Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.04.2010

Rechtsprechung
   BGH, 20.01.2010 - VIII ZR 141/09   

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https://dejure.org/2010,1202
BGH, 20.01.2010 - VIII ZR 141/09 (https://dejure.org/2010,1202)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2010 - VIII ZR 141/09 (https://dejure.org/2010,1202)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 141/09 (https://dejure.org/2010,1202)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 558 Abs 1 S 2 BGB, § 558b Abs 3 BGB
    Mieterhöhung bei der Wohnraummiete: Nachholung der Angaben zu den Betriebskosten im Prozess auf Erhöhung der Brutto- bzw. Teilinklusivmiete

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachholung der erforderlichen Angaben zu den in der Miete enthaltenen Betriebskosten durch einen Vermieter im Prozess über die Erhöhung einer Bruttomiete oder Teilinklusivmiete; Geltung der Sperrfrist im Hinblick auf eine vorangegangene Mieterhöhung mit Teilzustimmung ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachholung der Betriebskostenangabe in Mieterhöhungsprozess; Erhöhung einer Bruttomiete

  • rewis.io

    Mieterhöhung bei der Wohnraummiete: Nachholung der Angaben zu den Betriebskosten im Prozess auf Erhöhung der Brutto- bzw. Teilinklusivmiete

  • ra.de
  • rewis.io

    Mieterhöhung bei der Wohnraummiete: Nachholung der Angaben zu den Betriebskosten im Prozess auf Erhöhung der Brutto- bzw. Teilinklusivmiete

  • RA Kotz

    Mieterhöhungsverlangen - Betriebskostenangabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 558 Abs. 1 S. 2; BGB § 558b Abs. 3
    Nachholung der erforderlichen Angaben zu den in der Miete enthaltenen Betriebskosten durch einen Vermieter im Prozess über die Erhöhung einer Bruttomiete oder Teilinklusivmiete; Geltung der Sperrfrist im Hinblick auf eine vorangegangene Mieterhöhung mit Teilzustimmung ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachbesserung der Erhöhung einer Brutto- oder Teilinklusivmiete

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Umfassendes Nachholungsrecht des Vermieters bei Mieterhöhung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mieterhöhung bei Teilinklusivmiete

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Angaben zur in der Miete enthaltenen Betriebskosten können im Prozess über die Mieterhöhung nachgeholt werden

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Mieterhöhung

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Mieters Teilzustimmung zu einer Mieterhöhung löst Jahressperrfrist wegen des weitergehenden Erhöhungsbegehrens nicht aus

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Teilinklusivmiete - Wie sie eine Mieterhöhung durchbringen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Erhöhung einer Brutto- oder Teilinklusivmiete

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbesserung eines Mieterhöhungsverlangens einer Brutto- bzw. Teilinklusivmiete zulässig? (IMR 2010, 125)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 735
  • MDR 2010, 498
  • NZM 2010, 436
  • ZMR 2010, 435
  • NJ 2010, 335
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 41/05

    Vergleichsmaßstab bei einem Mieterhöhungsverlangen

    Auszug aus BGH, 20.01.2010 - VIII ZR 141/09
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es bei einer Bruttomiete, die unter Heranziehung eines Mietspiegels, der Nettomieten ausweist, erhöht werden soll, einer Umrechnung, um die Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Mietstrukturen - Bruttomiete einerseits, Nettomiete andererseits - zu gewährleisten (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, NJW-RR 2006, 227, Tz. 13).

    Die Vergleichbarkeit ist dabei in der Weise herzustellen, dass entweder in Höhe der auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten, die in der Grundmiete enthalten sind, ein Zuschlag zu der im Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen Nettomiete vorgenommen oder der Betriebskostenanteil aus der vereinbarten Bruttomiete herausgerechnet wird (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 13, 15).

  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 331/06

    Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung bei Vereinbarung einer

    Auszug aus BGH, 20.01.2010 - VIII ZR 141/09
    Angaben zur Höhe der in der Brutto- oder Teilinklusivmiete enthaltenen Betriebskosten gehören dabei zu der nach § 558a BGB erforderlichen (formellen) Begründung des Mieterhöhungsverlangens, die dem Mieter die Möglichkeit geben soll, die sachliche Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens zu überprüfen und auf diese Weise überflüssige Prozesse zu vermeiden (Senatsurteile vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05, NZM 2006, 864, Tz. 13, sowie vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, NJW 2008, 848, Tz. 9 f.).
  • BGH, 12.07.2006 - VIII ZR 215/05

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Anspruchs auf Erhöhung der

    Auszug aus BGH, 20.01.2010 - VIII ZR 141/09
    Angaben zur Höhe der in der Brutto- oder Teilinklusivmiete enthaltenen Betriebskosten gehören dabei zu der nach § 558a BGB erforderlichen (formellen) Begründung des Mieterhöhungsverlangens, die dem Mieter die Möglichkeit geben soll, die sachliche Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens zu überprüfen und auf diese Weise überflüssige Prozesse zu vermeiden (Senatsurteile vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05, NZM 2006, 864, Tz. 13, sowie vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, NJW 2008, 848, Tz. 9 f.).
  • BayObLG, 30.06.1989 - REMiet 4/88

    Teilweise Wirksamkeit eines vorausgegangenen Mieterhöhungsverlangens und

    Auszug aus BGH, 20.01.2010 - VIII ZR 141/09
    Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizupflichten, dass die durch eine teilweise Zustimmung des Mieters zu dem Mieterhöhungsbegehren des Vermieters wirksam gewordene Mieterhöhung einer fristgemäß erhobenen Klage des Vermieters wegen des Restbetrages - auch im Hinblick auf die Sperrfrist des § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB - nicht entgegensteht (so schon BayObLG, NJW-RR 1989, 1172, zu § 2 MHG).
  • BGH, 19.07.1984 - X ZB 20/83

    Schweißpistolendüse II

    Auszug aus BGH, 20.01.2010 - VIII ZR 141/09
    Zu Recht wendet sich die Revisionserwiderung gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, die in der Revisionstanz von Amts wegen geändert werden kann, ohne dass das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers gilt (BGHZ 92, 137, 139).
  • BGH, 17.04.2019 - VIII ZR 33/18

    Geltendmachung einer Wohnflächenabweichung im Rahmen eines

    Diese Voraussetzungen liegen nicht vor; die Auferlegung der Sachverständigenkosten zu Lasten der Klägerin war ermessensfehlerhaft (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 9; MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, § 96 Rn. 5) und ist damit vom Revisionsgericht von Amts wegen (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 141/09, WuM 2010, 161 Rn. 21; vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, NJW-RR 2017, 815 Rn. 35) zu korrigieren.
  • BGH, 15.06.2010 - VI ZR 232/09

    Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert bei unreparierter

    Die Revisionserwiderung wendet sich zu Recht gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, die in der Revisionstanz von Amts wegen geändert werden kann, ohne dass das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers gilt (vgl. BGHZ 92, 137, 139; Urteile vom 6. April 2000 - III ZR 150/98 - zitiert nach Juris und vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 141/09 - MDR 2010, 498, 499).
  • BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 219/20

    Recht zur Ermäßigung des Vermieters innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens

    Macht der Mieter hiervon Gebrauch, wird die Mieterhöhung mit seiner (Teil-)Zustimmung entsprechend anteilig wirksam mit der Folge, dass der Vermieter gemäß § 558b Abs. 2 BGB lediglich noch hinsichtlich des überschießenden Mieterhöhungsverlangens auf Zustimmung des Mieters klagen kann (vgl. BeckOGK-BGB/Fleindl, Stand: 1. Januar 2022, § 558b Rn. 8; MünchKommBGB/Artz, 8. Aufl., § 558b Rn. 7; Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 558b Rn. 8; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 141/09, NZM 2010, 436 Rn. 19).
  • BGH, 09.11.2011 - VIII ZR 87/11

    Wohnraummiete in ehemals preisgebundener Wohnung: Mieterhöhung um einen Zuschlag

    Dass die darin enthaltenen Betriebskosten bei einer Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB auf der Grundlage eines Mietspiegels zur Herstellung einer Vergleichbarkeit der (Teil-)Inklusivmiete mit einer im Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen Nettomiete über einen Zuschlag gesondert erfasst werden (dazu Senatsurteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 141/09, WuM 2010, 161 Rn. 13 f. mwN), hat seinen Grund darin, dass § 556 Abs. 1 BGB in Ergänzung zu der in § 535 Abs. 2 BGB geregelten Mietzahlungspflicht eigens klarstellt, dass sich das Entgelt für die Gebrauchsgewährung, also die Miete, grundsätzlich aus den Bestandteilen Grundmiete und Betriebskosten zusammensetzt und dass mit der Grundmiete die bloße Überlassung des vermieteten Wohnraums an sich abgegolten wird, während die Betriebskosten auf eine Abgeltung sonstiger Nebenleistungen des Vermieters im Zusammenhang mit der Überlassung abzielen (BT-Drucks. 14/4553, S. 50).
  • BGH, 16.12.2020 - VIII ZR 108/20

    Begründen des Mieterhöhungsverlangens im Fall einer Teilinklusivmiete; Änderung

    Diese kann er dann entweder von der Teilinklusivmiete abziehen und die so "bereinigte" Miete der im Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen Vergleichsmiete gegenüberstellen oder alternativ die Mietspiegelmiete um den Betriebskostenanteil erhöhen und den so ermittelten Betrag der vereinbarten Teilinklusivmiete gegenüberstellen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, NZM 2006, 101 Rn. 13; vom 20. Januar 2020 - VIII ZR 141/09, NJW-RR 2010, 735 Rn. 13 f.).
  • LG Berlin, 28.06.2019 - 65 S 39/19

    Mieterhöhung bei Wohnraummiete: Fehlender Zugang eines Mieterhöhungsverlangens

    Daran fehlt es, wenn die Erklärung mangels Zugangs gar nicht abgegeben worden ist, §§ 558a Abs. 1, 130 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. MüKoBGB/Artz, 7. Aufl. 2016, § 558b 18; Hinz, NZM 2002, 633, [634]; so wohl auch: BGH, Urt. v. 20.01.2010 - VIII ZR 141/09, WuM 2010, 161, nach juris Rn. 19).
  • OVG Bremen, 23.11.2018 - 2 B 194/18

    Gesamtschuldnerische Haftung eines Eigentümers einer Wohnung in einem

    § 129 VwGO , wonach das Urteil des Verwaltungsgerichts nur insoweit geändert werden darf, als eine Änderung beantragt ist, gilt für die Kostenentscheidung nicht (vgl. VGH BW, Urteile vom 25.09.2018 - 5 S 978/17 -, Rn. 119 f.; vom 05.11.2014 - 1 S 2333/13 -, Rn. 98, juris; OVG NW, Urteil vom 15.02.2013 - 17 A 986/11 -, Rn. 38, juris; NdsOVG, Beschluss vom 11.07.2008 - 1 ME 120/08 -, Rn. 22, juris; BVerwG, Urteil vom 23.05.1962 - V C 62.61 -, BVerwGE 14, 171 -175, juris, Rn. 17; BGH, Urteile vom 20.01.2010 - VIII ZR 141/09 -, Rn. 21, juris; vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15 -, Rn. 35, juris).
  • LG Berlin, 05.03.2014 - 65 S 481/12

    Mieter kann die Betriebskostenabrechnung nicht pauschal bestreiten

    Ihrer Darlegungslast hat die Klägerin mit der dezidierten Aufstellung der einzelnen Betriebskosten für das Jahr 2010 (Bl. 15 d.A.) vorliegend jedoch zunächst Genüge getan und die Beklagten damit in die Lage versetzt, die sachliche Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens zu überprüfen und auf diese Weise überflüssige Prozesse zu vermeiden (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 20.01.2010 - VIII ZR 141/09,WuM 2010, 161 f.).
  • AG Brandenburg, 21.11.2012 - 31 C 11/12
    Zwar kann ein Vermieter - wie hier der Kläger - grundsätzlich sein Mieterhöhungsverlangen auch gemäß § 558b Abs. 3 BGB während des Prozesses - wie hier mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.07.2012 geschehen - durch die konkreten Angaben nachbessern ( BGH , Urteil vom 20.01.2010, Az.: VIII ZR 141/09, u. a. in: NJW-RR 2010, Seiten 436 f.; BGH , Urteil vom 01.04.2009, Az.: VIII ZR 179/08, u. a. in: NJW 2009, Seiten 1737 f.; OLG Celle , WuM 1996, Seiten 20 f. = Grundeigentum 1996, Seiten 123 ff. = NJWE-MietR 1996, Seiten 73 f.; BayObLG , NJW-RR 1989, Seiten 1172 f.; LG Berlin , Urteil vom 14.07.2009, Az.: 63 S 523/08, u. a. in: Grundeigentum 2010, Seite 63 ), jedoch hätte hier ggf. sogar ein neues Mieterhöhungsverlangen ausdrücklich abgegeben werden müssen, da vorliegend sogar fraglich ist, ob es für eine wirksame Nachholung gemäß § 558b Abs. 3 BGB ausreicht, im Rechtsstreit die Begründung des ursprünglichen Mieterhöhungsverlangens lediglich um neue Angaben und Erläuterungen zu ergänzen ( LG Potsdam , Urteil vom 20.08.2009, Az.: 11 S 208/08, u. a. in: Grundeigentum 2009, Seite 1253; AG Zossen , Urteil vom 18.09.2008, Az: 3 C 110/08, u. a. in: Grundeigentum 2009, Seite 119 ), weil auch im Prozess alle Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die auch ein vorprozessuales Mieterhöhungsverlangen erfüllen muss ( LG Berlin , Urteil vom 14.07.2009, Az.: 63 S 523/08, u. a. in: Grundeigentum 2010, Seite 63 ).
  • BAG, 25.10.2017 - 4 AZR 682/14

    Vertragsauslegung - Verweisung auf Tarifvertrag

    Eine fehlerhafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist vom Revisionsgericht auch ohne Antrag von Amts wegen zu korrigieren (vgl. nur BAG 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 - Rn. 63, BAGE 152, 240; BGH 20. Januar 2010 - VIII ZR 141/09 - Rn. 21 mwN) .
  • AG Berlin-Charlottenburg, 28.06.2013 - 213 C 497/12

    Mieterhöhung bei Wohnraum: Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung bei

  • AG Köln, 04.10.2012 - 222 C 153/12

    Vergrößerung oder Verkleinerung ist keine Modernisierung!

  • OLG Hamm, 03.12.2012 - 14 UF 219/12

    Pflicht eines Ehegatten zur Mitwirkung an einer Mieterhöhung

  • LG Berlin, 30.07.2020 - 65 S 99/20

    Zustimmungsklage zur Mieterhöhung: Wirksamkeit eines Erhöhungsverlangens trotz

  • LG Köln, 02.04.2020 - 6 S 163/19

    Zustimmung zur Mietanpassung

  • LG Stuttgart, 20.11.2013 - 13 S 120/13

    Mieterhöhungsverlangen: Berufung von Mietern auf eine "Sozialcharta"

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Rechtsprechung
   BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 120/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1932
BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 120/09 (https://dejure.org/2010,1932)
BGH, Entscheidung vom 14.04.2010 - VIII ZR 120/09 (https://dejure.org/2010,1932)
BGH, Entscheidung vom 14. April 2010 - VIII ZR 120/09 (https://dejure.org/2010,1932)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 1 NMV 1970, § 10 Abs 1 WoBindG, § 27 BVO 2
    Mietvertrag über eine preisgebundene Wohnung: Umlage weiterer Betriebskosten für die Zukunft

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    NMV § 20 Abs. 1; WoBindG § 10 Abs. 1
    Betriebskostenumlage ex nunc bei Teilinklusivmiete durch einseitige Erklärung gegenüber Mieter

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umlage weiterer Betriebskosten i.S.d. § 27 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) bzgl. einer preisgebundenen Wohnung durch einseitige Erklärung des Vermieters trotz im Mietvertrag vorgesehener Umlage einzelner Betriebskosten; Einseitige Erklärung eines Vermieters bzgl. ...

  • grundeigentum-verlag.de

    Umstellung der Teilinklusivmiete für preisgebundenen Wohnraum auf Nettomiete durch Betriebskostenabrechnung

  • rewis.io

    Mietvertrag über eine preisgebundene Wohnung: Umlage weiterer Betriebskosten für die Zukunft

  • ra.de
  • rewis.io

    Mietvertrag über eine preisgebundene Wohnung: Umlage weiterer Betriebskosten für die Zukunft

  • RA Kotz

    Teilinklusivmiete - weitere Betriebskosten

  • rechtsportal.de

    II. BV § 27; WoBindG § 10 Abs. 1
    Umlage weiterer Betriebskosten i.S.d. § 27 Zweite Berechnungsverordnung ( II. BV ) bzgl. einer preisgebundenen Wohnung durch einseitige Erklärung des Vermieters trotz im Mietvertrag vorgesehener Umlage einzelner Betriebskosten; Einseitige Erklärung eines Vermieters bzgl. ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Umlage weiterer Betriebskosten bei Teilinklusivmiete

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilinklusivemiete bei öffentlich gefördertem Wohnraum

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Teilinklusivmiete bei öffentlich gefördertem Wohnraum

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Vermieter von preisgebundenem Wohnraum kann Teilinklusivmiete einseitig in Nettokaltmiete zzgl. Nebenkostenvorauszahlung ändern

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Preisgebundener Wohnraum: einseitige Erweiterung der Betriebskosten

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 11 (Leitsatz)

    Zur Frage der Möglichkeit der Änderung einer Teilinklusivmiete-Abrede bei preisgebundenem Wohnraum mittels abweichender Betriebskostenabrechnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Preisgebundener Wohnraum: Betriebskostenumlegung durch einseitige Erklärung! (IMR 2010, 216)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1744
  • MDR 2010, 686
  • NZM 2010, 436
  • ZMR 2010, 599
  • DB 2010, 13
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 262/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 120/09
    Allerdings muss dies nicht durch wörtliche Wiedergabe geschehen, sondern es kann genügen, dass aus den Ausführungen des Berufungsgerichts im Übrigen sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel und was der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren erstrebt haben (BGHZ 154, 99, 100 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - X ZR 37/08, NJW 2009, 287, Tz. 5).
  • BGH, 07.10.2008 - X ZR 37/08

    Zur Erstattung des gesamten Pauschalreisepreises bei verspätetem Anschlussflug

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 120/09
    Allerdings muss dies nicht durch wörtliche Wiedergabe geschehen, sondern es kann genügen, dass aus den Ausführungen des Berufungsgerichts im Übrigen sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel und was der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren erstrebt haben (BGHZ 154, 99, 100 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - X ZR 37/08, NJW 2009, 287, Tz. 5).
  • BGH, 11.05.2016 - VIII ZR 209/15

    Wohnraummiete: Einwendungsausschlusses wegen Fristablaufs bei Abrechnung nicht

    Allerdings muss dies nicht durch wörtliche Wiedergabe geschehen; aus dem Zusammenhang muss aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren erstrebt hat (Senatsurteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 101; vom 14. April 2010 - VIII ZR 120/09, NZM 2010, 436 Rn. 12).
  • BGH, 16.03.2011 - VIII ZR 121/10

    Änderung der Mietstruktur für eine preisgebundene Wohnung durch Umlegung von

    Insoweit kann die bisherige Mietstruktur für die Zukunft vom Vermieter durch einseitige Erklärung nach § 10 WoBindG geändert werden, indem er die bisher in der Grundmiete enthaltenen Betriebskosten herausrechnet und diesen Betrag als Vorauszahlung auf die nunmehr zwingend abzurechnenden Betriebskosten erhebt (Senatsurteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 120/09, NJW 2010, 1744 Rn. 14 mwN).

    Denn aus einer solchen Erklärung kann der Mieter ersehen, welche Betriebskosten der Vermieter nunmehr geltend macht und mit welchen Kosten er insoweit für die Zukunft rechnen muss (Senatsurteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 120/09, aaO Rn. 15 mwN).

    Hierzu reichte es aus, dass die Beklagte diese Kosten abweichend von der im Mietvertrag ursprünglich getroffenen Vereinbarung in einer Zeit, in der die Wohnungsbindung (noch) bestanden hat, umlegte und gegenüber den Klägern abrechnete (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 120/09, aaO).

  • BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 335/10

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Frist für Einwendungen des Mieters im

    Dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung (erhöhter) Betriebskostenvorschüsse steht auch nicht entgegen, dass der im Jahr 1985 zwischen dem Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossene Mietvertrag keine Vereinbarung über die Umlage von Betriebskosten enthielt.  Denn für den Vermieter  bestand nach § 14 MHG bis 31. Dezember 1997 die Möglichkeit, Betriebskosten im Sinne von § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung durch einseitige Erklärung für die Zukunft auf den Mieter umzulegen; eine derartige Erklärung liegt bereits in der Abrechnung von Betriebskosten und Erhebung von Vorauszahlungen (zur vergleichbaren Situation im preisgebundenen Wohnraum vgl. Senatsurteile vom 16. März 2011 - VIII ZR 121/10, WuM 2011, 280 Rn. 11; vom 14. April 2010 - VIII ZR 120/09, NJW 2010, 1744 Rn. 14, und Senatsbeschluss vom 23. Februar 2010 - VIII ZR 199/10, WuM 2010, 294 Rn. 5).
  • LG Freiburg, 16.03.2017 - 3 S 224/16

    Preisgebundene Wohnraummiete in Baden-Württemberg: Umstellung einer

    Sieht der Mietvertrag keine oder - wie hier - nur die Umlage einzelner Betriebskosten vor (Teilinklusivmiete), kann dies auch dadurch geschehen, dass der Vermieter dem Mieter eine -formell ordnungsgemäße - Betriebskostenabrechnung erteilt, die derartige Betriebskosten enthält (BGH, Urt. 14.04.2010 - VIII ZR 120/09 vgl. auch Urteile vom 13.01.2010 - VIII ZR 137/09, 07.07.2010 - VIII ZR 321/09 und 16.03.2011 - VIII ZR 121/10; Schmid/Harz - Schreiber, Mietrecht, 5.Aufl., § 10 WoBindG Rn 51, § 20 NMV Rn 4).

    Bereits in der Entscheidung vom 14.04.2010 (BGH VIII ZR 120/09) lässt der Bundesgerichtshof die Übersendung einer formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung ausreichen, um eine Änderung der Mietstruktur herbeizuführen.

  • AG Dortmund, 19.06.2012 - 425 C 1232/12

    Anspruch auf Zahlung eines Saldos aus einer Betriebskostenabrechnung und

    Nach Ansicht des BGH (NJW 2010, 1744 = WuM 2010, 364 = NZM 2010, 436 = MietPrax-AK, § 20 NMV Nr. 2 mit Anm. Eisenschmid; Schach, jurisPR-MietR 12/2010 Anm. 2; Kinne, GE 2010, 725; Lützenkirchen, MietRB 2010, 189; Drasdo, NJW-Spezial 2010, 418) kann auch dadurch geschehen, dass er dem Mieter eine - formell ordnungsgemäße - Betriebskostenabrechnung erteilt, die derartige Betriebskosten umfasst.
  • LG Freiburg, 04.12.2014 - 3 S 114/14

    Wohnraum mit Mietpreisbindung: Rechtliches Schicksal des Kostenansatzes für

    Entgegen der Ansicht der Berufung weicht das Amtsgericht mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die zu Teilinklusivmieten ergangenen Entscheidungen vom 10.10.2007 - VIII ZR 331/06 und 14.04.2010 -VIII ZR 120/09) ab, wonach die verlangte Vergleichsmiete dem Mietbegriff der Ausgangsmiete zu entsprechen hat, also die ortsübliche Miete zu bestimmen ist, die der Struktur der Ausgangsmiete entspricht (Bub/Treier aaO, Kapitel III Rn 1057).
  • AG Bonn, 19.03.2018 - 201 C 328/17

    Mietvertrag - Rückzahlung nicht verbrauchter Vorauszahlungen

    Dies kann auch dadurch geschehen, dass er dem Mieter eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erteilt, die derartige Betriebskosten erfasst (BGH, Urteil vom 14.04.2010 - VIII ZR 120/09).
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