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   BGH, 10.07.2013 - XII ZR 62/12   

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BGH, 10.07.2013 - XII ZR 62/12 (https://dejure.org/2013,19210)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2013 - XII ZR 62/12 (https://dejure.org/2013,19210)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12 (https://dejure.org/2013,19210)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 556 Abs 3 S 2 BGB, § 556 Abs 3 S 3 BGB, § 556 Abs 3 S 5 BGB, § 556 Abs 3 S 6 BGB, § 782 BGB
    Gewerberaummiete: Korrektur der Betriebskostenabrechnung nach Erstattung eines Guthabens

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 556; BGB § 782
    Vorbehaltlose Erstattung eines Betriebskostenguthabens kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wertung einer vorbehaltlosen Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter von Gewerberaum als deklaratorisches Schuldanerkenntnis

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Betriebskostenabrechung / Nebenkostenabrechnung ist kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis; §§ 556 Abs. 3 Satz 2 und 3, 556 Abs. 3 Satz 5 und 6, 782 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachträgliche Korrektur einer Betriebskostenabrechnung nach vorbehaltloser Erstattung eines Guthabens; Betriebskostenabrechnung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 556 Abs. 3 Satz 2, 3, 556 Abs. 3 Satz 5, 6, 782
    Kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis bei Erstattung des sich aus Betriebskostenabrechnung ergebenden Saldos im Gewerbemietraumverhältnis

  • rewis.io

    Gewerberaummiete: Korrektur der Betriebskostenabrechnung nach Erstattung eines Guthabens

  • ra.de
  • haerlein.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mietverhältnis über Gewerberaum - Kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis allein durch den vorbehaltlosen Ausgleich einer Nebenkostenabrechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556 Abs. 3 S. 5, 6
    Wertung einer vorbehaltlosen Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter von Gewerberaum als deklaratorisches Schuldanerkenntnis

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebskosten: Auszahlung eines Guthabens kein Anerkenntnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Korrektur einer Betriebskostenabrechnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebskostenguthaben im Gewerbemietverhältnis

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nach Guthabenerstattung noch die Betriebskostenabrechnung korrigieren?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vorbehaltlose Erstattung von Betriebskostenguthaben stellt auch im Gewerberaummietrecht kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Nachträgliche Korrektur einer Betriebskostenabrechnung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Korrektur der Betriebskostenabrechnung trotz Erstattung

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Vermieter darf Abrechnung nach Gutschrift korrigieren

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Vorbehaltlose Erstattung von Betriebskostenguthaben stellt auch im Gewerberaummietrecht kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vermieter von Gewerberaum darf Abrechnung trotz Erstattung korrigieren

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vermieter von Gewerberaum darf Abrechnung trotz Erstattung korrigieren

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gewerberaummiete: Vermieter kann Guthaben aus Betriebskostenabrechnung auch zurückfordern!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nebenkostenabrechnung - erst Guthaben, dann nachzahlen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geschäftsraum-Miete: Anerkenntnis der Abrechnung durch vorbehaltlose Zahlung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Korrekturen bei Betriebskosten

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis bei vorbehaltloser Erstattung von Guthaben aus Betriebskostenabrechnung bei Gewerberaummiete

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebskostenabrechnung: Auszahlung eines Guthabens ist kein Schuldanerkenntnis! (IMR 2013, 366)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2885
  • MDR 2013, 1022
  • NZM 2013, 648
  • ZMR 2014, 109
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.01.2007 - VII ZR 165/05

    Rechtsfolgen der Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Schlussrechnung

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZR 62/12
    Das deklaratorische Schuldanerkenntnis setzt als vertragliches kausales Schuldanerkenntnis (vgl. hierzu BGH Urteil vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05 - NJW-RR 2007, 530 Rn. 8) das Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen voraus (§§ 145 ff. BGB).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Angebot zum Abschluss eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses regelmäßig voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und sich dahingehend einigen wollen (st. Rspr. vgl. BGH Urteile vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05 - NJW-RR 2007, 530 Rn. 8 und vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07 - NJW 2009, 580 Rn. 11 jeweils mit umfangreichen Nachweisen).

    Diese Bewertung steht auch im Einklang mit der außerhalb des Mietrechts ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis, wonach aufgrund der vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung für sich genommen nicht auf die Vereinbarung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses geschlossen werden kann (vgl. BGH Urteile vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07 - NJW 2009, 580 Rn. 12 und vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05 - NJW-RR 2007, 530 Rn. 9).

  • BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 296/09

    Vorbehaltlose Erstattung des sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergebenden

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZR 62/12
    Auch bei einem Mietverhältnis über Gewerberaum rechtfertigt allein die vorbehaltlose Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einer nachträglichen Korrektur der Betriebskostenabrechnung entgegensteht (im Anschluss an BGH Urteil vom 12. Januar 2011, VIII ZR 296/09, NJW 2011, 843).

    Dem sei der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Januar 2011 (VIII ZR 296/09 - NJW 2011, 843) gefolgt.

    Der Bundesgerichtshof hat sich für den Bereich der Wohnraummiete dieser Auffassung angeschlossen (BGH Urteil vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 296/09 - NJW 2011, 843 Rn. 18; noch offen gelassen in BGH Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05 - NJW 2006, 903, 904).

  • BGH, 11.11.2008 - VIII ZR 265/07

    Anspruch des Autokäufers auf Rückerstattung gezahlter Reparaturkosten bei

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZR 62/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Angebot zum Abschluss eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses regelmäßig voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und sich dahingehend einigen wollen (st. Rspr. vgl. BGH Urteile vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05 - NJW-RR 2007, 530 Rn. 8 und vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07 - NJW 2009, 580 Rn. 11 jeweils mit umfangreichen Nachweisen).

    Diese Bewertung steht auch im Einklang mit der außerhalb des Mietrechts ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis, wonach aufgrund der vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung für sich genommen nicht auf die Vereinbarung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses geschlossen werden kann (vgl. BGH Urteile vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07 - NJW 2009, 580 Rn. 12 und vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05 - NJW-RR 2007, 530 Rn. 9).

  • BGH, 27.01.2010 - XII ZR 22/07

    Gewerberaummiete: Angemessene Frist für die Abrechnung vorausgezahlter

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZR 62/12
    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats der Vermieter von Gewerberäumen entsprechend der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB enthaltenen Regelung verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Abrechnungszeitraums die Betriebskostenabrechnung zu erstellen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder der Vermieter die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat (Senatsurteil BGHZ 184, 117 = NJW 2010, 1065 Rn. 38).

    Die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB findet dagegen bei der Gewerberaummiete keine Anwendung (Senatsurteile BGHZ 184, 117 = NJW 2010, 1065 Rn. 17 ff. und vom 17. November 2010 - XII ZR 124/09 - NJW 2011, 445 Rn. 12).

  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 94/05

    Ansprüche des Wohnungsmieters bei Versäumung der Frist für die Abrechnung der

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZR 62/12
    Der Bundesgerichtshof hat sich für den Bereich der Wohnraummiete dieser Auffassung angeschlossen (BGH Urteil vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 296/09 - NJW 2011, 843 Rn. 18; noch offen gelassen in BGH Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05 - NJW 2006, 903, 904).
  • BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 263/09

    Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung von Betriebskosten, wenn nur einer von

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZR 62/12
    Die Betriebskostenabrechnung ist eine reine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen (BGH Urteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 263/09 - NJW 2010, 1965 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 17.11.2010 - XII ZR 124/09

    Geschäftraummiete: Abrechnungsfrist für Nebenkosten

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZR 62/12
    Die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB findet dagegen bei der Gewerberaummiete keine Anwendung (Senatsurteile BGHZ 184, 117 = NJW 2010, 1065 Rn. 17 ff. und vom 17. November 2010 - XII ZR 124/09 - NJW 2011, 445 Rn. 12).
  • BGH, 28.05.2014 - XII ZR 6/13

