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   BGH, 14.11.2014 - V ZR 118/13   

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https://dejure.org/2014,48869
BGH, 14.11.2014 - V ZR 118/13 (https://dejure.org/2014,48869)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2014 - V ZR 118/13 (https://dejure.org/2014,48869)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2014 - V ZR 118/13 (https://dejure.org/2014,48869)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB, § 21 Abs 4 WoEigG, § 21 Abs 5 Nr 2 WoEigG
    Wohnungseigentum: Verpflichtung des Wohnungserwerbers zur Beseitigung eines teilungsplanwidrigen Zustandes des Gemeinschaftseigentums infolge einer Vereinbarung mit dem teilenden Eigentümer über eine abweichende bauliche Ausgestaltung; Wegfall eines Anspruchs auf ...

  • IWW

    § 1004 BGB, § ... 22 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, §§ 10 bis 29 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG, § 903 BGB, § 8 WEG, § 21 Abs. 3 WEG, § 14 Nr. 4 WEG, § 22 WEG, § 242 BGB, § 564 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 242, 903, 1004 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 3, 4, 5 Nr. 2, § 22 Abs. 1 S. 1
    Störereigenschaft und Beseitigungspflicht eines Erwerbers einer Eigentumswohnung, der mit dem teilenden Eigentümer eine vom Teilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Der Erwerber einer Eigentumswohnung, der mit dem teilenden Eigentümer eine von dem Teilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart, ist hinsichtlich der sich daraus ergebenden Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nicht Störer.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Wohnungserwerbers zur Beseitigung eines teilungsplanwidrigen Zustands

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Störereigeneschaft und Anspruch auf Herstellung des planungsgemäßen Zustandes bei neu gegründeter Wohnungseigentümergemeinschaft §§ 21 Abs. 4, 5 Nr. 2 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Planwidrige Errichtung des Gemeinschaftseigentums; vom Teilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung; Veränderung des Gemeinschaftseigentums; Störung; Beseitigung des planwidrigen Zustands

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1; WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2
    Zum Beseitigungsanspruch übriger Wohnungseigentümer gegenüber Erwerber einer Eigentumswohnung bei von ihm mit teilendem Eigentümer vereinbarter baulicher Veränderung

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Verpflichtung des Wohnungserwerbers zur Beseitigung eines teilungsplanwidrigen Zustandes des Gemeinschaftseigentums infolge einer Vereinbarung mit dem teilenden Eigentümer über eine abweichende bauliche Ausgestaltung; Wegfall eines Anspruchs auf ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung eines Wohnungserwerbers zur Beseitigung eines teilungsplanwidrigen Zustands

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann kann keine plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums verlangt werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umbauten am Gemeinschaftseigentum - und der Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentümers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umbau am Gemeinschaftseigentum - bei der Erstveräußerung einer Eigentumswohnung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Planwidriger Zustand: Erwerber sind nicht zwangsläufig Störer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Begrenzung des Anspruchs eines Wohnungseigentümers auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begrenzung des Anspruchs eines Wohnungseigentümers auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wohnungskäufer muss nicht für planmäßigen Zustand sorgen

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Teil- und Gemeinschaftseigentum

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    WEG: Wenn Kaufvertrag und Teilungserklärung auseinanderfallen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauträger setzt Sonderwünsche um: Erwerber wird dadurch nicht im Sinne von § 1004 BGB Störer! (IMR 2015, 158)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2027
  • MDR 2015, 452
  • NZM 2015, 256
  • ZMR 2015, 320
  • BauR 2015, 1024
  • BauR 2015, 822
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (22)

  • BayObLG, 27.03.1986 - BReg. 2 Z 109/85

    Anspruch auf Beseitigung von Fenstern, die im Bauplan nicht vorgesehen waren,

    Auszug aus BGH, 14.11.2014 - V ZR 118/13
    Umso weniger kann ein anderer Erwerber, der mit dem teilenden Eigentümer eine von den ursprünglichen Plänen abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart hat und damit nur eine mittelbare Ursache für die Ausübung der dem Bauträger nach § 903 BGB zustehenden sachenrechtlichen Befugnisse setzt, als Handlungsstörer angesehen werden (vgl. BayObLG, NJW-RR 1986, 954, 955; OLG Frankfurt, NZM 2008, 322, 323 aE mwN; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 22 Rn. 314).

