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   BGH, 09.01.2019 - VIII ZB 26/17   

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https://dejure.org/2019,1472
BGH, 09.01.2019 - VIII ZB 26/17 (https://dejure.org/2019,1472)
BGH, Entscheidung vom 09.01.2019 - VIII ZB 26/17 (https://dejure.org/2019,1472)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2019 - VIII ZB 26/17 (https://dejure.org/2019,1472)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW

    § 573a Abs. 1 BGB, § ... 91 a ZPO, § 566 Abs. 1 BGB, § 566 Abs. 2 BGB, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 571 BGB, § 566 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 566 Abs. 1, 571, 573a Abs. 1
    Keine Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB bei Veräußerung eines Miteigentümeranteils an den anderen Miteigentümer

  • Wolters Kluwer

    Analoge Anwendbarkeit von § 566 Abs. 1 BGB auf den Fall des Erwerbs eines Miteigentumsanteils an einer Wohnung; Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer; Auferlegung der Kosten eines Rechtsstreits in einem Mietverfahren

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 566 Abs. 1
    Verbleib der Vermietereigenschaft auch nach Veräußerung des Miteigentumsanteils an anderen Miteigentümer/Vermieter

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine analoge Anwendung von § 566 BGB, wenn einer von zwei vermietenden Miteigentümern seinen Eigentumsanteil auf den anderen überträgt

  • Wolters Kluwer

    Analoge Anwendbarkeit von § 566 Abs. 1 BGB auf den Fall des Erwerbs eines Miteigentumsanteils an einer Wohnung; Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer; Auferlegung der Kosten eines Rechtsstreits in einem Mietverfahren

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Kündigung des Mietvertrages durch einen Miteigentümer nach Erwerb des Miteigentumsanteils des anderen Miteigentümers

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 566 Abs. 1
    Analoge Anwendbarkeit von § 566 Abs. 1 BGB auf den Fall des Erwerbs eines Miteigentumsanteils an einer Wohnung; Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer; Auferlegung der Kosten eines Rechtsstreits in einem Mietverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Übertragung von Bruchteilseigentum an Mitvermieter ist keine Veräußerung i.S.v. § 566 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Wohnraumkündigung: Auch der ehemalige Miteigentümer muss mitunterschreiben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermietung durch zwei Miteigentümer - und der spätere Verkauf eines Miteigentümers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung durch einen Miteigentümer nach Erwerb des Miteigentumsanteils des anderen Miteigentümers

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Übergang der Vermieterstellung bei Übertragung eines Miteigentumsanteils

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Veräußerung eines Miteigentumsanteils einer vermieteten Wohnung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Veräußerung eines Miteigentumsanteils einer vermieteten Wohnung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einer vermieteten Wohnung an den anderen Miteigentümer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zwei Vermieter bleiben zwei Vermieter, auch wenn einer Alleineigentümer wird

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Übertragung der Mietersache an Miteigentümer beendet die Vermieterstellung nicht

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Kündigung Mietvertrag der Wohnung durch Ehepaar als Vermieter

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Vermieter: Veräußerung an Miteigentümer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigentumserwerb vom Miteigentümer - Besonderheiten bei Ausspruch der Kündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Kündigung durch Vermieter: Wie kündige ich als Vermieter rechtlich einwandfrei?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietvertragskündigung durch (mehrere) Wohnungseigentümer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    § 566 BGB gilt nicht für den Erwerb durch einen Miteigentümer zu Alleineigentum

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung durch Miteigentümer der Mietsache

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Übertragung von Miteigentumsanteilen an einer Wohnung führt nicht zu einem Vermieterwechsel - Keine direkte oder analoge Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB

Besprechungen u.ä. (4)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 566 BGB
    Kein Wegfall der Vermietereigenschaft durch Veräußerung eines Miteigentumsanteils an der Mietsache

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Verbleib der Vermietereigenschaft auch nach Veräußerung des Miteigentumsanteils an anderen Miteigentümer

  • hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mietverträge: Kein Ausscheiden des Vermieters bei Übertragung des Miteigentumsanteils

