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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.09.2005 - 27 U 16/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3634
OLG Hamm, 15.09.2005 - 27 U 16/05 (https://dejure.org/2005,3634)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.09.2005 - 27 U 16/05 (https://dejure.org/2005,3634)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. September 2005 - 27 U 16/05 (https://dejure.org/2005,3634)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs eines Grundstücksersteigerers im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Institutszwangsverwalter wegen fehlerhafter Berechnung des Verkehrswertes nach eigens verursachter Wertminderung; Anforderungen an den persönlichen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 713
  • NZM 2006, 160
  • NZM 2006, 280 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Schleswig, 11.07.1986 - 14 U 197/85
    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2005 - 27 U 16/05
    Sowohl das OLG Köln (ZIP 1980, 102) als auch das OLG Schleswig (NJW-RR 1986, 1498) haben eine Haftung des Verwalters gegenüber dem Mieter abgelehnt, das OLG Köln außerdem eine Haftung gegenüber Sozialversicherungsträgern (NJW 1956, 835).
  • BGH, 13.03.1963 - V ZR 36/61

    Zwangsverwaltung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2005 - 27 U 16/05
    Eine Haftung gegenüber dem Ersteher ist nur dann anzunehmen, wenn der Verwalter sein Amt über den Zuschlag hinaus fortführt (BGHZ 39, 235; OLG Frankfurt, OLGR 2002, 353; Böttcher, ZVG, § 154 Rdnr. 2), denn ab dem Zuschlag tritt der Ersteher in Bezug auf das Grundstück in die Rechtsstellung des Schuldners ein.
  • OLG Köln, 27.01.1956 - 9 U 150/55
    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2005 - 27 U 16/05
    Sowohl das OLG Köln (ZIP 1980, 102) als auch das OLG Schleswig (NJW-RR 1986, 1498) haben eine Haftung des Verwalters gegenüber dem Mieter abgelehnt, das OLG Köln außerdem eine Haftung gegenüber Sozialversicherungsträgern (NJW 1956, 835).
  • BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88

    Schuldhafte Verkürzung der Zwangsverwaltungsmasse durch den Verwalter

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2005 - 27 U 16/05
    Der Bundesgerichtshof hat die Frage einer Haftungserweiterung auf andere Personen als den nach § 9 ZVG Beteiligten ausdrücklich offengelassen (BGHZ 109, 171, 173).
  • OLG Hamm, 19.10.1989 - 27 W 13/89
    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2005 - 27 U 16/05
    Dem ist jedoch, mit Ausnahme eines obiter dictum des Senats (ZIP 1989, 1592, 1593) - an dem nicht länger festgehalten wird -, die Rechtsprechung nicht gefolgt.
  • OLG Frankfurt, 09.10.2002 - 13 U 187/00

    Zwangsverwaltung: Haftung des Zwangsverwalters gegenüber dem Ersteher bei

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2005 - 27 U 16/05
    Eine Haftung gegenüber dem Ersteher ist nur dann anzunehmen, wenn der Verwalter sein Amt über den Zuschlag hinaus fortführt (BGHZ 39, 235; OLG Frankfurt, OLGR 2002, 353; Böttcher, ZVG, § 154 Rdnr. 2), denn ab dem Zuschlag tritt der Ersteher in Bezug auf das Grundstück in die Rechtsstellung des Schuldners ein.
  • BGH, 05.02.2009 - IX ZR 21/07

    Umfang der Verantwortlichkeitung eines Zwangsverwalters

    In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird der Begriff des Beteiligten in § 154 ZVG und in § 9 ZVG überwiegend gleichgesetzt (z.B. OLG Köln ZIP 1980, 102 f; OLG Schleswig NJW-RR 1986, 1498 ; OLG Hamm MDR 2006, 713 ; LG Flensburg ZfIR 2008, 806, 807; wohl auch OLG Köln ZfLR 2008, 73, 74 (obiter); offengelassen von OLG Frankfurt OLG-Report 2002, 353, 354; OLG Stuttgart OLGZ 1966, 57, 58 hält Wohnungseigentümer für Beteiligte im Sinne von § 9 ZVG; für eine Haftung des Zwangsverwalters gegenüber allen Personen, mit denen er "kraft der Verwaltung in rechtliche Beziehungen tritt", KG OLGE 16, 344, 345; eine "Auslegung des § 154 ZVG nach Maßgabe der §§ 60, 61 InsO" befürwortet OLG Frankfurt ZfIR 2008, 804, 805).
  • BGH, 11.10.2007 - IX ZR 156/06