    (c) Der von dem Senat befürwortete Zuschnitt der Verantwortungsbereiche harmoniert damit, dass die erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht einem einzelnen Wohnungseigentümer obliegt, sondern Sache aller Wohnungseigentümer ist (vgl. nur BayObLG NJW-RR 1986, 954, 955; 1988, 587, 588; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 1993 - 15 W 386/92, aaO, Rn. 24 u. NJW-RR 1998, 371, 372; Merle in Bärmann, aaO, § 22 Rn. 22; vgl. auch OLG Frankfurt, NZM 2008, 322, 323 aE mwN).

    § 22 WEG steht dem nicht entgegen, weil die erstmalige plangerechte Herrichtung keine bauliche Veränderung im Sinne der genannten Norm darstellt, und zwar im Grundsatz auch dann, wenn ein Gebäude planwidrig erstellt wurde und sodann die Planwidrigkeit behoben wird (vgl. BayObLG, NJW-RR 1986, 954, 955; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 22 Rn. 7 f.; Merle in Bärmann, aaO, § 22 Rn. 20 u. 22; jeweils mwN).

  • OLG Hamm, 21.06.1993 - 15 W 386/92

    Anspruch auf Beseitigung eines Sicherheitsaustrittes am Dach der

    Auszug aus BGH, 14.11.2014 - V ZR 118/13
    Das Eigentum des Erwerbers ist durch die baulichen Maßnahmen nicht im Sinne des § 1004 BGB beeinträchtigt, der frühere Eigentümer schon deshalb nicht Störer (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 1993 - 15 W 386/92, juris Rn. 22 u. NJW-RR 1998, 371, 372).

    (b) Zudem erscheint es kaum überzeugend, dem Gestaltungswünsche äußernden zukünftigen Erwerber eine Mitverantwortung als Störer je nachdem aufzuerlegen, ob dem teilenden Bauträger die planwidrige Fertigstellung des Gebäudes noch vor Entstehen der (werdenden) Wohnungseigentümergemeinschaft gelingt (dann keine Zurechnung) oder aber erst danach (dann Zurechnung; so jedenfalls im Ergebnis BayObLG, NJW-RR 1987, 717 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 1993 - 15 W 386/92, juris Rn. 23 ff.).

    (c) Der von dem Senat befürwortete Zuschnitt der Verantwortungsbereiche harmoniert damit, dass die erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht einem einzelnen Wohnungseigentümer obliegt, sondern Sache aller Wohnungseigentümer ist (vgl. nur BayObLG NJW-RR 1986, 954, 955; 1988, 587, 588; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 1993 - 15 W 386/92, aaO, Rn. 24 u. NJW-RR 1998, 371, 372; Merle in Bärmann, aaO, § 22 Rn. 22; vgl. auch OLG Frankfurt, NZM 2008, 322, 323 aE mwN).

  • BayObLG, 05.03.1987 - BReg. 2 Z 111/86

    Anspruch auf Beseitigung eines Erweiterungsbaus

    Auszug aus BGH, 14.11.2014 - V ZR 118/13
    Die Rechtslage ist nicht anders, als wenn ein Eigentümer ein ihm gehörendes Grundstück nach seinen Vorstellungen bebaut und dann Eigentum daran überträgt (BayObLG, NJW-RR 1987, 717, 718).

