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   BGH, 24.10.2012 - XII ZR 40/11   

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https://dejure.org/2012,37648
BGH, 24.10.2012 - XII ZR 40/11 (https://dejure.org/2012,37648)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2012 - XII ZR 40/11 (https://dejure.org/2012,37648)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2012 - XII ZR 40/11 (https://dejure.org/2012,37648)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    BGB §§ 307, 306 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 2, 3

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    AGB-Recht - Klausel einer Autovermietung, die bei einem Unfall den Versicherungsschutz versagt, wenn die Polizei nicht benachrichtigt wird, ist unwirksam

  • openjur.de

    §§ 307, 306 BGB; §§ 28 Abs. 2, 28 Abs. 3 VVG

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 306 Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 28 Abs 2 VVG, § 28 Abs 3 VVG
    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Autovermietungsunternehmens: Wirksamkeit einer Klausel über den Wegfall der Haftungsfreistellung bei Nichthinzuziehung der Polizei nach einem Unfall

  • verkehrslexikon.de

    Zur Wirksamkeit einer Klausel über den Wegfall der Haftungsfreistellung bei Nichthinzuziehung der Polizei nach einem Unfall

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Klausel bzgl. Entfallens einer gewährten Haftungsfreistellung gegen die Zahlung eines zusätzlichen Entgelts bei Verstoß eines Mieters gegen die Verpflichtung der Hinzuziehung der Polizei bei einem Unfall

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Grobe Fahrlässigkeit

  • rewis.io

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Autovermietungsunternehmens: Wirksamkeit einer Klausel über den Wegfall der Haftungsfreistellung bei Nichthinzuziehung der Polizei nach einem Unfall

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 307; BGB § 306 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 3
    Unwirksame Klausel über Wegfall der Haftungsfreistellung bei Nichthinzuziehung der Polizei nach einem Unfall und Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer Klausel bzgl. Entfallens einer gewährten Haftungsfreistellung gegen die Zahlung eines zusätzlichen Entgelts bei Verstoß eines Mieters gegen die Verpflichtung der Hinzuziehung der Polizei bei einem Unfall

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unwirksame AGB-Klausel bei KfZ-Vermietungvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftungsfreistellung des Automieters bei einem Unfall - und die Pflicht, die Polizei zu rufen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Autovermietung mit Polizeiklausel und die Haftungsfreistellung des Fahrzeugvermieters

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    In AGB eines Autovermietungsunternehmens enthaltener Wegfall einer Haftungsfreistellung kann Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Haftungsfreistellung in Automietverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unfall mit Mietwagen und keine Benachrichtigung der Polizei

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 78
  • NZM 2013, 165
  • NZV 2013, 242
  • VersR 2013, 197
  • WM 2013, 2238
  • JR 2014, 210
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.03.2012 - XII ZR 44/10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeugmietvertrags: Wegfall der

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - XII ZR 40/11
    Die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstehende Vertragslücke kann durch die Heranziehung von § 28 Abs. 2 und 3 VVG geschlossen werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 14. März 2012, XII ZR 44/10, NJW 2012, 2501).

    Er ist weder verpflichtet, sich selbst zu belasten, noch wird sein Recht, in einem Ermittlungsverfahren die Aussage zu verweigern, berührt (Senatsurteil vom 14. März 2012 - XII ZR 44/10 - NJW 2012, 2501 Rn. 16 mwN).

    Deshalb hat sich die Freistellungszusage auch hinsichtlich der Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - XII ZR 44/10 - NJW 2012, 2501 Rn. 17 - 19).

    Gleiches gilt für eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die bei einer Obliegenheitsverletzung, durch die die Interessen des Vermieters nicht beeinträchtigt werden, zu einem vollständigen Wegfall der Haftungsreduzierung führen würde (Senatsurteil vom 14. März 2012 - XII ZR 44/10 - NJW 2012, 2501 Rn. 21).

    Der Senat hat - nach dem Erlass des Berufungsurteils - für eine vergleichbare Klausel in den Allgemeinen Miet- und Vertragsbedingungen eines Mietwagenunternehmens entschieden, dass die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstandene Vertragslücke durch den Rückgriff auf § 28 Abs. 2 und 3 VVG geschlossen werden kann (Senatsurteil vom 14. März 2012 - XII ZR 44/10 - NJW 2012, 2501 Rn. 24 ff.).

    Obwohl diese Vorschriften im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine unmittelbare Anwendung findet, ist es sachgerecht, auf die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zurückzugreifen, um die Lücke zu schließen, die durch die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel entstanden ist (Senatsurteil vom 14. März 2012 - XII ZR 44/10 - NJW 2012, 2501 Rn. 27).

    b) Ein Rückgriff auf § 28 Abs. 2 und 3 VVG, um die durch die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Vertragsbestimmung entstandene Lücke zu schließen, führt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht zu einer unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. März 2012 - XII ZR 44/10 - NJW 2012, 2501 Rn. 29 ff.).

