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   LG München I, 03.06.2009 - 1 T 499/09   

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https://dejure.org/2009,19693
LG München I, 03.06.2009 - 1 T 499/09 (https://dejure.org/2009,19693)
LG München I, Entscheidung vom 03.06.2009 - 1 T 499/09 (https://dejure.org/2009,19693)
LG München I, Entscheidung vom 03. Juni 2009 - 1 T 499/09 (https://dejure.org/2009,19693)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Streitwert des Wohnungseigentumsverfahrens: Bemessung bei Antrag auf Abberufung des Wohnungseigentumsverwalters

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Bemessung des Interesses des Klägers zur Streitwertfestsetzung bei Verwalterabberufung mit mindestens 10 % des Verwalterhonorars für die Restlaufzeit des Vertrages

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Streitwert für Antrag auf Abberufung des Verwalters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitwert bei Verwalterabberufungsverlangen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitwert für einen Antrag auf Abberufung des Verwalters? (IMR 2009, 332)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2009, 625
  • ZMR 2009, 802
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Köln, 22.12.2008 - 29 T 181/08

    Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung für ein verbundenes Verfahren zur

    Auszug aus LG München I, 03.06.2009 - 1 T 499/09
    Soweit der Klägervertreter betont, dass Elzer sich in seinem Aufsatz gerade von einer Entscheidung des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach abgrenzt, so gilt zum einen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach noch zu einem Altverfahren ergangen ist und zum andern, dass das LG Köln, das auch 2. Instanz für das AG Bergisch-Gladbach ist, diese Auffassung gerade nicht teilt (LG Köln, NZM 2009, 364).

    Auch hier muss also für die Streitwertbestimmung mit ausschlaggebend sein, wie hoch das Verwalterhonorar für die Restlaufzeit insgesamt ist (so auch LG Köln, NZM 2009, 364).

    Die Kammer teilt insoweit nicht die nicht weiter begründete Auffassung des LG Köln im Beschluss vom 22.12.2008 (NZM 2009, 364), wonach das Eigeninteresse des Klägers zwingend mit dem Gesamthonorar für die Restlaufzeit des Verwaltervertrags anzusetzen ist.

  • BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses durch den Verwalter

    Auszug aus LG München I, 03.06.2009 - 1 T 499/09
    Nach herrschender Rechtsprechung zum alten WEG war bei Verfahren zur Verwalterabberufung als Geschäftswert das Honorar für die Restlaufzeit des Verwaltervertrags als Streitwert festzusetzen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19.9.2002, Az. V ZB 30/02, NJW 2002, 3704; BGH, Beschluss vom 20.6.2002, Az. V ZB 39/01).
  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02

    Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

    Auszug aus LG München I, 03.06.2009 - 1 T 499/09
    Nach herrschender Rechtsprechung zum alten WEG war bei Verfahren zur Verwalterabberufung als Geschäftswert das Honorar für die Restlaufzeit des Verwaltervertrags als Streitwert festzusetzen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19.9.2002, Az. V ZB 30/02, NJW 2002, 3704; BGH, Beschluss vom 20.6.2002, Az. V ZB 39/01).
  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 105/11

    Wohnungseigentum: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Abberufung des

    Teilweise wird es auf 10 % des gesamten restlichen Honorars geschätzt mit der Folge, dass der fünffache Betrag stets dem hälftigen Gesamtinteresse entspricht (OLG Celle, NJW 2010, 1154; LG München, NZM 2009, 625 f.; Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 6274 f.; im Ergebnis ebenso Müller, ZMR 2010, 139, 140 f.).
  • KG, 21.10.2011 - 9 W 22/11

    Wohnungseigentumssache: Bemessung des Streitwerts für die Anfechtung einer

    Nach anderer Ansicht ist das Eigeninteresse des Klägers unabhängig von seinem konkreten Anteil am Verwalterhonorar mit 10 Prozent des Verwalterhonorars zu bemessen (Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Auflage, Rn. 6275; OLG Celle NJW 2010, 1154; LG München NZM 2009, 625; LG Lüneburg ZMR 2010, 228).

    Denn auch wenn die Klägerin mit ihrem Antrag Erfolg gehabt hätte, wäre die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht verwalterlos geblieben (vgl. Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Auflage, Rn. 6274 f.; LG München NZM 2009, 625).

    Die Klägerin wendet sich demgegenüber allein gegen die Person der Beigeladenen als Verwalterin und gegen deren Eignung, Fähigkeiten, Erfahrungen und Leistungen, die Verwaltung für die Eigentümergemeinschaft ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. Elzer NZM 2008, 433; Sommer ZWE 2009, 318; LG Nürnberg-Fürth ZWE 2010, 282; LG München NZM 2009, 625).

  • OLG Schleswig, 21.11.2011 - 3 W 75/11

    Streitwert einer Klage gegen die Ablehnung der Abberufung des Verwalters durch

    Nach der Entscheidung des OLG Celle in NJW 2010, 1154 und des LG München I in NZM 2009, 625 f. könne das Einzelinteresse regelmäßig mit 10 % des Gesamtinteresses angesetzt werden.