    (b) Zudem erscheint es kaum überzeugend, dem Gestaltungswünsche äußernden zukünftigen Erwerber eine Mitverantwortung als Störer je nachdem aufzuerlegen, ob dem teilenden Bauträger die planwidrige Fertigstellung des Gebäudes noch vor Entstehen der (werdenden) Wohnungseigentümergemeinschaft gelingt (dann keine Zurechnung) oder aber erst danach (dann Zurechnung; so jedenfalls im Ergebnis BayObLG, NJW-RR 1987, 717 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 1993 - 15 W 386/92, juris Rn. 23 ff.).

    Beschließen die Wohnungseigentümer die plangerechte Herrichtung der Wohnanlage auf Kosten der Gemeinschaft (vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 717, 718; KG, NJW-RR 1991, 1421, 1422) mehrheitlich nach § 21 Abs. 3 WEG, sind die hiervon betroffenen Wohnungseigentümer ab diesem Zeitpunkt nach § 14 Nr. 4 WEG zur Duldung des Umbaus verpflichtet.

  • BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01

    Rechtsfolgen der Abweichung der Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von

    Auszug aus BGH, 14.11.2014 - V ZR 118/13
    In einem solchen Fall sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, Teilungsvertrag und Aufteilungsplan so zu ändern, dass diese der tatsächlichen Bauausführung entsprechen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 447/01, NJW 2004, 1798, 1800 für einen sondereigentumslosen Miteigentumsanteil und Urteil vom 11. Mai 2012- V ZR 189/11, NJW-RR 2012, 1036 Rn. 11).

    Die Interessen der hiervon nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer werden dadurch gewahrt, dass sie jedenfalls gravierende Abweichungen zu Lasten ihres Sondereigentums unter Umständen nur gegen eine Ausgleichszahlung hinnehmen müssen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 447/01, aaO).

  • LG München I, 14.06.2010 - 1 S 25652/09

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Ermächtigung der Verwaltung

    Auszug aus BGH, 14.11.2014 - V ZR 118/13
    Das lässt es sachgerecht erscheinen, die Zurechnung und den damit einhergehenden Zuschnitt der Verantwortungsbereiche in derartigen Konstellationen auch bei der Bestimmung des mittelbaren Handlungsstörers von einer wertenden Betrachtung abhängig zu machen (vgl. auch LG München I, ZWE 2010, 411, 412; Merle in Bärmann, aaO, § 22 Rn. 314).

    Unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Rechtsverkehrs reicht dies jedoch nicht aus, dem Käufer die Verantwortung für die planwidrige Bauausführung durch den teilenden Bauträger zuzuschreiben (vgl. auch LG München I, ZWE 2010, 411, 412; Merle in Bärmann, aaO, § 22 Rn. 314).

  • BayObLG, 20.11.1987 - BReg. 2 Z 91/87
    Auszug aus BGH, 14.11.2014 - V ZR 118/13
    Der Erwerber hat auch nach der Eigentumsumschreibung keinen Anspruch aus § 1004 BGB gegen den früheren Eigentümer auf Beseitigung von baulichen Maßnahmen, mögen diese für sein Eigentum auch von Nachteil sein und den vertraglichen Ansprüchen widersprechen (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Mai 1963 - VII ZR 236/61, BGHZ 39, 366, 367; BayObLG, NJW-RR 1988, 587, 588).

    (c) Der von dem Senat befürwortete Zuschnitt der Verantwortungsbereiche harmoniert damit, dass die erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht einem einzelnen Wohnungseigentümer obliegt, sondern Sache aller Wohnungseigentümer ist (vgl. nur BayObLG NJW-RR 1986, 954, 955; 1988, 587, 588; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 1993 - 15 W 386/92, aaO, Rn. 24 u. NJW-RR 1998, 371, 372; Merle in Bärmann, aaO, § 22 Rn. 22; vgl. auch OLG Frankfurt, NZM 2008, 322, 323 aE mwN).

