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   BGH, 05.07.2019 - V ZR 96/18, 108/18   

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BGH, 05.07.2019 - V ZR 96/18, 108/18 (https://dejure.org/2019,18618)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2019 - V ZR 96/18, 108/18 (https://dejure.org/2019,18618)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2019 - V ZR 96/18, 108/18 (https://dejure.org/2019,18618)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW

    § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, § ... 543 Abs. 1 ZPO, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 308 Abs. 1, Abs. 6 StGB, § 823 BGB, § 276 Abs. 2 BGB, § 831 Abs. 1 BGB, §§ 823 ff. BGB, § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, § 906 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 906 Abs. 2 S. 2, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1
    Nachbarrechtliche Haftung bei Detonation einer Weltkriegsbombe

  • Wolters Kluwer

    Recycling von Bauschutt; Sorgfaltspflicht eines Recycling-Unternehmens bei der Untersuchung des Bauschutts auf expolsive Stoffe; Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 823 Abs. 1, § 906 Abs. 2 Satz 2 analog, § 1004 Abs. 1
    Zur Haftung eines Recyclingunternehmens bei unvorhersehbarer Detonation von Kampfmitteln

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Haftet ein Recyclingunternehmen für eine Bombenexplosion bei einem Recyclingvorgang; § 823 BGB ?

  • rewis.io

    Schadensersatzpflicht eines Recyclingunternehmens nach Detonation einer Bombe in Bauschutt

  • rabüro.de

    Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des Grundstückseigentümers bei Detonation einer Weltkriegsbombe

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831 Abs. 1; BGB § 906 Abs. 2 S. 2; BGB § 1004 Abs. 1
    Keine Haftung eines Recyclingunternehmens für Schäden durch unverschuldete Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recycling von Bauschutt; Sorgfaltspflicht eines Recycling-Unternehmens bei der Untersuchung des Bauschutts auf expolsive Stoffe; Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauschuttrecycler muss nicht nach Bomben im Beton suchen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des Grundstückseigentümers bei Detonation einer Weltkriegsbombe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn die Weltkriegsbombe detoniert...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Sorgfaltspflichtverletzung: Recycler haftet nicht für Bombenexplosion

  • versr.de (Kurzinformation)

    Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des Grundstückseigentümers bei Detonation einer Weltkriegsbombe

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung eines Recyclingunternehmens bei Detonation einer Weltkriegsbombe

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg

  • datev.de (Kurzinformation)

    Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des Grundstückseigentümers bei Detonation einer Weltkriegsbombe

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung von Recyclingunternehmen für Explosion von Weltkriegsbombe

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Haftung eines Recyclingunternehmers bei Detonation einer Weltkriegsbombe?

Besprechungen u.ä. (4)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 823, 906, 1004 BGB
    Haftung eines Recyclingunternehmers bei Detonation einer Weltkriegsbombe?

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des Grundstückseigentümers bei Detonation einer Weltkriegsbombe

  • zeitschrift-jse.de PDF (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Explosion einer Weltkriegsbombe durch Recyclingmaßnahmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Recyclingunternehmer muss nicht nach Bomben im Beton suchen! (IBR 2019, 556)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 1130
  • NZM 2019, 893
  • VersR 2020, 180
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08

    Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 96/18
    Anknüpfungspunkt für ihren Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB ist nämlich nicht die von dem Grundstück potenziell, wenn vielleicht auch nur bei Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände ausgehende Gefahr, sondern die im Einzelfall bewirkte und zumindest konkret drohende Beeinträchtigung ihres Eigentums (vgl. Senat, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 12).

    Sie konnten ihre Rechte jedoch aufgrund des Ablaufs des Vorfalls tatsächlich nicht wahrnehmen und waren deshalb einem faktischen Duldungszwang ausgesetzt (vgl. Senat, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 15).

    Diese Voraussetzung hat der Senat bei dem Abschießen einer Feuerwerksrakete am Neujahrstag angenommen, die ihre Flugbahn unerwartet änderte und das Anwesen des Nachbarn in Brand setzte (Senat, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 20 f.).

