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   BGH, 17.03.2010 - XII ZR 108/08   

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BGH, 17.03.2010 - XII ZR 108/08 (https://dejure.org/2010,1030)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2010 - XII ZR 108/08 (https://dejure.org/2010,1030)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2010 - XII ZR 108/08 (https://dejure.org/2010,1030)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 138 Abs 1 BGB, § 242 BGB, § 313 BGB, § 546 BGB
    Gewerberaummiete: Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Änderung der vorgesehenen Mietstruktur

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 546, 313, 242, 138
    Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Änderung der Mietstruktur?

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Änderung einer vorgesehenen Mieterstruktur

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei fehlender Risikoübernahme des Vermieters (hier: beabsichtigte Vermietung weiterer Einheiten als Büro) für Gewinnerwartung des Mieters

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwendungsrisiko des Geschäftsraummieters bei Änderung der Mieterstruktur; Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • rewis.io

    Gewerberaummiete: Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Änderung der vorgesehenen Mietstruktur

  • ra.de
  • rewis.io

    Gewerberaummiete: Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Änderung der vorgesehenen Mietstruktur

  • RA Kotz

    Gewerberaummiete - Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Geschäftsraummiete: Änderung der Mieterstruktur berechtigt nicht zur Vertragsanpassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138; BGB § 242; BGB § 313; BGB § 546
    Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Änderung einer vorgesehenen Mieterstruktur

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Änderung der vorgesehenen Mieterstruktur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Risikoverteilung in gewerblichen Mietverträgen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Änderung der vorgesehenen Mieterstruktur?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Garantie des Vermieters für bestimmte Mieterstruktur

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Der Mieter trägt sein unternehmerisches Risiko auch bei einer Änderung der Mieterstruktur im vermieteten Objekt

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Änderung der vorgesehenen Mieterstruktur - Wer trägt das Risiko?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gewerbemietrecht: Das Verwendungsrisiko

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Änderung der Mieterstruktur ist Risiko des Gewerberaummieters! (IMR 2010, 226)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 8
  • NJW-RR 2010, 1016
  • MDR 2010, 737
  • NZM 2010, 364
  • ZMR 2010, 598
  • NJ 2010, 388
  • WM 2010, 995
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Dresden, 24.02.2021 - 5 U 1782/20

    Coronapandemie und Gewerberaummiete: Reduzierung der Miete um 50% wegen Störung

    Der Vermieter trägt danach das Risiko der Gebrauchstauglichkeit des Mietobjektes (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB), während der Mieter das Verwendungs-/Ertragsrisiko der Mietsache trägt (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2010, XII ZR 108/08, NZM 2010, 364 Rn. 17), was in § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommt.

    aaa) Wenn angenommen wird, dass eine der Parteien mit dem Abschluss des Mietvertrags ein Risiko übernommen hat, unter das das Auftreten der Corona-Pandemie und die daraufhin ergangene staatliche Schließungsanordnung fällt, stünde dies einer Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB regelmäßig entgegen, weil für die Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage grundsätzlich kein Raum ist, soweit es um Erwartungen und Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2010, XII ZR 108/08, NZM 2010, 364 Rn. 15; Finkenauer, a.a.O., Rn. 61).

  • BGH, 25.11.2015 - XII ZR 114/14

    Mietvertrag über eine Zahnarztpraxis: Schriftformerfordernis bei Vereinbarung

    Wie es zutreffend ausführt, liegt das Verwendungsrisiko für die Mieträume bei den Klägern als den Mietern (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - XII ZR 189/09 - NJW 2011, 3153 Rn. 9 mwN und vom 17. März 2010 - XII ZR 108/08 - NZM 2010, 364 Rn. 17 mwN).
  • OLG München, 17.02.2021 - 32 U 6358/20

    Coronapandemie und Gewerberaummiete: Reduzierung der Miete wegen Störung der

    Für die Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist grundsätzlich kein Raum, soweit es um Erwartungen und Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18 -, BGHZ 223, 290-305, Rn. 37; BGH, Urteil vom 17. März 2010 - XII ZR 108/08 -, Rn. 15, juris).

    Zwar trägt das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache bei der Gewerberaummiete grundsätzlich der Mieter (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18 -, BGHZ 223, 290-305, Rn. 32) und es fallen andere gesetzgeberische Maßnahmen, die den geschäftlichen Erfolg beeinträchtigen, in den Risikobereich des Mieters (BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - XII ZR 189/09, NJW 2011, 3151; BGH, Urteil vom 17. März 2010 - XII ZR 108/08 -, Rn. 17, ZMR 2010, 598).

    Das umfasst auch das Risiko einer Veränderung der Mieterstruktur im Umfeld des Mietobjekts (BGH, Urteil vom 17. März 2010 - XII ZR 108/08 -, Rn. 17, ZMR 2010, 598).

    Die Parteien können sich in ihrem Vertrag über die Zuweisung von Risiken einigen (MüKoBGB/Finkenauer, 8. Aufl. 2019, § 313 BGB Rn. 61), insbesondere können die Parteien die gesetzliche Risikoverteilung vertraglich ändern (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18 -, BGHZ 223, 290-305, Rn. 32; BGH, Urteil vom 17. März 2010 - XII ZR 108/08 -, Rn. 18, juris).

  • OLG Köln, 14.06.2021 - 1 U 9/21

    Covid19-Pandemie: Bei pandemiebedingter Stornierung von Hotelzimmern hälftige

    Im auf den Beherbergungsvertrag im Wesentlichen anwendbaren Mietrecht (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 80. Aufl., vor § 535 Rn. 36) schuldet der Vermieter lediglich die Gebrauchsgewährung; der Mieter trägt, wenn ihm der Gebrauch gewährt wird, demgegenüber nach § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB im Grundsatz uneingeschränkt das Verwendungsrisiko (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1996 - XII ZR 55/95, NJW 1997, 193, zitiert juris Rn. 16; vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03, NJW 2006, 899, zitiert juris Rn. 30; vom 17. März 2010 - XII ZR 108/08, NJW-RR 2010, 1016, zitiert juris Rn. 17; Palandt/Weidenkaff, BGB, 80. Aufl., § 537 Rn. 1; jeweils mwN).
  • OLG Dresden, 08.02.2017 - 5 U 1669/16

    Fristlose Kündigung eines Mietvertrages über Gewerbeflächen wegen Störung der

    Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass in einem Gewerberaummietvertrag grundsätzlich der Mieter das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache trägt, wozu vor allem das Risiko gehört, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2010, XII ZR 108/08, NZM 2010, 364).

    In Bezug auf dieses Risiko kann sich der Mieter demzufolge nicht auf eine Störung bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2005, XII ZR 66/03, NJW 2006, 899; Urteil vom 17.03.2010, aaO.).

  • OLG Dresden, 15.02.2021 - 5 U 1782/20

    Ansprüche aus einem Mietvertrag über ein Objekt zum Betrieb eines

    Der Vermieter trägt danach das Risiko der Gebrauchstauglichkeit des Mietobjektes (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ), während der Mieter das Verwendungs-/Ertragsrisiko der Mietsache trägt (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2010, XII ZR 108/08, NZM 2010, 364 Rn. 17), was in § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommt.

    aaa) Ergibt die Auslegung des Mietvertrages, dass eine der Parteien mit dem Abschluss des Mietvertrags ein Risiko übernommen hat, unter welches das Auftreten der Corona-Pandemie und die daraufhin ergangene staatliche Schließungsanordnung fällt, steht dies einer Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB regelmäßig entgegen, weil für die Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage grundsätzlich kein Raum ist, soweit es um Erwartungen und Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2010, XII ZR 108/08, NZM 2010, 364 Rn. 15; Finkenauer, a.a.O., Rn. 61).

  • OLG Saarbrücken, 04.10.2012 - 8 U 391/11

    Pacht- und Gestattungsvertrag: Störung der Geschäftsgrundlage auf Grund einer

    Erfüllt sich die Gewinnerwartung des Mieters bzw. Pächters nicht, so verwirklicht sich damit ein typisches Risiko des gewerblichen Mieters bzw. Pächters, welches dieser nicht nachträglich auf den Vermieter bzw. Verpächter verlagern kann (vgl. BGH NJW 1978, 2390 ff. Rdnr. 22; NJW 2006, 899 ff. Rdnr. 30; NJW-RR 2010, 1016 f. Rdnr. 17; jeweils zit. nach juris).

    b) Anders verhält es sich jedoch dann, wenn die Parteien die Risikoverteilung ändern und vereinbaren, dass der Vermieter bzw. Verpächter das Geschäftsrisiko des Mieters bzw. Pächters - ganz oder zum Teil - übernimmt (vgl. BGH NJW 2006, 899 ff. Rdnr. 31; NJW-RR 2010, 1016 f. Rdnr. 18; jeweils zit. nach juris).