  • KG, 10.07.1991 - 24 W 6574/90

    Verletzung von Gemeinschaftseigentum durch Entfernung einer tragenden

    Auszug aus BGH, 14.11.2014 - V ZR 118/13
    (aa) Da unter Instandsetzung auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen ist (vgl. nur Merle in Bärmann, aaO, § 21 Rn. 118 mwN), kann jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 WEG von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird (vgl. Merle in Bärmann, aaO, § 22 Rn. 20 u. 22 mwN; KG, NJW-RR 1991, 1421 f.).

    Beschließen die Wohnungseigentümer die plangerechte Herrichtung der Wohnanlage auf Kosten der Gemeinschaft (vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 717, 718; KG, NJW-RR 1991, 1421, 1422) mehrheitlich nach § 21 Abs. 3 WEG, sind die hiervon betroffenen Wohnungseigentümer ab diesem Zeitpunkt nach § 14 Nr. 4 WEG zur Duldung des Umbaus verpflichtet.

  • OLG Hamm, 21.07.1997 - 15 W 482/96

    Haftet Wohnungeigentümer bei Baumängeln durch Sonderwünsche?

    Auszug aus BGH, 14.11.2014 - V ZR 118/13
    Das Eigentum des Erwerbers ist durch die baulichen Maßnahmen nicht im Sinne des § 1004 BGB beeinträchtigt, der frühere Eigentümer schon deshalb nicht Störer (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 1993 - 15 W 386/92, juris Rn. 22 u. NJW-RR 1998, 371, 372).

    (c) Der von dem Senat befürwortete Zuschnitt der Verantwortungsbereiche harmoniert damit, dass die erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht einem einzelnen Wohnungseigentümer obliegt, sondern Sache aller Wohnungseigentümer ist (vgl. nur BayObLG NJW-RR 1986, 954, 955; 1988, 587, 588; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 1993 - 15 W 386/92, aaO, Rn. 24 u. NJW-RR 1998, 371, 372; Merle in Bärmann, aaO, § 22 Rn. 22; vgl. auch OLG Frankfurt, NZM 2008, 322, 323 aE mwN).

  • OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 20 W 538/05

    Wohnungseigentum: Anspruch auf den Rückbau von Terrassen und Balkonen

    Auszug aus BGH, 14.11.2014 - V ZR 118/13
    Umso weniger kann ein anderer Erwerber, der mit dem teilenden Eigentümer eine von den ursprünglichen Plänen abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart hat und damit nur eine mittelbare Ursache für die Ausübung der dem Bauträger nach § 903 BGB zustehenden sachenrechtlichen Befugnisse setzt, als Handlungsstörer angesehen werden (vgl. BayObLG, NJW-RR 1986, 954, 955; OLG Frankfurt, NZM 2008, 322, 323 aE mwN; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 22 Rn. 314).

    (c) Der von dem Senat befürwortete Zuschnitt der Verantwortungsbereiche harmoniert damit, dass die erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht einem einzelnen Wohnungseigentümer obliegt, sondern Sache aller Wohnungseigentümer ist (vgl. nur BayObLG NJW-RR 1986, 954, 955; 1988, 587, 588; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 1993 - 15 W 386/92, aaO, Rn. 24 u. NJW-RR 1998, 371, 372; Merle in Bärmann, aaO, § 22 Rn. 22; vgl. auch OLG Frankfurt, NZM 2008, 322, 323 aE mwN).

  • BGH, 19.07.2002 - V ZR 240/01

    Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung bei

    Auszug aus BGH, 14.11.2014 - V ZR 118/13
    Anders liegt es dagegen, wenn dem Berufungsgericht der objektive Beweiswert der als wahr unterstellten Aussage des Zeugen nicht ausreicht, um die Beweisfrage zu bejahen; in diesem Fall ist eine Wiederholung der Beweisaufnahme entbehrlich (Senat, Urteil vom 19. Juli 2002- V ZR 240/01, WM 2003, 154, 156; BGH, Urteil vom 2. Juni 1999- VIII ZR 112/98, NJW 1999, 2972, 2974).
  • BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 3/09

