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   KG, 19.03.2007 - 24 W 317/06   

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KG, 19.03.2007 - 24 W 317/06 (https://dejure.org/2007,2939)
KG, Entscheidung vom 19.03.2007 - 24 W 317/06 (https://dejure.org/2007,2939)
KG, Entscheidung vom 19. März 2007 - 24 W 317/06 (https://dejure.org/2007,2939)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer als Handlungsstörer wegen einer Überschreitung des zulässigen Gebrauchs von Wohnungseigentum; Differenzierung zwischen Handlungsstörerschaft und Zustandsstörerschaft als Voraussetzung für die Beurteilung des Vorliegens einer ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wohnungseigentümer als Zustandsstörer haftet nur auf Duldung der Beseitigung durch die Gemeinschaft; §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG. 1004 Abs. 1 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgrenzung der Handlungsstörerhaftung von der Zustandsstörerhaftung im WEG-Verfahren; Schallschutz; Trittschall; Störung; zulässiger Gebrauch; Beeinträchtigung; Instandsetzung

  • Judicialis

    WEG § 14 Nr. 1; ; WEG § 15 Abs. 3; ; WEG § 21 Abs. 4; ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; ; BGB § 1004 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung der Handlungsstörerhaftung von der Zustandsstörerhaftung im WEG -Verfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Handlungs- oder Zustandsstörerhaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Trittschallimmission - Anspruch auf weichfedernden Bodenbelag?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Trittlärm durch Bodenbelag? - Hat ein Wohnungseigentümer den Belag nicht selbst verlegt, muss er ihn auch nicht selbst entfernen

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Trittschallimmission

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Störung durch Nachbarwohnung infolge Änderung des Fußbodenaufbaus / Trittschall

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Handlungsstörers geht nicht auf Sondernachfolger im Wohnungseigentum über! (IMR 2007, 227)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1604
  • NZM 2007, 845
  • FGPrax 2007, 211
  • ZMR 2007, 639
  • BauR 2007, 1288
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • KG, 10.07.1991 - 24 W 6574/90

    Verletzung von Gemeinschaftseigentum durch Entfernung einer tragenden

    Auszug aus KG, 19.03.2007 - 24 W 317/06
    Der betreffende Wohnungseigentümer hat sein Wohnungseigentum in einer bestimmten Gestalt erworben; vor dem Erwerb bestand kein eine Haftung auslösendes Rechtsverhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern (KG WuM 1991, 516, Rdnr. 5 nach juris; OLG Köln NZM 1998, 1015 Rdnrn. 31, 32).

    Als Zustandsstörer haftet ein Wohnungseigentümer indes nicht auf Beseitigung einer störenden Einrichtung, sondern allenfalls auf Duldung der Beseitigung durch die Gemeinschaft (KG ZMR 1986, 210 Rdnr. 5 nach juris; KG WuM 1991, 516, Rdnr. 5 nach juris; KG WuM 1997, 241, Rdnr. 7 nach juris; BayObLG WuM 2003, 481 (LS), Rdnr. 14 nach juris; BayObLG NJW-RR 2002, 660, Rdnr. 10 nach juris).

    Bei dem Anspruch auf Duldung handelt es sich um einen von einem Beseitigungsanspruch zu unterscheidenden Verfahrensgegenstand (BayObLG WuM 2003, 481 (LS), Rdnr. 15 nach juris; KG WuM 1991, 516, Rdnr. 5 nach juris); dieser steht grundsätzlich allein der Wohnungseigentümergemeinschaft zu (KG ZMR 1986, 210 Rdnr. 5 nach juris; KG WuM 1997, 241, Rdnr. 7 nach juris).

    Denn selbst in dem - hier nicht gegebenen - Fall, dass der Veräußerer einer Wohnung auf Wunsch des noch nicht als Eigentümer eingetragenen Erwerbers diejenige Maßnahme vornimmt, welche sodann Ursache der Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer wird, wäre allein der Veräußerer für die von ihm vorgenommene Maßnahme rechtlich verantwortlich und fände keine Rechtsnachfolge in Beseitigungsansprüche aus Handlungsstörung statt (KG WuM 1991, 516, Rdnr. 5 nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2001 - 3 Wx 120/01

