezustand zurückzugeben!

  • BGH, 29.04.2009 - XII ZR 67/07

    Schuldner des Bereicherungsanspruchs wegen getätigter Investitionen des Mieters

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 127/06

    Kündigung nach Zwangsversteigerung: Was ist mit Mieterinvestitionen?

  • BGH, 26.07.2006 - XII ZR 46/05

    Ersatz von Verwendungen des Mieters bei vorzeitiger Beendigung eines

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2008 - 24 U 159/07

    Darlegungslast des Mieters hinsichtlich von ihm gezahlter Betriebskosten;

  • BGH, 10.07.2020 - V ZR 226/19

    Herausgabe und Räumung des Clubhauses als Anspruch eines Untererbbauberechtigten

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 126/06

    Rechtsfolgen fehlender Schriftform hinsichtlich eines verlorenen

  • OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 2 U 3/14

    Schadenersatzpflicht wegen Nicht-Verhinderung einer rechtswidrigen Kündigung

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2009 - 24 U 58/09

    Voraussetzungen des Ersatzes von Aufwendungen des Mieters

  • LG Dortmund, 20.11.2007 - 3 O 223/07

    Anspruch auf Erstattung von in ein angemietetes Gewerbeobjekt getätigten

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2013 - 24 U 49/12

    Rechtliche Einordnung der Gestattung der Schaffung und Nutzung einer Wohnung auf

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 120/06

    Umfang des Schriftformerfordernisses bei einem Mietvertrag

  • OLG Hamm, 07.03.2014 - 30 U 162/12

    Zahlungsanspruch von Aufwendungsersatz für eine vorgenommene Bebauung eines

  • OLG Brandenburg, 06.12.2018 - 12 U 24/17

    Architektenvertrag durch schlüssiges Handeln bei zwei Bauherren

  • LG Düsseldorf, 09.08.2010 - 23 T 66/10

    Kein Ersatz von Aufwendungen für die Sanierung einer Wohnung durch einen Mieter

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 123/06

    Rechtsfolgen fehlender Schriftform hinsichtlich eines verlorenen

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 121/06
  • BGH, 23.08.2006 - XII ZR 205/05

    Ansprüche des Pächters bei vorzeitiger Beendigung des Pachtvertrages und

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2011 - 10 U 120/06

    Umfang des Bereicherungsanspruchs eines Mieters nach vorzeitiger Beendigung eines

  • LG Düsseldorf, 31.07.2006 - 1 O 557/04

    Räumung und Herausgabe von als Atelier genutzten Gewerberäumen;

  • LG Düsseldorf, 31.07.2006 - 1 O 546/04

    Sonderkündigungsrecht des Erstehers hinsichtlich des Mietvertrages im Rahmen

  • OLG Stuttgart, 13.03.2006 - 5 U 192/05

    Verpachtung eines unbebauten Grundstücks: Übergang der vereinbarten

  • OLG Stuttgart, 20.02.2006 - 5 U 192/05

    Übergang der Ausgleichsverpflichtung des Verpächters gegenüber dem Pächter für

  • LG Düsseldorf, 31.07.2006 - 1 O 548/04

    Räumung und Herausgabe von als Atelier genutzten Gewerberäumen; Möglichkeit des

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2006 - 24 U 170/05

    Pflicht zur Räumung der Pachtsache nach beendetem Pachtverhältnis - Anspruch auf

  • LG Düsseldorf, 31.07.2006 - 1 O 555/04

    Räumung und Herausgabe von als Atelier genutzten Gewerberäumen; Eigentumserwerb

  • LG Düsseldorf, 31.07.2006 - 1 O 559/04

    Räumung und Herausgabe von als Atelier genutzten Gewerberäumen;

  • OLG Zweibrücken, 28.01.2009 - 1 U 58/08

    Entschädigungsanspruch im Rahmen des Mietverhältnisses mit einer insolventen

  • AG Dortmund, 13.01.2009 - 425 C 8864/08

    Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung in Form der Zustimmung zu einer

  • LG Düsseldorf, 31.07.2006 - 1 O 554/04
  • LG München I, 08.05.2019 - 14 S 14574/18