    Rechtliches Gehör bei Zeugenaussage

  • BGH, 21.05.1985 - VI ZR 235/83

    Verkehrssicherungspflicht eines Bauunternehmers bei Straßenbaumaßnahmen;

  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 189/11

    Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz für die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum

  • BGH, 02.06.1999 - VIII ZR 112/98

    Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

  • BayObLG, 04.03.2004 - 2Z BR 232/03

    Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf erstmalige Herstellung

  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 328/03

    Rechtsfolgen von Beschaffenheitsabweichungen beim Verkauf einer Eigentumswohnung

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 130/09

    Pflicht des Zustandsstörers zur Beseitigung einer Störung: Rückschnitt einer

  • BGH, 30.05.1963 - VII ZR 236/61

    Haftung des Bauunternehmers und des Architekten wegen Errichtung eines

  • BGH, 01.12.2006 - V ZR 112/06

    Inanspruchnahme des Mieters als Störer

  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 196/11

    Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft: Haftung des Erwerbers und des

  • BGH, 16.05.2014 - V ZR 131/13

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch gegen den Wohnungseigentümer wegen

  • BGH, 07.02.2014 - V ZR 25/13

    Wohnungseigentum: Beeinträchtigung durch eigenmächtig errichtete

  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

    In einem solchen Fall sind die Wohnungseigentümer im Grundsatz verpflichtet, Teilungserklärung und Aufteilungsplan so zu ändern, dass diese der tatsächlichen Bauausführung entsprechen (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NZM 2015, 256 Rn. 21; Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 21 ff.).
  • BGH, 20.11.2015 - V ZR 284/14

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des

    Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn ein Gebäude planwidrig erstellt wurde und sodann die Planwidrigkeit behoben wird (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 20, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ).

    aa) So kann es etwa liegen, wenn die plangerechte Herstellung tiefgreifende Eingriffe in das Bauwerk erfordert oder Kosten verursacht, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der von der abweichenden Bauausführung unmittelbar betroffenen Wohnungseigentümer unverhältnismäßig sind (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 21, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ).

    Dann sind die Wohnungseigentümer im Grundsatz verpflichtet, Teilungserklärung und Aufteilungsplan so zu ändern, dass diese der tatsächlichen Bauausführung entsprechen (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2014- V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 21, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ).

  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 96/18

    Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des

    Seine Qualifikation als Störer hängt, anders als bei einem mittelbaren Störer (zu diesem: Senat, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05, BGH-Report 2006, 637 Rn. 5; vgl. auch Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, ZNotP 2015, 179 Rn. 15) und beim Zustandsstörer (zu diesem: Senat, Urteile vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, ZNotP 2015, 179 Rn. 14 und vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16 WM 2018, 1761 Rn. 7), nicht von dem Vorliegen entsprechender Sachgründe dafür ab, ihm die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen.

    Hierdurch wird der Betriebsinhaber nicht zu einem sog. mittelbaren Störer, dessen Qualifikation als Störer von dem Vorliegen entsprechender Sachgründe dafür abhängig ist, ihm die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen (Senat, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05, BGH-Report 2006, 637 Rn. 5; vgl. auch Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, ZNotP 2015, 179 Rn. 15).

  • BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17

    Wohnungseigentumssache: Anspruch von Wohnungseigentümern auf Beseitigung der von

    Als Wohnungseigentümer sind die Kläger für den geltend gemachten Beseitigungsanspruch aktivlegitimiert und mangels entgegenstehenden Beschlusses der Eigentümergemeinschaft auch prozessführungsbefugt (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 7 mwN).

    Die Beklagten haben die Jalousien anbringen lassen und sind deshalb als Handlungsstörer passivlegitimiert (vgl. allgemein zur Störereigenschaft Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 12 ff.).

    Unter Instandsetzung ist nämlich auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen, so dass jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 WEG von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen kann, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 20; Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 7).

    Auf die eine oder auf die andere Weise können und müssen Bauausführung und Aufteilungsplan zur Übereinstimmung gebracht werden (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, juris Rn. 19; Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 10; Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 20).

  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 152/18

    Verlegung des Verkündungstermins wegen angekündigter Vergleichsgespräche;

    Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (Senat, Urteil vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06, NJW 2007, 432 Rn. 14; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 130/09, NJW-RR 2010, 807 Rn. 14; Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NZM 2015, 256 Rn. 14 f., jeweils mwN).
  • BGH, 26.02.2016 - V ZR 250/14

    Wohnungseigentum: Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den

    a) Nach § 21 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird, da unter Instandsetzung auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen ist (Senat, Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, NJW 2016, 473 Rn. 7, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ; Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 20).

    Das Vorbringen der Beklagten, der Bauträger habe auf Veranlassung eines Käufers die Teilung der Wohnung in zwei Einheiten vorgenommen, ist unerheblich; denn es stand dem Bauträger bis zu dem Entstehen einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft frei, das Grundstück abweichend von den Bauplänen aufzuteilen (§ 903 BGB; Senat, Urteil vom 14. November 2014- V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 10).

  • BGH, 16.04.2021 - V ZR 17/20

    Einfriedung eines mit einem Wegerecht belasteten Grundstücks durch den

    Dieser Umstand allein bietet keine ausreichende Grundlage dafür, die Drittwiderbeklagte als (mittelbare) Handlungsstörerin (vgl. zu den Voraussetzungen Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 143/17, NJW 2019, 773 Rn. 4; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 8 mwN) oder als Zustandsstörerin (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 29. Februar 2008 - V ZR 31/07, NJW-RR 2008, 827 Rn. 6; Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NZM 2015, 256 Rn. 13 f. mwN) anzusehen.
  • OLG München, 08.06.2016 - 34 Wx 168/16

    Berechtigtes Interesse an Einsichtnahme in das Grundbuch des Nachbargrundstückes

    bb) Bei der Bestimmung der Störereigenschaft nach § 1004 Abs. 1 BGB geht es um die Zurechnung von Ursachen, die in Eigentumsbeeinträchtigungen einmünden (vgl. BGH NJW 2015, 2027 Rn. 13 m. w. N.), und damit letztlich um den Zuschnitt von Verantwortungsbereichen.

    Bei der Verursachung von Störungen durch eine Handlung - etwa bei der Errichtung oder Umgestaltung des Nachbarbauwerks und seiner Außenanlagen nach bestimmten Wünschen des Erwerbers - ist es nicht ausgeschlossen, dass bereits einem Erwerber die Störereigenschaft aufgrund einer wertenden Betrachtung zukommt (vgl. BGH NJW 2015, 2027 Rn. 15; Greiner ZMR 2015, 356).

    Der Bundesgerichtshof lässt dies zwar in aller Regel nicht bereits für die Verantwortlichkeit des Käufers genügen (BGH NJW 2015, 2027 Rn. 17).

  • VG Köln, 10.05.2019 - 6 K 693/17

    Treu und Glauben, Rechtsschutzinteresse, Rechtsmissbrauch, Verbot

    vgl. EGMR, Urteil vom 15.09.2009 - 798/05 -, NVwZ 2010, 1541 (1543); EuGH, Urteile vom 23.03.2000 - C-373/97 -, juris, Rz. 13, 33, vom 21.07.2011 - C-186/10 -, juris, Rz. 25 und vom 30.04.2014 - C-26/13 -, juris, Rz. 40; BVerfG, Beschlüsse vom 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14 -, juris, Rz. 21, 42 ff. und vom 14.09.2017 - 2 BvQ 56/17 -, juris, Rz. 17; BVerwG, Urteile vom 18.12.1973 - C 34.72 -, juris, Rz. 125 ff. und vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, juris, Rz. 25 ff.; BGH, Urteil vom 14.11.2014 - V ZR 118/13 -, juris, Rz. 21 und Beschluss vom 20.05.2014 - VI ZB 9/13 -, juris, Rz. 6 ff.; BGer, Urteile vom 10.09.1919, BGE 45 II 386 (398) und vom 28.10.1960, BGE 86 II 417 (421); den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Treu und Glauben und dem Missbrauchsverbot verdeutlicht Art. 2 des schweiz.
  • OLG Hamm, 30.07.2019 - 24 U 6/18

    Rückabwicklung eines notariellen Kaufvertrags nach erklärtem Rücktritt

    Bei einer vom Aufteilungsplan abweichenden Bauausführung hat jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG gegen die anderen Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit einen Anspruch auf Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustandes (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14 - NJW 2016, 473; BGH, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13 - NJW 2015, 2027).

    Die Durchsetzung eines solchen Anspruchs ist also ausgeschlossen, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13 - NJW 2015, 2027).

    Dies ist anzunehmen, wenn die plangerechte Herstellung tiefgreifende Eingriffe in das Bauwerk erfordert oder Kosten verursacht, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der von der abweichenden Bauausführung unmittelbar betroffenen Wohnungseigentümer unverhältnismäßig sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13 - NJW 2015, 2027).

    In einem solchen Fall sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, Teilungsvertrag und Aufteilungsplan so zu ändern, dass diese der tatsächlichen Bauausführung entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13 - NJW 2015, 2027; BGH, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 189/11 - NJW-RR 2012, 1036; BGH, Urteil vom 05. Dezember 2003 - V ZR 447/01 - NJW 2004, 1798).

  • OLG München, 12.10.2023 - 32 U 936/23

    Deutsche Umwelthilfe scheitert mit Klage gegen BMW

  • LG Baden-Baden, 24.08.2023 - 3 S 13/23

    Verstoß gegen DSGVO durch Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten

  • LG Hamburg, 16.06.2021 - 318 S 68/19

    Anspruch auf Rückbau bei einer vom Aufteilungsplan abweichenden Bauausführung

  • LG Hamburg, 28.06.2017 - 318 S 9/16

    Begründetheit der Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss, Anspruch des

  • BGH, 19.01.2017 - V ZR 95/16

    Wohnungseigentum: Ausgleichszahlung bei Sondernutzungsrecht eines Eigentümers

  • OLG Köln, 21.04.2021 - 16 U 124/20

    Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung von Fahrrädern während Bauarbeiten

  • LG Itzehoe, 10.04.2018 - 11 S 129/15

    Einbau eines Küchenabzugs zulässig?

  • AG Rosenheim, 11.07.2019 - 13 C 744/18

    Sind die Beschlüsse gültig ?

  • AG München, 14.12.2021 - 1294 C 13676/21

    Anspruch auf erstmalige plangerechte Herstellung

  • LG Frankfurt/Main, 17.10.2019 - 13 S 48/19

    WEG - Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung Carport

  • OLG Koblenz, 12.09.2019 - 1 U 350/19

    Muss der Voreigentümer eingemauerten Bauschutt beseitigen?

  • OLG München, 11.10.2016 - 32 W 129/16

    Bestimmungen der Teilungserklärung als Grundlage für den ordnungsgemäßen Zustand

  • OLG München, 11.10.2016 - 32 Wx 374/16

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Erstherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands

  • LG Stuttgart, 10.06.2020 - 19 S 11/18

    Feststellungsinteresse und Aktivlegitimation bei WEG-Gartenumgestaltung

  • LG München I, 02.05.2019 - 36 S 8087/17

    Unbestimmter Grundlagenbeschluss mangels tatsächlicher Umsetzbarkeit

  • LG Heidelberg, 29.12.2017 - 4 O 111/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung und Eingriff in den Gewerbebetrieb: Einmaliger

  • LG Lüneburg, 31.01.2023 - 3 S 29/22

    Nicht Dein, sondern unser Wille geschehe!

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