Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.03.2012

Rechtsprechung
   BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 315/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,31637
BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 315/11 (https://dejure.org/2012,31637)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2012 - VIII ZR 315/11 (https://dejure.org/2012,31637)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2012 - VIII ZR 315/11 (https://dejure.org/2012,31637)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 556 Abs 3 S 2 BGB
    Beendeter Wohnraummietvertrag: Mieteranspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorschüssen

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen bei Beendigung eines Mietverhältnisses

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zubilligung eines Anspruchs auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen eines Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses im Wege ergänzender Vertragsauslegung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Einschränkung des Rückzahlungsanspruchs des Mieters der Nebenkostenvorauszahlung bei fehlender Nebenkostenabrechnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen nach Beendigung des Mietverhältnisses; Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts

  • rewis.io

    Beendeter Wohnraummietvertrag: Mieteranspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorschüssen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556 Abs. 3 S. 2
    Zubilligung eines Anspruchs auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen eines Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses im Wege ergänzender Vertragsauslegung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Betriebskosten und ergänzende Vertragsauslegung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen bei Mietvertragsende

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen - nicht so einfach!

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    BGH schränkt Rückforderungsrecht des Mieters für geleistete Betriebskostenvorauszahlungen für Fälle ein, in denen der Vermieter keine BK-Abrechnung erstellt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur ergänzenden Vertragsauslegung beim Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Rückzahlung von Vorauszahlung bei Mietende

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen nach Mietvertragsende

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Rüchzahlungsanspruch bei Betriebskosten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mieter kann nicht Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen beanspruchen bei Verjährung des Abrechnungsanspruchs

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wohnraummiete - Wenn der Vermieter Betriebskostenvorauszahlungen nicht fristgerecht abrechnet

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BGH schränkt Rückforderung von Vorauszahlungen ein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BGH schränkt Rückforderung von Vorauszahlungen ein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückforderung von Nebenkostenvorauszahlungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückforderungsansprüche des Mieters bei Betriebskostenvorauszahlungen eingeschränkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückzahlung geleisteter Betriebskostenvorauszahlungen bei beendetem Mietverhältnis?

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Rückzahlung der Nebenkosten bei fehlender Betriebskostenabrechnung // Vermieter: Vorauszahlungen von Betriebskosten können von Mietern nur noch eingeschränkt zurück verlangt werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rückforderung geleisteter Betriebskostenvorauszahlungen bei beendetem Mietverhältnis - Grenzen des Rückforderungsrechts des Mieters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebskostenvorauszahlung nicht abgerechnet: Erstattungsanspruch des Mieters? (IMR 2012, 491)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3508
  • MDR 2012, 1334
  • NZM 2012, 832
  • ZMR 2013, 100
  • NJ 2013, 488
  • NJ 2013, 68
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 191/05

    Rechte des Mieters bei unterlassener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 315/11
    Dem Mieter kann bei Beendigung des Mietverhältnisses im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen nur insoweit zugebilligt werden, als er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. März 2006, VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.).

    Ein Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der für die nicht fristgemäß abgerechneten Betriebskosten geleisteten Vorauszahlungen kommt in diesem Fall mangels Bestehens einer ausfüllungsbedürftigen Vertragslücke nicht in Betracht (Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.).

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04

    Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 315/11
    Diese ergänzende Vertragsauslegung beruht auf der Überlegung, dass der Vermieter sonst in der Lage wäre, die Fälligkeit eines Erstattungsanspruchs des Mieters nach Belieben hinauszuzögern, so dass die Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) ohne praktische Bedeutung bliebe (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499 unter II 3 c).
  • BGH, 07.07.2021 - VIII ZR 52/20

    BGB-Gesellschaft an einer Mietwohnung: Befugnis eines Gesellschafters zur

    Zum Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen bei nicht (fristgerecht) erteilter Abrechnung des Vermieters (im Anschluss an Senatsurteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499 unter II 3 c; vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff. und vom 26. September 2012 - VIII ZR 315/11, NJW 2012, 3508 Rn. 8 ff.).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin folge aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2012 (VIII ZR 315/11) nicht, dass dem Beklagten deshalb ein Anspruch auf Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen nicht zustehe, weil die Abrechnungsfrist während des bis April 2017 laufenden Mietverhältnisses abgelaufen sei, so für das Abrechnungsjahr 2014 mit Ablauf des Jahres 2015.

    Diese ergänzende Vertragsauslegung beruht auf der Überlegung, dass der Vermieter sonst in der Lage wäre, die Fälligkeit eines Erstattungsanspruchs des Mieters nach Belieben hinauszuzögern, so dass die Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) ohne praktische Bedeutung bliebe (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499 unter II 3 c; vom 26. September 2012 - VIII ZR 315/11, NJW 2012, 3508 Rn. 8).