    Bemessung der Wiedervermietungsmiete unter Berücksichtigung der vom Mieter

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Rechtsprechung
   AG Hamburg-St. Georg, 16.06.2005 - 921 C 37/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,20475
AG Hamburg-St. Georg, 16.06.2005 - 921 C 37/05 (https://dejure.org/2005,20475)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 16.06.2005 - 921 C 37/05 (https://dejure.org/2005,20475)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 16. Juni 2005 - 921 C 37/05 (https://dejure.org/2005,20475)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nebenkostenabrechnung auch an Silvester noch rechtzeitig!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einwurf der Betriebskostenabrechnung am 31.12. zwischen 12 und 13 Uhr ist fristwahrend - Rechtzeitiger Zugang der Abrechnung liegt vor

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 162
  • NZM 2006, 15
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Hamburg, 02.05.2017 - 316 S 77/16

    Wohnraummiete: Einwurf der Betriebskostenabrechnung in den privaten Briefkasten

    Der Beklagte übersehe in der von ihm zitierten Entscheidung des AG Hamburg St-Georg (NJW 2006, 162), dass dort der Zugang zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr gelegen habe.

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob auf die Betriebskostenabrechnung als Wissenserklärung die Vorschriften über das Wirksamwerden von Willenserklärungen gegenüber Abwesenden, § 130 BGB, entsprechend anwendbar sind (LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 09.07.2009, 1 S 19/09, juris Rn. 29; AG Köln, Urteil vom 21.04.2005, 210 C 31/05, juris Rn 18; AG Ribnitz-Damgarten, Urteil vom 11.12.2006, 1 C 324/06, juris Rn. 7) oder nicht (AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 19.06.2005, 921 C 37/05, juris Rn. 3).

    bb) Wenn man mit dem AG Hamburg-St. Georg (Urteil vom 19.06.2005, 921 C 37/05, juris Rn. 3) davon ausgeht, dass § 130 BGB weder direkt noch analog auf Wissenserklärungen anwendbar ist, wurde die Ausschlussfrist durch den Einwurf der Abrechnung am 31.12.2015 gegen 17:34 Uhr ebenfalls gewahrt.

  • LG Potsdam, 28.02.2013 - 13 S 153/12

    Zwangsverwaltung für ein Grundstück: Abrechnungspflicht des Zwangsverwalters für

    Der Anspruch des Mieters auf Auszahlung des Abrechnungsguthabens aus der Betriebskostenabrechnung entsteht aber erst mit dem Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung (vgl. BGH NZM 2005, 342; NZM 2005, 373; AG Hamburg-St Georg NZM 2006, 15), sie somit hier fehlt.
  • AG Hamburg, 31.08.2016 - 49 C 282/15

    Wohnraummiete: Miethaftung bei Androhung einer gerichtlichen Klärung einer

    Soweit der Beklagte eine Entscheidung des AG Hamburg-St.Georg (NJW 2006, 162) zitiert wird übersehen, dass der Zugang bei dieser zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr gelegen hat, auch wenn dies im nicht gerichtlich formulierten Leitsatz keine ausdrückliche Erwähnung gefunden hat.
  • AG Brandenburg, 23.05.2007 - 31 C 112/06

    Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen aus Betriebskostenabrechnungen und

    Ein Vermieter wahrt diese Jahresfrist zur Mitteilung der Betriebskostenabrechnung zwar noch, wenn er die Unterlagen am Stichtag (d.h. hier am 30. Juni) in den Briefkasten des Wohnungsmieters einwirft (AG Hamburg-St. Georg, NJW 2006, Seite 162 = WuM 2005, Seite 775 = NZM 2006, Seite 15), jedoch auch insoweit nur bis 18.00 Uhr (BayVerfGH, NJW 1993, Seite 518 = WuM 1993, Seite 331; AG Ribnitz-Damgarten, WuM 2007, Seiten 18 f.), da ein später eingeworfener Brief grundsätzlich erst am nächsten Morgen zugeht (BGH, VersR 1994, Seite 586; AG Ribnitz-Damgarten, WuM 2007, Seiten 18 f.).
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