Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.12.2007

Rechtsprechung
   BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 341/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,483
BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 341/06 (https://dejure.org/2007,483)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2007 - VIII ZR 341/06 (https://dejure.org/2007,483)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2007 - VIII ZR 341/06 (https://dejure.org/2007,483)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,483) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Erstattungsanspruch eines Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger; Zugrundelegung eines einer berechtigten Schadensersatzforderung entsprechenden Gegenstandswertes bei der Bestimmung der ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Anwaltskostenerstattung richtet sich nach der Höhe der berechtigten Forderung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorgerichtliche Anwaltsgebühr als Schadensersatzforderung gegen Mieter; Nichtzahlung der Mietkaution; Anwaltskosten; Mietrückstand

  • Anwaltsblatt

    § 249 BGB, § 13 RVG
    Berechnung nach Gegenstandswert

  • Judicialis

    BGB § 249 Hd; ; RVG § 13 Abs. 1 Anlage 2

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Berechnung des Gegenstandswerts vorgerichtlicher Anwaltskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; RVG § 13 Abs. 1 Anlage 2
    Gegenstandswert bei vorgerichtlicher Geltendmachung von Schadensersatz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Anwaltskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de PDF, S. 74 (Entscheidungsbesprechung)

    Materiell-rechtliche Kostenerstattung bei Zuvielforderung (RA Norbert Schneider, Neunkirchen)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1888
  • MDR 2008, 351
  • NZM 2008, 204
  • WM 2008, 97
  • AnwBl 2008, 210
  • AnwBl 2008, 282
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (181)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 341/06
    Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112).

    Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte dagegen insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber besteht (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112, unter II 2).

  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 184/06

    Geschäftswert für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 341/06
    Der Berechnung der von den Beklagten als Verzugsschaden zu erstattenden Anwaltsgebühren sind folglich der Gegenstandswert der Kündigung, der sich gemäß § 23 RVG, § 41 Abs. 2 GKG (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050, unter II 2 c) nach dem einjährigen Betrag der Nettomiete richtet (12 x 750 EUR = 9.000 EUR), sowie der Betrag für die rückständigen Mieten (2.505 EUR) zugrunde zu legen, mithin insgesamt 11.505 EUR.
  • BGH, 18.07.2017 - VI ZR 465/16

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Maßgeblicher Gegenstandswert für den Anspruch auf

    Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559; BGH, Urteile vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 Rn. 13; vom 13. April 1970 - III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123).

    Damit ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 Rn. 13).

  • BGH, 23.09.2010 - III ZR 246/09

    Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers für die Verletzung eines

    Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt insofern nicht auf die Erfolgsquote der Klage in der Hauptsache ab, sondern auf den Betrag der Anwaltskosten, der unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts in Höhe des gerechtfertigten Umfangs der Schadensersatzforderung angefallen wäre, und steht darin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. BGH, Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 f Rn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 05.12.2017 - VI ZR 24/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Gegenstandswert des Anspruchs auf Ersatz

    Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist (Senatsurteile vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282 Rn. 7; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559; BGH, Urteile vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 Rn. 13; vom 13. April 1970 - III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123).

    Damit ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Senatsurteil vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282 Rn. 7; BGH, Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 Rn. 13).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 190/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,899
BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 190/06 (https://dejure.org/2007,899)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2007 - VIII ZR 190/06 (https://dejure.org/2007,899)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06 (https://dejure.org/2007,899)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,899) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer ausgeschlossenen Nachforderung; Forderung eines eine bereits geleistete Vorauszahlung des Mieters übersteigenden Betrages nach Fristablauf; Nachteiliges Auswirken für einen Mieter durch die Korrektur einer Nebenkostenabrechnung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietnachforderung nach Abrechnung des Mietverhältnisses - Aufrechnung

  • grundeigentum-verlag.de

    Ausgeschlossene Betriebskostennachforderung bei bereits erteilter Abrechnung mit Guthaben; unzulässige Korrektur einer Betriebskostenabrechnung nach Fristablauf

  • Judicialis

    BGB § 556 Abs. 3 Satz 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 556 Abs. 3 S. 3
    Begriff der Nachforderung von Mietnebenkosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Nebenkostenabrechnung nach Jahresfrist nicht mehr korrigierbar

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beck-blog (Kurzinformation)
  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Nachforderung aus Nebenkostenabrechnung nach bereits erstellter Abrechnung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Nachforderung von Betriebskosten nach Fristablauf

