Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 279/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,168
BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 279/06 (https://dejure.org/2007,168)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2007 - VIII ZR 279/06 (https://dejure.org/2007,168)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06 (https://dejure.org/2007,168)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,168) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährung von Einwendungen gegen eine Nebenkostenabrechnung; Mietvertragliche Integration der Positionen "Kabelanschluss", "Haus- und Gartenpflege", "Versicherung" sowie "Strom allgemein" in die Betriebskostenabrechnung; Stillschweigende Vereinbarung zur Zahlung der ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betriebskostenvorauszahlung - Einwendungen innerhalb von 12 Monaten

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betriebskostenabrechnung - Einwendungen des Mieters nach Zugang

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betriebskostenvorauszahlung - Einwendungen der Mieter

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einwendungsausschluß für Mieter bei nicht umlagefähigen Betriebskosten; stillschweigende Vertragsänderung über Betriebskostenumlage durch wiederholte Betriebskostenabrechnung nur ausnahmsweise; Ausschlußfrist für Betriebskostenabrechnung

  • rabüro.de

    Zur Verjährung von Einwendungen gegen eine Nebenkostenabrechnung

  • Judicialis

    BGB § 556 Abs. 3 Satz 5; ; BGB § 556 Abs. 3 Satz 6

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556 Abs. 3 S. 5, 6
    Geltendmachung von Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einwendungen gegen eine Abrechnung des Vermieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einwendung ohne Berechnung unerheblich

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Nebenkostenabrechnung - Mieter muß Einwendungen binnen zwölf Monaten machen!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Einspruch gegen zu Unrecht erhobene Nebenkosten

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    12 Monate nach Zugang der Betriebskostenabrechnung kann der Mieter keine Einwendungen mehr erheben

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Betriebskostenabrechnung: Fehlende Vereinbarung muss gerügt werden

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    (Keine) Betriebskostenvereinbarung durch Zahlung des Mieters

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nebenkostenabrechnung: Mieter müssen binnen zwölf Monaten widersprechen - BGH zu Einwendungen nach § 556 Abs. 3 BGB

Besprechungen u.ä. (3)

  • beck-blog (Kurzanmerkung)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nicht geschuldete Betriebskosten abgerechnet: Gilt Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB? (IMR 2008, 3)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Konkludente Änderung der Umlagevereinbarung durch Hinnahme von fehlerhaften Abrechnungen über mehrere Jahre? (IMR 2008, 4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 283
  • MDR 2008, 197
  • NZM 2008, 81
  • ZMR 2008, 107
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.05.2000 - XII ZR 35/00

    Umfang der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten

    Auszug aus BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 279/06
    Ein Änderungsvertrag, der eine erweiterte Umlage von Betriebskosten zum Gegenstand hat, kann zwar grundsätzlich auch stillschweigend zustande kommen (Senatsurteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877, unter II 2 b; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2000 - XII ZR 35/00, NJW-RR 2000, 1463, unter II).

    Anders verhält es sich, wenn aufgrund besonderer Umstände der Änderungswille des Vermieters für den Mieter erkennbar ist, wie dies in der von der Revision angeführten Entscheidung der Fall war (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2000, aaO).

  • BGH, 07.04.2004 - VIII ZR 146/03

    Umlagefähigkeit der Kosten einer Dachrinnenreinigung und sonstiger Betriebskosten

    Auszug aus BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 279/06
    Ein Änderungsvertrag, der eine erweiterte Umlage von Betriebskosten zum Gegenstand hat, kann zwar grundsätzlich auch stillschweigend zustande kommen (Senatsurteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877, unter II 2 b; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2000 - XII ZR 35/00, NJW-RR 2000, 1463, unter II).
  • BGH, 06.07.2005 - VIII ZR 136/04

    Auslegung eines Gewährleistungsausschlusses in einem Kaufvertrag über einen

    Auszug aus BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 279/06
    Das nachträgliche Verhalten der Parteien, das zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten haben kann (Senatsurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205, unter II 2 a bb m. w. N.), lässt hier angesichts der eindeutig anders lautenden Bestimmung im Mietvertrag nicht den Schluss zu, die Parteien hätten den Vertrag von Anfang an übereinstimmend in dem Sinne verstanden, dass sämtliche in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung bezeichneten Kosten vom Mieter getragen werden sollten.
  • BGH, 25.10.2005 - VIII ZR 262/04

    Zurückweisung der zugelassenen Revision mangels Vorliegens der

    Auszug aus BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 279/06
    Soweit der Senat bei einer Rückforderung von Mieterhöhungen, die auf die Vorschrift des § 10 WoBindG gestützt waren, die Beurteilung durch das dortige Berufungsgericht gebilligt hat, der Rückforderung stehe im Falle der Unanwendbarkeit der Preisvorschriften des öffentlich geforderten Wohnungsbaus jedenfalls das Gebot von Treu und Glauben entgegen (Beschluss vom 25. Oktober 2005 - VIII ZR 262/04, GE 2005, 1418), lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde, als er hier zu beurteilen ist, weil im Mietvertrag auf die Preisvorschriften verwiesen war und auf deren Grundlage über einen längeren Zeitraum - von der zuständigen Stelle bewilligte und durch Übersendung der Wirtschaftlichkeitsberechnung nachgewiesene - Mieterhöhungen vorbehaltlos gezahlt worden waren.
  • BGH, 27.01.2010 - XII ZR 22/07

    Gewerberaummiete: Angemessene Frist für die Abrechnung vorausgezahlter

    Auch in diesen Fällen ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass allein durch die jahrelange vorbehaltlose Zahlung von in Rechnung gestellten, aber vertraglich nicht geschuldeten Nebenkostenpositionen keine stillschweigende vertragliche Erweiterung der umlagefähigen Nebenkosten gesehen werden kann, sondern dass dafür weitere Umstände vorliegen müssen (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2000 - XII ZR 35/00 - NJW-RR 2000, 1463; BGH Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06 - NJW 2008, 283).
  • BGH, 10.09.2014 - XII ZR 56/11

    Formularmietvertrag über Geschäftsräume in einem Einkaufszentrum:

    Ein Änderungsvertrag, der eine erweiterte Umlage von Betriebskosten zum Gegenstand hat, kann zwar grundsätzlich auch stillschweigend zustande kommen (BGH Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06 - NJW 2008, 283 Rn. 18; Senatsbeschluss vom 29. Mai 2000 - XII ZR 35/00 - NJW-RR 2000, 1463).
  • BGH, 11.05.2016 - VIII ZR 209/15

    Wohnraummiete: Einwendungsausschlusses wegen Fristablaufs bei Abrechnung nicht

    b) Die Frage, ob vom Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB auch die gemäß § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung generell nicht auf den Mieter umlagefähigen Kosten - wie hier Instandsetzungs- und Verwaltungskosten sowie Rücklagen für die an die Kläger vermietete Eigentumswohnung des Beklagten - umfasst sind, ist umstritten und vom Senat bisher offengelassen worden (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06, NJW 2008, 283 Rn. 24 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht