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   BGH, 26.10.2018 - V ZR 279/17   

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https://dejure.org/2018,51589
BGH, 26.10.2018 - V ZR 279/17 (https://dejure.org/2018,51589)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2018 - V ZR 279/17 (https://dejure.org/2018,51589)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17 (https://dejure.org/2018,51589)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de

    §§ 10 Abs. 8 Satz 1, 21 Abs. 2 WEG

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 21 Abs. 2 WEG, § ... 670 BGB, § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG, § 128 HGB, § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG, §§ 683, 670 BGB, § 110 HGB, §§ 713, § 774 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG, § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG, § 10 Abs. 8 WEG, § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG, § 28 Abs. 1, 2, 5 WEG, §§ 16, 28 WEG, § 16 Abs. 3, Abs. 4 WEG, § 16 Abs. 2 WEG, § 16, § 28 WEG, § 21 Abs. 8 WEG, § 25 Abs. 2 WEG, § 128 Abs. 1 HGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 10 Abs. 8, 21 Abs. 2
    Haftung des Wohnungseigentümers für Sozialverbindlichkeiten

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit um die Haftung eines Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten des Verbands (hier: sog. Sozialverbindlichkeiten); Tilgung der Verbindlichkeiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Wohnungseigentümer

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 10 Abs. 8 Satz 1, § 21 Abs. 2
    Kein Erstattungsanspruch des eine für den Verband bestehende sog. Sozialverbindlichkeit tilgenden Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer

  • rewis.io

    Wohnungseigentumssache: Haftung eines Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten des Verbands gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ersatz von Aufwendungen eines Wohnungseigentümers für die Gemeinschaft können nur gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht gegen andere Wohnungseigentümer geltend gemacht werden; §§ 10 Abs. 8, 16 WEG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 10 Abs. 8 S. 1; WEG § 21 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    WEG § 10 Abs. 8 S. 1; WEG § 21 Abs. 2
    Rechtsstreit um die Haftung eines Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten des Verbands (hier: sog. Sozialverbindlichkeiten); Tilgung der Verbindlichkeiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Wohnungseigentümer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentümer haftet nicht für sog. Sozialverbindlichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung eines Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten des Verbands

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eigentümerhaftung für Verbindlichkeiten des Verbands

  • Jurion (Kurzinformation)

    Eigentümerhaftung für Verbindlichkeiten des Verbands

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer haften nicht für sogenannte Sozialverbindlichkeiten

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 30 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Haftung des Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten des Verbands?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    § 10 Abs. 8 WEG gilt nicht im Innenverhältnis (IMR 2019, 200)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 602
  • NZM 2019, 415
  • ZMR 2019, 419
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • AG Berlin-Charlottenburg, 15.06.2011 - 72 C 141/10

    Wohnungseigentum: Aufwendungsersatzanspruch gegen Miteigentümer

    Auszug aus BGH, 26.10.2018 - V ZR 279/17
    Während zum Teil auf die Grundsätze der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) und bei Notgeschäftsführungsmaßnahmen auf § 21 Abs. 2 WEG i.V.m. § 670 BGB abgestellt wird (vgl. OLG München, NJW-RR 2008, 534, 535; LG Frankfurt, NJW 2015, 2592; AG Charlottenburg, ZWE 2011, 468; Heinemann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 21 Rn. 28; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 21 WEG Rn. 38; T. Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 21 Rn. 15; jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 328: § 713 BGB entsprechend i.V.m. § 670 BGB), sehen andere in der analogen Anwendung des § 110 HGB die zutreffende Grundlage des Erstattungsanspruchs (vgl. BeckOK WEG/Müller [2.4.2018], § 10 Rn. 683; Riecke/Schmid/Lehmann-Richter, WEG, 4. Aufl., § 10 Rn. 337; Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 10 Rn. 385; vgl. auch BeckOGK/Falkner [1.3. 2018], § 10 WEG Rn. 559; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 15: Gesamtanalogie gemäß § 110 HGB, §§ 713, 670 BGB; Derleder/Fauser, ZWE 2007, 2, 7; im Ergebnis auch Häublein, ZWE 2008, 410, 411).