    Er läge etwa vor, wenn der Betreiber eines Vergnügungsparks dessen Attraktivität durch das regelmäßige Abbrennen von Feuerwerken erhöhen möchte und bei dem Abbrennen eines solchen Feuerwerks das Grundstück eines Nachbarn beschädigt wird (Senat, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 23 zu dem Fall RG, JW 1927, 45).

    In der Regelung findet die Situationsgebundenheit des Grundeigentums ihren Ausdruck, durch die das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis und die hieraus erwachsenden wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten ihre Prägung erfahren (Senat, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 19).

    Beispiele aus der Rechtsprechung sind die Nutzung eines Grundstücks als Muschelkalksteinbruch, bei dem die Gesteinsbrocken nicht mechanisch, sondern durch gezielte Sprengungen aus dem Fels gelöst werden (Senat, Urteil vom 13. Februar 1976 - V ZR 55/74, BGHZ 66, 70, 74) oder das regelmäßige Abbrennen von Feuerwerken auf dem Gelände eines Vergnügungsparks (RG, JW 1927, 45; vgl. dazu: Senat, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 23).

  • OLG Köln, 22.12.2015 - 25 U 16/15

    Ansprüche des Grundstücksnachbarn wegen Beschädigungen durch Detonation eines

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 96/18
    Das Berufungsgericht, dessen im Wesentlichen inhaltsgleiche Entscheidung über Ansprüche anderer Geschädigter in NJOZ 2016, 681 veröffentlicht ist, verneint Ansprüche aus Delikt.

    Zudem ließe sich, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt (vgl. auch schon sein Urteil in NJOZ 2016, 681, 684), der mit einer solchen Untersuchung angestrebte Zweck, eine Gefährdung der Bevölkerung zu verhindern, effektiv nur erreichen, wenn der Bauschutt schon vor dem Transport bis zu dem Recyclingunternehmen auf dem Grundstück, auf dem der Abbruch der vorhandenen Bebauung erfolgt, auf das Vorhandensein von Blindgängern aus dem Zweiten Weltkrieg untersucht würde.

    Ihm ist im Anschluss an sein bereits erwähntes Urteil vom 22. Dezember 2015 (OLG Köln, NJOZ 2016, 681) zu Ansprüchen eines anderen Geschädigten aus demselben Geschehen entgegengehalten worden, ein ausreichender Grundstücksbezug ergebe sich schon daraus, dass sich die Explosion bei der Zerkleinerung des Betonstücks auf dem Betriebsgrundstück der Beklagten ereignet habe (BeckOGK/Klimke, BGB [1.2. 2018], § 906 Rn. 395.1; Günther/Voll, RuS 2016, 277, 279; aM aber obiter LG München I, Urteil vom 8. Februar 2017 - 15 O 23907/15, juris Rn. 51 a.E.).

  • BGH, 27.01.2006 - V ZR 26/05

    Voraussetzungen und Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 96/18
    Seine Qualifikation als Störer hängt, anders als bei einem mittelbaren Störer (zu diesem: Senat, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05, BGH-Report 2006, 637 Rn. 5; vgl. auch Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, ZNotP 2015, 179 Rn. 15) und beim Zustandsstörer (zu diesem: Senat, Urteile vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, ZNotP 2015, 179 Rn. 14 und vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16 WM 2018, 1761 Rn. 7), nicht von dem Vorliegen entsprechender Sachgründe dafür ab, ihm die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen.

    Hierdurch wird der Betriebsinhaber nicht zu einem sog. mittelbaren Störer, dessen Qualifikation als Störer von dem Vorliegen entsprechender Sachgründe dafür abhängig ist, ihm die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen (Senat, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05, BGH-Report 2006, 637 Rn. 5; vgl. auch Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, ZNotP 2015, 179 Rn. 15).

