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   LG Itzehoe, 17.12.2010 - 9 S 23/10   

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LG Itzehoe, 17.12.2010 - 9 S 23/10 (https://dejure.org/2010,11605)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 17.12.2010 - 9 S 23/10 (https://dejure.org/2010,11605)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 17. Dezember 2010 - 9 S 23/10 (https://dejure.org/2010,11605)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellungsklage hinsichtlich des Anspruchs auf eine Erhöhung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung; Nicht erfolgte Abrechnung einer umlagefähigen Unterposition einer Kostenart ist kein Vorwegabzug; Unbedenklichkeit der einheitlichen Abrechnung der Betriebskosten ...

  • mietrechtsiegen.de

    Anforderungen an eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungsklage hinsichtlich des Anspruchs auf eine Erhöhung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung; Nicht erfolgte Abrechnung einer umlagefähigen Unterposition einer Kostenart ist kein Vorwegabzug; Unbedenklichkeit der einheitlichen Abrechnung der Betriebskosten ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mindestanforderungen an Betriebs- und Heizkostenabrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Betriebsstrom der Heizung: formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlender Betriebsstrom in der Heizkostenabrechnung: Kein formeller Mangel! (IMR 2011, 223)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2011, 406
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 27/07

    Zuordnung der Betriebskosten zu bestimmten Abrechnungszeiträumen; Zulässigkeit

    Auszug aus LG Itzehoe, 17.12.2010 - 9 S 23/10
    Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.02.2008 entschieden, dass der Mieter berechtigt ist, die Höhe der nicht umlagefähigen Kostenanteile des Hauswarts einfach zu bestreiten und es sodann dem Vermieter obliege, die Hauswartkosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können (BGH, VIII ZR 27/07, NZM 2008, 403 , Rn. 28 f. [zitiert nach [...]]).

    Dennoch kann dies nicht dazu führen, einfaches Bestreiten wie im Falle des pauschalen Abzugs nicht umlagefähiger Kosten (BGH, NZM 2008, 403 , Rn. 29 [zitiert nach [...]]) ausreichen zu lassen, da sich beide Konstellationen in wesentlichen Punkten unterscheiden: Wird ein (pauschaler) Abzug der nicht umlagefähigen Kosten vorgenommen, so liegt diesem Abzug eine Wertung des Vermieters hinsichtlich der (Nicht-)Umlagefähigkeit der Kosten zugrunde.

    Schließlich ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt, ob auch in Fällen, in denen - abweichend von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2008 ( VIII ZR 27/07) - kein Abzug nicht umlagefähiger Hauswartkosten erfolgt ist, ein schlichtes Bestreiten der Umlagefähigkeit der abgerechneten Hauswartkosten durch den Mieter als ausreichend angesehen werden kann.

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 371/04

    Anforderungen an die Form einer Nebenkostenabrechnung; Zusammenfassung von

    Auszug aus LG Itzehoe, 17.12.2010 - 9 S 23/10
    Insbesondere sind die durch den Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verlangten Mindestanforderungen, nämlich eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilungsschlüssels, die- Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug seiner Vorauszahlungen (vgl. nur BGH, Urt. v. 28.05.2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 ; BGH, Urt. v. 09.04.2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 ; BGH, Urt. v. 20.07.2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135 ) eingehalten.

    Denn es ist anerkannt, dass der Vermieter - im Falle preisfreien Wohnraums nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB - Wirtschafts- und Abrechnungseinheiten bilden kann, soweit im Mietvertrag nichts anderes bestimmt ist (BGH, Urt. v. 20.10.2010 - VIII ZR 73/10, Rn. 17 [zitiert nach [...]]; BGH, Urt. v. 14.07.2010 - VIII ZR 290/09, WuM 2010, 629, Rn. 10 [zitiert nach [...]]; BGH, Urt. v. 20.07.2005 - VIII ZR 371/04, WuM 2005, 579 , Rn. 17 [zitiert nach [...]]).

    Denn nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann selbst dann, wenn die Lagebeschreibung des Mietobjekts zugleich als Bestimmung der Abrechnungseinheit auszulegen sein sollte, dies jedenfalls dann nicht gelten, wenn eine hausbezogene Abrechnung aufgrund einer Versorgung mehrerer Objekte mit einer gemeinsamen Heizanlage von Beginn des Mietverhältnisses an nicht möglich ist (BGH, Urt. v. 20.07.2005, a.a.O.; BGH, Urt. v. 14.07.2010, a.a.O.; Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 5. Aufl. 2009, F. IV. Rn. 49).

  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 290/09

    Wohnraummiete: Zusammenfassung mehrerer Wohngebäude zu einer Abrechnungseinheit

    Auszug aus LG Itzehoe, 17.12.2010 - 9 S 23/10
    Denn es ist anerkannt, dass der Vermieter - im Falle preisfreien Wohnraums nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB - Wirtschafts- und Abrechnungseinheiten bilden kann, soweit im Mietvertrag nichts anderes bestimmt ist (BGH, Urt. v. 20.10.2010 - VIII ZR 73/10, Rn. 17 [zitiert nach [...]]; BGH, Urt. v. 14.07.2010 - VIII ZR 290/09, WuM 2010, 629, Rn. 10 [zitiert nach [...]]; BGH, Urt. v. 20.07.2005 - VIII ZR 371/04, WuM 2005, 579 , Rn. 17 [zitiert nach [...]]).

    Denn nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann selbst dann, wenn die Lagebeschreibung des Mietobjekts zugleich als Bestimmung der Abrechnungseinheit auszulegen sein sollte, dies jedenfalls dann nicht gelten, wenn eine hausbezogene Abrechnung aufgrund einer Versorgung mehrerer Objekte mit einer gemeinsamen Heizanlage von Beginn des Mietverhältnisses an nicht möglich ist (BGH, Urt. v. 20.07.2005, a.a.O.; BGH, Urt. v. 14.07.2010, a.a.O.; Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 5. Aufl. 2009, F. IV. Rn. 49).

    Infolgedessen ist vorliegend die Zusammenfassung dieser Gebäude zu einer Abrechnungseinheit zulässig, ohne dass es einer entsprechenden Vereinbarung bedarf (BGH, Urt. v. 14.07.2010, a.a.O., Rn. 13 [zitiert nach [...]]).

  • BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 73/10

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Zusammenfassung mehrerer Gebäude zu

    Auszug aus LG Itzehoe, 17.12.2010 - 9 S 23/10
    Der Umstand, dass eine Nebenkostenabrechnung mehrere Häuser zu einer Wirtschafts- und Abrechnungseinheit zusammenfasse berührt nicht die formelle Wirksamkeit einer Abrechnung, sondern lediglich deren materielle Richtigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2010 - VIII ZR 73/10, Rn. 15 [zitiert nach [...]]).

    Denn es ist anerkannt, dass der Vermieter - im Falle preisfreien Wohnraums nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB - Wirtschafts- und Abrechnungseinheiten bilden kann, soweit im Mietvertrag nichts anderes bestimmt ist (BGH, Urt. v. 20.10.2010 - VIII ZR 73/10, Rn. 17 [zitiert nach [...]]; BGH, Urt. v. 14.07.2010 - VIII ZR 290/09, WuM 2010, 629, Rn. 10 [zitiert nach [...]]; BGH, Urt. v. 20.07.2005 - VIII ZR 371/04, WuM 2005, 579 , Rn. 17 [zitiert nach [...]]).

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 137/09

    Preisgebundene Wohnraummiete: Erfordernis einer Aufschlüsselung der

    Auszug aus LG Itzehoe, 17.12.2010 - 9 S 23/10
    Die Kammer verkennt im Rahmen dieser Argumentation nicht, dass die zu entscheidende Rechtsfrage nicht unmittelbar mit dem durch den Bundesgerichtshof am 13.01.2010 (NZM 2010, 274 ) entschiedenen Fall, in dem der Bundesgerichtshof das pauschale Bestreiten der Hauswartkosten als "nicht nachvollziehbar" für nicht ausreichend erachtete, vergleichbar ist: Denn während dort der Vermieter beide Hauswartverträge vorlegte und den Umfang der Tätigkeit des Hausmeisters erläuterte (BGH, ebd., Rn. 26 [zitiert nach [...]]), hat dies die Klägerin vorliegend nicht getan.
  • BGH, 14.02.2007 - VIII ZR 1/06

    Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung; Mitteilung der Gesamtkosten einer

    Auszug aus LG Itzehoe, 17.12.2010 - 9 S 23/10
    Insbesondere die Frage, ob die fehlende Einstellung des Betriebsstroms in die Heizkostenabrechnung ein unzulässiger Vorwegabzug im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.02.2007 - VIII ZR 1/06, NZM 2007, 244 ) darstellt, ist noch nicht geklärt.
  • BGH, 11.08.2010 - VIII ZR 45/10

    Wohnraummiete: Inhaltliche Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in

    Auszug aus LG Itzehoe, 17.12.2010 - 9 S 23/10
    Insofern kann hier eine Parallele zu der Problematik der Mehrkosten bei gewerblicher Nutzung gezogen werden: In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten entstehen, da der Mieter hinsichtlich der hierfür erforderlichen Informationen Auskunft vom Vermieter und Einsicht in die der Abrechnung zu Grunde liegenden Belege verlangen kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.08.2010 - VIII ZR 45/10, NZM 2010, 784 , Rn. 22 [zitiert nach [...]]).
  • OLG Hamm, 08.08.2006 - 19 U 2/06

    Energiepreise, Billigkeitskontrolle

    Auszug aus LG Itzehoe, 17.12.2010 - 9 S 23/10
    Eine Unterschrift - und sei es in maschineller Form - ist nicht erforderlich (OLG Hamm NJW-RR 2007, 852 ; Palandt/Ellenberger, BGB , 69. Aufl. 2010, § 126b Rn. 4).
  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 295/07

    Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit einer

    Auszug aus LG Itzehoe, 17.12.2010 - 9 S 23/10
    Fehlt diese umlagefähige Kostenposition in der Abrechnung, so kann dies aus Sicht eines verständigen, betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters, auf dessen Horizont abzustellen ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 295/07, WuM 2009, 42 ) nur dahin verstanden werden, dass der Vermieter diese Position entweder vergessen hat oder sie nicht abrechnen will.
  • BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05

    Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht

    Auszug aus LG Itzehoe, 17.12.2010 - 9 S 23/10
    Beim Vorwegabzug geht es darum, dass der Vermieter die Gesamtkosten einer Betriebskostenart um Anteile bereinigt, die tatsächlich nicht umlagefähig sind (z.B. die Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Verwaltungsanteile bei den Hauswartkosten, vgl. § 2 Nr. 14 BetrKV ) oder die auf Mieteinheiten entfallen, in denen ein überproportional hoher Verbrauch oder eine übermäßig große Kostenverursachung anfällt, was z.B. bei Gewerberaumeinheiten in Betracht kommen kann (vgl. BGH, Urt. v. 08.03.2006 - VIII ZR 78/05, WuM 2004, 200).
  • BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 261/07

    Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit der

  • LG Itzehoe, 12.02.2010 - 9 S 109/08
  • BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 263/09

    Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung von Betriebskosten, wenn nur einer von

  • LG Itzehoe, 25.07.2008 - 9 S 121/07
  • BGH, 09.04.2008 - VIII ZR 84/07

    Kein Neubeginn der Abrechungsfrist für die Betriebskostenabrechnung durch

  • BGH, 03.06.2016 - V ZR 166/15

    Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft: Umlage der Kosten des

    Dem lag aber ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Vermieter den Betriebsstrom nicht in die gegenüber dem Mieter erstellte Abrechnung aufgenommen hatte (so die Feststellungen der Vorinstanz, LG Itzehoe, NZM 2011, 406), diesen also auch nicht als Allgemeinstrom umgelegt hatte.
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2015 - 10 U 126/14

    Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in einem

    Diese Nachteile kann der Vermieter zwar dadurch vermeiden, dass er mit dem Hausmeister zwei selbständige Verträge über seine umlagefähigen und nicht umlagefähigen Tätigkeitsbereiche schließt und den Mieter sodann zur Kontrolle der angesetzten Kosten auf sein Belegeinsichtsrecht verweist (BGH, Urt. v. 13.1.2010, aaO., Rn. 26 und Hinweisbeschl. v. 13.9.2011, VIII ZR 45/11, Rn. 6; LG Itzehoe, Urt. v. 17.10.2010, 9 S 23/10; LG Bonn, Urt. v. 15.12.2012, 6 S 25/12).

    Dies gilt zwar nicht mehr für 2010, weil die Abänderungsbefugnis des Vermieters auch stillschweigend durch Übersendung der Abrechnung ausgeübt werden kann (LG Itzehoe, Urt. v. 17.12.2010, 9 S 23/10, mwN.); dies ist vorliegend geschehen, da die Klägerin bereits für 2008 die Reinigungskosten für die Behinderten-WC separiert hatte (Anlage FMP B 17).

  • OLG Frankfurt, 14.02.2018 - 2 U 142/17

    Verwendung des Begriffs "Nebenkosten" ausreichend für Umlage der Betriebskosten

    Die Tatsache etwa, dass der Hauswartvertrag kein Leistungsverzeichnis aufweist oder dieses keine Kostentrennung ermöglicht, worauf die Klägerin abstellt, ist grundsätzlich keine formelle Problematik der Abrechnung (vgl. OLG Düsseldorf NJOZ 2015, 1556; LG Itzehoe NZM 2011, 406 [406] ; LG Dresden WuM 2013, 671).
  • OLG Frankfurt, 22.03.2018 - 2 U 142/17

    Anspruch der Mieterin von Gewerberaum auf erneute Abrechnung der Betriebskosten

    Die Tatsache etwa, dass der Hauswartvertrag kein Leistungsverzeichnis aufweist oder dieses keine Kostentrennung ermöglicht, worauf die Klägerin abstellt, ist grundsätzlich keine formelle Problematik der Abrechnung (vgl. OLG Düsseldorf NJOZ 2015, 1556; LG Itzehoe NZM 2011, 406 [406]; LG Dresden WuM 2013, 671 ).
  • AG Hanau, 11.04.2012 - 37 C 244/10

    Mietverhältnis: Einwendungen des Mieters gegen Betriebskostenabrechnungen;

    Vor dem Bestreiten muss sich der Mieter durch Belegeinsicht sachkundig machen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2006, Aktenzeichen: I-10 U 169/05, 10 U 169/05; LG Itzehoe, Urteil vom 17.02.2010, Aktenzeichen 9 S 23/10; LG Hannover, 04.10.1989, Aktenzeichen: 11 S 8/89 - Juris; Blank/Börstinghaus, Miete 3. Auflage 2008 § 556 Rdn. 207).
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