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   BGH, 24.05.2013 - V ZR 220/12   

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https://dejure.org/2013,16325
BGH, 24.05.2013 - V ZR 220/12 (https://dejure.org/2013,16325)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2013 - V ZR 220/12 (https://dejure.org/2013,16325)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2013 - V ZR 220/12 (https://dejure.org/2013,16325)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 4 WoEigG, § 21 Abs 8 WoEigG, § 22 Abs 1 WoEigG, § 6b BDSG
    Wohnungseigentum: Zulässigkeit der Überwachung des Eingangsbereichs einer Wohnanlage mit einer Videokamera

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Videoüberwachung des Eingangsbereichs einer Wohnungseigentumsanlage bei berechtigtem Überwachungsinteresse

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Entfernung einer im Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage aufgehängten Videokamera bei Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anschaffung einer Videoüberwachungsanlage in einer Eigentümergemeinschaft ist nicht immer zustimmungspflichtig, §§ 22 I, 14 Nr. 1, 21 Abs. 8 WEG, 6b BDSG

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    WEG-Anlage - Überwachung per Videokamera

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bedingungen für eine zulässige Videoüberwachung des Eingangsbereichs einer Wohnungseigentumsanlage; Videokamera; Überwachungsinteresse; Schutzbedürfnis Dritter; Kollateralüberwachung

  • debier datenbank

    §§ 15 Abs. 3, 21 Abs. 4, Abs. 8, 22 Abs. 1 WEG

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit der Überwachung des Eingangsbereichs einer Wohnanlage mit einer Videokamera

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 21 Abs. 4; BDSG § 6b
    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Entfernung einer im Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage aufgehängten Videokamera bei Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Überwachung des Eingangsbereichs durch Videokamera?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Videoüberwachung in Gebäuden - Datenschutz im WEG

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Überwachung des Eingangsbereiches einer Eigentumswohnanlage

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Videoüberwachung des Eingangsbereichs eines Mehrparteienhauses

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Videoüberwachung im Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Überwachung des Eingangsbereichs einer Wohnanlage mit einer Videokamera ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    WEG: Überwachung des Eingangsbereiches mit einer Videokamera ist grundsätzlich zulässig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zur Überwachung des Eingangsbereiches einer Eigentumswohnanlage

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Voraussetzungen einer Videoüberwachung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Videoüberwachung des Eingangsbereichs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Videoüberwachung in einer Wohnungseigentumsanlage kann zulässig sein

  • proeigentum.de (Kurzinformation)

    Zur Videoüberwachung des Eingangsbereichs einer Wohnanlage

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Beschluss über den Einbau und den Betrieb einer Videoanlage zur Überwachung des Eingangsbereichs der Wohnanlage?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Videoüberwachung in WEG unter strengen Voraussetzungen erlaubt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Videoüberwachung in WEG unter strengen Voraussetzungen erlaubt

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Videoüberwachung in der WEG - Zulässig oder nicht?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Videoüberwachung muss genau bestimmt sein

  • datenschutzbeauftragter-info.de (Kurzinformation)

    Bordell im Haus? Zur Videoüberwachung im Hauseingang

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohneigentum: Videoüberwachung einer WEG-Anlage muss unter Beachtung der Privatsphäre und des Datenschutzes ausgestaltet sein - Umfang und Bedingungen der Überwachung müssen geregelt werden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Überwachung des Eingangsbereichs durch Videokamera zulässig! (IMR 2013, 334)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 197, 274
  • NJW 2013, 3089
  • MDR 2013, 1091
  • NZM 2013, 618
  • ZMR 2013, 909
  • WM 2013, 1958
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 08.04.2011 - V ZR 210/10

    Wohnungseigentumssache: Nachträglicher Einbau einer Videoanlage im Klingeltableau

    Auszug aus BGH, 24.05.2013 - V ZR 220/12
    bb) Diese Rechtsprechung hat der Senat auf das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander übertragen (Urteile vom 8. April 2011 - V ZR 210/10, NJW-RR 2011, 949, 950 Rn. 7 f. und vom 21. Oktober 2011 - V ZR 265/10, NJW-RR 2012, 140 f. Rn. 8 f.).

    Der Senat hat dem einzelnen Wohnungseigentümer das Recht zuerkannt, in das Klingeltableau der Wohnanlage der Parteien eine Videoanlage einzubauen, die es ihm erlaubt, mit einer kurzen Bildübertragung in seine Wohnung zu prüfen, wer die Klingel betätigt hat (Urteil vom 8. April 2011 - V ZR 210/10, aaO Rn. 10 f.).

    Er hat mangels entsprechender Feststellungen offen gelassen, ob der einzelne Wohnungseigentümer auch zur dauerhaften Bildaufzeichnung berechtigt wäre (Urteil vom 8. April 2011 - V ZR 210/10, aaO Rn. 11).

    Eine über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehende Beeinträchtigung liegt deshalb vor, wenn die Überwachung selbst dem Maßstab ordnungsmäßiger Verwaltung und in diesem Rahmen den Vorgaben des § 6b BDSG nicht entspricht (Senat, Urteil vom 8. April 2011 - V ZR 210/10, NJW-RR 2011, 949, 950 Rn. 10).

    Dazu kann zum Beispiel der Eingangsbereich einer Wohnanlage gehören (Senat, Urteil vom 8. April 2011 - V ZR 210/10, NJW-RR 2011, 949, 950 Rn. 10; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 6b Rn. 8; Simitis/Bizer, BDSG, 5. Auflage, § 6b Rn. 34, 41).

    Auf sie hat der Senat schon für die Bestimmung des im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums festzustellenden Nachteils des einzelnen Wohnungseigentümers zurückgegriffen (Urteil vom 8. April 2011 - V ZR 210/10, NJW-RR 2011, 949, 950 Rn. 10).

  • BGH, 21.10.2011 - V ZR 265/10

    Wohnungseigentum: Beseitigungsanspruch gegen die Installation von

    Auszug aus BGH, 24.05.2013 - V ZR 220/12
    bb) Diese Rechtsprechung hat der Senat auf das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander übertragen (Urteile vom 8. April 2011 - V ZR 210/10, NJW-RR 2011, 949, 950 Rn. 7 f. und vom 21. Oktober 2011 - V ZR 265/10, NJW-RR 2012, 140 f. Rn. 8 f.).

    Danach darf der Wohnungseigentümer sein Sondereigentum überwachen, wenn sich die Überwachung hierauf beschränkt und benachbartes Sondereigentum oder öffentliche Flächen nicht erfasst (Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 265/10, aaO Rn. 10-12).

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der

    Auszug aus BGH, 24.05.2013 - V ZR 220/12
    c) Der Stilllegung steht eine fehlende Vorbefassung der Wohnungseigentümer (dazu Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88, 93 Rn. 15) nicht entgegen.
  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 272/94

    Zulässigkeit von Filmaufnahmen einer Person

    Auszug aus BGH, 24.05.2013 - V ZR 220/12
    Ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, ergeben eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und eine die (verfassungs-)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigende Güter- und Interessenabwägung (BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955, 1957).
  • BGH, 16.03.2010 - VI ZR 176/09

    Überwachungskamera auf Privatgrundstück

    Auszug aus BGH, 24.05.2013 - V ZR 220/12
    Da der Einzelne grundsätzlich selbst entscheiden darf, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden und wann und unter welchen Voraussetzungen seine persönlichen Daten preisgegeben und verwendet werden sollen, muss bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann (BGH, Urteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533, 1534 Rn. 11).
  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 161/11

    Wohnungseigentum: Ermessen der Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der Sanierung

    Auszug aus BGH, 24.05.2013 - V ZR 220/12
    a) Die Entfernung der Anlage kann die Klägerin nach § 15 Abs. 3 WEG, nach § 21 Abs. 4 WEG oder nach beiden Normen (vgl. dazu Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 15 Rn. 48 aE) nur verlangen, wenn sich das an sich bestehende Ermessen der Gemeinschaft hierauf reduziert, mithin nur diese Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 161/11, NJW 2012, 1724 Rn. 5 aE).
  • BGH, 28.09.2012 - V ZR 251/11

    Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Aufnahme eines

    Auszug aus BGH, 24.05.2013 - V ZR 220/12
    Der einzelne Wohnungseigentümer kann aber jedenfalls die Änderung eines solchen Beschlusses verlangen, wenn schwerwiegende Gründe - etwa eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - das Festhalten an dem Beschluss als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 28. September 2012 - V ZR 251/11, BGHZ 195, 22 = NJW 2012, 3719, 3721 Rn. 17 für Festhalten an einer Darlehensaufnahme).
  • BGH, 14.12.2012 - V ZR 224/11

    Wohnungseigentum: Erfordernis der Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu der eine

    Auszug aus BGH, 24.05.2013 - V ZR 220/12
    Diese können auch in einer erheblichen optischen Veränderung des Gebäudes bestehen (dazu: Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 224/11, NJW 2013, 1439 Rn. 5 f.).
  • KG, 26.06.2002 - 24 W 309/01

    Videoüberwachung der Wohnanlage; zusätzliche Messkosten

    Auszug aus BGH, 24.05.2013 - V ZR 220/12
    In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird eine Befugnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums mit der Möglichkeit einer Speicherung der Bildaufzeichnungen verneint (KG, ZWE 2002, 409, 412 und OLG Köln, WuM 2007, 646 [beide Hauseingangsbereich]; OLG Düsseldorf, NJW 2007, 780, 781 [eigener KfZ-Stellplatz im Innenhof der Anlage]).
  • LG München I, 11.11.2011 - 1 S 12752/11

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Kameraüberwachung und Videoaufzeichnung der

    Auszug aus BGH, 24.05.2013 - V ZR 220/12
    So kann eine Überwachung des Eingangsbereichs zur Vermeidung von Straftaten zulässig sein, eine Überwachung des gesamten Treppenhauses einschließlich der Wohnungstüren aber nicht (vgl. LG München I, ZWE 2012, 233, 234).
  • OLG Düsseldorf, 05.01.2007 - 3 Wx 199/06

    Videoüberwachung von Stellplätzen

  • OLG Köln, 09.05.2007 - 16 Wx 13/07

    Einbau einer Türsprech- und Videoanlage als bauliche Veränderung

  • VG Oldenburg, 12.03.2013 - 1 A 3850/12

    Videoüberwachung in Treppenaufgängen

  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 49/16

    Wohnungseigentum: Nicht hinzunehmender Nachteil bei Ausstrahlung einer baulichen

    Dazu ist ihm nach § 242 BGB in Anlehnung an die Behandlung von vergleichbaren Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum (vgl. dazu: Senat, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 220/12, BGHZ 197, 274 Rn. 5) durch angemessene Gestaltung des Verfahrens ggf. Gelegenheit zu geben.
  • AG Brandenburg, 22.01.2016 - 31 C 138/14

    Keine Videoüberwachung des Nachbargrundstücks!

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH , Urteil vom 24.05.2013, Az.: V ZR 220/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 3089 f.; BGH , Urteil vom 25.04.1995, Az.: VI ZR 272/94, u.a. in: NJW 1995, Seiten 1955 ff. ) kann die Herstellung von Filmaufzeichnungen einer Person mit einer Videokamera einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht.

    Ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, ergibt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und einer die (verfassungs-)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigende Güter- und Interessenabwägung ( BGH , Urteil vom 24.05.2013, Az.: V ZR 220/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 3089 f.; BGH , Urteil vom 25.04.1995, Az.: VI ZR 272/94, u.a. in: NJW 1995, Seiten 1955 ff. ).

    Da der Einzelne grundsätzlich selbst entscheiden darf, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden und wann und unter welchen Voraussetzungen seine persönlichen Daten preisgegeben und verwendet werden sollen, muss somit auch bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann ( BGH , Urteil vom 24.05.2013, Az.: V ZR 220/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 3089 f.; BGH , Urteil vom 16.03.2010, Az.: VI ZR 176/09, u.a. in: NJW 2010, Seiten 1533 f.; BGH , Urteil vom 25.04.1995, Az.: VI ZR 272/94, u.a. in: NJW 1995, Seiten 1955 ff.; Stöber , NJW 2015.

    Insofern darf ein Eigentümer eines von ihm selbst bewohnten Einfamilien-Wohnhauses eine Überwachungskamera installieren, sofern diese ausschließlich auf sein eigenes Grundstück gerichtet ist ( BGH , NJW 2013, Seite 3089; BGH , NJW-RR 2012, Seite 140; BGH , NJW 2010, Seite 1533; BGH , NJW 1995, Seiten 1955 ff.; LG Bielefeld , NJW-RR 2008, Seite 327; Stöber , NJW 2015, Seiten 3681 ff.; Neuner , JuS 2015, Seiten 961 ff.; Elzer , NJW 2013, Seiten 3537 ff.; Reinhold , NJW 2009, Seiten 1787 f. ).

    Das Grundrecht auf Selbstbestimmung wird jedoch nicht schrankenlos gewährleistet ( BGH , Urteil vom 24.05.2013, Az.: V ZR 220/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 3089 f.; BGH , Urteil vom 21.10.2011, Az.: V ZR 265/10, u.a. in: NJW-RR 2012, Seiten 140 f.; BGH , Urteil vom 08.04.2011, Az.: V ZR 210/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 949 f.; OLG München , Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 20 U 4641/11, u.a. in: CR 2012, Seiten 335 f.; LG Berlin , Beschluss vom 08.12.2014, Az.: 65 S 384/14, u.a. in: "juris"; LG Wiesbaden , Urteil vom 17.02.2011, Az.: 9 S 38/10, u.a. in: "juris"; LG Bielefeld , NJW-RR 2008, Seiten 327 f.; LG Itzehoe , NJW-RR 1999, Seiten 1394 f. ), so dass in der Regel danach zu differenzieren, ob die Videokamera auf das Grundstück des Klägers ausgerichtet ist oder aber öffentlich zugänglichen Raum abbildet oder gar nur das Grundstück der Beklagten, die die fraglichen 3 Videokameras angebracht hat ( LG Wiesbaden , Urteil vom 17.02.2011, Az.: 9 S 38/10, u.a. in: "juris"; LG Bielefeld , NJW-RR 2008, Seiten 327 f.; AG München , Urteil vom 20.03.2015, Az.: 191 C 23903/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr.: 20085 ).

    Zudem darf der Grundstückseigentümer grundsätzlich nur sein eigenes Grundstück mittels einer Videoanlage überwachen und dies auch nur dann, wenn die Kameras nicht das benachbarte Privatgrundstück oder gar öffentliche Bereiche mit erfassen ( BGH , Urteil vom 24.05.2013, Az.: V ZR 220/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 3089 f.; BGH , Urteil vom 21.10.2011, Az.: V ZR 265/10, u.a. in: NJW-RR 2012, Seiten 140 f.; BGH , Urteil vom 08.04.2011, Az.: V ZR 210/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 949 f.; BGH , Urteil vom 16.03.2010, Az.: VI ZR 176/09, u.a. in: NJW 2010, Seiten 1533 f.; BGH , Urteil vom 25.04.1995, Az.: VI ZR 272/94, u.a. in: NJW 1995, Seiten 1955 ff.; LG Berlin , Beschluss vom 08.12.2014, Az.: 65 S 384/14, u.a. in: "juris"; AG München , Urteil vom 20.03.2015, Az.: 191 C 23903/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr.: 20085; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 06.07.2012, Az.: 34 C 97/11 ).

  • OLG Koblenz, 20.05.2014 - 3 U 1288/13

    Beendigung einer Liebesbeziehung - kein umfassender Anspruch gegen früheren

    Soweit die Berufung der Klägerin unter Bezugnahme auf die Kommentierung von di Fabio (Maunz/Dürig/Herzog, di Fabio, aaO), die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15.12.1999 -1 BvR 653/96 - BVerfGE 101, 361 ff. = NJW 2000, 1021 f.- Caroline von Monaco-Entscheidung) und die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 25.04.1995 -VI ZR 272/94 - NJW 1995, 1955 ff.) und vom 24.05.2013 V ZR 220/12 - NJW 2013, 3089 ff.) argumentiert, dass der Klägerin aus dem Recht am eigenen Bild und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Recht auf vollständige Löschung aller angefertigten Lichtbilder und elektronischen Vervielfältigungen habe, auch soweit diese die Klägerin in unbekleidetem Zustand zeigten, ist zu bemerken, dass diese Entscheidungen einen nicht vergleichbaren Sachverhalt aufwiesen.
  • BGH, 25.09.2015 - V ZR 246/14

    Wohnungseigentum: Schuldner eines Bereicherungsanspruchs wegen eigenmächtiger

    In diesem Fall muss der Wohnungseigentümer eine Änderung des bestandskräftigen Beschlusses herbeiführen, auf die er auch Anspruch hat, wenn schwerwiegende Gründe - etwa eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - das Festhalten an dem Beschluss als treuwidrig erscheinen lassen und der bestehende Zustand in seinem Sinne verändert werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 220/12, NJW 2013, 3089 Rn. 22, insoweit nicht in BGHZ 197, 274 abgedruckt).
  • AG Bonn, 28.01.2014 - 109 C 228/13

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Lichtbilder; Fotos; Naturschutz;

    Bei der Interessenabwägung sind die vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen weiterhin einzubeziehen, auch dann, wenn sie nicht unmittelbar einschlägig sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2013 - V ZR 220/12, NJW 2013, 3089).
  • LG Berlin, 18.10.2016 - 35 O 200/14

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Unterlassungsanspruch bei Videoüberwachung durch

    28 Dieser Anspruch setzt allerdings voraus, dass tatsächlich eine Überwachung stattfindet oder dass eine solche zumindest zu befürchten ist, denn eine Videoüberwachung, die sich auf den eigenen privaten Bereich der überwachenden Person beschränkt, ist grundsätzlich zulässig (BGH NJW 2013, 3089; BGH NJW-RR 2012, 140).
  • LG Detmold, 08.07.2015 - 10 S 52/15

    Keine Videoüberwachung des Nachbarn!

    Eine derartige Videoüberwachung ist nur dann zulässig, wenn das berechtigte Überwachungsinteresse des überwachenden Grundstückseigentümers das Interesse des Nachbarn oder von Dritten, deren Verhalten mit überwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung unter Berücksichtigung von § 6 b BDSG inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt (so BGH, Urteil vom 24.05.2013 - V ZR 220/12 = NJW 2013, 3089 ff).
  • AG München, 28.02.2019 - 484 C 18186/18

    Unzulässige Wildcam

    Die Anbringung der WildCam betrifft insoweit den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums, der nicht mit einem erheblichen, über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil verbunden sein darf und daher nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist (BGH Urteil vom 24.05.2013, V ZR 220/12).
  • LG Frankfurt/Main, 07.05.2020 - 9 S 2/20

    WEG - Beschluss über die Installation einer Videoanlage

    Vielmehr liegt eine über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehende Beeinträchtigung nur vor, wenn die Überwachung selbst dem Maßstab ordnungsmäßiger Verwaltung und in diesem Rahmen den Vorgaben des BDSG nicht entspricht (BGH NJW 2013, 3089, 3090 mwN).

    Der hier angegriffene Beschluss über die Installation einer Videoanlage entspricht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn das Interesse des Überwachenden das Interesse des Überwachten am Schutz seiner Privatsphäre überwiegt und die Ausgestaltung inhaltlich und formell dessen Schutzbedürfnis genügt, was an den Vorgaben des § 6 b BDSG gemessen wird (vgl. BGH NJW 2013, 3089; Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 22, Rdnr. 83 mwN).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat auf das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander übertragen und ausgeführt, dass eine Anlage, die unter der Regie und Aufsicht der Gemeinschaft, Teile des Gemeinschaftseigentums überwacht und das Geschehen aufzeichnet, dann zulässig ist, wenn das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt (BGH NJW 2013, 3089, 3090).

    Die dortigen Wertungen sind aber auch zu beachten, wenn sie nicht unmittelbar einschlägig sind, da sich die Norm mit dem maßgebenden Interessenkonflikt, wenn auch aus öffentlich-rechtlicher Perspektive befasst (vgl. BGH NJW 2013, 3089, 3090).

    Dies ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Anlehnung an § 6 b BDSG a.F. der Fall, wenn die Videoüberwachung in einer Wohnungseigentumsanlage unter der Regie und Aufsicht der Gemeinschaft mit einer Aufzeichnung des Geschehens erfolgt, weil die Gemeinschaft Straftaten gegen das Gemeinschaftseigentum und gegen die Bewohner der Anlage abwehren möchte (vgl. BGH NJW 2013, 3089, 3090).

    Zudem müssen die Regeln für den Betrieb der Überwachung durch den Beschluss der Wohnungseigentümer verbindlich festgelegt werden, damit der Umfang der Überwachung und ihre Bedingungen für jeden transparent und jederzeit verifizierbar sind (vgl. BGH NJW 2013, 3089, 3090 mwN).

    Im Übrigen mag es zwar sein, dass für einzelne Überwachungszwecke mildere Maßnahmen zur Verfügung stehen, doch schließt dies gerade nicht aus, dass die Videoüberwachung für den Bereich des Eingangs zur Tiefgarage und zum Haus zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, nämlich der Abwehr und Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und schutzwürdige Belange von Betroffenen überwiegen (vgl. BGH NJW 2013, 3089, 3091).

  • AG Bergisch Gladbach, 03.09.2015 - 70 C 17/15

    Digitaler Türspion übt unzulässigen Überwachungsdruck aus!

    Die Anbringung der Kamera betrifft insoweit den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums, der nicht mit einem erheblichen, über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil verbunden sein darf und daher nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist (BGH Urteil vom 24.05.2013, V ZR 220/12).
  • BGH, 16.12.2022 - V ZR 263/21

    Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die

  • BGH, 16.06.2023 - V ZR 251/21

    Durchsetzbarer Anspruch eines Verwalters auf Zahlung der in der Einzelabrechnung

  • AG Hamburg-St. Georg, 09.08.2019 - 980b C 1/19

    Darf die Gemeinschaft Big Brother spielen?

  • LG Frankfurt/Main, 11.11.2013 - 13 S 24/13

    Anbringen einer Kameraattrappe auf Balkon zulässig?

  • AG Dortmund, 26.11.2013 - 512 C 42/13

    Beschluss über Einbau funkbasierter Zähler wirksam!

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2013 - L 11 SF 398/13
  • AG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 33 C 3513/18

    WEG - Beschlusses über Videoüberwachung des Haus- und Tiefgarageneingangs

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2014 - L 11 SF 201/13

    Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete Klage wegen

  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.12.2014 - L 10 SF 11/14

    Überlanges Gerichtsverfahren - sozialgerichtliches Verfahren - bezifferter

  • AG Hamburg, 22.10.2019 - 22a C 73/18

    Instandhaltungsrücklage fehlt in Jahresabrechnung: Was sind die Folgen?

  • OLG Stuttgart, 14.09.2023 - 14 U 159/21

    Unterlassung von entstehenden Geräuschimmissionen beim Betrieb der zur

  • LG Stuttgart, 20.07.2022 - 10 S 41/21

    Künftige Reparaturen sollen nur noch den jeweiligen Wohnungseigentümer belasten:

  • AG Pinneberg, 30.01.2018 - 60 C 21/17
  • LG Hildesheim, 20.09.2016 - 5 O 15/16

    Formularmäßiges Grundstücksverkaufsangebot - unangemessene Bindefrist

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