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   OLG Frankfurt, 20.12.2005 - 20 W 298/04   

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OLG Frankfurt, 20.12.2005 - 20 W 298/04 (https://dejure.org/2005,4892)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.12.2005 - 20 W 298/04 (https://dejure.org/2005,4892)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Dezember 2005 - 20 W 298/04 (https://dejure.org/2005,4892)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 193 StGB, § 44 Abs 2 WoEigG, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 BGB
    Wohnungseigentumsverfahren: Anspruch auf Unterlassung ehrkränkender Äußerungen im Verfahren

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    (Wohnungseigentumsverfahren: Anspruch auf Unterlassung ehrkränkender Äußerungen im Verfahren)

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § 1004; ; WEG § 44; ; ZPO § 159

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; BGB § 1004; WEG § 44; ZPO § 159
    WEG : Unterlassung von Äußerungen in der Wohneigentümerversammlung - Sitzungsprotokoll

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterlassung von ehrkränkender Äußerungen in WEG-Versammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Vereinsrecht - Keine Ehrschutzklage bei Beleidigungen im Verein

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter Berücksichtigung des Rechts auf Freie Meinungsäußerung; Abwägungsgesichtspunkte bei der Beurteilung einer ehrkränkenden Äußerung als persönlichkeitsverletzend; ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Ehrkränkende Äußerungen" - Randalierender Wohnungseigentümer wehrt sich gegen Sitzungsprotokoll

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 162
  • NZM 2007, 134
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2005 - 20 W 298/04
    Eine Äußerung kann insoweit - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 193 StGB gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG NJW 2000, 3196; NJW 1991, 2074).

    Seine Ausstrahlungswirkung ist über den engeren Gewährleistungsinhalt des Art. 103 Abs. 1 GG hinaus zu beachten, wenn es um die Frage geht, inwieweit ein Prozessbeteiligter wegen ehrverletzender Äußerungen, die er in einem gerichtlichen Verfahren zur Wahrung seiner Rechtsposition abgegeben hat, strafrechtlich oder auch zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden darf (vgl. dazu im Einzelnen BVerfG NJW 1991, 2074, mit weiteren Nachweisen).

    Abgesehen von bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen gilt dies etwa für ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder so leichtfertig gemacht werden, dass deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074; NJW 2000, 199; NJW 2000, 3196; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 31, 32; Erman/Ehmann, a.a.O., Anh § 12 Rz. 100, je mit weiteren Nachweisen; weitergehend und jegliche Überprüfung ablehnend: OLG Celle NJW-RR 1999, 385; auch Münchener Kommentar/Rixecker, a.a.O., Anh § 12 Rz. 175).

  • BGH, 18.10.1994 - VI ZR 74/94

    Ehrenschutz gegenüber Äußerungen des Konkursverwalters in einem Bericht an die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2005 - 20 W 298/04
    Ist der durch die Unwahrheit Betroffene am Verfahren beteiligt, bietet ihm dieses Verfahren nämlich genügend Möglichkeiten zur Klarstellung, wenn die Behauptung keinen Zusammenhang mit dem Prozessgegenstand hat (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 32, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGH NJW 1995, 397).

    Vielmehr scheidet eine Ehrschutzklage aus, wenn es sich um Äußerungen gegenüber einer Stelle handelt, die zur Überprüfung und ggf. Abhilfe mit einem Anspruch auf rechtsverbindliche Entscheidung berufen ist; dies ist bei Äußerungen in gerichtlichen Verfahren stets der Fall (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 29 unter Hinweis auf BGH NJW 1995, 397; vgl. auch Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rz. 104).

    Ohnehin kommt ein Ausschluss der Ehrenschutzklage nach den oben dargelegten Grundsätzen auch gegenüber Äußerungen in Betracht, die im Vorfeld bzw. zur Vorbereitung eines künftigen Prozesses aufgestellt worden sind (BGH NJW 1995, 397 unter Hinweis auf BGH NJW 1977, 1681).

  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2005 - 20 W 298/04
    Abgesehen von bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen gilt dies etwa für ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder so leichtfertig gemacht werden, dass deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074; NJW 2000, 199; NJW 2000, 3196; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 31, 32; Erman/Ehmann, a.a.O., Anh § 12 Rz. 100, je mit weiteren Nachweisen; weitergehend und jegliche Überprüfung ablehnend: OLG Celle NJW-RR 1999, 385; auch Münchener Kommentar/Rixecker, a.a.O., Anh § 12 Rz. 175).

    Das Merkmal der Leichtfertigkeit darf dabei aber jedenfalls nicht über Gebühr ausgedehnt werden (BVerfG NJW 2000, 199; Erman/Ehmann, a.a.O., Anh § 12 Rz. 100).

  • BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) sowie des Anspruchs auf ein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2005 - 20 W 298/04
    Eine Äußerung kann insoweit - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 193 StGB gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG NJW 2000, 3196; NJW 1991, 2074).

    Abgesehen von bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen gilt dies etwa für ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder so leichtfertig gemacht werden, dass deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074; NJW 2000, 199; NJW 2000, 3196; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 31, 32; Erman/Ehmann, a.a.O., Anh § 12 Rz. 100, je mit weiteren Nachweisen; weitergehend und jegliche Überprüfung ablehnend: OLG Celle NJW-RR 1999, 385; auch Münchener Kommentar/Rixecker, a.a.O., Anh § 12 Rz. 175).

  • BGH, 17.12.1991 - VI ZR 169/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2005 - 20 W 298/04
    Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich bereits das Rechtsschutzbedürfnis (BGH NJW 1992, 1314; NJW 2005, 279; vgl. auch die Nachweise bei Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 823 Rz. 104; Münchener Kommentar/Rixecker, BGB, 4. Aufl., Anh § 12 Rz. 172; Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., Anh § 12 Rz. 100; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung - Handbuch des Äußerungsrechts, 5. Aufl., Kap. 10 Rz. 29, Kap. 12 Rz. 98).

    Das Interesse des Äußernden daran, seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem anhängigen oder künftigen Verfahren führen oder vorbereiten zu können, ohne sich damit einem Ehrenschutzverfahren auszusetzen, ist nicht betroffen, wenn er mit solchen Beschränkungen für eine Verfolgung seiner Angelegenheiten außerhalb des Verfahrens in einer öffentlichen Kampagne durch öffentliche Angriffe, Rundschreiben und Ähnliches belastet wird (BGH NJW 1992, 1314; NJW 2005, 279; vgl. auch Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rz. 104; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 31, 35).

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2005 - 20 W 298/04
    Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich bereits das Rechtsschutzbedürfnis (BGH NJW 1992, 1314; NJW 2005, 279; vgl. auch die Nachweise bei Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 823 Rz. 104; Münchener Kommentar/Rixecker, BGB, 4. Aufl., Anh § 12 Rz. 172; Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., Anh § 12 Rz. 100; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung - Handbuch des Äußerungsrechts, 5. Aufl., Kap. 10 Rz. 29, Kap. 12 Rz. 98).

    Das Interesse des Äußernden daran, seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem anhängigen oder künftigen Verfahren führen oder vorbereiten zu können, ohne sich damit einem Ehrenschutzverfahren auszusetzen, ist nicht betroffen, wenn er mit solchen Beschränkungen für eine Verfolgung seiner Angelegenheiten außerhalb des Verfahrens in einer öffentlichen Kampagne durch öffentliche Angriffe, Rundschreiben und Ähnliches belastet wird (BGH NJW 1992, 1314; NJW 2005, 279; vgl. auch Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rz. 104; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 31, 35).

  • OLG Frankfurt, 22.04.2003 - 20 W 122/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Keine Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2005 - 20 W 298/04
    Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Senat als Rechtsbeschwerdegericht die als Ermessensentscheidung ergangene Kostenentscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit (§ 27 FGG) überprüfen kann, nämlich darauf, ob von ungenügenden und verfahrenswidrigen Feststellungen ausgegangen wurde, ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden, ob gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde, oder ob von dem Ermessen ein dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufender oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitender und damit rechtlich fehlerhafter Gebrauch gemacht wurde (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 22.04.2003, 20 W 122/03; BayObLG WuM 1992, 569; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 47 Rz. 23; vgl. auch Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 47 WEG Rz. 34; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 56, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Celle, 02.04.1998 - 13 W 29/98

    Begrenzung zivilrechtlicher Abwehransprüche gegen verletzende Äußerungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2005 - 20 W 298/04
    Abgesehen von bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen gilt dies etwa für ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder so leichtfertig gemacht werden, dass deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074; NJW 2000, 199; NJW 2000, 3196; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 31, 32; Erman/Ehmann, a.a.O., Anh § 12 Rz. 100, je mit weiteren Nachweisen; weitergehend und jegliche Überprüfung ablehnend: OLG Celle NJW-RR 1999, 385; auch Münchener Kommentar/Rixecker, a.a.O., Anh § 12 Rz. 175).
  • BayObLG, 23.07.1992 - 2Z BR 53/92