  • BGH, 14.11.2014 - V ZR 118/13

    Wohnungseigentum: Verpflichtung des Wohnungserwerbers zur Beseitigung eines

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 96/18
    Seine Qualifikation als Störer hängt, anders als bei einem mittelbaren Störer (zu diesem: Senat, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05, BGH-Report 2006, 637 Rn. 5; vgl. auch Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, ZNotP 2015, 179 Rn. 15) und beim Zustandsstörer (zu diesem: Senat, Urteile vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, ZNotP 2015, 179 Rn. 14 und vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16 WM 2018, 1761 Rn. 7), nicht von dem Vorliegen entsprechender Sachgründe dafür ab, ihm die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen.

    Hierdurch wird der Betriebsinhaber nicht zu einem sog. mittelbaren Störer, dessen Qualifikation als Störer von dem Vorliegen entsprechender Sachgründe dafür abhängig ist, ihm die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen (Senat, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05, BGH-Report 2006, 637 Rn. 5; vgl. auch Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, ZNotP 2015, 179 Rn. 15).

  • BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16

    Grundstückseigentümer ist verantwortlich, wenn ein von ihm beauftragter

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 96/18
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, jedoch aus rechtlichen oder - wie hier - tatsächlichen Gründen nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, WM 2018, 1761 Rn. 5 mwN).

    Seine Qualifikation als Störer hängt, anders als bei einem mittelbaren Störer (zu diesem: Senat, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05, BGH-Report 2006, 637 Rn. 5; vgl. auch Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, ZNotP 2015, 179 Rn. 15) und beim Zustandsstörer (zu diesem: Senat, Urteile vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, ZNotP 2015, 179 Rn. 14 und vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16 WM 2018, 1761 Rn. 7), nicht von dem Vorliegen entsprechender Sachgründe dafür ab, ihm die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen.

  • BGH, 12.07.1996 - V ZR 280/94

    Normadressat des Vertiefungsverbots

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 96/18
    Zwar genügt es für eine Haftung nach dieser Vorschrift, wenn - wie hier - ein Verrichtungsgehilfe einem Geschädigten in Ausübung der Verrichtung dadurch einen Schaden zugefügt hat, dass er widerrechtlich einen deliktsrechtlichen Tatbestand im Sinne der §§ 823 ff. BGB verwirklicht hat; auf ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 1996 - V ZR 280/94, NJW 1996, 3205, 3207 mwN; s.a. BGH, Beschluss vom 4. März 1957 - GSZ 1/56, BGHZ 24, 21, 29).

    Bei verkehrsrichtigem Verhalten des Gehilfen scheidet eine Haftung mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm aber aus (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 1996 - V ZR 280/94, NJW 1996, 3205, 3207; BGH, Beschluss vom 4. März 1957 - GSZ 1/56, BGHZ 24, 21, 29 jeweils mwN).

  • BGH, 04.03.1957 - GSZ 1/56

    Straßenbahn - § 831 BGB, Unterscheidung objektive Rechtswidrigkeit - Schuld,

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 96/18
    Zwar genügt es für eine Haftung nach dieser Vorschrift, wenn - wie hier - ein Verrichtungsgehilfe einem Geschädigten in Ausübung der Verrichtung dadurch einen Schaden zugefügt hat, dass er widerrechtlich einen deliktsrechtlichen Tatbestand im Sinne der §§ 823 ff. BGB verwirklicht hat; auf ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 1996 - V ZR 280/94, NJW 1996, 3205, 3207 mwN; s.a. BGH, Beschluss vom 4. März 1957 - GSZ 1/56, BGHZ 24, 21, 29).

    Bei verkehrsrichtigem Verhalten des Gehilfen scheidet eine Haftung mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm aber aus (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 1996 - V ZR 280/94, NJW 1996, 3205, 3207; BGH, Beschluss vom 4. März 1957 - GSZ 1/56, BGHZ 24, 21, 29 jeweils mwN).