  • KG, 22.05.2023 - 8 U 47/22

    Büros statt Einzelhandelsflächen: Kündigungsrecht eines Ladenmieters?

    Die rentable Nutzung des Einkaufzentrums auf Grundlage der vorgesehenen Mieterstruktur und einer Vollvermietung und vorliegend somit einer Vermietung des gesamten 1. OG für Einzelhandel und Gastronomie kann eine gemeinsame Vorstellung der Parteien im Sinne einer Geschäftsgrundlage gewesen sein, welche die Frage aufwirft, welche Partei das Risiko einer erforderlich gewordenen Veränderung der Mieterstruktur im Umfeld der Mieträume der Beklagten trägt (s. BGH NJW-RR 2010, 1016 -juris Rn 15, 17).

    Das Verwendungsrisiko umfasst auch das Risiko einer Veränderung der Mieterstruktur im Umfeld des Mietobjekts, welche der Vermieter vornimmt, um auf die enttäuschte Gewinnerwartung auf Grundlage des ursprünglich vorgesehenen Konzepts zu reagieren (s. BGH NJW-RR 2010, 1016 -juris Rn 17).

    Ebenso folgt eine Risikoübernahme nicht daraus, dass der Vermieter bei den Vertragsverhandlungen etwa Angaben macht oder Pläne vorlegt, wonach eine bestimmte Nutzungsart der anderen Räume im Center vorgesehen ist (s. BGH, Urt. v. 17.03.2010 -XII ZR 108/08, NJW-RR 2010, 1016 Rn 17).

  • OLG Hamm, 15.07.2022 - 30 U 82/22

    Covid 19-Pandemie; Sonderkündigungsrecht; Störung der Geschäftsgrundlage;

    Das Verwendungsrisiko, zu dem vor allem das Risiko gehört, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können, und das grundsätzlich dem Mieter obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2010 - XII ZR 108/08, NJW-RR 2010, 1016, Rn. 17; BGH, Urteil vom 21.09.2005 - XII ZR 66/03, NJW 2006, 899, Rn. 30), hat demnach die Klägerin - jedenfalls partiell - hinsichtlich eines Sonderkündigungsrechts übernommen.
  • OLG Düsseldorf, 28.07.2011 - 24 U 35/11

    Rechtsfolgen der Vereinbarung einer überhöhten, gegen § 4 Abs. 1 WiStrG

    Ebenso, wie der Mieter das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache, insbesondere das Risiko trägt, auf dem zu gewerblichen Zwecken überlassenen Grundstück gewinnbringende Geschäfte abzuschließen und nicht etwa Verlust zu machen (vgl. (BGH, ZMR 2010, 598; NZM 2000, 36, 40; NJW 2000, 1714, 1716; NJW-RR 2000, 1535, 1536; NJW-RR 2004, 1236; NJW 2006, 899, 901), trägt er auch das Risiko einer Mietpreisentwicklung, die dazu führt, dass sich ein langfristig vereinbarter Mietzins aufgrund von Veränderungen des Marktes als nicht mehr marktüblich darstellt.
  • OLG Dresden, 07.07.2017 - 5 U 556/17

    Unterlassungsansprüche des Vermieters hinsichtlich der Anfertigung von an die

  • LG Essen, 16.01.2014 - 11 O 33/13

    Anspruch eines Erbbaurechtsnehmers gegenüber dem Grundstückseigentümer auf

  • KG, 25.08.2022 - 8 U 36/21

    Mietausfallschaden nach außerordentlicher Vermieterkündigung;

  • LG Hamburg, 10.01.2013 - 333 O 100/12

    Berechtigung zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages über

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