    Gewerbemietvertrag: Nachträgliche Korrektur der bereits bezahlten

    Bei einem Mietverhältnis über Gewerberaum rechtfertigt allein die Übersendung der Betriebskostenabrechnung und der vorbehaltlose Ausgleich einer sich daraus ergebenden Nachforderung durch den Mieter nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einer nachträglichen Korrektur der Betriebskostenabrechnung entgegensteht (im Anschluss an Senatsurteil vom 10. Juli 2013, XII ZR 62/12, NJW 2013, 2885).

    a) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden, dass bei einem Mietverhältnis über Gewerberäume allein durch die Übersendung der Betriebskostenabrechnung und den vorbehaltlosen Ausgleich einer sich daraus ergebenden Nachforderung durch den Mieter zwischen den Mietvertragsparteien für sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zustande kommt, das einer späteren Korrektur der Betriebskostenabrechnung entgegensteht (Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12 - NJW 2013, 2885 Rn. 12).

    Ebenso wenig gilt die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB für die Möglichkeit des Mieters, Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung zu erheben, weil diese Vorschrift nur auf die Wohnraummiete anwendbar ist (Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12 - NJW 2013, 2885 Rn. 13 mwN).

    Allerdings setzt die Wertung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung als Angebot zum Abschluss eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses regelmäßig voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und sich dahingehend einigen wollen (Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12 - NJW 2013, 2885 Rn. 15 mwN).

    Auch der Mieter, der eine Betriebskostennachforderung vorbehaltlos erfüllt, erbringt damit eine reine Erfüllungshandlung, ohne dass daraus geschlossen werden kann, er erkenne den Abrechnungssaldo endgültig für verbindlich an (Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12 - NJW 2013, 2885 Rn. 16).

    Ein entsprechender Wille des Vermieters kann jedoch ohne weitere Umstände nicht angenommen werden (Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12 - NJW 2013, 2885 Rn. 17).

    Diese Wertung kann bei der Prüfung, ob der vorbehaltlose Ausgleich des Betriebskostensaldos zu einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis führt, nicht unberücksichtigt bleiben (Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12 - NJW 2013, 2885 Rn. 18).

    Die Vereinbarung eines deklaratorischen Schuldverhältnisses kann danach in Betracht kommen, wenn die Parteien zunächst über einzelne Positionen der Betriebskostenabrechnung gestritten haben und dann der Saldo von einer der beiden Vertragsparteien ausgeglichen wurde oder wenn die Parteien eine Ratenzahlungs- bzw. Stundungsvereinbarung getroffen haben (Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12 - NJW 2013, 2885 Rn. 20).

  • OLG Celle, 17.11.2014 - 2 U 133/14

    Eigenständige Verjährung des Anspruchs aus einer Nachberechnung von

    a) Bei einem Mietverhältnis über Gewerberaum rechtfertigt regelmäßig allein die Übersendung der Betriebskostenabrechnung und deren vorbehaltloser Ausgleich durch den Mieter nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zwischen den Mietvertragsparteien, das einer nachträglichen Korrektur der Betriebskostenabrechnung entgegensteht (vgl. BGH, NJW 2014, 2780; NJW 2013, 2885).

    (Vgl. BHJ, NJW 2014, 278; BGH, NJW 2013, 2885).

    Diese Wertung ist auch bei Prüfung, ob der vorbehaltlose Ausgleich des Betriebskostensaldos zu einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis führt, zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2014, 2780; NJW 2013, 2885).

  • BGH, 20.07.2017 - III ZR 545/16

    Zentralregulierungsvertrag: Rechtliche Einordnung von Regulierungsbriefen des

    Richtig ist, dass einer vorbehaltlosen Zahlung oder Gutschrift nicht stets und ohne weiteres ein Anerkenntnis des Schuldners entnommen werden kann; hierzu bedarf es vielmehr des Vorliegens weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen (BGH, Urteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580, 581 Rn. 11 f; s. auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12, NJW 2013, 2885, 2886 f Rn. 12 ff, 16).
  • OLG Frankfurt, 17.08.2018 - 16 U 51/16

    Gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB VII

    Danach liegt nicht in jedem, sich auf eine Schuld beziehenden und sie als bestehend voraussetzenden Schreiben bereits ein bestätigendes Schuldanerkenntnis, sondern es muss schon seinem Zweck und Inhalt nach darauf gerichtet sein, Zweifel oder Unklarheiten zu beseitigen und darauf, dem Gläubiger eine bessere Rechtstellung zu geben (Ermann, BGB, Kommentar, 15. Aufl. 2017 - Wilhelmi, § 781 Rn 10; BGH NJW 2013, 2885 [BGH 10.07.2013 - XII ZR 62/12] Rn 15; Palandt-Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 781 Rn. 3 ff.).
  • OLG Hamm, 15.06.2015 - 20 U 79/15

    Bereicherungsanspruch; Abrechnung; Korrektur

    Eine Abrechnung als solche stellt vielmehr aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) regelmäßig eine reine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen dar (vgl. etwa zur Betriebskostenabrechnung im Mietrecht BGH, Urt. v. 28.05.2014, XII ZR 6/13, juris, Rn. 27, NJW 2014, 2780; Urt. v. 10.07.2013, XII ZR 62/12, juris, Rn. 16 mit weiteren Nachweisen, NJW 2013, 2885).

    Demgegenüber handelt es sich bei der Auszahlung des Guthabens um eine reine Erfüllungshandlung (§ 363 BGB), welcher kein weiterer rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommt (BGH, Urt. v. 10.07.2013, a.a.O).

  • OLG Brandenburg, 23.05.2023 - 3 U 94/22

    Erstattung von Betriebskostenvorauszahlungen wegen Fehlerhaftigkeit der

    Denn da der Vermieter von Gewerberaum für die Abrechnung der Betriebskosten nicht an die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB gebunden ist, bringt er durch die Übersendung der Betriebskostenabrechnung nicht zum Ausdruck, auf eine nachträgliche Geltendmachung weiterer Betriebskosten zu verzichten (BGH, NZM 2013, 648 Rn. 19).
  • OLG Dresden, 07.04.2020 - 4 U 123/20
    Eine Abrechnung ist vielmehr in aller Regel eine reine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen (BGH, Urteil vom 28.04.2010 - VIII ZR 263/09 - Rz. 8 m.w.N.; Urteil vom 10.07.2013, XII ZR 62/12, Rz. 16, jeweils m.w.N. - Betriebskostenabrechnung).

    Ähnlich verhält es sich bei der vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung, aus der für sich genommen ebenfalls nicht auf die Vereinbarung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses geschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 10.07.2013, XII ZR 62/12, Rz. 16 - juris m.w.N.).

  • LG Bonn, 21.05.2015 - 14 O 49/13
    Die Kammer lässt dahinstehen, wie diese Rechtsprechung mit derjenigen des BGH zu vereinbaren ist, wonach die vorbehaltlose Erfüllung einer Rechnung grundsätzlich weder ein deklaratorisches noch ein tatsächliches Anerkenntnis darstellt (vgl. z.B. BGH NJW 2009, 580; NJW 2011, 843; NZM 2013, 648).
  • OLG Stuttgart, 15.08.2018 - 3 U 19/18

    Aufwendungsersatzanspruch des Fixkostenspediteurs aufgrund der Insolvenz des von

    Die Zahlungen beinhalteten reine Erfüllungshandlungen nach § 362 BGB ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.01.2007, VII ZR 165/05, Juris Rdnr. 9; BGH, Urteil vom 10.07.2013, XII ZR 62/12, Juris Rdnr. 16).
  • OLG Frankfurt, 09.05.2018 - 4 U 145/17

    Verfahrensfehler: Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz durch Berücksichtigung

    Eine Zahlungszusage stellt regelmäßig nur eine reine Wissenserklärung, eine erfolgte Zahlung lediglich eine tatsächliche Erfüllungshandlung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert dar (BGH, Beschluss 3.6.08, Az. XI ZR 239/07, NJW 08, 3425; BGH, Urteil 10.7.13, Az. XII ZR 62/12, NJW 13, 2885; BGH, Urteil 11.1.07, AZ. VII ZR 165/05, NJW-RR 07, 530; BGH, Urteil 11.11.08, AZ. VIII ZR 265/07, NJW 09, 580).
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