    a) Demgegenüber ergibt sich aus den genannten Anspruchsgrundlagen, wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, grundsätzlich kein Erstattungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer, weil der tilgende Wohnungseigentümer - hier der Kläger - für den Verband tätig wird, der gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG Schuldner der Verbindlichkeit ist (vgl. AG Charlottenburg, ZWE 2011, 468; siehe auch Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 10 Rn. 387; BeckOK WEG/Elzer [2.4.2018], § 21 Rn. 70; siehe auch Senat, Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 197/10, NJW-RR 2011, 1093 Rn. 23 zu einem Anspruch des Verwalters gegen den Verband wegen einer Notgeschäftsführungsmaßnahme gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG).

    b) Soweit die Revision der Auffassung ist, die Beklagten schuldeten die von dem Kläger verauslagten Beträge nach Bereicherungsrecht, weil sie von ihrer anteiligen Haftung gemäß § 10 Abs. 8 WEG befreit worden seien, geht dies bereits deshalb fehl, weil die Zahlung des Klägers auf die Verbindlichkeit des Verbandes erfolgt ist und ein etwaiger Bereicherungsausgleich in diesem Verhältnis zu erfolgen hätte (vgl. AG Charlottenburg, ZWE 2011, 468).

    (2) Nach der Gegenauffassung betrifft die Vorschrift nur die Haftung der Wohnungseigentümer gegenüber Dritten (vgl. OLG München, NJW-RR 2008, 534; LG Frankfurt, NJW 2015, 2592, 2593; AG Bremen, NJW-RR 2010, 884; AG Charlottenburg, ZWE 2011, 468; BeckOK BGB/Hügel [1.5.2018], § 10 WEG Rn. 53; T. Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 10 Rn. 58; Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 10 Rn. 354).

    Die Willensbildung der Gemeinschaft über die Finanzausstattung und die Deckung von Finanzierungslücken würde gestört, könnte ein Wohnungseigentümer die anderen wegen seiner im Gemeinschaftsverhältnis wurzelnden Ansprüche ohne Einhaltung des im Wohnungseigentumsgesetz vorgesehenen Verfahrens unmittelbar (insbesondere ohne Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan und eine Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 WEG) - wenn auch anteilig - in Anspruch nehmen (vgl. Häublein, ZWE 2008, 411, 414 f.; BeckOK WEG/Müller [2.4.2018], § 10 Rn. 683; AG Charlottenburg, ZWE 2011, 468, 469).

    Nach der Systematik des Wohnungseigentumsgesetzes muss der Wohnungseigentümer in einem solchen Fall eine entsprechende Beschlussfassung des Verbandes herbeiführen (vgl. AG Charlottenburg ZWE 2011, 468, 469).

  • LG Frankfurt/Main, 02.06.2015 - 13 S 2/15

    Verkündet am: 02.06.2015

    Auszug aus BGH, 26.10.2018 - V ZR 279/17
    Während zum Teil auf die Grundsätze der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) und bei Notgeschäftsführungsmaßnahmen auf § 21 Abs. 2 WEG i.V.m. § 670 BGB abgestellt wird (vgl. OLG München, NJW-RR 2008, 534, 535; LG Frankfurt, NJW 2015, 2592; AG Charlottenburg, ZWE 2011, 468; Heinemann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 21 Rn. 28; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 21 WEG Rn. 38; T. Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 21 Rn. 15; jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 328: § 713 BGB entsprechend i.V.m. § 670 BGB), sehen andere in der analogen Anwendung des § 110 HGB die zutreffende Grundlage des Erstattungsanspruchs (vgl. BeckOK WEG/Müller [2.4.2018], § 10 Rn. 683; Riecke/Schmid/Lehmann-Richter, WEG, 4. Aufl., § 10 Rn. 337; Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 10 Rn. 385; vgl. auch BeckOGK/Falkner [1.3. 2018], § 10 WEG Rn. 559; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 15: Gesamtanalogie gemäß § 110 HGB, §§ 713, 670 BGB; Derleder/Fauser, ZWE 2007, 2, 7; im Ergebnis auch Häublein, ZWE 2008, 410, 411).

    (2) Nach der Gegenauffassung betrifft die Vorschrift nur die Haftung der Wohnungseigentümer gegenüber Dritten (vgl. OLG München, NJW-RR 2008, 534; LG Frankfurt, NJW 2015, 2592, 2593; AG Bremen, NJW-RR 2010, 884; AG Charlottenburg, ZWE 2011, 468; BeckOK BGB/Hügel [1.5.2018], § 10 WEG Rn. 53; T. Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 10 Rn. 58; Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 10 Rn. 354).

