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   BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 362/04   

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https://dejure.org/2006,1519
BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 362/04 (https://dejure.org/2006,1519)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2006 - VIII ZR 362/04 (https://dejure.org/2006,1519)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 362/04 (https://dejure.org/2006,1519)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Betriebskosten nach Übertrag der Heizungsanlage auf einen Dritten (Wärmecontracting)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umlegung der Wärmelieferungskosten auf den Mieter; Zulässigkeit einer Vornahme der Änderung des Umlegungsmaßstabs für Heizkosten ; Anspruch auf Rückzahlung von abgebuchten Nachbelastungen für Heizwasserkosten und Warmwasserkosten; Vereinbarung im Mietvertrag über die ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Wärmecontracting

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Heizkostenabrechnung bei Wärmecontracting; Betriebskosten; Übertragung des Heizungsbetriebs auf Dritte

  • Judicialis

    HeizkostenVO § 1 Abs. 1 Nr. 2; ; HeizkostenVO § 7 Abs. 2; ; HeizkostenVO § 7 Abs. 4; ; II. BVO Anlage 3 zu § 27 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Wärmecontracting

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geltendmachung von nicht vereinbarten Heizkosten durch den Vermieter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2185
  • MDR 2006, 1219
  • NZM 2006, 534
  • ZMR 2006, 595
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 54/04

    Zustimmungsbedürftigkeit des Wärmecontracting während laufenden Mietverhältnisses

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 362/04
    Eine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter die Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten BerechnungsVO zu tragen hat, erlaubt dem Vermieter, der während des laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer im Haus vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten überträgt (Wärmecontracting), dann nicht die Umlegung der Wärmelieferungskosten auf den Mieter, wenn die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung der Zweiten BerechnungsVO (hier: Fassung vom 5. April 1984) eine Umlegung der Kosten der Wärmelieferung im Nahbereich nicht vorsah (Anschluss an Senat, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 54/04, NJW 2005, 1776).

    Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass ein Vermieter von Wohnraum, der während eines laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten überträgt (Wärmecontracting), die Kosten der Wärmelieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 4 HeizkV, die anders als bei einer Abrechnung nach § 7 Abs. 2 HeizkV auch kalkulatorische Kosten für Instandhaltungen, Abschreibungen, Kapital und Gewinn enthält, nur dann auf den Mieter umlegen kann, wenn hierfür im Mietvertrag eine ausdrückliche Regelung getroffen wurde oder der Mieter der Änderung zustimmt (Senat, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 54/04, NJW 2005, 1776).

    Auch bei einer uneingeschränkten Überprüfung der Auslegung dieser Klausel ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass von der Bestimmung im Mietvertrag nur der Fall eines vom Mieter mit der Wärmelieferantin abgeschlossenen Vertrages erfasst wird (Senat, Urteil vom 6. April 2005, aaO, unter II 3 a).

  • LG Braunschweig, 11.07.2000 - 6 S 40/00
    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 362/04
    e) Den genannten vertraglichen Bestimmungen kann schließlich keine Befugnis der Beklagten entnommen werden, unter dem Gesichtspunkt eines Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 BGB eine Änderung des Umlegungsmaßstabs der Heizkosten vorzunehmen (so auch LG Frankfurt a.M., WuM 2003, 217, 220; Lammel, HeizkostenV, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 19; a.A. LG Braunschweig, ZMR 2000, 832, 833; Schmid, ZMR 2005, 590, 591; für Altverträge auch Derleder, WuM 2000, 3, 8 f.; ders. NZM 2003, 737, 740).
  • LG Frankfurt/Main, 10.12.2002 - 11 S 194/02

    Ordnungsmäßigkeit und Fälligkeit einer Abrechnung, wenn auf ihrer Grundlage die

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 362/04
    e) Den genannten vertraglichen Bestimmungen kann schließlich keine Befugnis der Beklagten entnommen werden, unter dem Gesichtspunkt eines Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 BGB eine Änderung des Umlegungsmaßstabs der Heizkosten vorzunehmen (so auch LG Frankfurt a.M., WuM 2003, 217, 220; Lammel, HeizkostenV, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 19; a.A. LG Braunschweig, ZMR 2000, 832, 833; Schmid, ZMR 2005, 590, 591; für Altverträge auch Derleder, WuM 2000, 3, 8 f.; ders. NZM 2003, 737, 740).
  • BGH, 25.06.1980 - VIII ZR 260/79

    Ergänzende Auslegung eines Pachtvertrages; Verpflichtung des Pächters zur

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 362/04
    Eine durch Auslegung zu schließende Vertragslücke liegt nur dann vor, wenn der Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb der wirklich gewollten Vereinbarungen ergänzungsbedürftig ist (Senat, BGHZ 77, 301, 307).
  • BGH, 27.06.2007 - VIII ZR 202/06

    Berechtigung des Vermieters zur Umstellung auf Fernwärme

    a) Eine Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, wonach der Mieter die Betriebskosten der Heizung "erläutert durch Anlage 3 zu § 27 II. BVO" zu tragen hat, erlaubt dem Vermieter, der während des laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer im Haus vorhandenen Heizungsanlage einstellt und statt dessen Fernwärme bezieht, die Umlegung der Wärmelieferungskosten auf den Mieter, wenn die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung der Zweiten BerechnungsVO bereits eine Umlegung der Kosten der Fernwärmelieferung vorsah (Anschluss an Senatsurteil vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 362/04, NJW 2006, 2185).

    Denn die zur Zeit des Vertragsabschlusses am 9. Mai 1984 maßgebliche Fassung der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. BV vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 553, 577), die auf der am 1. Mai 1984 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S. 546, 549, 551) beruht, sah in Nr. 4 Buchst. c und Nr. 5 Buchst. b eine Umlegung der Wärmelieferungskosten für Fernwärme und -warmwasser ausdrücklich vor (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 362/04, NJW 2006, 2185, Tz. 15, zur Lieferung von Nahwärme).

  • OLG Celle, 09.11.2018 - 2 U 81/18

    Auslegung der Regelung über die Umlage von Betriebskosten in einem

    Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allerdings die Umlage der Nebenkosten in Formularverträgen durch eine hinreichend konkrete Bezugnahme auf den Betriebskostenkatalog der Anlage 3 zu § 27 der II. BV vereinbart werden (BGH NZM 2007, 769 und NZM 2006, 534: Fassung des bei Vereinbarung gültigen Kataloges der Betriebskosten; Lindner-Figura/Opree/Stellmann, Geschäftsraummiete, 2. Aufl. 2008, Kap. 11 Rdnr. 49).
  • OLG Schleswig, 10.02.2012 - 4 U 7/11

    Gewerberaummiete: Bestimmtheitserfordernis bei der Überwälzung von Betriebskosten

    Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allerdings die Umlage der Nebenkosten in Formularverträgen durch eine hinreichend konkrete Bezugnahme auf den Betriebskostenkatalog der Anlage 3 zu § 27 der II. BV vereinbart werden (BGH NZM 2007, 769 und NZM 2006, 534: Fassung des bei Vereinbarung gültigen Kataloges der Betriebskosten; Lindner-Figura/Opree/Stellmann, Geschäftsraummiete, 2. Aufl. 2008, Kap. 11 Rdnr. 49).
  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 129/07

    Unberechtigte Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der

    Eine derartige Gewinnumlage zugunsten des Vermieters ist mietrechtlich nicht zulässig (vgl. BGH NJW 2006, 2185, 2186).
  • LG Itzehoe, 19.10.2012 - 9 S 47/11

    Vertragsauslegung bei Umlage der Kosten des Wärmecontracting

    Die Folgeentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 22.2.2006 - VIII ZR 362/04. NJW 2006, 2185; Urt. v. 27.06.2007 - VIII ZR 202/06, NJW 2007, 571, Beschl v. 08 02 2011 - VIII ZR 145/10, WuM 2011, 219) betrafen dann Fälle, in denen bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart war, dass die Wärmekosten nach § 27 II. BV Anlage 3 umlagefähig seien.

    Kapital und Gewinn nur dann auf den Mieter umlegen, wenn hierfür im Mietvertrag eine ausdrückliche Regelung getroffen wurde oder der Mieter der Änderung zustimme (BGH Urt. v. 22.02.2006 - VIII ZR 362/04, NJW 2006, 2185 Rn. 10, BGH Urt. v. 06.04.2005 - VIII ZR 54/04, NJW 2005, 1776, Leitsatz).

    die bei einer anderen Art der Wärmebelieferung entstünden (BGH Urt. v. 22.02.2006 - VIII ZR 362/04, NJW 2006.2185 Rn. 16).

  • OLG Schleswig, 14.03.2012 - 4 U 134/11

    Überwälzung einer Fremdenverkehrsabgabe auf den Mieter eines Geschäftslokals

    Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allerdings die Umlage der Nebenkosten durch eine hinreichend konkrete Bezugnahme auf den Betriebskostenkatalog der Anlage 3 zu § 27 der II. BV vereinbart werden (BGH NZM 2007, 769 und NZM 2006, 534 : Fassung des bei Vereinbarung gültigen Kataloges der Betriebskosten; Lindner-Figura/Opree/Stellmann, Geschäftsraummiete, 2. Aufl. 2008, Kap. 11 Rdnr. 49).
  • LG Berlin, 03.03.2015 - 63 S 288/14

    Betriebskostenabrechnung bei der Wohnraummiete: Umlage der Kosten der

    Denn entgegen der Auffassung des Amtsgerichts macht der Bundesgerichtshof einen Unterschied zwischen Nah- und Fernwärme (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 362/04, GE 2006, 839).
  • AG Dortmund, 19.06.2012 - 425 C 1232/12

    Anspruch auf Zahlung eines Saldos aus einer Betriebskostenabrechnung und

    Die "eigenständige gewerbliche Wärmelieferung" ist erst durch Verordnung vom 19.1.1989 mit Wirkung ab 1.3.201989 in die Anlage 3 zu § 27 II.BV eingeführt worden, so dass entsprechende Verweise auf die Verordnung in Mietverträgen, die vor diesem Termin abgeschlossen wurden, keine ausreichende Rechtsgrundlage darstellen (BGH Urt. v. 22.02.2006 - VIII ZR 362/04, NJW 2006, 2185 = NZM 2006, 534 = MietPrax-AK, § § 2 Nr. 4 BetrKV Nr. 5 mit Anm. Eisenschmid; Pfeifer, DWW 2006, 237; Beyer, GE 2006, 826; ders. CuR 2012, 48, 53; Schach, GE 2006, 832; Quint, GE 2006, 833).
  • LG Berlin, 31.07.2006 - 62 S 72/06
    Es ist im Übrigen auch den neueren Entscheidungen des BGH zum Wärmecontracting, welche sich ausnahmslos auf den hier nicht vorliegenden Fall einer Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung durch Dritte nach Abschluss des Mietvertrages beziehen, zu entnehmen, dass es auch nach Ansicht des BGH für die Frage der Umlegung der Kosten der Wärmelieferung zunächst auf die Vereinbarungen im Mietvertrag ankommen soll (vgl. etwa Urteile des BGH v. 15. März 2006 in GE 2006, 838 und vom 22. Februar 2006 in GE 2006, 839).
  • AG Berlin-Lichtenberg, 05.09.2007 - 3 C 470/06

    Wohnraummiete: Wärmecontracting über hauseigene Heizzentrale

    Die Umlage solcher Kosten erfordert jedoch eine ausreichende vertragliche Regelung (vgl. dazu BGH, WuM 2005, 387; WuM 2005, 456; WuM 2006, 256; WuM 2006, 322; LG Berlin, MM 2007, 147).
  • LG Itzehoe, 28.02.2007 - 9 S 68/06

    Nachzahlungen aus einer Heizkostenabrechnung sowie für verbrauchtes Wasser und

  • LG Berlin, 06.03.2015 - 63 S 246/14

    Wohnraummietverhältnis: Umlagefähigkeit von Zusatzkosten bei Umstellung der

  • AG Solingen, 23.02.2007 - 9 C 77/06

    Streit über eine Nachzahlungsverpflichtung für Heizkosten aus einem

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