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   BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 19/17   

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https://dejure.org/2017,42595
BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 19/17 (https://dejure.org/2017,42595)
BGH, Entscheidung vom 22.08.2017 - VIII ZR 19/17 (https://dejure.org/2017,42595)
BGH, Entscheidung vom 22. August 2017 - VIII ZR 19/17 (https://dejure.org/2017,42595)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 552a ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 546 Abs. 1 BGB, § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Kündigung wegen Eigenbedarf an einer Zweitwohnung; Ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe des Vermieters zur künftigen Nutzung der Wohnung durch ihn selbst oder durch nahe Angehörige

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung wegen Eigenbedarfs für Zweitwohnung

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Eigenbedarfskündigung wegen der beabsichtigten Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung; Begriff des Benötigens; "Mindestnutzungsdauer" der Zweitwohnung; Anforderungen an eine unzumutbare Härte

  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eigenbedarfskündigung kann auch für Zweitwohnung zulässig sein; §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 574 BGB

  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eigenbedarfskündigung: "Benötigen" nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB einer Zweitwohnung und unbillige Härte mangels geregelten Einkommens nach § 574 Abs. 1 S.1 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung wegen Eigenbedarf an einer Zweitwohnung; Ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe des Vermieters zur künftigen Nutzung der Wohnung durch ihn selbst oder durch nahe Angehörige

  • rechtsportal.de

    ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; BGB § 546 Abs. 1
    Kündigung wegen Eigenbedarf an einer Zweitwohnung; Ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe des Vermieters zur künftigen Nutzung der Wohnung durch ihn selbst oder durch nahe Angehörige

  • datenbank.nwb.de

    Wohnraummiete: Eigenbedarfskündigung wegen der beabsichtigten Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung; Begriff des Benötigens; "Mindestnutzungsdauer" der Zweitwohnung; Anforderungen an eine unzumutbare Härte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtfertigt Nutzung als Zweitwohnung eine Eigenbedarfskündigung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Eigenbedarfskündigung wegen der beabsichtigten Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    BGH glaubt an Eigenbedarf für Zweitwohnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Eigenbedarf an einer Zweitwohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarf für Zweitwohnung: Wann benötigt der Vermieter die Wohnung?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eigenbedarf für Zweitwohnung: Ja, wenn die Wohnung "benötigt" wird! (IMR 2018, 5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 138
  • NZM 2017, 846
  • ZMR 2018, 204
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87

    Eigenbedarf des Vermieters

    Auszug aus BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 19/17
    Wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die grundlegende Entscheidung des Senats (Beschluss [Rechtsentscheid] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, BGHZ 103, 91; vgl. ferner Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, BGHZ 204, 216 Rn. 14-16) und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 2014 (NJW 2014, 2417) richtig erkannt hat, ist der Begriff des "Benötigens" (früher § 564b Abs. 2 Nr. 2, jetzt § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) höchstrichterlich dahin geklärt, dass damit ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe des Vermieters vorausgesetzt werden, die Wohnung künftig selbst oder durch nahe Angehörige zu nutzen.
  • BVerfG, 23.04.2014 - 1 BvR 2851/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 19/17
    Wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die grundlegende Entscheidung des Senats (Beschluss [Rechtsentscheid] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, BGHZ 103, 91; vgl. ferner Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, BGHZ 204, 216 Rn. 14-16) und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 2014 (NJW 2014, 2417) richtig erkannt hat, ist der Begriff des "Benötigens" (früher § 564b Abs. 2 Nr. 2, jetzt § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) höchstrichterlich dahin geklärt, dass damit ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe des Vermieters vorausgesetzt werden, die Wohnung künftig selbst oder durch nahe Angehörige zu nutzen.
  • BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 166/14

    Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Prüfungsgrenzen für die Gerichte bei der

    Auszug aus BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 19/17
    Wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die grundlegende Entscheidung des Senats (Beschluss [Rechtsentscheid] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, BGHZ 103, 91; vgl. ferner Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, BGHZ 204, 216 Rn. 14-16) und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 2014 (NJW 2014, 2417) richtig erkannt hat, ist der Begriff des "Benötigens" (früher § 564b Abs. 2 Nr. 2, jetzt § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) höchstrichterlich dahin geklärt, dass damit ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe des Vermieters vorausgesetzt werden, die Wohnung künftig selbst oder durch nahe Angehörige zu nutzen.
  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    Auszug aus BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 19/17
    c) Zu Unrecht macht die Revision ferner geltend, die Wohnung habe ausschließlich geschäftlichen Interessen der Klägerin dienen sollen und deshalb sei nach den im Senatsurteil vom 29. März 2017 (VIII ZR 45/16, NJW 2017, 2018, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) aufgestellten Grundsätzen eine Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB nur bei - hier nicht ersichtlichen - Nachteilen von einigem Gewicht (etwa: anderenfalls mangelnde Rentabilität der geschäftlichen Aktivitäten) möglich.
  • BGH, 21.08.2018 - VIII ZR 186/17

    Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfskündigung zum Zwecke der Nutzung der Wohnung als

    aa) Deshalb kann grundsätzlich auch die vom Vermieter beabsichtigte Nutzung der dem Mieter überlassenen Räume als Zweitwohnung eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 22. August 2017 - VIII ZR 19/17, NZM 2017, 846 Rn. 3 f.; ebenso BVerfG, aaO Rn. 27 ff.; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2018, § 573 Rn. 95; Palandt/ Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 573 Rn. 28; BeckOK BGB/Hannappel, Stand 1. Mai 2018, § 573 Rn. 36; BeckOGK BGB/Geib, Stand 1. Juli 2018, § 573 Rn. 77; BeckOK Mietrecht/Siegmund, Stand 1. Juni 2018, § 573 Rn. 38; LG München I, ZMR 2018, 334, 335).

    Der Tatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach die Räume "als Wohnung" benötigt werden müssen, setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., § 573 BGB Rn. 104) - nicht voraus, dass der Vermieter oder eine der sonstigen in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten privilegierten Personen in der dem Mieter überlassenen Wohnung den Lebensmittelpunkt begründen wollen (Senatsbeschluss vom 22. August 2017 - VIII ZR 19/17, aaO Rn. 4; BVerfG, aaO Rn. 29; Jauernig/Teichmann, BGB, 17. Aufl., § 573 Rn. 3).

    Vielmehr kommt es für die Beantwortung der Frage, ob der Wunsch des Vermieters, die vermietete Wohnung künftig als Zweitwohnung selbst zu nutzen oder durch privilegierte Angehörige im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nutzen zu lassen, eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigt, maßgeblich auf eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage der oben (unter III 1 a) bereits genannten Kriterien an, wonach der Eigennutzungswunsch ernsthaft verfolgt werden, von vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen getragen sein muss und nicht missbräuchlich sein darf (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2017 - VIII ZR 19/17, aaO Rn. 3).

  • LG Berlin, 21.11.2018 - 65 S 142/18

    Eigenbedarfskündigung: Nutzung einer weit unter Standard liegenden Stadtwohnung

    Allerdings kommt es bei einer Zweitwohnung - wie auch sonst im Rahmen der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "Benötigens" - auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. BGH, Beschl. v. 22.08.2017 - VIII ZR 19/17, WuM 2017, 721, nach juris Rn. 3f.), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Zweitwohnsitz in derselben Stadt begründet werden soll (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 07.05.21992 - 307 S 409/91, NJW-RR 1992, 1365, beck-online).
  • LG München I, 24.01.2018 - 14 S 9552/17

    Zweitwohnungsbedarf als Grund der Eigenbedarfskündigung

    Auch der von der Beklagten geltend gemachte Zweitwohnungsbedarf ist höchstrichterlich grundsätzlich als berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB anerkannt (BVerfG NJW 2014, 2417; BGH NZM 2017, 846).

    Ob der Zweitwohnungswunsch ernstlich verfolgt wird und auf nachvollziehbaren Gründen beruht, ist jedoch ebenfalls anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGH NZM 2017, 846 unter Rn. 3).

    Der Begriff des Benötigens im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist höchstrichterlich geklärt, es handelt sich vorliegend um eine absolute Einzelfallentscheidung, der die Verbesserung eines Zweitwohnungsbedarfes zugründe liegt (vgl. zur Revisionszulassung BGH NZM 2017, 846).

  • LG Berlin, 15.08.2019 - 65 S 159/19

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung: Interessenabwägung im

    Beabsichtigt der Vermieter eine Nutzung der dem Mieter überlassenen Wohnung als Zweitwohnung, so kann dies eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen (vgl. BGH, Urt v. 22.08.2017 - VIII ZR 19/17, WuM 2017, 721, juris Rn. 3f.; Urt. 23.10.2018 - VIII ZR 61/18, WuM 2018, 780, juris).

    Ob die in Aussicht genommene Nutzung tatsächlich die Kündigung rechtfertigt, ist jedoch Ergebnis einer einzelfallbezogenen umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls durch den jeweiligen Tatrichter, auch in der Berufungsinstanz (vgl. BGH, Urt v. 22.08.2017, aaO).

  • AG Berlin-Mitte, 24.11.2021 - 9 C 278/20

    Sog. "Nest-Modell" als Eigenbedarf?

    (bb) Ein solches " Benötigen " ist nur dann gegeben, wenn der Wohnungs-Vermieter eine Wohnung künftig selbst nutzen und er dies mit ernsthaften, vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen belegen und gegebenenfalls beweisen kann (vergleiche nur Bundesverfassungsgericht, NZM 2014, 624 mit weiteren Nachweisen; Bundesgerichtshof, NZM 2020, 276, 278 (Randziffer 19) mit weiteren Nachweisen; NZM 2019, 518, 520 (Randziffern 18 und 19) mit weiteren Nachweisen; NJW-RR 2018, 138 mit weiteren Nachweisen; NZM 2017, 846, mit weiteren Nachweisen; Landgericht Berlin, GE 2019, am angegebenen Ort; Amtsgericht Mitte, Urteil vom 08. Mai 2019, am angegebenen Ort, Ziffer II. 1. Buchstabe a) (2) (b) (aa) (bbb) mit weiteren Nachweisen; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, am angegebenen Ort, § 573, Randnummer 42 mit weiteren Nachweisen; Hannappel, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01. August 2020, § 573, Randnummern 43, 45 und 47 mit weiteren Nachweisen; Fleindl, NZM 2016, 289, 291 ff. mit weiteren Nachweisen; Hinz, NJW 2017, 3473, f. mit weiteren Nachweisen).

    (ddd) Zwar dürfen die Gerichte dem wegen " Eigenbedarfs " kündigenden Wohnungs-Vermieter grundsätzlich nicht vorschreiben, wie und wo er seine Wohnung nutzt (vergleiche Bundesverfassungsgericht, NZM 2014, 624 mit weiteren Nachweisen; Bundesgerichtshof, NZM 2017, 846, mit weiteren Nachweisen; Blank, in: Schmidt-Futterer, am angegebenen Ort, § 573, Randnummern 111 bis 115 mit weiteren Nachweisen; Hannappel, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, am angegebenen Ort, § 573, am angegebenen Ort; Weidenkaff, in: Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage (2020), § 573, Randnummer 28 mit weiteren Nachweisen; Fleindl, am angegebenen Ort, 291 f. mit weiteren Nachweisen).

    Bei der hier schon von der Klägerin behaupteten Konstellation einer Zweit-Wohnung hat aber entgegen der Auffassung der Klägerin beziehungsweise ihres Prozessbevollmächtigten insbesondere in dessen Schriftsatz vom 19. November 2021 2. Buchstabe e)) eine umfassende Abwägung der Interessen der Klägerin an der Erlangung der streitbefangenen Wohnung und der Beklagten am dortigen Wohnenbleiben zu erfolgen (vergleiche Bundesverfassungsgericht, NJW 2014, 2417, 219 mit weiteren Nachweisen; Bundesgerichtshof, NJW-RR 2018, 138, 139 (Randziffern 7 bis 8) mit weiteren Nachweisen; NZM 2018, 983, 985 f. (Randziffern 25, 29 und 34) mit weiteren Nachweisen; NZM 2017, 846, mit weiteren Nachweisen; Blank, in: Schmidt-Futterer, am angegebenen Ort, § 573, Randnummer 42 mit weiteren Nachweisen; Hannappel, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, am angegebenen Ort, § 573, Randnummern 43, 45 und 47 mit weiteren Nachweisen; Weidenkaff, in: Palandt, am angegebenen Ort, § 573, Randnummer 28 mit weiteren Nachweisen; Hinz, am angegebenen Ort, 3475 mit weiteren Nachweisen):.

  • LG Berlin, 07.01.2020 - 67 S 249/19

    Begründung einer Eigenbedarfskündigung zur Zweitwohnungsnutzung

    Auch wenn die Nutzung als Zweitwohnung nach der - nicht unumstrittenen und zweifelsfreien - Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates des BGH zur Begründung hinreichenden Eigenbedarfes nicht das Überschreiten einer konkreten "Mindestnutzungsdauer erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 22. August 2017 - VIII ZR 19/17, NJW-RR 2018, 138, beckonline Tz. 3), ergibt sich ein hinreichendes Kündigungsinteresse gleichzeitig nur aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, a.a.O.).
  • AG Berlin-Schöneberg, 24.06.2020 - 104 C 37/20

    Wohnraummiete: Eigenbedarfskündigung durch den Erwerber einer in Wohnungseigentum

    Das Benötigen im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt keine relative Mindestnutzungsdauer oder die Begründung eines Lebensmittelpunkts in der Wohnung voraus (vgl. Beschlüsse des BGH vom 22. August 2017 zu VIII ZR 19/17 und vom 21. August 2018 zu VIII ZR 186/17; Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 23. April 2014 zu 1 BvR 2851/13; entgegen dem Urteil des AG Wolfratshausen vom 28. Juni 2012 zu 8 C 51/12).
  • LG Berlin, 27.10.2021 - 65 S 125/21

    Wohnraummiete: Vertragsklausel über erhöhte Anforderungen an eine Kündigung durch

    bb) Der vom Kläger im Kündigungsschreiben dargestellte Wunsch, die Wohnung wegen eines Arbeitsplatzwechsels als Zweitwohnung nutzen zu wollen, ist grundsätzlich geeignet, die Annahme eines berechtigten Interesses nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB zu tragen (BGH, Beschl. v. 22.08.2017 - VIII ZR 19/17, juris); läge das in der Kündigung genannte Interesse nicht vor, wären schon die Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung in § 573 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB nicht gegeben und die Kündigung schon deshalb unwirksam.
  • LG Berlin, 22.06.2022 - 64 S 340/21

    Eigenbedarfskündigung einer Personengesellschaft zum Zwecke der Zweitwohnung

    Zwar sei ein Eigenbedarf der Klägerin für ihre Gesellschafter in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geschützt und habe der Bundesgerichtshof zum Geschäftszeichen VIII ZR 19/17 entschieden, dass als Eigenbedarf auch das Interesse an der Einrichtung einer Zweitwohnung in Betracht komme.
  • AG Berlin-Charlottenburg, 21.11.2021 - 237 C 162/21
    Außerdem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Begründung des Lebensmittelpunkts in der Mietwohnung nicht Voraussetzung für eine Eigenbedarfskündigung, sondern der Vermieter kann eine Wohnung auch dann benötigen im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn sie nur als Zweitwohnung genutzt werden soll (vgl. Beschluss des BGH vom 22.8.2017 zu VIII ZR 19/17).
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