  • BGH, 11.10.2011 - VI ZR 46/10

    Zur Haftungsbefreiung im KFZ-Mietvertrag

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - XII ZR 40/11
    Eine Vertragsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versicherers, nach der eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers grundsätzlich zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, verstieße gegen das Leitbild des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG und wäre deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10 - VersR 2011, 1524 Rn. 13; Prölss in Prölss/Martin VVG 28. Aufl. § 28 Rn. 164; Pohlmann in Looschelders/Pohlmann VVG 2. Aufl. Vorbemerkung B. Rn. 59).

    Ist eine Allgemeine Versicherungsbedingung unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, tritt an ihre Stelle die entsprechende Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes (vgl. BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10 - VersR 2011, 1524 Rn. 15).

  • BGH, 11.01.2012 - IV ZR 251/10

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Regressforderung bei Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - XII ZR 40/11
    cc) Mit der Reform des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) wurde das in § 6 VVG a.F. enthaltenen Alles-oder-Nichts-Prinzip, wonach bei einer Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmer ohne Einschränkung seinen Versicherungsschutz verlor, aufgegeben (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 69; BGH Urteil vom 11. Januar 2012 - IV ZR 251/10 - NJW-RR 2012, 58 Rn. 10; ausführlich dazu MünchKommVVG/Wandt § 28 Rn. 8 ff.).
  • BGH, 19.12.2007 - XII ZR 61/05

    Unangemessene Benachteiligung der Mieter und Käufer von

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - XII ZR 40/11
    Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteil vom 19. Dezember 2007 - XII ZR 61/05 - NJW-RR 2008, 818 Rn. 17).
  • BGH, 14.01.2015 - XII ZR 176/13

    Gewerblicher Kraftfahrzeugmietvertrag: Beurteilung einer Klausel zur

    Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteil vom 24. Oktober 2012 - XII ZR 40/11 - NZM 2013, 165 Rn. 14 mwN).

    c) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch des Senats -, wonach in Fällen, in denen die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrags gegen zusätzliches Entgelt eine Haftungsbegrenzung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbaren, dieser - gleichsam als Quasi-Versicherungsnehmer - darauf vertrauen darf, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2012 - XII ZR 40/11 - NZM 2013, 165 Rn. 15 und vom 14. März 2012 - XII ZR 44/10 - NJW 2012, 2501 Rn. 19; BGHZ 191, 150 = NJW 2012, 222 Rn. 11; vgl. auch BGHZ 22, 109).

    Insoweit benachteiligt die vertragliche Regelung den Mieter unangemessen gegenüber dem in der Vollkaskoversicherung gewährten Versicherungsschutz (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2012 - XII ZR 40/11 - NZM 2013, 165 Rn. 16 ff.).

  • OLG Nürnberg, 02.05.2019 - 13 U 1296/17

    Infotainment bei 200 Stundenkilometern - das kann teuer werden

    Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 20. Mai 2009 - XII ZR 94/07 -, juris Rn. 13; vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10 -, juris Rn. 10 f.; vom 24. Oktober 2012 - XII ZR 40/11 -, juris Rn. 15; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 452/13 -, juris Rn. 8).
  • LG Berlin, 02.12.2016 - 42 O 199/16

    Kaskoversicherung: Wirksamkeit einer Sanktionsklausel

    Aufgrund der Unwirksamkeit der hier maßgeblichen Sanktionsklausel fehlt es an der erforderlichen vertraglichen Vereinbarung (s. zum Ganzen etwa BGH a.a.O. Rn. 23 und BGH [IV. ZS], NJW 2012, 217 Rn. 33f. = VersR 2011, 1550 Rn. 33f.; OLG Köln, NJW-RR 2010, 1691, 1693 = VersR 2010, 1592, 1594; OLG Rostock, r+s 2012, 533, 534f.; LG Berlin a.a.O.; Maier, r+s 2013, 14, 15; Wandt, in: Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht, 5. Aufl., 1. Kap. Rn. 569a; ders. in: MünchKomm-VVG, 2. Aufl., § 28 Rn. 214; a.A. - allerdings ohne Auseinandersetzung mit dem entgegenstehenden Wortlaut des § 28 II VVG - BGH [XII. ZS], NJW 2012, 2501 Rn. 24ff. = VersR 2012, 1573 Rn. 24ff.; BGH [XII. ZS], VersR 2013, 197 Rn. 19ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 28.03.2014 - 10 U 5/13 - BeckRS 2014, 15043).
  • OLG Hamm, 16.08.2019 - 9 U 164/18

    Mietwagen, Haftungsausschluss

    Deshalb hat sich die Freistellungszusage auch hinsichtlich der Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2012, 2501, dort Rn. 18 ff. bei juris; BGH, MDR 2013, 78, dort Rn. 14 f. bei juris, jeweils m. w. Nachw.).

