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   BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 235/12   

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https://dejure.org/2013,42603
BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 235/12 (https://dejure.org/2013,42603)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2013 - VIII ZR 235/12 (https://dejure.org/2013,42603)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - VIII ZR 235/12 (https://dejure.org/2013,42603)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 573 BGB, § 575 Abs 1 S 1 BGB
    Wohnraummietvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit eine Befristungsvereinbarung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 575
    Unwirksamer Zeitmietvertrag; Auslegung als beiderseitiger Kündigungsverzicht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kündigungsmöglichkeit eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs bei Unwirksamkeit der Befristung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Unzulässiger Zeitmietvertrag über eine Wohnung kann in wirksamen Kündigungsverzicht umgedeutet werden; §§ 133, 157, 575 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamem Zeitmietvertrag; beidseitiger Kündigungsverzicht

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Beiderseitiger Kündigungsverzicht zum Schließen planwidriger Vertragslücke bei unwirksamem Zeitmietvertrag

  • rewis.io

    Wohnraummietvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit eine Befristungsvereinbarung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 573; BGB § 575 Abs. 1 S. 1
    Kündigungsmöglichkeit eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs bei Unwirksamkeit der Befristung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unwirksamer Zeitmietvertrag = Kündigungsverzicht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bindung an Mietvertrag bei unwirksamer Befristung?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Bindung an den Mietvertrag bei unwirksamer Befristung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Ergänzende Vertragsauslegung eines Zeitmietvertrages kann beiderseitigen Kündigungsverzicht ergeben

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Umdeutung: Unwirksamer Zeitmietvertrag als beiderseitiger Kündigungsverzicht

  • proeigentum.de (Kurzinformation)

    Unwirksamer Zeitmietvertrag bedeutet im Zweifel Kündigungsverzicht

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Zeitmietvertrag: Auf wirksame Befristung achten!

  • wvr-law.de (Kurzinformation)

    Unwirksamer Zeitmietvertrag als wirksamer Kündigungsverzicht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bindung an Mietvertrag trotz unwirksamer Befristung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bindung an Mietvertrag trotz unwirksamer Befristung

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Befristeter Mietvertrag: Bei Unwirksamkeit kann von Kündigungsverzicht ausgegangen werden!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zeitmietvertrag bindet auch den neuen Vermieter

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Statt unwirksamer Befristung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht? (IMR 2014, 98)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1302
  • NJW-RR 2014, 397
  • MDR 2014, 337
  • NZM 2014, 235
  • NJ 2014, 210
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.07.2013 - VIII ZR 388/12

    Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung des Mietvertrages

    Auszug aus BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 235/12
    Erweist sich die Vereinbarung eines Zeitmietvertrags als unwirksam, weil die nach § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann dem bei Vertragsschluss bestehenden Willen der Mietvertragsparteien, das Mietverhältnis nicht vor Ablauf der vorgesehenen Mietzeit durch ordentliche Kündigung nach § 573 BGB zu beenden, im Einzelfall dadurch Rechnung getragen werden, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der unwirksamen Befristung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht tritt, der eine ordentliche Kündigung frühestens zum Ablauf der (unwirksam) vereinbarten Mietzeit ermöglicht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 10. Juli 2013, VIII ZR 388/12, NJW 2013, 2820).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist die Lücke in derartigen Fällen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung dessen zu schließen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der vereinbarten Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre (Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 388/12, NJW 2013, 2820 Rn. 12 ff. mwN).

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 235/12
    Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).
  • BGH, 12.01.1981 - VIII ZR 332/79

    Voraussetzungen für die vorzeitige Beendigung eines Pachtvertrages - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 235/12
    Der Räumungsanspruch der Kläger kann auch nicht mit der Erwägung bejaht werden, die am 28. Juli 2010 zum 31. Oktober 2010 ausgesprochene Kündigung habe das Mietverhältnis jedenfalls zum Ablauf der von den Parteien gewollten Bindungsfrist (31. Oktober 2012) beendet; denn der Kündigungserklärung kann ein derartiger Wille der Kläger nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, zumal sich der geltend gemachte Eigenbedarfsgrund zwischen dem 31. Oktober 2010 und 31. Oktober 2012 geändert haben kann (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1981 - VIII ZR 332/79, NJW 1981, 976 unter II 1 e aa).
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 154/14

    Kein Rechtsmissbrauch des Vermieters bei Kündigung wegen eines bei Abschluss des

    Will er das Risiko künftiger Entwicklungen nicht auf sich nehmen, kann er vielmehr mit dem Vermieter für einen gewissen Zeitraum einen beiderseitigen Ausschluss der ordentlichen Kündigung oder einen einseitigen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung vereinbaren (vgl. auch Senatsurteile vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, aaO; vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, aaO; vom 11. Dezember 2013 - VIII ZR 235/12, NZM 2014, 235 Rn. 12; vom 13. Juli 2013 - VIII ZR 388/12, NJW 2013, 2820 Rn. 17 [zur Zulässigkeit eines längerfristigen Kündigungsausschluss durch Individualvereinbarung]; AG Hamburg, Urteil vom 5. Juni 2009 - 46 C 21/09, juris Rn. 43).
  • LG Frankenthal, 26.01.2022 - 2 S 86/21