    Mit dieser auf das Außenverhältnis bezogenen gesetzgeberischen Zielsetzung ist es nicht zu vereinbaren, die Vorschrift auf die Haftung der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis anzuwenden (vgl. auch LG Frankfurt, NJW 2015, 2592).

    (b) Die Absicht des Gesetzgebers, eine auf das Außenverhältnis beschränkte Regelung zu treffen, zeigt sich auch daran, dass bei der Haftung der Wohnungseigentümer allein auf den Miteigentumsanteil abgestellt wird und nicht auf den tatsächlichen Verteilungsschlüssel der Wohnungseigentümer, der auch eine von dem Miteigentumsanteil abweichende Verteilung der Kosten und Lasten vorsehen kann (vgl. OLG München, NJW-RR 2008, 534; LG Frankfurt, NJW 2015, 2592).

  • OLG München, 15.01.2008 - 32 Wx 129/07

    Notgeschäftsführung bei Wohnungseigentum: Anspruchsgegner bei einem

    Auszug aus BGH, 26.10.2018 - V ZR 279/17
    Während zum Teil auf die Grundsätze der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) und bei Notgeschäftsführungsmaßnahmen auf § 21 Abs. 2 WEG i.V.m. § 670 BGB abgestellt wird (vgl. OLG München, NJW-RR 2008, 534, 535; LG Frankfurt, NJW 2015, 2592; AG Charlottenburg, ZWE 2011, 468; Heinemann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 21 Rn. 28; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 21 WEG Rn. 38; T. Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 21 Rn. 15; jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 328: § 713 BGB entsprechend i.V.m. § 670 BGB), sehen andere in der analogen Anwendung des § 110 HGB die zutreffende Grundlage des Erstattungsanspruchs (vgl. BeckOK WEG/Müller [2.4.2018], § 10 Rn. 683; Riecke/Schmid/Lehmann-Richter, WEG, 4. Aufl., § 10 Rn. 337; Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 10 Rn. 385; vgl. auch BeckOGK/Falkner [1.3. 2018], § 10 WEG Rn. 559; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 15: Gesamtanalogie gemäß § 110 HGB, §§ 713, 670 BGB; Derleder/Fauser, ZWE 2007, 2, 7; im Ergebnis auch Häublein, ZWE 2008, 410, 411).

    (2) Nach der Gegenauffassung betrifft die Vorschrift nur die Haftung der Wohnungseigentümer gegenüber Dritten (vgl. OLG München, NJW-RR 2008, 534; LG Frankfurt, NJW 2015, 2592, 2593; AG Bremen, NJW-RR 2010, 884; AG Charlottenburg, ZWE 2011, 468; BeckOK BGB/Hügel [1.5.2018], § 10 WEG Rn. 53; T. Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 10 Rn. 58; Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 10 Rn. 354).

    Dies werde dadurch deutlich, dass bei dem Umfang der Haftung auf den Miteigentumsanteil und nicht auf den tatsächlichen Verteilungsschlüssel der Wohnungseigentümer untereinander abzustellen sei (vgl. OLG München, NJW-RR 2008, 534).

    (b) Die Absicht des Gesetzgebers, eine auf das Außenverhältnis beschränkte Regelung zu treffen, zeigt sich auch daran, dass bei der Haftung der Wohnungseigentümer allein auf den Miteigentumsanteil abgestellt wird und nicht auf den tatsächlichen Verteilungsschlüssel der Wohnungseigentümer, der auch eine von dem Miteigentumsanteil abweichende Verteilung der Kosten und Lasten vorsehen kann (vgl. OLG München, NJW-RR 2008, 534; LG Frankfurt, NJW 2015, 2592).

  • LG Dortmund, 03.02.2017 - 17 S 125/16

    Erstattungsanspruch für vorgelegte Betriebskosten in Zweier-WEG?