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Übertragung eines Miteigentumsanteils: Alle Vermieter müssen Kündigung aussprechen (IMR 2019, 133)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 332
  • MDR 2019, 341
  • DNotZ 2019, 922
  • NZM 2019, 208
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.05.2012 - VIII ZB 91/11

    Rechtsbeschwerdezulassung gegen eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender

    Auszug aus BGH, 09.01.2019 - VIII ZB 26/17
    Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist für den Senat nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO unabhängig davon bindend, ob es die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 74/16, WuM 2018, 151 Rn. 6; vom 8. Mai 2012 - VIII ZB 91/11, WuM 2012, 332 Rn. 3 mwN; vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, NJW-RR 2009, 425 Rn. 9 mwN).

    Es ist daher unschädlich, dass - was das Beschwerdegericht verkannt hat - gegen eine Kostenentscheidung die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden darf, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es - wie im Streitfall - um Fragen des materiellen Rechts geht (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 74/16, aaO; vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242 Rn. 7; vom 8. Mai 2012 - VIII ZB 91/11, aaO Rn. 7; jeweils mwN).

  • BGH, 30.01.2018 - VIII ZB 74/16

    Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung; Konkludente Zustimmung zur

    Auszug aus BGH, 09.01.2019 - VIII ZB 26/17
    Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist für den Senat nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO unabhängig davon bindend, ob es die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 74/16, WuM 2018, 151 Rn. 6; vom 8. Mai 2012 - VIII ZB 91/11, WuM 2012, 332 Rn. 3 mwN; vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, NJW-RR 2009, 425 Rn. 9 mwN).

    Es ist daher unschädlich, dass - was das Beschwerdegericht verkannt hat - gegen eine Kostenentscheidung die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden darf, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es - wie im Streitfall - um Fragen des materiellen Rechts geht (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 74/16, aaO; vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242 Rn. 7; vom 8. Mai 2012 - VIII ZB 91/11, aaO Rn. 7; jeweils mwN).

  • BGH, 06.07.1994 - VIII ARZ 2/94

    Eigenbedarf des Erwerbers von Mit- bzw. Sondereigentum

    Auszug aus BGH, 09.01.2019 - VIII ZB 26/17
    Nach dem Wortlaut des § 566 Abs. 1 BGB muss die Veräußerung an einen Dritten erfolgen, das heißt, der veräußernde Eigentümer und der Erwerber müssen personenverschieden sein, der Erwerber darf bis zum Erwerb nicht Vermieter gewesen sein (vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, BGHZ 126, 357, 363 f. - noch zu der Vorgängerregelung in § 571 BGB aF).
  • BGH, 07.10.2008 - XI ZB 24/07

    Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach Erledigung der

    Auszug aus BGH, 09.01.2019 - VIII ZB 26/17
    Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist für den Senat nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO unabhängig davon bindend, ob es die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 74/16, WuM 2018, 151 Rn. 6; vom 8. Mai 2012 - VIII ZB 91/11, WuM 2012, 332 Rn. 3 mwN; vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, NJW-RR 2009, 425 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 08.03.2011 - VIII ZB 65/10

    Rechtsbeschwerdezulassung durch den Einzelrichter des Landgerichts im

    Auszug aus BGH, 09.01.2019 - VIII ZB 26/17
    Es ist daher unschädlich, dass - was das Beschwerdegericht verkannt hat - gegen eine Kostenentscheidung die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden darf, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es - wie im Streitfall - um Fragen des materiellen Rechts geht (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 74/16, aaO; vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242 Rn. 7; vom 8. Mai 2012 - VIII ZB 91/11, aaO Rn. 7; jeweils mwN).
  • BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 232/15

    Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig; Anbietpflicht des Vermieters

    Auszug aus BGH, 09.01.2019 - VIII ZB 26/17
    Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 Rn. 33 mwN).
  • BGH, 12.07.2017 - XII ZR 26/16

    Gewerberaummiete: Fehlende Identität zwischen Vermieter und Veräußerer bei

    Auszug aus BGH, 09.01.2019 - VIII ZB 26/17
    Sinn und Zweck des § 566 BGB ist der Schutz des Mieters vor einem Verlust des Besitzes an der Wohnung gegenüber einem neuem Erwerber im Falle der Veräußerung der Mietsache (BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - XII ZR 26/16, NZM 2017, 847 Rn. 29 mwN).
  • OLG Köln, 18.07.2019 - 15 W 21/19

    Heimliche Aufnahmen in psychiatrischer Klinik - Grenzen der journalistischen

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde schied schon wegen § 574 Abs. 1 S. 2, 542 ZPO aus, zudem kann in Fällen des § 91a ZPO die Rechtsbeschwerde aus eingangs bereits angeführten Gründen auch nicht der Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen dienen (st. Rspr., vgl. BGH v. 09.01.2019 - VIII ZB 26/17, NZM 2019, 208 Rn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 30.01.2024 - VIII ZB 43/23

    Unwirksame Quotenabgeltungsklausel führt nicht zu unwirksamer Vornahmeklausel

    Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 zutreffend beurteilt hat (Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - VIII ZB 91/11, WuM 2012, 332 Rn. 3; vom 9. Januar 2019 - VIII ZB 26/17, NJW-RR 2019, 332 Rn. 7; vom 27. April 2021 - VIII ZB 44/20, NJW-RR 2021, 737 Rn. 10).

    Es ist daher unschädlich, dass - was das Beschwerdegericht verkannt hat - gegen eine Kostenentscheidung die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden darf, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2019 - VIII ZB 26/17, aaO; vom 27. April 2021 - VIII ZB 44/20, aaO; vom 25. Oktober 2022 - VIII ZB 58/21, NJW 2022, 3778 Rn. 6).

  • BGH, 27.04.2021 - VIII ZB 44/20

    Kostenverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung zur

    Lässt das Beschwerdegericht unter Missachtung dieses Grundsatzes die Rechtsbeschwerde gleichwohl zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 9. Januar 2019 - VIII ZB 26/17, NJW-RR 2019, 332 Rn. 7 mwN).

    Es ist daher unschädlich, dass - was das Beschwerdegericht verkannt hat - gegen eine Kostenentscheidung die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden darf, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es - wie im Streitfall - um Fragen des materiellen Rechts geht (Senatsbeschluss vom 9. Januar 2019 - VIII ZB 26/17, NJW-RR 2019, 332 Rn. 7 mwN).

  • LG Berlin, 20.01.2021 - 64 S 50/20

    Übersetzter Eigenbedarf

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH - VIII ZB 26/17 -, Beschl. v. 09.01.2019, GE 2019, 249 f.; ebenso schon KG - 8 U 111/18 -, Urt. v. 08.10.2018, GE 2018, 1458; so auch Lützenkirchen in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 566 BGB, Rn. 5 alle zitiert nach juris) findet auf die Übertragung der Eigentumsanteile an einem Grundstück von einem auf den anderen Mit-Vermieter § 566 BGB weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.
  • LG Berlin, 11.11.2020 - 64 S 80/20

    Wann beginnt die Kündigungssperrfrist?

    An einem solchen Übergang der Vermieterstel-lung nach §§ 566, 571 a.F. BGB auf den Erwerber eines Miteigentumsanteils fehlt es, wenn die Miteigentümer eines Grundstücks, die zugleich dessen Vermieter sind, das Eigentum an dem Grundstück durch Begründung von Wohnungseigentum nach § 8 WEG teilen und sodann einem Miteigentümer durch Auflassung und Eintragung in das Wohnungsgrundbuch das alleinige Wohnungseigentum an einer bestimmten vermieteten Wohnung übertragen (entgegen BayObLG, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 24. November 1981 - Allg Reg 64/81, NJW 1982, 451 f.; Anschluss an BGH, Bes. v. 9. Januar 2019 - VIII ZB 26/17, GE 2019, 249 f., Rn. 10, zitiert nach juris).

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof klar gestellt, dass im Falle der Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer kein Wechsel in der Person des Vermieters eintritt, wenn der eine Miteigentümer seine Eigentumsanteile auf den anderen überträgt (vgl. BGH - VIII ZB 26/17 -, Beschl. v. 09.01.2019, GE 2019, 249 f.; ebenso schon KG - 8 U 111/18 -, Urt. v. 08.10.2018, GE 2018, 1458; beide zitiert nach juris): Der Erwerber der Miteigentumsanteile sei schon vor der Veräußerung Vermieter gewesen, mithin nicht "Dritter", sodass eine unmittelbare Anwendung des § 566 BGB ausscheide.