    Auskehrung nicht verbrauchter Nebenkostenvorauszahlungen an den Ersteher in der

    Für diesen Fall ist schon bisher anerkannt, dass der Erwerber ab dem Zeitpunkt des Zuschlags Beteiligter im Sinne des § 154 ZVG ist (BGHZ 39, 235, 241; OLG Hamm NZM 2006, 160; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1100, 1101; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO § 154 ZVG Rn. 2 a.E.; Stöber, aaO § 154 ZVG Rn. 2.5; Böttcher, aaO § 154 Rn. 2).
  • OLG Braunschweig, 11.05.2018 - 9 U 18/17

    Rechte und Pflichten des Zwangsverwalters nach Erteilung des Zuschlags im

    Mit Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren über ein Grundstück zu einem Zeitpunkt, in welchem dafür die Zwangsverwaltung noch besteht, entsteht zwischen dem Ersteher und dem Zwangsverwalter ein gesetzliches Schuldverhältnis, das auch nach anschließender Aufhebung der Zwangsverwaltung noch bis zu deren vollständigen Abwicklung fortdauert; das gilt auch dann, wenn die Anordnung der Zwangsverwaltung nach dem im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Zuschlag noch am selben Tag aufgehoben wird (Fortentwicklung zu BGH, Urteil vom 11.10.2007 - IX ZR 156/06, Rn. 11; OLG Hamm, Urteil vom 15. September 2005 - 27 U 16/05, juris, Rn. 9).

    Entgegen der dem Urteil des BGH vom 11.10.2007 - IX ZR 1567/06 - und dem Urteil des OLG Hamm vom 15.09.2005 - 27 U 16/05 - zugrundeliegenden Sachverhalte falle vorliegend die Aufhebung der Zwangsverwaltung auf den gleichen Tag wie die Zuschlagserteilung.

    Wenn der Verwalter ab diesem Zeitpunkt Pflichten nicht mehr gegenüber dem Schuldner, sondern gegenüber dem Ersteher zu erfüllen hat, mit dem keine vertraglichen Beziehungen bestehen, kann er ihm gegenüber nicht haftungsfrei sein oder lediglich nach dem Recht der unerlaubten Handlung haften (BGH, Urteil vom 11.10.2007 - IX ZR 156/06, Rn. 11; OLG Hamm, Urteil vom 15. September 2005 - 27 U 16/05, juris, Rn. 9).

  • LG Rostock, 05.07.2006 - 1 S 37/06

    Verletzung der zwischen einem Zwangsverwalter und einem Ersteher hinsichtlich der

    § 154 ZVG , nach dem der Verwalter zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich ist, kommt als Anspruchsgrundlage zwischen den Parteien nicht in Betracht, da Beteiligte, denen der Zwangsverwalter haftet, nur die in § 9 ZVG Benannten sind, zu denen die Klägerin als Ersteherin nicht zählt ( OLG Hamm NZM 2006, 160 [OLG Hamm 15.09.2005 - 27 U 16/05] ; OLG Schleswig NJW-RR 1986, 1498 [OLG Schleswig 11.07.1986 - 14 U 197/85] ).
  • LG Flensburg, 13.12.2007 - 3 O 285/07
    Für die Zeit vor dem Zuschlag kommt demnach eine Haftung des Zwangsverwalters gegenüber dem Ersteher nicht in Betracht (OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2005, NZM 2006, S. 160, [OLG Hamm 15.09.2005 - 27 U 16/05] Stöber, ZVG , 18. Aufl., 2006, § 154 Rdnr. 2.5; Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 9. Aufl., 2007, § 566 BGB Rdnr. 60).
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Rechtsprechung
   AG Düsseldorf, 23.06.2005 - 42 C 17566/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,21738
AG Düsseldorf, 23.06.2005 - 42 C 17566/04 (https://dejure.org/2005,21738)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.06.2005 - 42 C 17566/04 (https://dejure.org/2005,21738)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Juni 2005 - 42 C 17566/04 (https://dejure.org/2005,21738)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NZM 2005, 702
  • NZM 2006, 160 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • LG Darmstadt, 19.03.2008 - 7 S 152/07
    Die vom AG Düsseldorf in einem anderen Fall ( NZM 2005, 702f, [AG Düsseldorf 23.06.2005 - 42 C 17566/04] bestätigt in zweiter Instanz durch Beschluß des LG Düsseldorf vom 06.10.2005, 21 S 300/05 ) geäußerten Zweifel an der ernsthaften Eigennutzungsabsicht der dortigen Vermieter werden im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht nicht geteilt.
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Rechtsprechung
   AG Dortmund, 15.02.2005 - 125 C 12626/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,33958
AG Dortmund, 15.02.2005 - 125 C 12626/04 (https://dejure.org/2005,33958)
AG Dortmund, Entscheidung vom 15.02.2005 - 125 C 12626/04 (https://dejure.org/2005,33958)
AG Dortmund, Entscheidung vom 15. Februar 2005 - 125 C 12626/04 (https://dejure.org/2005,33958)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZM 2005, 258
  • NZM 2006, 160 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Brandenburg, 29.03.2007 - 34 C 174/06