    Auszug aus BGH, 26.10.2018 - V ZR 279/17
    (5) Schließlich soll nach einer weiteren Auffassung in einer aus nur zwei Eigentümern bestehenden Gemeinschaft (sog. Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft) der Eigentümer, der gemeinschaftliche Kosten und Lasten vorgestreckt habe, von dem anderen Eigentümer anteilige Erstattung auch ohne Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung oder einen Wirtschaftsplan verlangen können, wenn ein Verwalter nicht bestellt und aufgrund der Stimmengleichheit (Kopfstimmrecht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) in der Eigentümerversammlung ein entsprechender Beschluss nicht möglich sei (vgl. BayObLG, NZM 2002, 609 f.; OLG Karlsruhe, ZMR 2007, 138; LG München, NJW-RR 2009, 1166; LG Dortmund, ZWE 2017, 182; jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 281; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 15; Bärmann/Becker, aaO, § 28 Rn. 58).

    (5) Ob im Fall einer (zerstrittenen) Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft, in der ein Verwalter nicht bestellt ist und wegen des Kopfstimmrechts (§ 25 Abs. 2 WEG) keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind, etwas anderes gilt, wie dies in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten wird (vgl. BayObLG, NZM 2002, 609 f.; OLG Karlsruhe, ZMR 2007, 138; LG München, NJW-RR 2009, 1166; LG Dortmund, ZWE 2017, 182; jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 281; vgl. auch Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 15; Bärmann/Becker, aaO, § 28 Rn. 58; aA AG Bremen, NJW-RR 2010, 884; LG Frankfurt, NJOZ 2018, 1975, 1976; BeckOK WEG/Müller [2.4.2018], § 10 Rn. 692), bedarf keiner Entscheidung, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Stimmrecht hier abweichend von § 25 Abs. 2 WEG geregelt ist und es zu einer "Pattsituation" wegen Stimmengleichheit nicht kommen kann.

  • AG Bremen, 04.12.2009 - 29 C 2/09

    Aufwendungsersatzanspruch in Zweiergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 26.10.2018 - V ZR 279/17
    (2) Nach der Gegenauffassung betrifft die Vorschrift nur die Haftung der Wohnungseigentümer gegenüber Dritten (vgl. OLG München, NJW-RR 2008, 534; LG Frankfurt, NJW 2015, 2592, 2593; AG Bremen, NJW-RR 2010, 884; AG Charlottenburg, ZWE 2011, 468; BeckOK BGB/Hügel [1.5.2018], § 10 WEG Rn. 53; T. Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 10 Rn. 58; Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 10 Rn. 354).

    (5) Ob im Fall einer (zerstrittenen) Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft, in der ein Verwalter nicht bestellt ist und wegen des Kopfstimmrechts (§ 25 Abs. 2 WEG) keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind, etwas anderes gilt, wie dies in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten wird (vgl. BayObLG, NZM 2002, 609 f.; OLG Karlsruhe, ZMR 2007, 138; LG München, NJW-RR 2009, 1166; LG Dortmund, ZWE 2017, 182; jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 281; vgl. auch Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 15; Bärmann/Becker, aaO, § 28 Rn. 58; aA AG Bremen, NJW-RR 2010, 884; LG Frankfurt, NJOZ 2018, 1975, 1976; BeckOK WEG/Müller [2.4.2018], § 10 Rn. 692), bedarf keiner Entscheidung, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Stimmrecht hier abweichend von § 25 Abs. 2 WEG geregelt ist und es zu einer "Pattsituation" wegen Stimmengleichheit nicht kommen kann.

  • LG München I, 02.02.2009 - 1 S 10225/08

    Wohnungseigentum: Anteilige Erstattung vorgestreckter gemeinschaftlicher Kosten

    Auszug aus BGH, 26.10.2018 - V ZR 279/17
    (5) Schließlich soll nach einer weiteren Auffassung in einer aus nur zwei Eigentümern bestehenden Gemeinschaft (sog. Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft) der Eigentümer, der gemeinschaftliche Kosten und Lasten vorgestreckt habe, von dem anderen Eigentümer anteilige Erstattung auch ohne Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung oder einen Wirtschaftsplan verlangen können, wenn ein Verwalter nicht bestellt und aufgrund der Stimmengleichheit (Kopfstimmrecht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) in der Eigentümerversammlung ein entsprechender Beschluss nicht möglich sei (vgl. BayObLG, NZM 2002, 609 f.; OLG Karlsruhe, ZMR 2007, 138; LG München, NJW-RR 2009, 1166; LG Dortmund, ZWE 2017, 182; jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 281; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 15; Bärmann/Becker, aaO, § 28 Rn. 58).

