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   LG Potsdam, 02.05.2008 - 13 T 23/08   

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LG Potsdam, 02.05.2008 - 13 T 23/08 (https://dejure.org/2008,27909)
LG Potsdam, Entscheidung vom 02.05.2008 - 13 T 23/08 (https://dejure.org/2008,27909)
LG Potsdam, Entscheidung vom 02. Mai 2008 - 13 T 23/08 (https://dejure.org/2008,27909)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2009, 159
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Hamm, 21.07.2004 - 17 C 328/04

    Einstweilige Verfügung,Liefersperre,Zählerherausgabe,Vorwegnahme der Hauptsache

    Auszug aus LG Potsdam, 02.05.2008 - 13 T 23/08
    Die Befriedigung der Interessen eines Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes setzt dabei stets voraus, dass die Nachteile weiteren Abwartens für den Antragsteller gegenüber den Nachteilen für den Gegner "...unverhältnismäßig groß, ja irreparabel..." sind (vgl. m.w.N. Baumbach/Hartmann; Rz. 5, Grundz § 916 ZPO; diese Formulierung betont auch AG Hamm, NZM 2005, 320).
  • LG Göttingen, 16.10.2002 - 4 T 15/02

    Einstellung; einstweiliges Verfügungsverfahren; Gasversorgung;

    Auszug aus LG Potsdam, 02.05.2008 - 13 T 23/08
    Es ist kein überzeugender Grund erkennbar, den vor diesem Hintergrund gänzlich beliebig erscheinenden Zeitraum einer vermeintlich zu erwartenden Leistungsverweigerung - z.B. den Zeitraum eines Kalenderjahres (so OLG Köln a.a.O.) oder eines halben Jahres (so LG Göttingen vom 16.10.2002; 4 T 15/02) - für die Bestimmung des Streitwertes als maßgebend anzusehen.
  • EuG, 30.01.2006 - T-1/06

    Sama / Deutschland - Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LG Potsdam, 02.05.2008 - 13 T 23/08
    Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugeben, dass in manchen Entscheidungen zur Durchsetzung einer Versorgungssperrung im einstweiligen Verfügungsverfahren die Frage nach der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache ausdrücklich geprüft und verneint wird (vgl. z.B. LG Frankfurt/Oder vom 05.01.2006, AZ 6a T 1/06); dem liegt aber nach Ansicht des Beschwerdegerichts eine unzutreffende Bestimmung der "Hauptsache" zugrunde, deren Vorwegnahme dem Erlass der einstweiligen Verfügung entgegensteht.
  • OLG Köln, 05.12.2005 - 5 W 161/05
    Auszug aus LG Potsdam, 02.05.2008 - 13 T 23/08
    34 b) Gleichwohl wurde der Zahlungsrückstand des Kunden schon bezüglich der inhaltsgleichen Vorläuferregelungen in den AVBEltV verbreitet als unmaßgeblich für die Bemessung des Streitwertes angesehen; zur Begründung wurde darauf verwiesen, es sei das mit der Versorgungsunterbrechung verfolgte Interesse des Versorgers entscheidend, in der Zukunft eine weitere (unbezahlte) Entnahme von Gas, Wasser oder Strom seitens des Kunden zu verhindern (OLG Köln, ZMR 2006, 208 f. m.w.N.).
  • AG Flensburg, 31.08.2012 - 62 C 193/12

    Stromversorgung: Anspruch des Grundversorgers auf Unterbrechung der

    Ob der Anspruch nach § 19 Abs. 2 StromGVV im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (dafür: AG Oldenburg, NJOZ 2010, 229 [230]; OLG Koblenz, B. v. 14.12.2004, 8 W 826/04, Tz. 3 (juris); LG Braunschweig, B. v. 26.05.2003, 8 T 467/03; LG Koblenz, BeckRS 2009, 07156; LG Heilbronn, B. v. 20.03.1991, 2 T 57/91 (juris); dagegen: AG Hamm, NZM 2005, 320; LG Potsdam, NZM 2009, 159; AG Ravensburg, Urt. v. 05.04.2002, 12 C 459/02, Tz. 2 (juris); AG Merseburg, Urt. v. 23.05.2008, 6 C 128/08, Tz. 13 (juris)).