    Ein Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der für die nicht fristgemäß abgerechneten Betriebskosten geleisteten Vorauszahlungen kommt in diesem Fall mangels Bestehens einer ausfüllungsbedürftigen Vertragslücke nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.; vom 26. September 2012 - VIII ZR 315/11, aaO Rn. 9).

    Insoweit ist der Mieter nicht schutzbedürftig, denn er hatte während des Mietverhältnisses die Möglichkeit, die laufenden Vorauszahlungen einzubehalten, sich so schadlos zu halten und auf den Vermieter Druck zur Erteilung der geschuldeten Abrechnung auszuüben (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 315/11, aaO Rn. 10; vom 5. Dezember 2012 - XII ZR 44/11, NJW 2013, 859 Rn. 14).

    Durch diesen Einbehalt kann sich der Mieter schadlos halten und Druck auf den Vermieter ausüben (vgl. Senatsurteile vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 310/82, NJW 1984, 1684 unter 2 c; vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05, aaO; vom 26. September 2012 - VIII ZR 315/11, NJW 2012, 3508 Rn. 9).

  • BGH, 24.08.2016 - VIII ZR 261/15

    Wohnraummiete: Ausschluss der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Tilgung

    Zum anderen kann der Mieter, dem innerhalb der Abrechnungsfrist keine oder nur eine aus formellen Gründen unwirksame Abrechnung erteilt worden ist, im fortbestehenden Mietverhältnis nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552, Rn. 12 ff.; vom 26. September 2012 - VIII ZR 315/11, NJW 2012, 3508 Rn. 9; Senatsbeschluss vom 22. Juni 2010 - VIII ZR 288/09, NZM 2010, 857 Rn. 3 f.) nicht die erbrachten Vorauszahlungen zurückfordern, sondern nur die laufenden Vorauszahlungen einbehalten (§ 273 BGB), um auf den Vermieter Druck zur Vorlage einer wirksamen Abrechnung auszuüben.
  • BGH, 06.02.2013 - VIII ZR 184/12

    Wohnraummiete: Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen durch den Mieter

    Nach dieser Rechtsprechung kann der Mieter im laufenden Mietverhältnis nach Ablauf der Abrechnungsfrist für einen zurückliegenden Abrechnungszeitraum ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen geltend machen, um seinen Abrechnungsanspruch durchzusetzen, und besteht deshalb im laufenden Mietverhältnis - anders als nach Beendigung des Mietvertrags (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499 unter II 3 c; vgl. ferner Senatsurteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 315/11, NJW 2012, 3508 Rn. 10) - kein Grund, dem Mieter im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlungen zuzubilligen.
  • AG Brandenburg, 24.02.2017 - 31 C 179/14

    Flecken durch Duschgel sind normale Abnutzungen

    Diese ergänzende Vertragsauslegung beruht auf der Überlegung, dass die Vermieterin sonst in der Lage wäre, die Fälligkeit eines Erstattungsanspruchs der Mieter nach Belieben hinauszuzögern, so dass die Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 BGB) ohne praktische Bedeutung bliebe ( BGH , Urteil vom 05.12.2012, Az.: XII ZR 44/11, u.a. in: NJW 2013, Seiten 859 f.; BGH , Urteil vom 26.09.2012, Az.: VIII ZR 315/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 3508 f.; BGH , Beschluss vom 10.08.2010, Az.: VIII ZR 319/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seite 1598; BGH , Urteil vom 09.03.2005, Az.: VIII ZR 57/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 1499 f. ).

    Ein Anspruch der Mieter auf Rückzahlung der für die nicht fristgemäß abgerechneten Betriebskosten geleisteten Vorauszahlungen kommt in diesem Fall mangels Bestehens einer ausfüllungsbedürftigen Vertragslücke nicht in Betracht ( BGH , Urteil vom 05.12.2012, Az.: XII ZR 44/11, u.a. in: NJW 2013, Seiten 859 f.; BGH , Urteil vom 26.09.2012, Az.: VIII ZR 315/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 3508 f.; BGH , Urteil vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 191/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2552 f. ).