    Kostentragung bei Rücknahme eines Rechtsmittels

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2005 - 20 W 298/04
    Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Senat als Rechtsbeschwerdegericht die als Ermessensentscheidung ergangene Kostenentscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit (§ 27 FGG) überprüfen kann, nämlich darauf, ob von ungenügenden und verfahrenswidrigen Feststellungen ausgegangen wurde, ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden, ob gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde, oder ob von dem Ermessen ein dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufender oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitender und damit rechtlich fehlerhafter Gebrauch gemacht wurde (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 22.04.2003, 20 W 122/03; BayObLG WuM 1992, 569; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 47 Rz. 23; vgl. auch Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 47 WEG Rz. 34; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 56, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BayObLG, 28.03.1996 - 2Z BR 21/96

    Formelle Beteiligung der Wohnungseigentümer bei Übersendung eines Gutachtens an

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2005 - 20 W 298/04
    Die §§ 159 ff ZPO gelten jedenfalls unmittelbar nicht (vgl. Senat NJW-RR 2005, 814; BayObLG WuM 1996, 500; WuM 1989, 49).
  • OLG Frankfurt, 08.02.2005 - 20 W 321/01

    Wohnungseigentumsverfahren: Unanfechtbarkeit eines Ablehnungsbeschlusses betr.

  • BGH, 14.06.1977 - VI ZR 111/75

    Heimstättengemeinschaft

  • OLG Düsseldorf, 27.09.2000 - 15 U 63/00
  • BayObLG, 02.03.2001 - 2Z BR 16/01

    Unterlassungsanspruch des Verwalters gegen einen Wohnungseigentümer

  • OLG Köln, 18.07.2012 - 16 U 184/11

    Winkeladvokat ist Ehrverletzung!

    Dies gilt selbst dann, wenn man den Rechtsschutz nur ausnahmsweise gegenüber Prozessäußerungen, also nur bei deutlichen Fallgestaltung als zulässig erachtet (so OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 162, 164).
  • BGH, 17.11.2016 - V ZB 73/16

    Wohnungseigentumssache: Zuständiges Gericht für die Geltendmachung eines

    Teilweise wird angenommen, die nach § 43 WEG für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichte seien funktionell zuständig für Ansprüche unter Wohnungseigentümern wegen ehrverletzender Äußerungen, die in solchen Gerichtsverfahren (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2007, 162; Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 43 Rn. 138) oder im Rahmen einer Eigentümerversammlung (Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 43 Rn. 73) getätigt worden sind.
  • OVG Saarland, 29.03.2007 - 1 Q 46/06

    Widerruf ehrverletzender Äußerungen

    Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis vgl. etwa - neben den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Urteilen - BGH, Urteile vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 -, NJW 2005, 279, und vom 23.2.1999 - VI ZR 140/98 -, NJW 1999, 2736; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.12.2005 - 20 W 298/04 -, NJW-RR 2007, 162; siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 1.2.1990 - 6 U 212/89 -, dokumentiert bei Juris, sowie OLG Bamberg, Urteil vom 22.7.1997 - 7 U 11/97 -, NJW-RR 1999, 322 (für ein behördliches Verfahren); ferner BSG, Beschluss vom 8.4.2005 - B 6 KA 60/04, dokumentiert bei Juris (die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen - BVerfG, 1. Senat, 3. Kammer vom 22.6.2005 - 1 BvR 1251/05 -); vgl. im Übrigen zur diese rechtliche Beurteilung bestätigenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung neben der bereits im angegriffenen Urteil zitierten Entscheidung vom 11.4.1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, 2074, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.8.2003 - 1 BvR 2194/02 -, NJW 2004, 354.
  • LG Bielefeld, 05.07.2021 - 6 O 354/20
    Ein missbräuchliches Verhalten käme erst bei bewusst unwahren oder unhaltbaren Äußerungen oder solchen Äußerungen in Betracht, die in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit dem Rechtsstreit, in dem sie getätigt werden, stehen (vgl. zur Strafverfolgung nach Äußerung im Zivilprozess: BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, Rn. 29, juris; für Abwehrklage: vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 20 W 298/04 -, Rn. 52, juris).
  • LG München I, 14.01.2010 - 36 S 4219/09

    Wohnungseigentum: Prozessvoraussetzung eines Schlichtungsverfahrens bei

    Zwar können nach ständiger Rechtsprechung ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden (BGH, NJW 2005, 279, 280/281; OLG Frankfurt, NZM 2007, 134, 135).
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