    Die beantragte Verfügung der Antragstellerin führt zur vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. LG Potsdam, Urt. v. 02.05.2008, 13 T 23/08, Tz. 20 (juris); AG Merseburg, Urt. v. 23.05.2008, 6 C 128/0; AG Hamm, NZM 2005, 320).

    Das Verfügungsverfahren würde das Ergebnis des ordentlichen Prozessverfahrens nicht lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum sichern, sondern dessen (möglichen) Ergebnis auf Dauer vorwegnehmen (LG Potsdam, Urt. v. 02.05.2008, 13 T 23/08, Tz. 20 (juris)).

    Lässt sich ein Versorger bei der Auslösung einer Sperre von der Hoffnung leiten, dass sich der Kunde wegen § 19 Abs. 4 StromGVV um den Ausgleich der Rückstände bemühen wird, handelt es sich hierbei lediglich um ein wirtschaftliches Fernziel, welchem keine Bedeutung für die Einordnung als prozessualem Anspruch zukommt (LG Potsdam, Urt. v. 02.05.2008, 13 T 23/08, Tz. 24 (juris)).

    Dieser Hilfsanspruch ist jedoch selbst kein Zurückbehaltungsrecht (vgl. LG Potsdam, Urt. v. 02.05.2008, 13 T 23/08, Tz. 26 f. (juris)).

    Diese Situation wird angenommen bei Notlagen, Existenzgefährdungen oder irreparablen und unverhältnismäßigen großen Nachteilen, die mit dem Abwarten einer Entscheidung im ordentlichen Klageverfahren verbunden wären (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 29. Auflage (2012), § 940 Rn. 6; LG Potsdam, Urt. v. 02.05.2008, 13 T 23/08, Tz. 20 (juris)).

    (vgl. LG Potsdam, Urt. v. 02.05.2008, 13 T 23/08, Tz. (juris); AG Merseburg, Urt. v. 23.05.2008, 6 C 128/0; AG Hamm, NZM 2005, 320; Huber, in: Musielak, ZPO, 9. Auflage (2012), § 940 Rn. 14).

  • AG Brandenburg, 16.10.2017 - 31 C 10/17
    Die Befugnis des Versorgers steht und fällt also allein mit der Frage, ob und bis wann ein Zahlungsrückstand des Kunden besteht ( BGH , Urteil vom 11.12.2013, Az.: VIII ZR 41/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2024 f.; OLG Karlsruhe , Beschluss vom 18.05.2016, Az.: 14 U 172/15, u.a. in: NZM 2017, Seiten 417 f.; OLG Hamm , Beschluss vom 25.07.2011, Az.: 2 W 24/11, u.a. in: "juris"; AG Brandenburg an der Havel , Beschluss vom 25.01.2016, Az.: 31 C 332/14, u.a. in: RdE 2016, Seite 263; LG Potsdam , NZM 2009, Seiten 159 ff. ).

    Die Befugnis des Versorgers steht und fällt also grundsätzlich mit der Frage, ob und bis wann ein Zahlungsrückstand des Kunden besteht bzw. bestanden hat ( LG Potsdam , NZM 2009, Seiten 159 ff.; AG Brandenburg an der Havel , Beschluss vom 25.01.2016, Az.: 31 C 332/14, u.a. in: RdE 2016, Seite 263; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 18.05.2011, Az.: 34 C 56/11, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 13407; Gotzen , Zeitschrift für das Fürsorgewesen - ZfF - 2007, Heft 11, Seiten 248 ff.; Rottnauer , RdE 2008, Seiten 105 ff. ).