  • BGH, 15.12.1978 - V ZR 214/77

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Rissen an einem Wohnhaus - Entstehen von

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 96/18
    Beschäftigte können nämlich selbst unmittelbare Handlungsstörer nur sein, wenn ihnen ein eigener Entschließungsspielraum mit entsprechendem Verantwortungsbereich verbleibt, aber nicht, wenn sie weisungsgebunden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Dezember 1978 - V ZR 214/77, DB 1979, 544 f. und Urteil vom 17. Dezember 1982 - V ZR 55/82, NJW 1983, 751).
  • BGH, 13.02.1976 - V ZR 55/74

    Ausgleichsanspruch beim Zusammentreffen mehrerer Immissionen

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 96/18
    Beispiele aus der Rechtsprechung sind die Nutzung eines Grundstücks als Muschelkalksteinbruch, bei dem die Gesteinsbrocken nicht mechanisch, sondern durch gezielte Sprengungen aus dem Fels gelöst werden (Senat, Urteil vom 13. Februar 1976 - V ZR 55/74, BGHZ 66, 70, 74) oder das regelmäßige Abbrennen von Feuerwerken auf dem Gelände eines Vergnügungsparks (RG, JW 1927, 45; vgl. dazu: Senat, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 23).
  • BGH, 17.12.1982 - V ZR 55/82

    Lärmeinwirkungen durch den Spielbetrieb von Tennisplätzen - Unterlassungsanspruch

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 96/18
    Beschäftigte können nämlich selbst unmittelbare Handlungsstörer nur sein, wenn ihnen ein eigener Entschließungsspielraum mit entsprechendem Verantwortungsbereich verbleibt, aber nicht, wenn sie weisungsgebunden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Dezember 1978 - V ZR 214/77, DB 1979, 544 f. und Urteil vom 17. Dezember 1982 - V ZR 55/82, NJW 1983, 751).
  • LG München I, 08.02.2017 - 15 O 23907/15

    Haftung für Schäden bei Sprengung einer Fliegerbombe

  • BGH, 31.10.2006 - VI ZR 223/05

    Einzelhändler haftet nicht für explodierte Limonadenflasche

  • BGH, 25.01.1983 - VI ZR 92/81

    Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Motorradfahrers mit einem

  • BGH, 18.06.1958 - V ZR 49/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.02.2014 - VI ZR 299/13

    Verkehrssicherung einer Baustelle im Winter: Einrichtung eines Notweges trotz

  • BGH, 14.09.2018 - V ZR 12/17

    Kein Zahlungsanspruch bzw. Rückkaufsrecht der BVVG bei Überlassung von nach dem

  • BGH, 15.06.1977 - V ZR 44/75

    Fluglärm

  • BGH, 07.04.2000 - V ZR 39/99

    Frankfurter Drogenhilfezentrum

  • BGH, 11.11.1953 - II ZR 242/52

    Grundurteil bei Aufrechnung

  • BGH, 16.12.1977 - V ZR 91/75

    Fluorabgas-Immission

  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks

  • BGH, 14.05.2009 - III ZR 86/08

    Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Kranen durch einen Sachkundigen nach

  • BGH, 09.11.1971 - VI ZR 58/70

    Maschinenhersteller - Maschinenschutzgesetz - Verkehrssicherungspflicht -

  • OLG Düsseldorf, 07.04.2000 - 14 U 293/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des Herstellers eines Produkts

  • BGH, 20.09.2019 - V ZR 218/18

    Kein Anspruch auf Beseitigung von Birken auf dem Nachbargrundstück bei Einhaltung

    Von den Fällen des unmittelbaren Handlungsstörers abgesehen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 96/18, juris Rn. 25) ist vielmehr die Feststellung erforderlich, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen.
  • BGH, 27.11.2020 - V ZR 121/19

    Pferdehaltung im Offenstall

    Denn nur dann wäre diese unmittelbare Handlungsstörerin (vgl. zu diesem Begriff Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 96/18, ZfIR 2019, 798 Rn. 25), was - da eine Zustandsstörerhaftung nicht in Betracht kommt - Voraussetzung für den gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten Anspruch ist.
  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 108/18

    Haftung eines Recyclingunternehmers bei Detonation einer Weltkriegsbombe?

    Das hat der Senat in seinem Urteil in einer Parallelsache vom 5. Juli 2019 (V ZR 96/18) im Einzelnen dargelegt (Rn. 15 ff.).

