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   BGH, 25.10.2017 - XII ZR 1/17   

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https://dejure.org/2017,40762
BGH, 25.10.2017 - XII ZR 1/17 (https://dejure.org/2017,40762)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2017 - XII ZR 1/17 (https://dejure.org/2017,40762)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - XII ZR 1/17 (https://dejure.org/2017,40762)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW

    § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 307 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Inhaltskontrolle einer klauselmäßigen Verlängerung eines Werbevertrags; Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); Verdeutlichung von wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen

  • Betriebs-Berater

    Unwirksame Verlängerungsklausel in Werbevertrag

  • kanzlei.biz

    Automatische Vertragsverlängerungsklausel kann unwirksam sein

  • online-und-recht.de

    Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags unwirksam

  • rewis.io

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Werbevertrag: Unwirksame automatische Verlängerungsklausel (fehlende Transparenz)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 1 S. 2 Bb; BGB § 310 Abs. 1 S. 2
    Inhaltskontrolle einer klauselmäßigen Verlängerung eines Werbevertrags; Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); Verdeutlichung von wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen

  • rechtsportal.de

    BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 310 Abs. 1 S. 2
    Inhaltskontrolle einer klauselmäßigen Verlängerung eines Werbevertrags; Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); Verdeutlichung von wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Zivilrecht: Unwirksame Werbeverlängerung im Rahmen eines Humansponsorings

  • datenbank.nwb.de

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertragsbeginn unklar: Verlängerungsklausel unwirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Unwirksame Werbeverlängerung im Rahmen eines Humansponsorings

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Klausel zu Vertragsverlängerung in Werbevertrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werbung am Auto - und die automatische Verlängerung des Werbevertrages

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Verlängerung eines Werbevertrags im Rahmen eines Humansponsorings

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Werbeverlängerung im Rahmen eines Humansponsorings

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unwirksame Werbeverlängerung im Rahmen eines Humansponsorings

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrages

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unwirksame Werbeverlängerung im Rahmen eines Sponsoring-Vertrags

  • urheberrecht-leipzig.de (Kurzinformation)

    AGB-Klausel über automatische Vertragsverlängerung im Werbevertrag muss transparent sein

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wann ist eine vom Vermieter vorformulierte Klausel zur automatischen Verlängerung eines Mietvertrages unwirksam?

  • der-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Laufzeitklausel bei PKW-Werbeflächenvertrag

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unwirksame Werbeverlängerung im Rahmen eines Sponsoring-Vertrags

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragsbeginn unklar: Verlängerungsklausel unwirksam! (IBR 2018, 106)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 939
  • NJW-RR 2018, 198
  • ZIP 2017, 87
  • MDR 2018, 16
  • NZM 2018, 125
  • WM 2018, 1065
  • BB 2017, 2882
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.09.2012 - XII ZR 112/10

    Geschäftsraummiete in einem Einkaufszentrum: Formularklausel über die

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - XII ZR 1/17
    Verstöße gegen das Transparenzgebot entsprechen nicht den Gebräuchen und Gepflogenheiten des Handelsverkehrs (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) und führen daher auch gegenüber einem Unternehmer zur Unwirksamkeit formularmäßiger Geschäftsbedingungen (Senatsurteile vom 3. August 2011 - XII ZR 205/09 - NJW 2012, 54 Rn. 16 und vom 26. September 2012 - XII ZR 112/10 - NJW 2013, 41 Rn. 11).
  • BGH, 03.08.2011 - XII ZR 205/09

    Gewerberaummietvertrag: Inhaltskontrolle der formularmäßig vereinbarten Tragung

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - XII ZR 1/17
    Verstöße gegen das Transparenzgebot entsprechen nicht den Gebräuchen und Gepflogenheiten des Handelsverkehrs (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) und führen daher auch gegenüber einem Unternehmer zur Unwirksamkeit formularmäßiger Geschäftsbedingungen (Senatsurteile vom 3. August 2011 - XII ZR 205/09 - NJW 2012, 54 Rn. 16 und vom 26. September 2012 - XII ZR 112/10 - NJW 2013, 41 Rn. 11).
  • BGH, 08.10.2008 - XII ZR 84/06

    Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - XII ZR 1/17
    Eine geltungserhaltende Reduktion der Vertragsverlängerungsklausel auf ein inhaltlich noch zulässiges Maß (vgl. Senatsurteile BGHZ 178, 158 = NJW 2008, 3772 Rn. 32 f. und vom 27. Juni 2007 - XII ZR 54/05 - NJW 2007, 3421 Rn. 21 mwN) kommt nicht in Betracht.
  • BGH, 15.04.2010 - Xa ZR 89/09

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel über die automatische

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - XII ZR 1/17
    Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so deutlich erkennen lassen, wie dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist (BGH Urteil vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09 - NJW 2010, 2942 Rn. 25 mwN).
  • BGH, 23.04.2008 - XII ZR 62/06

    Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses einer Mietminderung für vom

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - XII ZR 1/17
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ausgehend von ihrem Wortlaut einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr., Senatsurteil BGHZ 176, 191 = NJW 2008, 2497 Rn. 10 f. mwN).
  • BGH, 27.06.2007 - XII ZR 54/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Beschränkung der Aufrechnung mit Gegenforderungen

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - XII ZR 1/17
    Eine geltungserhaltende Reduktion der Vertragsverlängerungsklausel auf ein inhaltlich noch zulässiges Maß (vgl. Senatsurteile BGHZ 178, 158 = NJW 2008, 3772 Rn. 32 f. und vom 27. Juni 2007 - XII ZR 54/05 - NJW 2007, 3421 Rn. 21 mwN) kommt nicht in Betracht.
  • BGH, 10.02.2021 - KZR 63/18

    BGH billigt Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellabsprachen

    Diese Grundsätze sind bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr gleichfalls zu beachten (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - XII ZR 1/17, NJW-RR 2018, 198 Rn. 13).
  • BGH, 28.03.2018 - XII ZR 18/17

    Transparenz einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Vertrags über

    Eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Vertrags über Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen ist wegen fehlender Transparenz unwirksam, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Oktober 2017, XII ZR 1/17, NZM 2018, 125).

    Unabhängig davon hat der Senat allerdings bereits entschieden, dass jedenfalls die hier verwendete Vertragsverlängerungsklausel einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB nicht standhält (Senatsurteile vom 25. Oktober 2017 - XII ZR 1/17 - NZM 2018, 125 Rn. 11 ff. und vom 14. März 2018 - XII ZR 31/17 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ausgehend von ihrem Wortlaut einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 - XII ZR 1/17 - NZM 2018, 125 Rn. 12 mwN).

    Verstöße gegen das Transparenzgebot entsprechen nicht den Gebräuchen und Gepflogenheiten des Handelsverkehrs (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) und führen daher auch gegenüber einem Unternehmer zur Unwirksamkeit formularmäßiger Geschäftsbedingungen (Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 - XII ZR 1/17 - NZM 2018, 125 Rn. 13 mwN).

    Für die Maßgeblichkeit der Übergabe an die Institution spricht hingegen, dass erst ab diesem Zeitpunkt das Sponsoring seine Wirkung entfaltet und der Werbeeffekt durch Gebrauch des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum einsetzt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 - XII ZR 1/17 - NZM 2018, 125 Rn. 15).

    Andererseits ist die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 2. September 2014 offensichtlich davon ausgegangen, dass die Fahrzeugauslieferung an sie selbst und nicht die spätere Übergabe an die Institution für den Beginn der Vertragslaufzeit maßgeblich sei, denn sie hat die Bezahlung der zweiten Werbeperiode bereits mit Fälligkeit zum 10. September 2014 in Rechnung gestellt, während die Fahrzeugübergabe an die Institution nach ihrer eigenen Darstellung erst am 3. März 2010 stattgefunden hatte und eine Fälligkeit für eine zweite Werbeperiode bereits im September 2014 nicht hätte auslösen können (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 - XII ZR 1/17 - NZM 2018, 125 Rn. 16).

    Eine geltungserhaltende Reduktion der Vertragsverlängerungsklausel auf ein inhaltlich noch zulässiges Maß (Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 - XII ZR 1/17 - NZM 2018, 125 Rn. 17 mwN) kommt nicht in Betracht.

  • BGH, 14.03.2018 - XII ZR 31/17

    Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Vertrags über

    Eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Vertrags über Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen ist wegen fehlender Transparenz unwirksam, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Oktober 2017, XII ZR 1/17, NZM 2018, 125).

    Verstöße gegen das Transparenzgebot entsprechen nicht den Gebräuchen und Gepflogenheiten des Handelsverkehrs (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) und führen daher auch gegenüber einem Unternehmer zur Unwirksamkeit formularmäßiger Geschäftsbedingungen (Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 - XII ZR 1/17 - NZM 2018, 125 Rn. 13 mwN).

    Unwirksam ist daher, wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 - XII ZR 1/17 - NZM 2018, 125), eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss.

    Für die Maßgeblichkeit der Übergabe an die Schule spricht hingegen, dass erst ab diesem Zeitpunkt das Sponsoring seine Wirkung entfaltet und der Werbeeffekt durch Gebrauch des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum einsetzt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 - XII ZR 1/17 - NZM 2018, 125 Rn. 15).

    Denn sie hat die Bezahlung der verlängerten Laufzeit bereits mit Fälligkeit zum 23. August 2015 in Rechnung gestellt, während der Vertragsschluss erst am 3. September 2010 und die Übergabe an die Schule erst am 14. Januar 2011 stattgefunden hatten und damit eine Fälligkeit für die Verlängerung bereits im August 2015 nicht hätten auslösen können (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 - XII ZR 1/17 - NZM 2018, 125 Rn. 16).

    Eine geltungserhaltende Reduktion der Vertragsverlängerungsklausel auf ein inhaltlich noch zulässiges Maß kommt nicht in Betracht (Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 - XII ZR 1/17 - NZM 2018, 125 Rn. 17 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 02.02.2018 - 22 U 33/17

    Rechtsfolgen der vertraglichen Übertragung eines Gesellschaftsanteils

    Dazu gehört auch, dass AGB wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so deutlich erkennen lassen, wie dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2017, XII ZR 1/17, NSW BGB § 310, dort Rn 13 mwN).
  • LG Karlsruhe, 31.10.2022 - 10 O 129/22

    Auslegung und Transparenzkontrolle von unklaren Gerichtsstandsvereinbarungen in

    Treu und Glauben verpflichten den Verwender dabei, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner für diese möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - XII ZR 1/17 -, Rn. 13, juris).

    Letztlich ist zu fragen, ob eine klarere Formulierung im Interesse des Verwendungsgegners geboten und dem Verwender möglich und in Abwägung der Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner zumutbar gewesen wäre (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - XII ZR 1/17 -, Rn. 13, juris).

    Verstöße gegen das Transparenzgebot entsprechen nicht den Gebräuchen und Gepflogenheiten des Handelsverkehrs i.S.d. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - XII ZR 1/17 -, Rn. 13, juris).

  • LG München I, 25.05.2023 - 12 O 6740/22

    Verbandsklage gegen AGB

    Die Rechte und Pflichten müssen für den Verbraucher so klar und präzise wie möglich umschrieben sein, sodass er faktisch nicht von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten wird (BGH NJW 2013, 219; BGH NJW-RR 2018, 198).
  • LG Bremen, 14.07.2020 - 3 S 294/18

    Mobile Werbefläche Sozialmarketing

    Die von der Klägerin verwendete Klausel, der Vertrag beginne mit der Auslieferung an den Vertragspartner, ist unklar, weil der CVJM nicht Vertragspartner im hiesigen Vertragsverhältnis ist (BGH, Urteil vom 25.10.2017 - XII ZR 1/17, Rn. 15).
  • OLG Köln, 25.06.2018 - 15 U 102/18

    Beendigung eines Leasingvertrages

    Soweit eine vergleichbare Klausel von BGH, Urt. v. 25.10.2017 - XII ZR 1/17, NJW-RR 2018, 198 als intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB angesehen worden ist, lag dies letztlich daran, dass dort wegen der Übergabe an einen Dritten der genaue Vertragsbeginn (und damit auch das Laufzeitende und der genaue Kündigungszeitpunkt) nicht mehr hinreichend zu bestimmen war.
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