  • AG Brandenburg, 24.06.2009 - 34 C 106/08

    Arbeit & Soziales - Unverhältnismäßige Gasversorgungsunterbrechung - Hartz IV

    Die Befugnis des Versorgers steht und fällt also grundsätzlich mit der Frage, ob und bis wann ein Zahlungsrückstand des Kunden besteht bzw. bestanden hat (LG Potsdam, NZM 2009, Seiten 159 ff.; Dr. jur. H.-H. Gotzen, ZfF 2007, Heft 11, Seiten 248 ff.; Achim E. Rottnauer, RdE 2008, Seiten 105 ff.).

    Nach einer anderen Auffassung sind ausschließlich die entstandenen Rückstände zugrunde zu legen (LG Mainz, ZMR 2004, Seite 274; LG Potsdam, NZM 2009, Seiten 159 f.).

  • OLG Karlsruhe, 18.05.2016 - 14 U 172/15

    Einstweilige Verfügung: Duldung der erforderlichen Maßnahmen zur Sperrung der

    Demgegenüber hebt das Landgericht Potsdam (NZM 2009, 159) hervor, ein "echtes" Zurückbehaltungsrecht werde durch bloßes Nichtstun ausgeübt.
  • LG Duisburg, 30.04.2010 - 7 S 123/09

    Unterbrechung der Grundversorgung Ausbau der Messeinrichtung Streitwert

    Soweit es um die Bestimmung des Streitwertes einer Klage auf Herausgabe eines Stromzählers geht, wird in der Rechtsprechung zum Teil auf den Wert des Zählers (AG Königstein, NJW-RR 2003, 949), zum Teil auf den Jahres- oder Halbjahreswert der zukünftigen Leistungen (Jahresbetrag: OLG Köln, ZMR 2006, 208; LG Hamburg, ZMR 2004, 586; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2004, 273; AG Neuruppin, WuM 2005, 596; Halbjahresbetrag: OLG Braunschweig, NJW-RR 2006, 1584; LG Berlin, Beschluss vom 13.05.2002 - 57 T 20/02; AG Oldenburg, Beschluss vom 22.04.2008 - 22 C 930/07, zitiert nach juris) und zum Teil auf den entstandenen Zahlungsrückstand (LG Duisburg, Beschluss vom 16.03.2007 - 13 T 18/07, NZM 2007, 896; LG Potsdam, NZM 2009, 159) abgestellt.
  • LG Duisburg, 27.01.2015 - 11 T 14/15

    Durchsetzung des Anspruchs auf Sperrung der Versorgung und Vermeidung des

    Das Verfügungsverfahren würde das Ergebnis des ordentlichen Prozessverfahrens nicht lediglich vorbereiten oder sichern, sondern dessen Ergebnis einschränkungslos und auf Dauer vorwegnehmen (LG Potsdam NZM 2009, 159 ff).
  • AG Duisburg, 02.01.2015 - 35 C 4092/14

    Verpflichtung zur Duldung der Stromunterbrechung aufgrund mehrerer rückständiger

    Allein das Bestehen der hier behaupteten Rückstände in Höhe von 697, 78 Euro sowie das Auflaufen von Abschlagszahlungen in Höhe von monatlich 108.- Euro während eines ordentlichen Klageverfahrens stellen keine solchen Nachteile dar (vgl. LG Potsdam NZM 2009, 159; LG Lübeck a.a.O.).
  • AG Oldenburg/Holstein, 22.11.2013 - 18 C 945/13

    Unterbrechung der Stromversorgung wegen Zahlungsrückständen - einstweilige

    Ist die Versorgung dort einmal unterbrochen, bleibt sie dies für immer bzw. bis der Antragsteller seinerseits wieder aktive Schritte unternimmt, um die Versorgung wiederherzustellen (vgl. überzeugend hierzu LG Potsdam, Urteil vom 02.05.2008, Az. 13 T 23/08 = NZM 2009, 159).
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