    Befristetes Mietverhältnis: Schlagwortartige Bezeichnung des

    Dabei kann man grundsätzlich durch eine Aufnahme einer zeitlichen Befristung in einen Mietvertrag auf den Willen der Vertragsschließenden schließen, dass Mietverhältnis zumindest für diese Zeit Bestand haben soll, wodurch die gesetzliche Folge des § 575 Abs. 1 S. 2 BGB den Interessen der Parteien nicht gerecht werden würde (BGH, Urteil vom 11.12.2013, Az. VIII ZR 235/12, NZM 2014, 235 ff.).
  • LG Fulda, 20.11.2015 - 1 S 106/15

    Zur Möglichkeit der Umdeutung einer unwirksamen Befristungserklärung beim

    Diese Lücke ist in derartigen Fällen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung dessen zu schließen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der vereinbarten Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre (BGH in NJW-RR 2014, 397 [BGH 11.12.2013 - VIII ZR 235/12] f und NJW 2013, 2820 [BGH 10.07.2013 - VIII ZR 388/12] f).
  • AG Starnberg, 15.03.2018 - 7 C 695/17

    Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung des Mietvertrages

    Allerdings ist durch die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung des Mietvertrages eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke entstanden, die im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen ist, dass anstelle der unwirksamen Befristung für deren Dauer ein beiderseitiger Kündigungsverzicht tritt (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2013, Az. VIII ZR 388/12; bestätigt durch BGH, Urteil vom 11.12.2013, Az. VIII ZR 235/12):.
  • LG Freiburg, 30.06.2020 - 9 S 4/20

    Auslegung eines Mietvertragsformulars bei Textlücken und unterschiedlichen

    Zu Recht weist das Amtsgericht noch darauf hin, dass die von der Beklagten in erster Instanz angeführte Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urt v. 06.12.2017, Az.: 65 S 175/17) eine von der vorliegenden abweichende Sachverhaltskonstellation mit anderen Formulierungen des Vertrages betraf (dort: "[...]" die Vertragspartner streben ein längerfristiges Mietverhältnis an [...]"), weshalb sich dort ein eindeutiger Inhalt der Vertragsklausel nicht ermitteln ließ, so dass, anders als vorliegend, die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB zur Anwendung berufen war (abweichend gelagert auch: BGH, Versäumnisurt. v. 11.12.2013, VIII ZR 235/12, juris Rdn. 13: Wille der Parteien zum längerfristigen Mietverhältnis durch bestimmt vereinbarte Mietdauer dokumentiert).
  • LG Hildesheim, 02.11.2016 - 7 S 56/16

    Befristeter Mietvertrag mit Verlängerungsklausel ist kein Zeitmietvertrag!

    a) Soweit sich die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung umfassend mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wirksamkeit eines wechselseitigen, befristeten Verzichts auf das (ordentliche) gesetzliche Kündigungsrecht (vgl. BGH ZMR 2004, 251; BGH NZM 2004, 734) sowie auch zur ergänzenden Vertragsauslegung bei einer unwirksamen Befristungsvereinbarung (vgl. BGH NJW -, 2820; BGH NZM 2014, 235) befassen, kommt es hierauf im vorliegend zu beurteilenden Streitfall nicht entscheidend an.
  • LG München I, 14.03.2017 - 14 S 2245/17

    Wohnraummietvertrag - zeitliche Befristung - Wirksamkeit

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen ausgeführt, dass eine von beiden Parteien gewollte unwirksame Befristung des Mietvertrages wegen einer planwidrigen Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend zu schließen ist, dass an die Stelle der unwirksamen Befristung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht tritt, weil nur auf diese Weise das von beiden Parteien erstrebte Ziel der langfristigen Bindung erreicht werden kann (BGH NJW 2013, 2820 unter Rn. 16; BGH NZM 2014, 235 unter Rn. 12).
  • LG Heilbronn, 15.07.2020 - 2 S 30/19

    Gewerbliche Gerätemiete: Vertragseinbeziehung und Inhaltskontrolle der

    Dabei handelt es sich jedoch stets um einen beidseitigen Kündigungsverzicht (vgl. BGH, Urteil vom 06. April 2005, Az. VIII ZR 27/04; BGH, Versäumnisurteil vom 11. Dezember 2013, Az. VIII ZR 235/12; BGH, Urteil vom 10. Juli 2013, Az. VIII ZR 388/12).
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