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   BGH, 11.12.2009 - V ZR 110/09   

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https://dejure.org/2009,10843
BGH, 11.12.2009 - V ZR 110/09 (https://dejure.org/2009,10843)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2009 - V ZR 110/09 (https://dejure.org/2009,10843)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2009 - V ZR 110/09 (https://dejure.org/2009,10843)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines vertraglichen Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses aufgrund der Änderung der allgemeinen Wirtschaftsverhältnisse und Währungsverhältnisse

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anpassung des Erbbauzinses; Ermittlung des maßgeblichen Betrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbbauRG § 9a Abs. 1 S. 2
    Rechtmäßigkeit eines vertraglichen Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses aufgrund der Änderung der allgemeinen Wirtschaftsverhältnisse und Währungsverhältnisse

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Neuberechnung des Erbbauzinses, Maßstab Wirtschaftsverhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erhöhung des Erbbauzinses "Wesentliche Änderung der allgemeinen Wirtschaftsverhältnisse"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2010, 253
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.04.1983 - V ZR 9/82

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 11.12.2009 - V ZR 110/09
    Die in dem Erbbaurechtsvertrag benutzte Wendung einer wesentlichen Änderung der "allgemeinen Wirtschafts- und Währungsverhältnisse" ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats dahin auszulegen, dass hierunter der Mittelwert der Änderung der Einkommen der Arbeiter und Angestellten einerseits und der Lebenshaltungskosten der Vier-Personen-Haushalte der Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen bzw. der Verbraucherpreise andererseits zu verstehen ist (Senat, BGHZ 75, 279, 283; 77, 188, 191; 87, 198 f.; Urt. v. 31. Oktober 2008, V ZR 71/08, NJW 2009, 679, 680).

    Ohne eine besondere Vereinbarung im Vertrag ist zur Bestimmung des Umfangs der Anpassung nicht von einem durchschnittlichen Jahresbetrag, sondern von dem für einen jeden Monat ermittelten Wert auszugehen (Senat, BGHZ 87, 198, 201).

  • BGH, 31.10.2008 - V ZR 71/08

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 11.12.2009 - V ZR 110/09
    Die in dem Erbbaurechtsvertrag benutzte Wendung einer wesentlichen Änderung der "allgemeinen Wirtschafts- und Währungsverhältnisse" ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats dahin auszulegen, dass hierunter der Mittelwert der Änderung der Einkommen der Arbeiter und Angestellten einerseits und der Lebenshaltungskosten der Vier-Personen-Haushalte der Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen bzw. der Verbraucherpreise andererseits zu verstehen ist (Senat, BGHZ 75, 279, 283; 77, 188, 191; 87, 198 f.; Urt. v. 31. Oktober 2008, V ZR 71/08, NJW 2009, 679, 680).

    Ihre Feststellung obliegt dem Tatrichter und ist von dem Senat hinzunehmen (Senat, Urt. v. 31. Oktober 2008, V ZR 71/08, NJW 2009, 679).

  • BGH, 06.10.2006 - V ZR 20/06

    Erhöhung des Erbbauzinses bei Koppelung an den Grundstückswert

    Auszug aus BGH, 11.12.2009 - V ZR 110/09
    Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Vertragsparteien in späterer Zeit zum Vorteil einer Vertragspartei von dem vereinbarten Maßstab abweichen (vgl. Senat, BGHZ 169, 215, 220).
  • BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9a Abs. 1

    Auszug aus BGH, 11.12.2009 - V ZR 110/09
    Die in dem Erbbaurechtsvertrag benutzte Wendung einer wesentlichen Änderung der "allgemeinen Wirtschafts- und Währungsverhältnisse" ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats dahin auszulegen, dass hierunter der Mittelwert der Änderung der Einkommen der Arbeiter und Angestellten einerseits und der Lebenshaltungskosten der Vier-Personen-Haushalte der Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen bzw. der Verbraucherpreise andererseits zu verstehen ist (Senat, BGHZ 75, 279, 283; 77, 188, 191; 87, 198 f.; Urt. v. 31. Oktober 2008, V ZR 71/08, NJW 2009, 679, 680).
  • BGH, 03.12.1976 - V ZR 60/76

    Änderung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 11.12.2009 - V ZR 110/09
    Wird in einem Erbbaurechtsvertrag eine Anpassung des Erbbauzinses an die Änderung der im Vertrag bezeichneten Verhältnisse vereinbart, wird der Umfang der vereinbarten Anpassung von den Verhältnissen bei Vereinbarung der Abänderungsklausel bestimmt (Senat, BGHZ 68, 152, 154; Urt. v. 27. Mai 1981, V ZR 20/80, NJW 1981, 2567, 2568).
  • BGH, 27.05.1981 - V ZR 20/80

    Anpassungsklausel - Vertragsabschluß - Neufestsetzung eines Erbbauzinses -

    Auszug aus BGH, 11.12.2009 - V ZR 110/09
    Wird in einem Erbbaurechtsvertrag eine Anpassung des Erbbauzinses an die Änderung der im Vertrag bezeichneten Verhältnisse vereinbart, wird der Umfang der vereinbarten Anpassung von den Verhältnissen bei Vereinbarung der Abänderungsklausel bestimmt (Senat, BGHZ 68, 152, 154; Urt. v. 27. Mai 1981, V ZR 20/80, NJW 1981, 2567, 2568).
  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 129/76

    Zur Erhöhung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 11.12.2009 - V ZR 110/09
    Die in dem Erbbaurechtsvertrag benutzte Wendung einer wesentlichen Änderung der "allgemeinen Wirtschafts- und Währungsverhältnisse" ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats dahin auszulegen, dass hierunter der Mittelwert der Änderung der Einkommen der Arbeiter und Angestellten einerseits und der Lebenshaltungskosten der Vier-Personen-Haushalte der Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen bzw. der Verbraucherpreise andererseits zu verstehen ist (Senat, BGHZ 75, 279, 283; 77, 188, 191; 87, 198 f.; Urt. v. 31. Oktober 2008, V ZR 71/08, NJW 2009, 679, 680).
  • BGH, 20.12.2001 - V ZR 260/00

    Anpassung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 11.12.2009 - V ZR 110/09
    Anders liegt es nur dann, wenn die Parteien durch oder im Zusammenhang mit der Abweichung eine Änderung des vertraglich vereinbarten Maßstabes der Anpassungsregelung vereinbaren (Senat, Urt. v. 20. Dezember 2001, V ZR 260/00, NJW 2002, 1424, 1425).
  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 81/14

    Berücksichtigung der Billigkeitsschranke des § 9a ErbbauRG bei der aus einer

    Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber durch § 9a ErbbauRG Regelungen zur Anpassung des Erbbauzinses an die Änderung des Grundstückswertes die Wirksamkeit versagt, soweit diese unbillig sind (Senat, Urteil vom 11. Dezember 2009 - V ZR 110/09, NZM 2010, 253 Rn. 15).
  • LG Osnabrück, 20.07.2011 - 12 O 802/11

    Erbbaurecht; Erhöhung des Erbbauzinses

    Daher ist für den Umfang der Anpassung nicht allein auf den Verbraucherpreisindex, sondern auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wofür auf den Mittelwert der Änderung der Einkommen der Arbeiter und Angestellten einerseits und des Verbraucherpreisindex andererseits abzustellen ist (BGH V ZR 110/09 NZM 2010, 253 zit. nach juris Rn. 9; von Oefele, Münchener Kommentar, 5. Aufl. 2009, § 9 a ErbbauRG, Rdnr. 9).

    Da die Parteien die letzte Änderung in Bezug genommen haben, ist abzustellen auf den konkreten Monatswert des Änderungszeitraums (BGH, V ZR 110/09, NZM 2010, 253 zitiert nach Juris, Rdnr. 11), weil für den Umfang der Anpassung gerade nicht auf den Jahresdurchschnitt Bezug genommen wird, sondern die letzte Anpassung.

    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er an der Entwicklung der Grundstückspreise nicht teilnimmt (BGH V ZR 110/09, NZM 2010, 253 zit. nach Juris Rn. 15), da sich für ihn wirtschaftlich der Erbbauzins als Miete des Grundstücks darstellt, was er aus seinem Einkommen zu bestreiten hat.

    Wenn auch dieses in die Berechnung des Anpassungsbetrages einfließt wie hier unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, kann das Erhöhungsverlangen nicht unbillig sein (BGH Urteil vom V ZR 110/09, NZM 2010, 253, zitiert nach Juris, Rdnr. 16).

  • OLG Hamm, 14.11.2013 - 5 U 105/13

    Grenzen der Erhöhung des Erbbauzinses

    Der Bundesgerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall unter dem 11.12.2009 (AZ.: V ZR 110/09) wie folgt entschieden (2. Leitsatz):.

    Mithin knüpft der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung (u.a. veröffentlicht in BGH NZM 2010, 253 f.) an seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 20.12.2001 mit dem AZ.

  • OLG Hamm, 27.02.2014 - 5 U 118/13

    Anpassung eines vertraglich vereinbarten Erbbauzinses; Kauf eines sich auf

    Die Höhe der hierbei in Ansatz gebrachten Indexzahlen und deren Anstieg seit April 1983 um 69, 7 % ist nicht bestritten worden (vgl. BGH NJW 1982, 2382, 2383; NZM 2010, 253, 254).
  • OLG Braunschweig, 08.12.2011 - 8 U 172/10

    Zahlungsanspruch eines Eigentümers von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken

    Der Senat schließt sich der erstinstanzlichen Auffassung an, dass ein zutreffendes Bild der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" nur gezeichnet wird, wenn neben den Lebenshaltungskosten auch die Einkommensverhältnisse berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1979 - V ZR 237/77 - BGHZ 75, 279, 286 ; BGH, Urteil vom 23.05.1980 Tz.19 - V ZR 129/76 - BGHZ 77, 188, 190 ; BGH, Urteil vom 30.04.1982 - V ZR 31/81 - NJW 1982, 2382; BGH, Urteil vom 26.02.1988 - V ZR 155/86 - NJW-RR 1988, 775 [BGH 26.02.1988 - V ZR 155/86] ; BGH, Urteil vom 31.10.2008 Tz. 17 - V ZR 71/08 - NJW 2009, 679 [BGH 31.10.2008 - V ZR 71/08] ; BGH, Urteil vom 11.12.2009 Tz. 9 -V ZR 110/09 - WuM 2010, 101 [BGH 11.12.2009 - V ZR 110/09] ).
  • KG, 02.11.2012 - 7 U 231/11

    Erbbaurechtsvertrag: Faktoren für die Bemessung des Erbbauzinses

    Allgemein anerkannter Maßstab dafür ist - ebenso wie für die sinngemäß gleich lautende Formulierung in § 9 a ErbbauRG - der Mittelwert der Einkommen der Arbeiter und Angestellten einerseits und der Lebenshaltungskosten bzw. Verbraucherpreise andererseits (st. Rspr., so BGH, Urt. v. 11.12.2009 - V ZR 110/09, juris Tz 9 m.w.N.).
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