    (5) Ob im Fall einer (zerstrittenen) Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft, in der ein Verwalter nicht bestellt ist und wegen des Kopfstimmrechts (§ 25 Abs. 2 WEG) keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind, etwas anderes gilt, wie dies in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten wird (vgl. BayObLG, NZM 2002, 609 f.; OLG Karlsruhe, ZMR 2007, 138; LG München, NJW-RR 2009, 1166; LG Dortmund, ZWE 2017, 182; jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 281; vgl. auch Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 15; Bärmann/Becker, aaO, § 28 Rn. 58; aA AG Bremen, NJW-RR 2010, 884; LG Frankfurt, NJOZ 2018, 1975, 1976; BeckOK WEG/Müller [2.4.2018], § 10 Rn. 692), bedarf keiner Entscheidung, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Stimmrecht hier abweichend von § 25 Abs. 2 WEG geregelt ist und es zu einer "Pattsituation" wegen Stimmengleichheit nicht kommen kann.

  • BayObLG, 20.03.2002 - 2Z BR 84/01

    Begründung von Wohnungseigentum durch einseitige Erklärung - Bindung an

    Auszug aus BGH, 26.10.2018 - V ZR 279/17
    (5) Schließlich soll nach einer weiteren Auffassung in einer aus nur zwei Eigentümern bestehenden Gemeinschaft (sog. Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft) der Eigentümer, der gemeinschaftliche Kosten und Lasten vorgestreckt habe, von dem anderen Eigentümer anteilige Erstattung auch ohne Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung oder einen Wirtschaftsplan verlangen können, wenn ein Verwalter nicht bestellt und aufgrund der Stimmengleichheit (Kopfstimmrecht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) in der Eigentümerversammlung ein entsprechender Beschluss nicht möglich sei (vgl. BayObLG, NZM 2002, 609 f.; OLG Karlsruhe, ZMR 2007, 138; LG München, NJW-RR 2009, 1166; LG Dortmund, ZWE 2017, 182; jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 281; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 15; Bärmann/Becker, aaO, § 28 Rn. 58).

    (5) Ob im Fall einer (zerstrittenen) Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft, in der ein Verwalter nicht bestellt ist und wegen des Kopfstimmrechts (§ 25 Abs. 2 WEG) keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind, etwas anderes gilt, wie dies in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten wird (vgl. BayObLG, NZM 2002, 609 f.; OLG Karlsruhe, ZMR 2007, 138; LG München, NJW-RR 2009, 1166; LG Dortmund, ZWE 2017, 182; jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 281; vgl. auch Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 15; Bärmann/Becker, aaO, § 28 Rn. 58; aA AG Bremen, NJW-RR 2010, 884; LG Frankfurt, NJOZ 2018, 1975, 1976; BeckOK WEG/Müller [2.4.2018], § 10 Rn. 692), bedarf keiner Entscheidung, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Stimmrecht hier abweichend von § 25 Abs. 2 WEG geregelt ist und es zu einer "Pattsituation" wegen Stimmengleichheit nicht kommen kann.

  • OLG Karlsruhe, 20.07.2006 - 11 Wx 154/05

    Bestreitung von gemeinschaftlichen Kosten und Lasten in einer zerstrittenen

    Auszug aus BGH, 26.10.2018 - V ZR 279/17
    (5) Schließlich soll nach einer weiteren Auffassung in einer aus nur zwei Eigentümern bestehenden Gemeinschaft (sog. Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft) der Eigentümer, der gemeinschaftliche Kosten und Lasten vorgestreckt habe, von dem anderen Eigentümer anteilige Erstattung auch ohne Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung oder einen Wirtschaftsplan verlangen können, wenn ein Verwalter nicht bestellt und aufgrund der Stimmengleichheit (Kopfstimmrecht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) in der Eigentümerversammlung ein entsprechender Beschluss nicht möglich sei (vgl. BayObLG, NZM 2002, 609 f.; OLG Karlsruhe, ZMR 2007, 138; LG München, NJW-RR 2009, 1166; LG Dortmund, ZWE 2017, 182; jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 281; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 15; Bärmann/Becker, aaO, § 28 Rn. 58).

