Weitere Entscheidung unten: LG Berlin, 29.09.2009

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 20.08.2009 - 6 W 44/09   

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OLG Stuttgart, 20.08.2009 - 6 W 44/09 (https://dejure.org/2009,6166)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.08.2009 - 6 W 44/09 (https://dejure.org/2009,6166)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. August 2009 - 6 W 44/09 (https://dejure.org/2009,6166)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfeverfahren: Verweisung an das sachlich zuständige Gericht im Zusammenhang mit einem Mietverhältnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sachliche Zuständigkeit für die Geltendmachung des Besitzes aufgrund eines Mietvertrages im Wege der Drittwiderspruchklage; Entscheidung des Beschwerdegerichts im Prozesskostenhilfeverfahren bei sachlicher Unzuständigkeit; Abgrenzung von Leihe und Miete

  • Judicialis

    BGB § 535; ; BGB § 566; ; BGB § 598; ; GVG § 29; ; GVG § 29 a; ; GVG § 71; ; ZPO § 127 Abs. 2 s. 2; ; ZPO § 571 Abs. 2 S. 2; ; ZPO § 771; ; ZPO § 802; ; ZVG § 93

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachliche Zuständigkeit für die Geltendmachung des Besitzes aufgrund eines Mietvertrages im Wege der Drittwiderspruchklage; Entscheidung des Beschwerdegerichts im Prozesskostenhilfeverfahren bei sachlicher Unzuständigkeit; Abgrenzung von Leihe und Miete

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Drittwiderspruchsklage bezüglich Wohnraummietvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnraummiete: Abgrenzung zum Leihvertrag (IMR 2009, 376)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 1310
  • NZM 2010, 579
  • ZMR 2010, 446
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.07.2004 - VI ZB 12/04

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei fehlender sachlicher Zuständigkeit des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.08.2009 - 6 W 44/09
    Bejaht ein erstinstanzliches Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren seine sachliche Zuständigkeit und weist den Prozesskostenhilfeantrag aus anderen Gründen wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurück, kommt das Beschwerdegericht hingegen zum Ergebnis, dass ein anderes erstinstanzliches Gericht sachlich zuständig ist, so hat es den angegriffenen Beschluss bei Vorliegen eines (hilfsweisen) Verweisungsantrags trotz § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO aufzuheben und das Prozesskostenhilfeverfahren ohne Entscheidung in der Sache an das sachlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu verweisen (Fortführung von BGH NJW-RR 2004, 1437).

    Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat den Beschluss des Landgerichts nur aufzuheben und die Sache ohne weitere Entscheidung in der Sache auf den Hilfsantrag der Antragstellerin an das Amtsgericht zu verweisen, weil das Amtsgericht für die Klage sachlich ausschließlich zuständig ist (nachstehend 1.), der Senat somit (eine Zuständigkeit des Senats nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG scheidet ersichtlich aus) in einem Hauptsacheverfahren nicht zur Entscheidung berufen wäre und ihm daher eine eigene Sachentscheidung verwehrt ist (BGH NJW-RR 2004, 1437 juris-Rdnr. 10).

    Eine solche Vorgehensweise würde, da die Antragstellerin den Prozess dann dementsprechend vor dem Amtsgericht führen würde (ggfs. - falls das Landgericht trotzdem weiterhin seine Zuständigkeit bejahen würde - durch Einreichung einer neuen Klage direkt beim Amtsgericht), indes gegen den im Prozesskostenhilfeverfahren bestehenden Grundsatz verstoßen, dass in Bewilligungsverfahren nur die Gerichte entscheiden sollen, die auch mit der Hauptsache befasst werden können (BGH Beschluss vom 13.7.2004 - VI ZB 12/04 = NJW-RR 2004, 1437, 1438 juris-Rdnr. 10, auch unter Verweis auf § 127 Abs. 2 S. 2 (Hs. 2) ZPO; aus der Literatur z.B. Fischer in Musielak aaO § 114 Rdnr. 25).

  • OLG Stuttgart, 10.12.1981 - 18 WF 374/81

    Rechtmäßigkeit der Einordnung einer Widerspruchsklage als Familiensache im Falle

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.08.2009 - 6 W 44/09
    Das Landgericht hat seine sachliche Zuständigkeit unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart in FamRZ 1982, 401 bejaht.

    Allerdings hat der 18. Familiensenat des erkennenden Gerichts in einer älteren Entscheidung in FamRZ 82, 401 gerade umgekehrt zum OLG München entschieden.

  • BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 6/83

    Voraussetzungen für BGH-Rechtsentscheid - Ausschließliche AG-Zuständigkeit bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.08.2009 - 6 W 44/09
    Denn nach Sinn und Zweck des § 23 Nr. 2 lit. a GVG kommt es für die Zuständigkeit nicht auf den Streitgegenstand an, sondern sollen Mietstreitigkeiten in der ersten Instanz immer vor den Amtsgerichten ausgetragen werden, wobei "unerheblich [sein soll], in welchem rechtlichen Gewand die Mietstreitigkeiten erscheinen" (BGHZ 89, 275, 283).
  • OLG Köln, 23.11.1998 - 13 W 68/98

    Familiengerichtliche Zuständigkeit für Abwehr der Unterhaltsvollstreckung aus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.08.2009 - 6 W 44/09
    Umgekehrt sind die Familiengerichte für Drittwiderspruchsklagen gegen zivilgerichtliche Titel zuständig, wenn sich der Dritte mit Ansprüchen familienrechtlicher Natur wehrt (OLG München FamRZ 2000, 364 - dort spielte es nach der ausdrücklichen Begründung gerade keine Rolle, dass der angegriffene Titel auf einer Teilungsversteigerung beruhte; das OLG stellt allein darauf ab, dass die Einwendung - dort § 1365 BGB - im Familienrecht wurzelt und teilt gerade nicht mit, dass die Teilungsversteigerung selbst eine familiengerichtliche Sache sei).
  • BGH, 22.09.2005 - IX ZB 265/04

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Drittwiderspruchsklage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.08.2009 - 6 W 44/09
    Dies entspricht auch im Bereich des § 771 ZPO der überwiegenden Meinung, weswegen z.B. bei auf zivilrechtliche Einwendungen gestützten Drittwiderspruchsklagen gegen arbeitsrechtlich titulierte Ansprüche die Zivilgerichte genauso zuständig sind (LAG Berlin MDR 1989, 572) wie - aufgrund besonderer Regelungen - bei solchen gegen Titel der Finanzbehörden (BFHE 132, 405, 406) oder gegen im Rahmen der StPO ausgebrachte Arrestpfändungen (BGH NJW 2006, 65).
  • BGH, 12.02.2003 - XII ZR 324/98

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Ausgleichsansprüche zwischen ehemaligen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.08.2009 - 6 W 44/09
    bereits dann ein Mietvertrag vor, wenn überhaupt eine - nicht notwendig kostendeckende - Gegenleistung zu erfolgen hat (BGH LM § 535 Nr. 45 S. 2; BGH WM 2003, 1919, 1922f).
  • BGH, 22.10.2004 - V ZR 47/04

    Zulässigkeit einer Verweisung in der Berufungsinstanz; Begriff der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.08.2009 - 6 W 44/09
    Zwar verbietet der Wortlaut dieser Vorschrift dem Senat nicht, die Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren eigenständig zu prüfen (vgl. zu einer ähnlichen Frage BGH Beschluss vom 22.10.2004 - V ZR 47/04 = NJW-RR 2005, 501 insb. Leitsatz 2), wohl aber die Prüfung der Zuständigkeit für das Prozesskostenhilfeverfahren.
  • BFH, 24.02.1981 - VII B 66/80

    Vollstreckung - Veräußerung hinderndes Recht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.08.2009 - 6 W 44/09
    Dies entspricht auch im Bereich des § 771 ZPO der überwiegenden Meinung, weswegen z.B. bei auf zivilrechtliche Einwendungen gestützten Drittwiderspruchsklagen gegen arbeitsrechtlich titulierte Ansprüche die Zivilgerichte genauso zuständig sind (LAG Berlin MDR 1989, 572) wie - aufgrund besonderer Regelungen - bei solchen gegen Titel der Finanzbehörden (BFHE 132, 405, 406) oder gegen im Rahmen der StPO ausgebrachte Arrestpfändungen (BGH NJW 2006, 65).
  • LAG Berlin, 07.03.1989 - 9 Ta 5/89

    Zwangsvollstreckung; Einstellung; Zuständigkeit; Arbeitsgericht;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.08.2009 - 6 W 44/09
    Dies entspricht auch im Bereich des § 771 ZPO der überwiegenden Meinung, weswegen z.B. bei auf zivilrechtliche Einwendungen gestützten Drittwiderspruchsklagen gegen arbeitsrechtlich titulierte Ansprüche die Zivilgerichte genauso zuständig sind (LAG Berlin MDR 1989, 572) wie - aufgrund besonderer Regelungen - bei solchen gegen Titel der Finanzbehörden (BFHE 132, 405, 406) oder gegen im Rahmen der StPO ausgebrachte Arrestpfändungen (BGH NJW 2006, 65).
  • OLG Karlsruhe, 18.11.2013 - 7 W 45/13

    Geltendmachung einer Stammeinlageforderung gegen den Gründungsgesellschafter

    Dies widerspricht auch dem in das Gesetz in § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO aufgenommenen Grundsatz, dass die sachlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfebewilligung nur von solchen Gerichten zu prüfen sind, an die die Sache im Rechtszug der Hauptsache gelangen kann (vgl. BGH, a.a.O.; s.a.: OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2013, Az. 11 W 40/12, juris Tz. 3; OLG Schleswig, MDR 2009, 346 f., juris Tz. 16; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1310 f., juris Tz. 19; OLG Köln, FamRz 2000, 364, juris Tz. 5).
  • OLG Brandenburg, 06.03.2013 - 11 W 40/12

    Rechtsmittel und gerichtliche Zuständigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren;

    Im Prozesskostenhilfeverfahren gilt der Grundsatz, wonach über die PKH-Bewilligung lediglich die Gerichte entscheiden sollen, die auch mit der Hauptsache befasst werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 13.07.2004 - VI ZB 12/04, Rdn. 10 a.E., NJW-RR 2004, 1437 = BGH-Rp 2004, 1581; OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.08.2009 - 6 W 44/09, Rdn. 19 und 21, MDR 2009, 1310 = OLG-Rp 2009, 837).

    Denn mit der inzwischen wohl überwiegenden Auffassung, die für ihre Argumentation in der Entscheidung des BGH, Beschl. v. 13.07.2004 - VI ZB 12/04 (NJW-RR 2004, 1437 = BGH-Rp 2004, 1581), eine Stütze findet, ist zwischen dem Verfahren betreffend die Hauptsache und dem Prozesskostenhilfeverfahren klar zu differenzieren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.08.2009 - 6 W 44/09, Rdn. 20, MDR 2009, 1310 = OLG-Rp 2009, 837; ferner zur Hauptsache im Sinne von § 17 Abs. 5 GVG OLG München, Beschl. v. 25.11.2009 - 4 Ws 130/09 (R), Rdn. 36, juris = BeckRS 2009, 88200).

    Als klärungsbedürftig erweist sich die Frage, wie der Konflikt zwischen § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO und dem Grundsatz, wonach im PKH-Bewilligungsverfahren nur die Gerichte entscheiden sollen, die auch mit der Hauptsache befasst werden können, zu lösen ist; sie kann sich abstrakt in einer Vielzahl von Fällen stellen und lässt sich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens betreffend die Hauptsache entscheiden (ebenso bereits OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.08.2009 - 6 W 44/09, Rdn. 24, MDR 2009, 1310 = OLG-Rp 2009, 837).

  • OLG Brandenburg, 14.08.2023 - 1 AR 20/23

    Herausgabe eines Hausgrundstücks; Sachliche Zuständigkeit des Gerichts bei Streit

    Ein Entfallen der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses vom 11.4.2023 kann demgegenüber nicht daraus hergeleitet werden, dass nach wohl herrschender Meinung für die sachliche Zuständigkeit nach § 23 Nr. 2a GVG auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach Maßgabe des Antrags und des Tatsachenvortrags der klagenden Partei abzustellen ist (OLG Köln, Urteil vom 12.6.2015, 1 U 16/14, zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 6.3.2008, 1 AR 12/08, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.8.2009, 6 W 44/09, zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 8.11.1976, 21 U 3384/76, zitiert nach juris; Zöller/Lückemann, a. a. O., § 23a GVG, Rn. 8; Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 20. Aufl., § 23 GVG, Rn. 9; Bub/Treier/Fischer/Günter, Handbuch Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Kap. XI, Rn. 13; zu § 29a ZPO: Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 44 Aufl., § 29a, Rn. 5; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 29a, Rn. 16; wohl auch: Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, ZPO, 5. Aufl., § 29a, Rn. 11).
  • OLG Karlsruhe, 18.10.2013 - 7 W 56/13

    Prozesskostenhilfeverfahren: Verweisung an das sachlich zuständige Amtsgericht;

    Dies widerspricht auch dem in das Gesetz in § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO aufgenommenen Grundsatz, dass die sachlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfebewilligung nur von solchen Gerichten zu prüfen sind, an die die Sache im Rechtszug der Hauptsache gelangen kann (vgl. BGH, a.a.O.; s.a.: OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2013, Az. 11 W 40/12, juris Tz. 3; OLG Schleswig, MDR 2009, 346 f., juris Tz. 16; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1310 f., juris Tz. 19; OLG Köln, FamRz 2000, 364, juris Tz. 5).
  • KG, 23.07.2018 - 2 AR 33/18

    Zuerst ergangener Verweisungsbeschluss ist bindend!

    Zwar ist aus Gründen des Mieterschutzes nach der mittlerweile wohl herrschenden Meinung eine amtsgerichtliche Zuständigkeit nach § 23 Nr. 2a GVG darüber hinaus auch dann zu bejahen, wenn der Beklagte sich in schlüssiger Weise mit Gegenrechten aus einem Wohnraummietverhältnis verteidigt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. August 2009 — 6 W 44/09 —, MDR 2009, 1310; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. November 2007 — 24 U 117/07 —, NZM 2008, 479; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 23 Rn. 17; Monschau in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2015, Rn. M 42a).
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Rechtsprechung
   LG Berlin, 29.09.2009 - 65 S 425/08   

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LG Berlin, Entscheidung vom 29. September 2009 - 65 S 425/08 (https://dejure.org/2009,29945)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wegfall des Anspruchs auf Miete nach Schlossauswechselung; verbotene Eigenmacht

  • ibr-online

    Wegfall des Mietzahlungsanspruchs ab Austausch des Wohnungsschlosses

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Austausch des Wohnungsschlosses lässt Mietzahlungsanspruch entfallen

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 668
  • NZM 2010, 579
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.10.1986 - VIII ZR 144/85

    Pflicht des Mieters zur Entrichtung des Mietzinses während der Beseitigung von

    Auszug aus LG Berlin, 29.09.2009 - 65 S 425/08
    Da der Gesetzgeber auch nach der Mietrechtsreform daran festgehalten hat, die Mietminderung nicht als Anspruch, sondern als kraft Gesetzes eintretende Änderung der Vertragspflichten auszugestalten, ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage des Nutzungswillens der Beklagten unerheblich (vgl. auch BGH Urteil v. 29. Oktober 1986 - VIII ZR 144/85 Rn. 17, zit. nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 10.11.1994 - 10 U 26/94
    Auszug aus LG Berlin, 29.09.2009 - 65 S 425/08
    Dazu war sie - entgegen ihrer Auffassung - nicht berechtigt, denn § 562 b BGB ermächtigt den Vermieter nicht, präventiv durch Auswechseln von Schlössern sein Selbsthilferecht aus § 562 b BGB auszuüben (vgl. Blank/Böstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 562 b Rn. 11; OLG Düsseldorf Urteil v. 10.11.1994 - 10 U 26/94, zit. nach Juris).
  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 295/07

    Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit einer

    Auszug aus LG Berlin, 29.09.2009 - 65 S 425/08
    aa) Die Abrechnung genügt den Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Abrechnung (vgl. insoweit BGH Urteil v. 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, m. w. N., zit. nach juris).
  • BGH, 06.05.2009 - XII ZR 137/07

    Versorgungssperre durch den Vermieter nach beendetem Mietverhältnis

    Auszug aus LG Berlin, 29.09.2009 - 65 S 425/08
    Bereits das Auswechseln des Schlosses stellt sich als Eingriff in den Besitz des Mieters dar, der wiederum notwendige Bedingung der vertraglich vereinbarten Sachnutzung ist (vgl. auch BGH Urteil v. 06.05.2009 - XII ZR 137/07, Rn. 30, 33, zit. nach juris).
  • OLG Köln, 25.05.2016 - 1 W 6/16

    Schadensschätzung; allgemeinkundige Tatsache; Internetrecherche; Mutwilligkeit

    Bereits das Auswechseln des Schlosses im Wege der verbotenen Selbsthilfe stellt sich als Eingriff in den Besitz des Mieters dar, der wiederum notwendige Bedingung der vertraglich vereinbarten Sachnutzung ist (vgl. BGH Urteil v. 6. Mai 2009 - XII ZR 137/07, BGHZ 180, 300, zitiert juris Rn. 30; LG Berlin, Urteil vom 29. September 2009 - 65 S 425/08, NZM 2010, 579, zitiert juris Rn. 21).
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