    Auch aus den Entscheidungen des BGH zur entsprechenden Heranziehung des § 28 Abs. 2 und 3 VVG (vgl. BGH, NJW 2012, 1573; BGH, WM 2013, 2238) kann die Klägerin nichts für sich herleiten, da es hier gerade darum geht, ob überhaupt die - von § 28 VVG vorausgesetzten - vertraglichen Obliegenheiten , die in der Kaskoversicherung den bloßen, auch nicht mitversicherten berechtigten Fahrer mangels Einbeziehung in den Vertrag gerade nicht treffen, gegenüber dem berechtigten Fahrer in allgemeinen Mietvertragsbedingungen vereinbart und sodann an deren grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung die hier in Rede stehenden Konsequenzen geknüpft werden können.

  • OLG Saarbrücken, 24.06.2015 - 2 U 73/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Autovermietungsunternehmens: Wirksamkeit

    Rechtsbedenkenfrei und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzuweichen für den Senat keine Veranlassung besteht, hat das Landgericht wegen der von ihm - unangefochten und zu Recht - festgestellten Unwirksamkeit der unter Ziffer 10. c. Absatz 1 der allgemeinen Vermietungsbedingungen getroffenen Regelungen als Prüfungsmaßstab § 28 Abs. 2 und 3 VVG herangezogen (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2012, XII ZR 40/11, RuS 2013, 12; Urt. v. 14.3.2012, XII ZR 44/10, NJW 2012, 2501).Vereinbaren nämlich die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages - wie hier - gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so darf dieser - gleichsam als Quasi-Versicherungsnehmer - darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde.
  • OLG Brandenburg, 30.04.2019 - 11 U 157/18

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem Mietwagen

    Die oftmals in Klauselwerken von Autovermietern enthaltenen Bestimmungen, wodurch rechtsgeschäftlich zugesagte Haftungsbeschränkungen davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter bei Unfällen die Polizei hinzuzieht (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 14.03.2012 - XII ZR 44/10, LS und Rdn. 16 ff., juris = BeckRS 2012, 8786; Urt. v. 24.10.2012 - XII ZR 40/11, Rdn. 12 ff., juris = BeckRS 2012, 24552), sind durch die höchstrichterliche Judikatur ebenso gutgeheißen worden wie Einschränkungen der Haftungsfreistellung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11.10.2011 - VI ZR 46/10, Rdn. 11, juris = BeckRS 2011, 25355), sofern sich - wie im Streitfall - die Rechtsfolgen am Leitbild von § 28 Abs. 2 und 3 VVG 2008 (Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit) beziehungsweise von § 81 VVG 2008 (schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer) orientieren.
  • OLG Nürnberg, 03.03.2021 - 13 U 2366/20

    Nichteinbeziehung drucktechnisch nahezu unlesbarer allgemeiner

    Die Erwägungen in der von der Klägerin angesprochenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2012 (XII ZR 40/11) führen nicht dazu, dass trotz Fehlens der entsprechenden vertraglichen Regelung eine Haftungsfreistellung bejaht werden könnte.
  • LG Nürnberg-Fürth, 25.06.2020 - 8 O 6674/19

    Unwirksame Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in unübersichtlicher

    Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH vom 24.10.2012 (Az.: XII ZR 40/11) ist auf den hiesigen Sachverhalt nicht anwendbar, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (anders als im BGH-Sachverhalt) gar nicht lesbar waren und daher die Vorgaben von Seite 1 des Mietvertrages unter keinerlei rechtliche (lesbare) Sanktionen gestellt wurden.
  • KG, 28.11.2016 - 25 U 99/16

    Verkehrsunfall mit einem Mietwagen: Mithaftung des Mieters bei

    Mit Recht hat das Landgericht den Umfang, in dem sich der Beklagte nicht auf die Haftungsfreistellung berufen kann, entsprechend der Regelung von § 28 Abs. 2 und 3 VVG beurteilt (BGH MDR 2012, 628; MDR 2013, 78).
  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 15.12.2017 - 1 C 693/17

    KFZ-Mietvertrag - Formularklausel über Haftungsreduzierung

    Dabei können in einem solchen Fall entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung diese Vorschriften zwischen der Klägerin und dem Beklagten zur Anwendung kommen, da es sachgerecht ist, auf diese Regelung zurückzugreifen, um die Lücke zu schließen, die durch eine mögliche Unwirksamkeit der Klausel entstehen würde( vgl. BGH Urteil vom 24.10.2017 - XII ZR 40/11; Senatsurteil vom 14.3.2012 - XII ZR 44/10 - NJW 2012, 2501 Rn. 27).
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