    Wohnungseigentum - Austausch des Bodenbelags - Trittschallbelästigung -

    Auszug aus KG, 19.03.2007 - 24 W 317/06
    Überschreitet ein Wohnungseigentümer den zulässigen Gebrauch, indem er - etwa durch Vornahme baulicher oder sonstiger Veränderungen - eine die Grenze des § 14 Nr. 1 WEG übersteigende Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer verursacht, setzt er sich als Handlungsstörer Ansprüchen gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB aus, die auf Unterlassung oder Beseitigung des Zustands gerichtet sein können, der die Einhaltung der von § 14 Nr. 1 WEG auferlegten Verpflichtung verhindert (BayObLG NJW-RR 2002, 660, Rdnr. 10 nach juris; BayObLG WuM 2003, 481 (LS), Rdnr. 14 nach juris; OLG Düsseldorf ZMR 2002, 69, Rdnr. 16 nach juris; OLG Köln WuM 2001, 37, Rdnr. 5 nach juris; OLG Köln ZMR 2003, 704, Rdnr. 6 nach juris; OLG Stuttgart WuM 1994, 390, Rdnr. 9 nach juris; Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., 2003, § 13 Rdnr. 190).

    in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, § 5 Abs. 1, 2 WEG (vgl. insoweit Förth in Riecke/Schmid, WEG, 2006, § 5 Rdnr. 29; OLG Düsseldorf ZMR 2002, 69, Rdnr. 16 nach juris; BayObLG WuM 1994, 151, Rdnr. 10 nach juris), in ihrem Sondereigentum stehenden Bodenbelag aus Laminat als auch im Hinblick auf den darunter liegenden Fußbodenaufbau einschließlich des Estrichs, welcher nach § 5 Abs. 2 WEG insgesamt zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört (vgl. BayObLG a. a. O.).

    Zutreffend hat das Landgericht nicht die im Leitsatz zu 3. des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 04.07.2001 (ZMR 2002, 69, zitiert nach juris) wiedergegebene Auffassung, wonach sich der Störer dann, wenn die Störung durch eine Wiederherstellung des früheren Bodenbelages oder durch Verlegung von Teppichboden beseitigt werden kann, nicht dadurch entlasten kann, dass er auf eine möglicherweise gegebene Mangelhaftigkeit des zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Estrichs verweist, wenn die Untersuchung und eventuelle Instandsetzung des Estrichs ein Mehrfaches an Kosten verursachen würde, auf den hiesigen Sachverhalt angewandt.

  • BayObLG, 28.12.2001 - 2Z BR 163/01

    Beseitigungsanspruch gegen Handlungsstörer - Duldungsanspruch gegenüber

    Auszug aus KG, 19.03.2007 - 24 W 317/06
    Überschreitet ein Wohnungseigentümer den zulässigen Gebrauch, indem er - etwa durch Vornahme baulicher oder sonstiger Veränderungen - eine die Grenze des § 14 Nr. 1 WEG übersteigende Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer verursacht, setzt er sich als Handlungsstörer Ansprüchen gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB aus, die auf Unterlassung oder Beseitigung des Zustands gerichtet sein können, der die Einhaltung der von § 14 Nr. 1 WEG auferlegten Verpflichtung verhindert (BayObLG NJW-RR 2002, 660, Rdnr. 10 nach juris; BayObLG WuM 2003, 481 (LS), Rdnr. 14 nach juris; OLG Düsseldorf ZMR 2002, 69, Rdnr. 16 nach juris; OLG Köln WuM 2001, 37, Rdnr. 5 nach juris; OLG Köln ZMR 2003, 704, Rdnr. 6 nach juris; OLG Stuttgart WuM 1994, 390, Rdnr. 9 nach juris; Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., 2003, § 13 Rdnr. 190).

    Er kann daher allenfalls Zustandsstörer sein (KG, a. a. O.; OLG Köln, a. a. O.; BayObLG NJW-RR 2002, 660, Rdnr. 10 nach juris; BayObLG WuM 2003, 481 (LS), Rdnr. 14 nach juris; KG WuM 1997, 241, Rdnr. 7 nach juris).

    Als Zustandsstörer haftet ein Wohnungseigentümer indes nicht auf Beseitigung einer störenden Einrichtung, sondern allenfalls auf Duldung der Beseitigung durch die Gemeinschaft (KG ZMR 1986, 210 Rdnr. 5 nach juris; KG WuM 1991, 516, Rdnr. 5 nach juris; KG WuM 1997, 241, Rdnr. 7 nach juris; BayObLG WuM 2003, 481 (LS), Rdnr. 14 nach juris; BayObLG NJW-RR 2002, 660, Rdnr. 10 nach juris).

  • KG, 10.02.1997 - 24 W 6582/96

    Beseitigungsanspruch bei Errichtung eines Sichtschutzzauns

    Auszug aus KG, 19.03.2007 - 24 W 317/06
    Er kann daher allenfalls Zustandsstörer sein (KG, a. a. O.; OLG Köln, a. a. O.; BayObLG NJW-RR 2002, 660, Rdnr. 10 nach juris; BayObLG WuM 2003, 481 (LS), Rdnr. 14 nach juris; KG WuM 1997, 241, Rdnr. 7 nach juris).

    Als Zustandsstörer haftet ein Wohnungseigentümer indes nicht auf Beseitigung einer störenden Einrichtung, sondern allenfalls auf Duldung der Beseitigung durch die Gemeinschaft (KG ZMR 1986, 210 Rdnr. 5 nach juris; KG WuM 1991, 516, Rdnr. 5 nach juris; KG WuM 1997, 241, Rdnr. 7 nach juris; BayObLG WuM 2003, 481 (LS), Rdnr. 14 nach juris; BayObLG NJW-RR 2002, 660, Rdnr. 10 nach juris).

    Bei dem Anspruch auf Duldung handelt es sich um einen von einem Beseitigungsanspruch zu unterscheidenden Verfahrensgegenstand (BayObLG WuM 2003, 481 (LS), Rdnr. 15 nach juris; KG WuM 1991, 516, Rdnr. 5 nach juris); dieser steht grundsätzlich allein der Wohnungseigentümergemeinschaft zu (KG ZMR 1986, 210 Rdnr. 5 nach juris; KG WuM 1997, 241, Rdnr. 7 nach juris).

  • OLG Köln, 21.01.1998 - 16 Wx 299/97

    Beseitigung eines vom Rechtsvorgänger des Wohnungseigentümers auf

    Auszug aus KG, 19.03.2007 - 24 W 317/06
    Der betreffende Wohnungseigentümer hat sein Wohnungseigentum in einer bestimmten Gestalt erworben; vor dem Erwerb bestand kein eine Haftung auslösendes Rechtsverhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern (KG WuM 1991, 516, Rdnr. 5 nach juris; OLG Köln NZM 1998, 1015 Rdnrn. 31, 32).

    Die einzelnen beeinträchtigten Wohnungseigentümer haben in diesem Fall nur einen Anspruch nach § 21 Abs. 4 WEG gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechende Verwaltung, die sich unter anderem auf die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums richtet, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG (KG ZMR 1986, 210 Rdnr. 5 nach juris; OLG Köln NZM 1998, 1015 Rdnr. 33 nach juris).

  • OLG Köln, 04.12.2002 - 16 Wx 180/02

    Änderung des Trittschalls durch Veränderung des Bodenbelages

    Auszug aus KG, 19.03.2007 - 24 W 317/06
    Überschreitet ein Wohnungseigentümer den zulässigen Gebrauch, indem er - etwa durch Vornahme baulicher oder sonstiger Veränderungen - eine die Grenze des § 14 Nr. 1 WEG übersteigende Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer verursacht, setzt er sich als Handlungsstörer Ansprüchen gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB aus, die auf Unterlassung oder Beseitigung des Zustands gerichtet sein können, der die Einhaltung der von § 14 Nr. 1 WEG auferlegten Verpflichtung verhindert (BayObLG NJW-RR 2002, 660, Rdnr. 10 nach juris; BayObLG WuM 2003, 481 (LS), Rdnr. 14 nach juris; OLG Düsseldorf ZMR 2002, 69, Rdnr. 16 nach juris; OLG Köln WuM 2001, 37, Rdnr. 5 nach juris; OLG Köln ZMR 2003, 704, Rdnr. 6 nach juris; OLG Stuttgart WuM 1994, 390, Rdnr. 9 nach juris; Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., 2003, § 13 Rdnr. 190).
  • OLG Köln, 18.05.2001 - 16 Wx 68/01

    Mangelnder Trittschallschutz der Geschoßdecke

    Auszug aus KG, 19.03.2007 - 24 W 317/06
    Auch insoweit haben die Antragsgegner ihre Wohnung von ihren Rechtsvorgängern in der bestehenden Form übernommen und können diese im Rahmen normaler Wohnnutzung mit einer der Größe der - verbundenen - Wohnung entsprechenden Anzahl an Bewohnern und Besuchern nutzen; Ursache der vorgetragenen Trittschallbelästigung ist nach wie vor der nicht im Verantwortungsbereich der Antragsgegner liegende aus heutiger Sicht mangelhafte Fußbodenaufbau (vgl. OLG Köln ZMR 2002, 77, Rdnr. 5 nach juris).
  • BayObLG, 16.12.1993 - 2Z BR 113/93

    WEG : Trittschallschutz)

    Auszug aus KG, 19.03.2007 - 24 W 317/06
    in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, § 5 Abs. 1, 2 WEG (vgl. insoweit Förth in Riecke/Schmid, WEG, 2006, § 5 Rdnr. 29; OLG Düsseldorf ZMR 2002, 69, Rdnr. 16 nach juris; BayObLG WuM 1994, 151, Rdnr. 10 nach juris), in ihrem Sondereigentum stehenden Bodenbelag aus Laminat als auch im Hinblick auf den darunter liegenden Fußbodenaufbau einschließlich des Estrichs, welcher nach § 5 Abs. 2 WEG insgesamt zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört (vgl. BayObLG a. a. O.).
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2000 - 3 Wx 400/00

    Wiederherstellungsanspruch der Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen

    Auszug aus KG, 19.03.2007 - 24 W 317/06
    Hat der Wohnungseigentümer indes nicht selbst zumindest mittelbar, § 14 Nr. 2 WEG (vgl. hierzu OLG Düsseldorf NZM 2001, 136, Rdnrn. 27ff nach juris), die von einer in seinem Sondereigentum stehenden Einrichtung oder die von einer im Bereich seines Sondereigentums befindlichen Einrichtung des gemeinschaftlichen Eigentums ausgehende Beeinträchtigung verursacht, kann er nicht als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden.
  • BGH, 19.01.1996 - V ZR 298/94

    Haftung des Grundstückseigentümers für Steinschlag

    Auszug aus KG, 19.03.2007 - 24 W 317/06
    Haftet ein Wohnungseigentümer hiernach auf Unterlassung oder Beseitigung der Störung, so muss die Auswahl unter den geeigneten Abwehrmaßnahmen grundsätzlich ihm überlassen bleiben (BGH MDR 1996, 579, Rdnr. 7 nach juris).
  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 130/09

    Pflicht des Zustandsstörers zur Beseitigung einer Störung: Rückschnitt einer

    Das Oberlandesgericht hält das Rechtsmittel für begründet, sieht sich aber durch die Entscheidung des Kammergerichts in Berlin vom 19. März 2007 (NZM 2007, 845 f.) daran gehindert, den Beschluss des Amtsgerichts wiederherzustellen.

    (1) Anders als das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Kammergericht (NZM 2007, 845 f. m.w.N.) meint, kann auch der Zustandsstörer zur Beseitigung einer ihm zurechenbaren Störung verpflichtet sein (vgl. Senat, Urt. v. 30. März 2007, V ZR 179/06, NJW 2007, 2182; Urt. v. 29. Februar 2008, V ZR 31/07, NJW-RR 2008, 827).

  • OLG München, 03.08.2009 - 32 Wx 8/09

    Vorlage an den BGH: Pflicht des Wohnungseigentümers zur Beseitigung der vom

    (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung vom Beschluss des Kammergerichts vom 19.3.2007 - 24 W 317/06).

    Das Rechtsmittel ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG, § 43 Abs. 1 WEG a. F., § 62 Abs. 1 WEG n. F. dem Bundesgerichtshof vorzulegen, da der Senat von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Kammergerichts vom 19.3.2007 - 24 W 317/06 (ZMR 2007, 639 = WuM 2007, 339 = NZM 2007, 845 = ZWE 2007, 352 abweichen will.

    Hieran sieht sich der Senat jedoch gehindert durch die auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidung des Kammergerichts vom 19.3.2007 - 24 W 317/06 (ZMR 2007, 639 = WuM 2007, 339, = NZM 2007, 845 = ZWE 2007 352).

  • LG Karlsruhe, 21.07.2009 - 11 S 9/09

    Verwirkung eines Nutzungsunterlassungsanspruchs

    Denn ein solcher Duldungsanspruch stünde nicht der Klägerin, sondern allein der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft zu (vgl. KG ZMR 2007, 639, 640 f.; Kammerbeschluss vom 16.06.2009, a. a. O.).
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