    (5) Ob im Fall einer (zerstrittenen) Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft, in der ein Verwalter nicht bestellt ist und wegen des Kopfstimmrechts (§ 25 Abs. 2 WEG) keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind, etwas anderes gilt, wie dies in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten wird (vgl. BayObLG, NZM 2002, 609 f.; OLG Karlsruhe, ZMR 2007, 138; LG München, NJW-RR 2009, 1166; LG Dortmund, ZWE 2017, 182; jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 281; vgl. auch Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 15; Bärmann/Becker, aaO, § 28 Rn. 58; aA AG Bremen, NJW-RR 2010, 884; LG Frankfurt, NJOZ 2018, 1975, 1976; BeckOK WEG/Müller [2.4.2018], § 10 Rn. 692), bedarf keiner Entscheidung, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Stimmrecht hier abweichend von § 25 Abs. 2 WEG geregelt ist und es zu einer "Pattsituation" wegen Stimmengleichheit nicht kommen kann.

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus BGH, 26.10.2018 - V ZR 279/17
    (a) Der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 63 ff.) hat mit der Einfügung von § 10 Abs. 8 WEG auf die Entscheidung des Senats vom 2. Juni 2005 (V ZB 32/05, BGHZ 163, 154) reagiert, mit der die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anerkannt wurde, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.

    Neben der Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft sollte eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht kommen, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig verpflichtet hatten (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 172 f.); im Übrigen wurde der Gläubiger für den Fall, dass das Geldvermögen des Verbands nicht ausreichte, darauf verwiesen, die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer auf Zahlung von Beiträgen und Sonderumlagen bzw. auf Schadensersatz zu pfänden (Senat, Urteil vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 174 f. sowie 176).

  • BGH, 24.07.2015 - V ZR 167/14

    Mangelhaftigkeit einer gekauften Eigentumswohnung: Verbandszuständigkeit der

    Auszug aus BGH, 26.10.2018 - V ZR 279/17
    Der weitere Hinweis der Revision auf das Urteil des Senats vom 24. Juli 2015 (V ZR 167/14, NJW 2015, 2874 Rn. 24) trägt nicht, weil es einen Sachverhalt betraf, der mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar ist.
  • BGH, 18.02.2011 - V ZR 197/10

    Wohnungseigentumssache: Ersatzanspruch des Verwalters für die Aufwendungen bei

  • BGH, 15.10.2007 - II ZR 136/06

    Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs unter Gesellschaftern bürgerlichen Rechts

  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18

    Rechte einzelner Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen des

    Zwar wird insoweit diskutiert, ob Zahlungsklagen ohne vorherige Beschlussersetzungsklage erhoben werden dürfen (offen gelassen im Senatsurteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, WuM 2019, 269 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 25.09.2020 - V ZR 288/19

    Verlangen der unmittelbar anteiligen Erstattung der Aufwendungen eines

    Auch in einer (zerstrittenen) Zweiergemeinschaft, in der ein Verwalter nicht bestellt ist und in der wegen des Kopfstimmrechts keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind, kann der Eigentümer, der Verbindlichkeiten des Verbandes getilgt hat, von dem anderen Eigentümer nicht unmittelbar (anteilige) Erstattung seiner Aufwendungen verlangen (Fortführung von Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, NZM 2019, 415 Rn. 22).

    Die Vorschrift findet nämlich auf Ansprüche anderer Wohnungseigentümer, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren (sog. Sozialverbindlichkeiten), keine Anwendung (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, NZM 2019, 415 Rn. 5 ff.).

    Wäre bei solchen Verbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 8 WEG ein direkter Zugriff des Wohnungseigentümers auf die anderen Eigentümer möglich, würden die im Wohnungseigentumsgesetz für das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer getroffenen Regelungen und das im Gesetz vorgesehene Finanzsystem der Wohnungseigentümergemeinschaft unterlaufen (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, aaO Rn. 19).

    Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, hat der Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 8 WEG die Möglichkeit einer Beschlussersetzungsklage (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, NZM 2019, 415 Rn. 21).

    bb) Ausdrücklich offengelassen hat der Senat, ob dies auch dann gilt, wenn - wie hier - wegen des Kopfstimmrechts keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, aaO, Rn. 22).

    Wenn jedoch der vorleistende Wohnungseigentümer Minderheitseigentümer ist und der Miteigentümer eine Kostenbeteiligung ablehnt, muss der Weg der Beschlussersetzungsklage (§ 21 Abs. 8 WEG) beschritten werden (vgl. den Sachverhalt in Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, NZM 2019, 415 Rn. 21).