    Wohnraummiete: Beweislast des Vermieters bei Mieterhöhungsbegehren über dem

    Die nähere Einordnung des Mietobjektes innerhalb der Spanne ist (noch) nicht erforderlich; diesbezügliche Angaben sind jedoch für die spätere Zustimmungsklage - wie nunmehr hier - unerlässlich ( BGH, NJW 2005, Seiten 2074 f. = WuM 2005, Seiten 394 ff. = MDR 2005, Seiten 771f.; LG Dortmund, WuM 2005, Seiten 723 ff. = NZM 2006, Seiten 134 ff.; AG Dortmund, NZM 2005, Seiten 258 ff. ).

    Wenn ein Mietspiegel Spannen ausweist, dann wird zwar vermutet, dass die ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb dieser Spanne liegt ( LG Berlin, Das Grundeigentum 2004, Seite 483; AG Dortmund, WuM 2004, Seiten 718 f.; AG Dortmund, NZM 2005, Seiten 258 ff. = WuM 2005, Seiten 254 ff.; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl. § 558d Rdn.33 ).

    Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete einer konkreten Vertragswohnung hilft die Vermutungswirkung deshalb bei den - üblichen weiten -Spannen (hier: 4,14 EUR/qm bis 5, 11 EUR/qm) gerade nicht weiter ( AG Dortmund, NZM 2005, Seiten 258 ff. = WuM 2005, Seiten 254 ff. ).

    In Gemeinden, in denen zudem eine weitere Orientierungshilfe für die Einordnung zur Verfügung gestellt wird, wird diese von den Gerichten in der Regel wohl auch zur Einordnung benutzt, auch wenn einer solchen Orientierungshilfe keine Vermutungswirkung zukommt ( LG Berlin, Das Grundeigentum 2004, Seiten 483 f.; AG Dortmund, NZM 2005, Seiten 258 ff. = WuM 2005, Seiten 254 ff. ).

    Nach der herrschenden Rechtsprechung (vgl. u. a.: LG Dortmund, WuM 2003, Seite 297; AG Dortmund WuM 2004, Seite 718; AG Dortmund, NZM 2005, Seiten 258 ff. = WuM 2005, Seiten 254 ff. ) ist insofern nämlich dann vom Median (soweit angegeben) oder dem Mittelwert (arithmetisches Mittel) - hier: 4,64 EUR/qm - auszugehen.

    Dadurch wird aber nicht zugleich gesagt, dass die Mieterhöhung bis zum Oberwert der Mietspiegelspanne begründet ist ( AG Dortmund, NZM 2005, Seiten 258 ff. = WuM 2005, Seiten 254 ff. ).

  • AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 251/21

    Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf "veralteten" Mietenspiegel;

    Das Erscheinungsdatum ist für die statistisch-datenbasierte Aussagekraft eines neu erstellten und nicht lediglich gemäß § 558d Abs. 2 S. 2 BGB indexbasiert fortgeschriebenen Mietenspiegels ohne Relevanz (Abgrenzung zu den Fallkonstellationen in: AG Dortmund, Urteil vom 15. Februar 2005 - 125 C 12626/04 -, juris Rn. 23; AG Dortmund, Urteil vom 23. November 2004 - 125 C 11257/04 -, juris Rn. 20).
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