    Das Landgericht München I hatte in seinem Beschluss vom 3. Juni 2009 (NZM 2009, 625 f.) ausgeführt, es erscheine angemessen, das klägerische Interesse unabhängig von seinem konkreten Anteil am Verwalterhonorar mit jedenfalls 10 % des gesamten Verwalterhonorars für die Restlaufzeit zu bemessen.

  • LG München I, 22.04.2013 - 1 S 5114/12

    Beschlussablehnung ohne Sachbehandlung ist rechtswidrig!

    Dabei wurde für den gestellten Antrag auf Abberufung der Verwaltung der Streitwert gemäß § 49a GKG auf 50 % des ausstehenden Verwalterhonorars für die Restlaufzeit des Verwaltervertrages bei Klageerhebung angesetzt (vgl. LG München I, Beschluss vom 3.6.2009, Az: 1 T 499/09; Spielbauer/Then, Kommentar zum WEG, 2. Aufl., Rn 17 zu § 49a GKG; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, Kommentar zum WEG, 10. Aufl., Rn 57 zu § 492 GKG).

    Eine Begrenzung des Streitwertes gemäß § 49a I Satz 2 WEG auf den fünffachen Betrag des auf den Kläger entfallenden Anteils am Verwalterhonorar für die Restlaufzeit des Verwaltervertrages war dagegen nicht vorzunehmen, weil sich das Interesse des Klägers regelmäßig und auch im vorliegenden Fall nicht in erster Linie darauf richtet, das Verwalterhonorar nicht zahlen zu müssen, sondern darauf, einen bestimmten Verwalter loszuwerden (vgl. LG München I, Beschluss vom 3.6.2009, Az: 1 T 499/09).

  • OLG Celle, 07.01.2010 - 4 W 208/09

    Streitwertbemessung: Antrag auf Abberufung eines Wohnungseigentumsverwalters

    Das Interesse der "Unzufriedenheit" mit dem gegenwärtigen Verwalter wird deshalb in der Regel geringer als das ausstehende restliche Honorar des Verwalters und höher als der Beitrag des Klägers als einzelner Wohnungseigentümer sein (so zutreffend die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Lüneburg sowie die dort in Bezug genommene Entscheidung LG München NZM 2009, 625).
  • AG Bad Segeberg, 08.12.2011 - 17 C 186/10

    Eigentümer haben auch über Einzelabrechnungen abgestimmt bei Vorliegen der

    Während zum Teil die Auffassung vertreten wird, es sei der auf den klagenden Eigentümer entfallende Teil an den Kosten des Verwalterhonorars - hier: 547, 56 EUR - maßgeblich (so OLG München, Beschl. v. 25.08.2009 - 32 W 2033/09, NJW-RR 2009, 1615 f.; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 13.04.2010 - 14 T 2469/10; Jennißen/ Suilmann, WEG , § 49a GKG Rn. 19), legen andere zu Bewertung des Interesses einen Bruchteil in Höhe von 10% des Verwalterhonorars - hier: 328, 53 EUR - zugrunde (so OLG Celle, Beschl. v. 07.01.2010 - 4 W 208/09, NJW 2010, 1154; LG München I, Beschl. v. 03.06.2009 - 1 T 499/09, NZM 2009, 625).
  • LG Karlsruhe, 28.05.2010 - 11 T 213/10

    Einzelinteresse bei Anfechtung der Verwalterbestellung

    Nach einer Auffassung ist insoweit auf den Betrag abzustellen, der von dem Anfechtenden aufgrund des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels, regelmäßig damit der Miteigentumsquote, zu tragen ist (OLG München, a.a.O.; Suilmann a.a.O.), während nach anderer Auffassung das Einzelinteresse regelmäßig mit mindestens 10 % des Gesamtinteresses anzusetzen ist (OLG Celle NJW 2010, 1154; LG München, ZMR 2009, 802; ähnlich Müller, ZMR 2010, 139).
  • AG Brühl, 03.09.2015 - 29 C 11/15

    Einladung zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung zur Abberufung des

    Teilweise wird es auf 10 % des gesamten restlichen Honorars geschätzt mit der Folge, dass der fünffache Betrag stets dem hälftigen Gesamtinteresse entspricht (OLG Celle, NJW 2010, 1154; LG München, NZM 2009, 625 f.; Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 6274 f.; im Ergebnis ebenso Müller, ZMR 2010, 139, 140 f.).
  • LG Düsseldorf, 27.01.2010 - 16 S 45/09

    Verwalter kann nicht jederzeit abberufen werden

    Gründe, weshalb dies nicht für das neue WEG geltend soll, sind nicht erkennbar (vgl. LG München, Beschluss v. 03.06.2009, 1 T 499/09).
  • LG Lüneburg, 21.10.2009 - 9 T 78/09

    Entscheidung über Abberufung des Verwalters: Streitwert

    Das Landgericht München hat hierzu im Beschluss vom 03.06.2009 (ZfIR 09, 571) ausgeführt: "Diese Begrenzung anhand des Anteils des Klägers am Verwalterhonorar vorzunehmen, erscheint jedoch deshalb fragwürdig, weil das Interesse des Klägers sich nicht auf seinen Anteil am Verwalterhonorar richtet.
  • AG Hechingen, 22.03.2012 - 2 C 415/11

    WEG - Bestimmung des Verfahrenswertes bei unwirksamer Verwalterbestellung

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