    Insoweit sind die Mieter nicht schutzbedürftig, denn sie hatten während des Mietverhältnisses die Möglichkeit, die laufenden Vorauszahlungen einzubehalten und so auf die Vermieterin "Druck" zur Erteilung der geschuldeten Betriebskostenabrechnung auszuüben ( BGH , Urteil vom 05.12.2012, Az.: XII ZR 44/11, u.a. in: NJW 2013, Seiten 859 f.; BGH , Urteil vom 26.09.2012, Az.: VIII ZR 315/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 3508 f.; OLG Karlsruhe , Urteil vom 20.03.2013, Az.: 7 U 167/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr.: 6298; LG Berlin , Urteil vom 02.10.2015, Az.: 65 S 184/15, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1601 f.; AG Dortmund , Urteil vom 15. September 2015, Az.: 425 C 399/15, u.a. in: ZMR 2016, Seiten 42 f.; AG Darmstadt , Urteil vom 01.11.2013, Az.: 307 C 86/13; Ehlert , in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 41. Edition, Stand: 01.05.2014, § 556 BGB, Rn. 73a; Langenberg , in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 556 BGB, Rn. 286; Weitemeyer , in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2014, § 556 BGB, Rn. 141c; Drager , in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.01.2017, § 556 BGB, Rn. 190; Jahreis , in: jurisPR-MietR 1/2013, Anm. 2; Börstinghaus , in: jurisPR-BGHZivilR 23/2012, Anm. 2 ).

    Denn den Mietern kann bei Beendigung des Mietverhältnisses im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen nur insoweit zugebilligt werden, als sie während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatten, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen ( BGH , Urteil vom 05.12.2012, Az.: XII ZR 44/11, u.a. in: NJW 2013, Seiten 859 f.; BGH , Urteil vom 26.09.2012, Az.: VIII ZR 315/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 3508 f.; OLG Karlsruhe , Urteil vom 20.03.2013, Az.: 7 U 167/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr.: 6298; LG Berlin , Urteil vom 02.10.2015, Az.: 65 S 184/15, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1601 f.; AG Dortmund , Urteil vom 15. September 2015, Az.: 425 C 399/15, u.a. in: ZMR 2016, Seiten 42 f.; AG Darmstadt , Urteil vom 01.11.2013, Az.: 307 C 86/13; Ehlert , in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 41. Edition, Stand: 01.05.2014, § 556 BGB, Rn. 73a; Langenberg , in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 556 BGB, Rn. 286; Weitemeyer , in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2014, § 556 BGB, Rn. 141c; Drager , in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.01.2017, § 556 BGB, Rn. 190; Jahreis , in: jurisPR-MietR 1/2013, Anm. 2; Börstinghaus , in: jurisPR-BGHZivilR 23/2012, Anm. 2 ).

  • BGH, 05.12.2012 - XII ZR 44/11

    Gewerberaummiete: Verzugszinsen bei verspäteter Auszahlung eines

    Zudem kann der Mieter für die Abrechnungszeiträume, in denen er während des noch laufenden Mietverhältnisses die Möglichkeit gehabt hätte, von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen, auch nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht unmittelbar die Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten verlangen (BGH Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 315/11 - NJW 2012, 3508 Rn. 10).
  • AG Bremen, 09.03.2017 - 6 C 285/14

    Wohnraummietvertrag - Rückzahlung der Mietkaution nach Vertragsbeendigung

    Dies gilt jedoch insoweit, als der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen (BGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 315/11).
  • OLG Düsseldorf, 28.06.2016 - 24 U 170/15

    Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs

    (1) Die vorrangig zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Rückzahlung der in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis einschließlich 31. März 2013 geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen scheitert daran, dass die jeweilige Abrechnungsperiode im Sinne der noch darzulegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2012, Az. VIII ZR 315/11, zitiert nach juris, Rdnr. 10) noch während des streitgegenständlichen, zum 31. März 2015 beendeten Mietverhältnisses abgelaufen ist.

    Ungeachtet der hier streitigen Frage nach der Erteilung formell wirksamer Nebenkostenabrechnungen durch die Klägerin kann dem Mieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Beendigung des Mietverhältnisses im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen nur insoweit zugebilligt werden, als er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen (BGH, Urteil vom 26. September 2012, Az. VIII ZR 315/11, zitiert nach juris, Rdnr. 7).

    (2) Hinsichtlich der vom 1. April 2013 bis einschließlich Juli 2014 geleisteten Vorauszahlungen scheitert die Rückforderbarkeit nicht bereits daran, dass die jeweilige Abrechnungsperiode im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2012, Az. VIII ZR 315/11, zitiert nach juris, Rdnr. 10) noch während des Mietverhältnisses abgelaufen war.

  • LG Berlin, 02.10.2015 - 65 S 184/15

    Wohnraummiete: Ausschluss eines Anspruchs auf Rückzahlung von

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann einem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorschüssen nur zugebilligt werden, wenn er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen geltend zu machen (BGH Urteil vom 26.9.2012 - VIII ZR 315/11 - zitiert nach juris).
  • AG Dortmund, 15.09.2015 - 425 C 399/15

    Betriebskosten nicht abgerechnet: Zurückbehaltung geht Zurückforderung vor!

    Letztendlich scheidet eine Rückzahlung der Vorauszahlungen für das Jahr 2011 auch deshalb aus, weil die Kläger nach Eintritt der Abrechnungsreife einen Anspruch auf Vorlage einer ihrer Meinung nach nicht erfolgten Abrechnung nicht durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes an der Zahlung der weiteren Vorauszahlungen versucht haben durchzusetzen (BGH NZM 2012, 832).
  • LG Lübeck, 28.03.2024 - 14 S 117/22

    Ansprüche nach der Beendigung eines Mietverhältnisses

    Die Kläger können von dem Beklagten Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen für den Zeitraum Oktober 2019 bis April 2020 i.H.v. EUR 975, 00 aus ergänzender Vertragsauslegung verlangen (BGH vom 26.9.2012, Az. VIII ZR 315/11).
  • LG Berlin, 02.10.2015 - 63 S 184/15

    Fehlende Betriebskostenabrechnung: Vorschüsse sind zurückzuzahlen!

  • AG Darmstadt, 01.11.2013 - 307 C 86/13

    Rückzahlungsanspruch geleisteter Betriebskostenvorschüsse nach beendetem

  • LG Hamburg, 31.03.2022 - 333 S 17/21

    Übergang der Ansprüche eines Mieters auf Rückzahlung von

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 21.08.2019 - 25 C 247/17

    Verwertung der Mietkaution setzt fällige und durchsetzbare Gegenansprüche voraus!

  • AG Neustadt am Rübenberge, 15.02.2019 - 40 C 497/18

    Wann bekommt der Mieter seine Mietsicherheit zurück?

  • AG Ansbach, 16.08.2018 - 2 C 1600/17

    Darlegung von Mietmängeln im Mietprozess - Zurückbehaltungsrecht an

  • LG Hamburg, 31.03.2022 - 333 S 16/21

    Wann ist die Kaution zurückzugewähren?

  • AG Lemgo, 04.11.2010 - 18 C 83/10

    Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen im Wohnraummietverhältnis;

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Rechtsprechung
   BGH, 20.03.2012 - VIII ZR 294/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,6247
BGH, 20.03.2012 - VIII ZR 294/11 (https://dejure.org/2012,6247)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2012 - VIII ZR 294/11 (https://dejure.org/2012,6247)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2012 - VIII ZR 294/11 (https://dejure.org/2012,6247)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 559b BGB
    Wohnraummiete: Geltendmachung der Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit der Notwendigkeit der Begleichung der in Rechnung gestellten Bauleistungen für die Entstehung dem Vermieter umlagefähige Kosten für Modernisierungsmaßnahmen

  • grundeigentum-verlag.de

    Modernisierungszuschlag vor Rechnungsbezahlung nach Fertigstellung der Arbeiten; Nachweis entstandener Kosten; Mittelabfluss

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Geltendmachung der Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 559b; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1
    Klärungsbedürftigkeit der Notwendigkeit der Begleichung der in Rechnung gestellten Bauleistungen für die Entstehung dem Vermieter umlagefähige Kosten für Modernisierungsmaßnahmen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • radziwill.info (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Ab wann kann Vermieter nach Modernisierung einen Zuschlag verlangen?

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Mieterhöhung nach Modernisierung ohne Zahlungsnachweis

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Der Modernisierungszuschlag kann vom Vermieter jedenfalls nach Ausstellung der Rechnung über die durchgeführten Arbeiten erhoben werden

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Entstehungszeitpunkt von Modernisierungskosten

Besprechungen u.ä.

  • radziwill.info (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Ab wann kann Vermieter nach Modernisierung einen Zuschlag verlangen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2012, 832
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 23.09.2015 - IV ZR 484/14

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Risikoausschluss für

    Diese vereinzelt gebliebene abweichende Literaturmeinung verleiht der Frage jedoch kein grundsätzliches Gewicht (BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - VIII ZR 294/11, WuM 2012, 285 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3).
  • AG Brandenburg, 31.08.2018 - 31 C 298/17

    Aufzugsanbau ist keine Luxusmodernisierung!

    Einwendungen, dass die in Rechnung gestellten und dieser Modernisierung zugrunde gelegten Baumaßnahmen tatsächlich nicht oder nicht so durchgeführt worden wären, hat die Beklagtenseite zudem nicht vorgetragen ( BGH , Beschluss vom 20.03.2012, Az.: VIII ZR 294/11, u.a. in: NZM 2012, Seiten 832 f. ).
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