  • BGH, 25.03.2022 - V ZR 92/21

    Entstehen eines Erstattungsanspruchs eines Wohnungseigentümers gegen die

    Da der in Vorlage tretende Wohnungseigentümer für die Gemeinschaft tätig wird und sie von ihrer Schuld (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG aF) befreit, ergibt sich ein Erstattungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer weder aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus Bereicherungsrecht (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, NZM 2019, 415 Rn. 5 ff.; Urteil vom 7. Mai 2021 - V ZR 254/19, NJW-RR 2021, 945 Rn. 4).

    Andernfalls würden die im Wohnungseigentumsgesetz für das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer getroffenen Regelungen und das im Gesetz vorgesehene Finanzsystem der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unterlaufen (vgl. im Einzelnen Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, NZM 2019, 415 Rn. 5 ff.).

    Forderungen eines Wohnungseigentümers auf Aufwendungserstattung wegen der Tilgung einer Verbindlichkeit der GdWE haben ihre Grundlage ausschließlich in dem Gemeinschaftsverhältnis und sind untrennbar mit der Stellung des Ausgleichsberechtigten als (früherem) Wohnungseigentümer verbunden (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, NZM 2019, 415 Rn. 15 ff.).

    Ansprüche dieser Art werden deshalb auch nicht durch die spätere Beendigung der Mitgliedschaft zu "normalen" Drittgläubigerforderungen, auf welche die Außenhaftung nach § 10 Abs. 8 WEG aF entsprechend ihrer gesetzgeberischen Zielrichtung (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, NZM 2019, 415 Rn. 18, 20) jedoch beschränkt ist.

    dd) Bestätigt wird dieses Ergebnis dadurch, dass sich der Gesetzgeber durch die Entscheidung des Senats vom 26. Oktober 2018 (V ZR 279/17, NZM 2019, 415) nicht veranlasst gesehen hat, eine anderweitige Regelung in Bezug auf die Haftung einzelner Wohnungseigentümer für Sozialverbindlichkeiten zu treffen.

    Bereits in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2018 hatte der Senat jedoch die Haftung nach § 10 Abs. 8 WEG aF maßgeblich davon abhängig gemacht, dass die Forderungen nicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren, und eine Haftung eines Wohnungseigentümers gegenüber einem anderen auf Fälle beschränkt, in denen die geltend gemachten Ansprüche in keinerlei Zusammenhang mit dessen Stellung als Wohnungseigentümer stehen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, NZM 2019, 415 Rn. 15 ff.).

  • BGH, 07.05.2021 - V ZR 254/19

    Erstattungsansprüche in einer verwalterlosen und zerstrittenen

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft tilgt, nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften - ungeachtet der Meinungsunterschiede über die zutreffende Anspruchsgrundlage - zwar von der Wohnungseigentümergemeinschaft (dem Verband) Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann, nicht jedoch von den anderen Wohnungseigentümern (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, NZM 2019, 415 Rn. 5 ff.).

    Auch das hat der Senat zu § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG aF bereits entschieden (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, aaO Rn. 8 ff.).

  • LG Frankfurt/Main, 17.05.2022 - 13 T 27/22

    Zweiergemeinschaft: Hausgeldansprüche muss Gemeinschaft durchsetzen!

    Überlegungen in verwalterlosen Zwei-Personen-Gemeinschaften Direktansprüche der Eigentümer zuzulassen oder Möglichkeit vorzusehen, dass diese unmittelbar Ansprüche der Gemeinschaft einklagen, hat der Bundesgerichtshof bereits unter der Geltung des alten Wohnungseigentumsrechts deutliche Absagen erteilt (BGH NZM 2019, 415; 2021, 146; vgl. auch BGH NJW-RR 2017, 360).
  • LG Frankfurt/Main, 15.09.2023 - 13 T 568/23

    Festsetzung des Kostenschuldners im Urteil ist bindend

    Die Annahme des Amtsgerichts, der Kostenfestsetzungsbeschluss könne zumindest nach § 9a Abs. 4 WEG gegen die einzelnen Eigentümer ergehen, verkennt, dass insoweit eine dahingehende Titulierung erforderlich wäre, die allerdings im Binnenverhältnis bezüglich der hier betroffenen Sozialverbindlichkeiten nicht in Betracht kommt (BGH NZM 2019, 415; Kammer NZM 2015, 546).
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