    Wurde er im Jahre 1990 gemäß § 571 BGB a. F. Mitvermieter, so hätte sich daran nach der Ratio der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2019 (vgl. BGH - VIII ZB 26/17 -, Beschl. v. 09.01.2019, GE 2019, 249 f., zitiert nach juris) durch die Übertragung seines Eigentumsanteils an der Wohnung auf den Rechtsnachfolger der ursprünglichen Vermieterin nichts geändert; wäre er, wie die Kläger meinen, allenfalls für die Dauer seiner Miteigentümerstellung in die Vermieterposition eingetreten, so hätte vor der Veräußerung im Jahre 1997 auch sein Eigenbedarf eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen können, danach jedoch nicht mehr, das Kündigungsrisiko der Mieter hätte sich also verringert.

    Keine dieser Voraussetzungen wurden hier anlässlich der Übertragung des Miteigentumsanteils im Jahre 1997 erfüllt; nach der oben zitierten Beschwerdeentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2019 fand entgegen dem Rechtsentscheid des BayObLG (vgl. BayObLG, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 24.11.1981 - Allg Reg 64/81 -, NJW 1982, 451 f., Rn. 14 und Rn. 15 mit insoweit unergiebigen Zitat "BGH LM § 925 BGB Nr. 4") insbesondere kein Übergang der Vermieterstellung nach §§ 566 / 571 a. F. BGB auf den Erwerber des Miteigentumsanteils statt, da die Norm nicht anwendbar ist, wenn der Erwerber schon vor dem Eigentumsübergang Vermieter war (vgl. BGH - VIII ZB 26/17 -, Beschl. v. 09.01.2019, GE 2019, 249 f., Rn. 10, zitiert nach juris).

  • BGH, 22.06.2022 - VIII ZR 356/20

    Kündigungssperrfrist nach Bildung und Veräußerung von Wohnungseigentum:

    Denn der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 9. Januar 2019 - VIII ZB 26/17, NJW-RR 2019, 332) habe klargestellt, dass im Falle der Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer kein Wechsel in der Person des Vermieters eintrete, wenn der eine Miteigentümer seine Eigentumsanteile auf den anderen übertrage.

    Hiernach muss die Veräußerung an einen Dritten erfolgen, das heißt, der veräußernde Eigentümer und der Erwerber müssen personenverschieden sein, der Erwerber darf bis zum Erwerb nicht Vermieter gewesen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2019 - VIII ZB 26/17, NJW-RR 2019, 332 Rn. 10 mwN; aA Bayerisches Oberstes Landesgericht, NJW 1982, 451 unter II 3 b).

  • KG, 15.12.2020 - 1 W 1461/20

    Erwerber eines Miteigentumsanteil wird Mitvermieter!

    Diese Vorschriften dienen der Erhaltung des aus dem Mietvertrag folgenden Besitzrechts des Mieters gegenüber dem Erwerber (BGH, DNotZ 2019, 922, 923; ZfIR 2017, 729, 732; NJW-RR 2012, 237, 239; KG, 8. ZS, DNotZ 2019, 104).
  • OLG Hamm, 10.05.2019 - 30 U 425/18

    Rückforderung der Einspeisevergütung für eine Photovoltaikanlage wegen

    Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben (vgl. BGH NJW-RR 2019, 332 Rn. 11; NJW 2017, 547 Rn. 33 m.w.N.).
  • AG Köln, 09.01.2023 - 203 C 144/22

    § 566 BGB ist nicht auf Erbauseinandersetzung anwendbar

    Auch für eine entsprechende Anwendung der Regelung bleibt bei einer Erbauseinandersetzung kein Raum, weil Sinn und Zweck des § 566 BGB gerade der Mieterschutz ist: Der Mieter soll vor einem Verlust des Besitzes an der Wohnung gegenüber einem neuem Erwerber im Falle der Veräußerung der Mietsache bewahrt werden (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - VIII ZB 26/17 -, Rn. 12, juris).
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