    Auch insoweit wird auf das Urteil in der Parallelsache vom 5. Juli 2019 (V ZR 96/18) verwiesen (Rn. 20).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom heutigen Tag in der Parallelsache verwiesen (V ZR 96/18 Rn. 25-28).

    Das hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag in der Parallelsache im Einzelnen dargelegt (V ZR 96/18 Rn. 29-33); darauf wird Bezug genommen.

    Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 5. Juli 2019 (V ZR 96/18) Bezug genommen (Rn. 34-40).

  • KG, 11.01.2024 - 8 U 24/22

    Lithium-Ionen-Akku auf Holzregal geladen: Gewerbemieter haftet für Brandschaden!

    Etwaige Unfallverhütungsvorschriften, die dem Schutz von Mitarbeitern dienen, können nach der Rechtsprechung des BGH zur Bestimmung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht mit herangezogen werden (vgl. BGH a.a.O.; NZM 2019, 893 Rn 18).
  • OLG Brandenburg, 19.02.2020 - 7 U 138/18

    Schmerzensgeld und Schadenersatz nach einem Swimmingpoolunfall eines Kleinkindes

    Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muss derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, alle nach Lage der Verhältnisse notwenigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. nur BGH, Urteil v. 05.07.2019 - V ZR 96/18, MDR 2019, 1130; Urteil v. 03.02.2004 - VI ZR 95/03 NJW 2004, 1449 m.w.N., zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2023 - 14 U 159/21

    Unterlassung von entstehenden Geräuschimmissionen beim Betrieb der zur

    Unmittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn adäquat kausal durch eine eigene Handlung verursacht; ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht dann, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18, NZM 2019, 893 Rn. 25).
  • LG Köln, 24.06.2020 - 3 O 267/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Störer entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGH, Urteil vom 09. Februar 2018 - V ZR 311/16 -, BGH, Urteil vom 05. Juli 2019 - V ZR 96/18 -, juris; Herrler, in: Palandt-BGB, § 906 Rn. 37).

    Es ist nicht ersichtlich, dass ihnen im Hinblick auf die baulichen Maßnahmen ein eigener Entschließungsspielraum mit entsprechendem Verantwortungsbereich zugestanden hätte (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2019 - V ZR 96/18).

  • LG Lüneburg, 24.01.2023 - 3 O 81/22

    Schmerzensgeld; Scraping; Social media; Datenschutz; Schmerzensgeld für

    Insoweit besteht auch keine erstmalige konkret drohende Beeinträchtigung (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 96/18 -, Rn. 28, juris; Urteil vom 17. September 2004 - V ZR 230/03 -, BGHZ 160, 232-240, Rn. 11 ).
  • OLG Zweibrücken, 11.01.2023 - 1 U 210/21

    Ludwigshafener Gasexplosion

    Da ein jegliche Gefahr vermeidendes Verhalten aber utopisch ist, ist der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügt, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die im entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH, Urteil vom 05.07.2019, Az. V ZR 96/18, Juris).
  • LG Wuppertal, 28.09.2021 - 1 O 91/18

    Deliktunfähige Person haftet nicht als Handlungsstörer auf Unterlassung

    Dafür spricht außerdem die Behandlung des weisungsgebundenen Arbeitnehmers, welcher ohne eigenen Entschließungsspielraum mit entsprechendem Verantwortungsbereich und damit ohne jedwede eigene Entscheidung aufgrund einer Anweisung des Arbeitgebers handelt (BGH NZM 2019, 893).
  • OLG Köln, 18.02.2022 - 19 U 130/21
  • LG Lüneburg, 24.01.2023 - 3 O 85/22

    Schmerzensgeld; Scraping; Social media; Datenschutz

  • OLG Bamberg, 29.07.2020 - 5 W 53/20

    Verlust des Vergütungsanspruchs wegen unterlassener Anzeige der Vorbefassung des

  • LG Dortmund, 19.09.2023 - 1 S 26/23

    Darf ein WEG-Verwalter ohne Beschlussfassung Klage erheben?

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