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Ausschluss von Nachforderung bei Betriebskostenabrechnung

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nachforderung aus einer berichtigten Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Keine Nachforderung aus einer verspäteten Betriebskostenabrechnung

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Jahresfrist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausschluss von Nachforderung bei Betriebskostenabrechnung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Nachforderung bei verspäteter Betriebskostenabrechnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss einer Betriebskostennachforderung nach Ablauf der Jahresfrist auch bei Guthaben! (IMR 2008, 76)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1150
  • MDR 2008, 379
  • NZM 2008, 204
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.11.2004 - VIII ZR 115/04

    Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 190/06
    Sie gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219, unter II 2; Senatsurteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, NJW 2006, 903, unter II 1 b).

    Der Ablauf der Abrechnungsfrist hat deshalb zur Folge, dass die Nachforderung nach einer erst später erfolgenden inhaltlichen Korrektur das Ergebnis der fristgemäß vorgelegten Rechnung weder in den Einzelpositionen noch insgesamt überschreiten darf (Senatsurteil vom 17. November 2004, aaO, m.w.N.).

  • LG Dortmund, 08.06.2006 - 11 S 26/06

    Betriebskostenabrechnung: Korrektur nach Ablauf der Ausschlussfrist?

    Auszug aus BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 190/06
    Das Berufungsgericht (LG Dortmund, WuM 2007, 447) hat zur Begründung ausgeführt:.
  • BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 261/06

    Rechtsfolgen der Unmöglichkeit einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten

    Auszug aus BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 190/06
    Dementsprechend liegt eine nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Nachforderung unter anderem dann vor, wenn der Vermieter nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB einen Betrag verlangt, der eine bereits erteilte Abrechnung übersteigt (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499, unter II 5 c; Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 261/06, z.V.b., unter II 2 a aa (1)).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04

    Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 190/06
    Dementsprechend liegt eine nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Nachforderung unter anderem dann vor, wenn der Vermieter nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB einen Betrag verlangt, der eine bereits erteilte Abrechnung übersteigt (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499, unter II 5 c; Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 261/06, z.V.b., unter II 2 a aa (1)).
  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 94/05

    Ansprüche des Wohnungsmieters bei Versäumung der Frist für die Abrechnung der

    Auszug aus BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 190/06
    Sie gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219, unter II 2; Senatsurteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, NJW 2006, 903, unter II 1 b).
  • BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 249/15

    Betriebskostennachforderungen des Vermieters einer Eigentumswohnung bei

    Beide Regelungen gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 unter II 1 b; vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, NJW 2006, 903, Rn. 13; vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 220/05, NZM 2006, 740 Rn. 17; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Rn. 13; vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 107/08, NJW 2009, 2197 Rn. 15; vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 296/09, aaO Rn. 19).
  • BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 296/09

    Vorbehaltlose Erstattung des sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergebenden

    Dies gilt nicht nur für die Forderung eines über die geleistete Betriebskostenvorauszahlung hinausgehenden Betrages, sondern auch für die Forderung eines Betrages, der das Ergebnis einer bereits erteilten Abrechnung - namentlich auch dann, wenn dieses Ergebnis ein Guthaben ist - übersteigt (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Rn. 12 f.).

    Sie gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich bei der Abrechnung zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, aaO; vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, aaO Rn. 13; vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 220/05, NJW 2006, 3350 Rn. 17; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Rn. 13).

  • BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 156/11

    BGH verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip im

    Dies schließt auf den Saldo der bisherigen Abrechnungen begrenzte Nachzahlungsansprüche der Klägerin nicht aus, falls es ihr gelingt, für die genannten Abrechnungsjahre - gegebenenfalls aufgrund einer sachgerechten Schätzung - nachträglich eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip vorzulegen, da die den Beklagten jeweils innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB mitgeteilten Betriebskostenabrechnungen den formellen Anforderungen an ihre Prüffähigkeit genügen (Senatsurteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 unter II 2; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Rn. 13 f.).
  • BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 133/10

    Betriebskostenabrechnung: Korrektur eines für den Mieter offensichtlichen

    Dies müsse unabhängig davon gelten, ob der Abrechnung - wie hier - Soll-Vorauszahlungen oder - wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (VIII ZR 190/06) - Ist-Vorauszahlungen zugrunde gelegen hätten.

    Das gilt namentlich auch dann, wenn das Ergebnis der erteilten Abrechnung - wie hier - ein Guthaben des Mieters ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, WuM 2008, 150 Rn. 12).

  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 38/11

    Wohnraummiete: Zurückbehaltungsrecht des Mieters an den Betriebskosten bei

    Der Ausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB betrifft nicht nur solche Nachforderungen, die über die vom Mieter geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen hinausgehen (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Leitsatz Satz 2).

    Dies gilt namentlich auch dann, wenn dieses Ergebnis - wie hier - ein Guthaben des Mieters ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, aaO Rn. 12).

  • AG Gifhorn, 16.09.2008 - 2 C 175/08

    Abrechnung; Abrechnungsfrist; Auszahlung; deklaratorisch; Einwand; Entgegennahme;

    Nach der Rechtsprechung des BGH ( NJW 2008, S. 1150 f. und NJW 2005, S. 219 ff. ) ist ein solches Vorgehen aber grundsätzlich möglich und zulässig.

    Denn die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB und der durch § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnete Ausschluss von Nachforderungen nach Ablauf dieser Frist dienen der Abrechnungssicherheit für den Mieter und sollen Streit vermeiden ( BGH NJW 2008, S. 1150, 1151 ; NJW 2006, S. 903 f. und NJW 2005, S. 219, 220 ).

    Eine Nachforderung im Sinne dieser Regelungen ist auch dann anzunehmen, wenn der Vermieter einen Betrag fordert, der das Ergebnis einer bereits erteilten Abrechnung übersteigt ; dies gilt auch dann, wenn dieses Ergebnis ein Guthaben des Mieters ist ( BGH NJW 2008, S. 1150, 1151 ).

  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 40/11

    Wohnraummiete: Zurückbehaltungsrecht des Mieters an den Betriebskosten bei

    Der Ausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB betrifft nicht nur solche Nachforderungen, die über die vom Mieter geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen hinausgehen (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Leitsatz Satz 2).

    Dies gilt namentlich auch dann, wenn dieses Ergebnis - wie hier - ein Guthaben des Mieters ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, aaO Rn. 12).

  • LG München I, 02.06.2016 - 31 S 1387/16

    Einwendungsausschluss umfasst auch zu gering eingestellte

    Insbesondere kann der Vermieter, wenn er durch eine Unachtsamkeit in die Abrechnung die Soll-Vorauszahlungen eingestellt hat, obwohl der Mieter diese nicht bzw. nicht in vollem Umfange gezahlt hat und dies zu einem in der Abrechnung ausgewiesenen Guthaben geführt hat, eine Korrektur zum Nachteil des Mieters nach Ablauf der Frist des § 556 Abs. 3 S. 2BGB grundsätzlich nicht mehr vornehmen (BGH, Urteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 133/10; vom 12. Dezember 2007 -VIII ZR 190/06).
  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 39/11

    Wohnraummiete: Zurückbehaltungsrecht des Mieters an den Betriebskosten bei

    Der Ausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB betrifft nicht nur solche Nachforderungen, die über die vom Mieter geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen hinausgehen (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Leitsatz Satz 2).

    Dies gilt namentlich auch dann, wenn dieses Ergebnis - wie hier - ein Guthaben des Mieters ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, aaO Rn. 12).

  • LG Aachen, 10.03.2016 - 2 S 245/15

    Vorschüsse abgerechnet: Kein Anspruch auf nicht geleistete Vorauszahlungen!

    Sie gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich bei der Abrechnung zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2011, VIII ZR 296/09, zit. nach NZM 2011, 241, 242 f.; Urteil vom 12.12.2007, VIII ZR 190/06, zit. nach NZM 2008, 204, 204, jeweils m.w.N).
  • LG München I, 30.11.2023 - 31 S 10140/23

    Betriebskostenabrechnung: Geringeres Guthaben ist keine Nachforderung!

  • AG Berlin-Mitte, 03.07.2015 - 14 C 84/14

    Umstellung des Abrechnungszeitraums und des Abrechnungsmaßstabs für Heiz- und

  • LG Berlin, 27.01.2017 - 63 S 124/16

    Zahlungsklage gegen den Wohnraummieter: Mietrückstand nach Erhöhung der

  • LG Krefeld, 10.11.2010 - 2 S 34/10

    Nebenkostenabrechnung mittels Sollvorschüssen

  • LG Berlin, 29.11.2017 - 64 S 39/17

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Bindung des Vermieters an das

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht