Rechtsprechung
   BGH, 16.07.2021 - V ZR 163/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,32861
BGH, 16.07.2021 - V ZR 163/20 (https://dejure.org/2021,32861)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2021 - V ZR 163/20 (https://dejure.org/2021,32861)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2021 - V ZR 163/20 (https://dejure.org/2021,32861)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,32861) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 28 Abs 3 aF WoEigG
    Wohnungseigentum: Erforderlichkeit einer einheitlichen Jahresabrechnung für eine Mehrhausanlage mit Untergemeinschaften; zwingendes Erfordernis eines Beschlusses der Gesamtgemeinschaft über die Gesamtabrechnung und die Instandhaltungsrücklage; Befugnis der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Lasten und Kosten durch Untergemeinschaften in eigener Zuständigkeit nach dem Vorbild selbständiger Eigentümergemeinschaften; Erstellung und Beschluss einer einheitlichen Jahresabrechnung für die Wohnungseigentümergemeinschaft; Darstellung der ...

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Erforderlichkeit einer einheitlichen Jahresabrechnung für eine Mehrhausanlage mit Untergemeinschaften; zwingendes Erfordernis eines Beschlusses der Gesamtgemeinschaft über die Gesamtabrechnung und die Instandhaltungsrücklage; Befugnis der ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG a.F. § 28 Abs. 3
    A) Auch dann, wenn nach der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage Untergemeinschaften in eigener Zuständigkeit nach dem Vorbild selbständiger Eigentümergemeinschaften über die Lasten und Kosten entscheiden, muss für die Wohnungseigentümergemeinschaft eine ...

  • rechtsportal.de

    WEG a.F. § 28 Abs. 3
    Entscheidung über die Lasten und Kosten durch Untergemeinschaften in eigener Zuständigkeit nach dem Vorbild selbständiger Eigentümergemeinschaften; Erstellung und Beschluss einer einheitlichen Jahresabrechnung für die Wohnungseigentümergemeinschaft; Darstellung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentum: Erforderlichkeit einer einheitlichen Jahresabrechnung für eine Mehrhausanlage mit Untergemeinschaften; zwingendes Erfordernis eines Beschlusses der Gesamtgemeinschaft über die Gesamtabrechnung und die Instandhaltungsrücklage; Befugnis der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch bei Untergemeinschaften gilt: Nur einheitliche Jahresabrechnung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untergemeinschaften in der Mehrhausanlage - und die Jahresrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsrecht - Beschluss über die Jahresabrechnung bei verselbständigten Untergemeinschaften

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Einheitliche Jahresabrechnung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft einer Mehrhausanlage

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Jahresabrechnung für Gesamt-WEG ist auch bei Untergemeinschaften zwingend

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch bei Untergemeinschaften gilt: Nur einheitliche Jahresabrechnung! (IMR 2021, 411)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Hat die Untergemeinschaft Befugnisse gegenüber der Jahresabrechnung? (IMR 2021, 412)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3057
  • MDR 2021, 1122
  • NZM 2021, 692
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.11.2017 - V ZR 184/16

    Wohnungseigentumssache: Beschlusskompetenz der Mitglieder der für einzelne

    Auszug aus BGH, 16.07.2021 - V ZR 163/20
    a) Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG aF (ebenso § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG) können in Mehrhausanlagen durch Vereinbarung - wie hier - weitgehend verselbständigte Untergemeinschaften gebildet werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, WuM 2018, 100 Rn. 12; Urteil vom 18. Januar 2019 - V ZR 72/18, NJW-RR 2019, 909 Rn. 23 mwN).

    Inwieweit Untergemeinschaften in der Gemeinschaftsordnung Befugnisse in Bezug auf das Rechnungswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeräumt werden können, indem entweder auf einer einheitlichen Eigentümerversammlung ein Stimmverbot für die übrigen Wohnungseigentümer eingreift (zu einer derartigen Regelung in der Gemeinschaftsordnung vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 199/19, ZWE 2020, 386 Rn. 14) oder den Untergemeinschaften in "ihren" Angelegenheiten Beschlusskompetenz und das Recht zu "Teilversammlungen" eingeräumt wird (zu einer Gemeinschaftsordnung dieses Inhalts vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, WuM 2018, 100 Rn. 21 ff.) - ist nicht abschließend geklärt.

    So kann eine Untergemeinschaft bei entsprechender Ausgestaltung der Gemeinschaftsordnung insbesondere dazu befugt sein, über Instandhaltungsmaßnahmen an dem zugehörigen Gebäude und die Finanzierung derselben eigenständig zu entscheiden (näher hierzu Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, WuM 2018, 100 Rn. 21 ff.).

    Gerade wenn den Untergemeinschaften im Hinblick auf die Beschlussfassung über Instandsetzungsmaßnahmen weitgehende Autonomie gewährt wird, liegt die gemeinschaftliche Abrechnung über die Rücklagen, die eine effektive gegenseitige Kontrolle ermöglicht, im Interesse aller Wohnungseigentümer; das gilt insbesondere im Hinblick auf die im Außenverhältnis bestehende anteilige Haftung (vgl. dazu Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, WuM 2018, 100 Rn. 26 ff.).

  • BGH, 20.07.2012 - V ZR 231/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation bei Beschlussanfechtungsklage bzw.

    Auszug aus BGH, 16.07.2021 - V ZR 163/20
    (Teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 231/11, NZM 2012, 766).

    Soweit sich das Urteil des Senats vom 20. Juli 2012 (V ZR 231/11, NZM 2012, 766 Rn. 10 ff.) anders verstehen lässt, hält der Senat daran nicht fest.

    Auch insoweit hält der Senat an den Ausführungen in seiner Entscheidung vom 20. Juli 2012 (V ZR 231/11, NZM 2012, 766 Rn. 10), auf die das Berufungsgericht seine Auslegung stützt, nicht fest.

  • BGH, 18.01.2019 - V ZR 72/18

    Antrag auf Herabsetzung der Stimmkraft des Eigentümers von sog.

    Auszug aus BGH, 16.07.2021 - V ZR 163/20
    a) Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG aF (ebenso § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG) können in Mehrhausanlagen durch Vereinbarung - wie hier - weitgehend verselbständigte Untergemeinschaften gebildet werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, WuM 2018, 100 Rn. 12; Urteil vom 18. Januar 2019 - V ZR 72/18, NJW-RR 2019, 909 Rn. 23 mwN).

    Dies hat der Senat erst kürzlich ausgesprochen (Urteil vom 18. Januar 2019 - V ZR 72/18, NJW-RR 2019, 909 Rn. 23), und es entspricht - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung (vgl. nur Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 28 Rn. 8; BeckOGK/Falkner, WEG [1.3.2020], § 10 Rn. 46; BeckOK/M.A. Müller, WEG [42. Ed. 1.8.2020], § 10 Rn. 36; Bärmann/Seuß/Rüscher, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl., § 23 Rn. 44; Jennißen in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 28 Rn. 147; Sommer, ZWE 2019, 153, 165, jeweils mwN).

  • BGH, 25.09.2020 - V ZR 80/19

    Wie kann eine Jahresabrechnung bei einer großen Gemeinschaft mit mehreren Konten

    Auszug aus BGH, 16.07.2021 - V ZR 163/20
    Da die Untergemeinschaften nicht rechtsfähig sind, ist die rechtsfähige Gesamtgemeinschaft Inhaberin der Bankkonten, deren Entwicklung die Gesamtabrechnung darstellen soll und muss (näher dazu Senat, Urteil vom 25. September 2020 - V ZR 80/19, ZfIR 2021, 134 Rn. 15 ff.).

    Unerheblich ist insoweit, ob die Gemeinschaft (zulässigerweise) nur ein Bankkonto unterhält oder für jede Rücklage ein eigenes Bankkonto eingerichtet hat, weil die Darstellung der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung stets auf die Buchhaltungskonten bezogen ist, die nicht mit Bankkonten gleichgesetzt werden können (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2020 - V ZR 80/19, ZfIR 2021, 134 Rn. 30); außerdem ist die allein rechtsfähige Gesamtgemeinschaft Inhaberin auch derjenigen Bankkonten, die sie für die Rücklagen der Untergemeinschaften einrichtet.

  • BGH, 17.04.2015 - V ZR 12/14

    Wohnungseigentum: Bildung getrennter Instandhaltungsrücklagen in einer

    Auszug aus BGH, 16.07.2021 - V ZR 163/20
    Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 17. April 2015 - V ZR 12/14, ZfIR 2015, 667 Rn. 12).
  • BGH, 09.07.2010 - V ZR 202/09

    Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft: Rückwirkende

    Auszug aus BGH, 16.07.2021 - V ZR 163/20
    Damit ist jedoch weder eine konkludente Billigung der aufgeführten Ausgaben verbunden (eingehend Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 156/10, NJW 2011, 1346 Rn. 6 ff.) noch wird den Wohnungseigentümern ein inhaltlicher Gestaltungsspielraum eröffnet; insbesondere der Kostenverteilungsschlüssel kann nur durch einen gesonderten Beschluss, nicht aber durch die Jahresabrechnung geändert werden (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 11, 16; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 16 Rn. 115).
  • BGH, 26.02.2021 - V ZR 290/19

    Aufstellung einer Jahresabrechnung durch den Verwalter ggü den

    Auszug aus BGH, 16.07.2021 - V ZR 163/20
    Zugleich dient die Gesamtabrechnung der Rechnungslegung des Verwalters (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2021 - V ZR 290/19, WuM 2021, 388 Rn. 13), die dieser im Verhältnis zu der Gesamtgemeinschaft schuldet.
  • BGH, 26.02.2021 - V ZR 33/20

    Ansehen als werdender Wohnungseigentümer durch Erwerb seiner Einheit von einem

    Auszug aus BGH, 16.07.2021 - V ZR 163/20
    In der Sache liegt der geltend gemachte Beschlussmangel, der nach dem im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Recht zu beurteilen ist (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2021 - V ZR 33/20, NZM 2021, 475 Rn. 6 aE), nicht vor.
  • LG München I, 02.06.2014 - 1 S 3223/12

    Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung der Beschlüsse einer Untergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 16.07.2021 - V ZR 163/20
    Da in den Einzelabrechnungen eine (einheitliche) Abrechnungsspitze festgelegt werden muss und in diese Kostenpositionen sowohl der Gesamtgemeinschaft als auch der Untergemeinschaft einfließen (vgl. oben Rn. 9), könnte allerdings in Betracht kommen, dass nach einer ersten Beschlussfassung der Gesamtgemeinschaft und einer zweiten der Untergemeinschaften die abschließende Beschlussfassung durch die Gesamtgemeinschaft erfolgen muss (daher für ein "dreistufiges Verfahren" LG München I, NJW-RR 2014, 1478, 1481 f.; BeckOGK/Falkner, WEG [1.3.2020], § 28 Rn. 254.2; für die Zulässigkeit eines "zweistufigen Verfahrens" dagegen Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 119; differenzierend Sommer, ZWE 2019, 155, 166).
  • BGH, 26.06.2020 - V ZR 199/19

    Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage besteht aus

    Auszug aus BGH, 16.07.2021 - V ZR 163/20
    Inwieweit Untergemeinschaften in der Gemeinschaftsordnung Befugnisse in Bezug auf das Rechnungswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeräumt werden können, indem entweder auf einer einheitlichen Eigentümerversammlung ein Stimmverbot für die übrigen Wohnungseigentümer eingreift (zu einer derartigen Regelung in der Gemeinschaftsordnung vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 199/19, ZWE 2020, 386 Rn. 14) oder den Untergemeinschaften in "ihren" Angelegenheiten Beschlusskompetenz und das Recht zu "Teilversammlungen" eingeräumt wird (zu einer Gemeinschaftsordnung dieses Inhalts vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, WuM 2018, 100 Rn. 21 ff.) - ist nicht abschließend geklärt.
  • BayObLG, 21.08.2003 - 2Z BR 52/03

    Beteiligung des ausgeschiedenen Verwalters am Verfahren über Ungültigerklärung

  • BGH, 04.03.2011 - V ZR 156/10

    Wohnungseigentum: Einstellung von unberechtigten Ausgaben des Verwalters in die

  • BGH, 25.02.2022 - V ZR 65/21

    Wohnungseigentumssache: Klagegegner bei Beschlussersetzungsklagen in

    a) Anders als die Beschlussersetzungsklage ist die Anfechtungsklage nach dem zur Zeit der Beschlussfassung geltenden Recht, mithin hier nach altem Recht zu beurteilen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 163/20, NJW 2021, 3057 Rn. 5; Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 215/20, NZM 2021, 695 Rn. 4).

    Eine solche ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Senat erst in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2021 (V ZR 163/20, NJW 2021, 3057 Rn. 8) klargestellt hat, dass eine einheitliche Jahresabrechnung auch bei Vorliegen von Untergemeinschaften notwendig ist.

  • BGH, 12.11.2021 - V ZR 204/20

    Wohnungseigentum: Bildung verselbstständigter Untergemeinschaften für die

    Da Untergemeinschaften mit eigener Verwaltungszuständigkeit und selbständiger Beschlussfassungskompetenz ihrer Mitglieder errichtet worden sind, lag es in der Kompetenz der für die Tiefgarage gebildeten Untergemeinschaft, einen Beschluss über die Erhöhung ihrer Instandhaltungsrücklage durch Erhebung einer Sonderumlage zu fassen (vgl. zu der auf die Finanzierung bezogenen Beschlusskompetenz einer Untergemeinschaft Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 163/20, NJW 2021, 3057 Rn. 16).
  • BGH, 11.03.2022 - V ZR 77/21

    Wohnungseigentumssache: Berechtigung des Verwalters zur Vertretung der beklagten

    In der Sache ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die geltend gemachten Beschlussmängel verneint; diese sind nach dem im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Recht zu beurteilen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2021 - V ZR 33/20, NZM 2021, 475 Rn. 6 a.E.; Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 163/20, NZM 2021, 692 Rn. 5).
  • LG München I, 04.11.2021 - 36 S 14711/20

    Eigentümerversammlung: Einladungsmangel bei Übersendung von Vollmachtsvordrucken?

    Die Gültigkeit solcher Beschlüsse ist auf Grundlage der im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu beurteilen (BGH Urt. v. 16.07.2021 - V ZR 163/20, BeckRS 2021, 21810 Rn. 5, beckonline; vgl. Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 48 Rn. 18).

    Den Untergemeinschaften können in der Gemeinschaftsordnung Befugnisse etwa in Bezug auf das Rechnungswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeräumt werden, indem entweder auf einer einheitlichen Eigentümerversammlung ein Stimmverbot für die übrigen Wohnungseigentümer eingreift (zu einer derartigen Regelung in der Gemeinschaftsordnung vgl. BGH ZWE 2020, 386 Rn. 14) oder den Untergemeinschaften in "ihren" Angelegenheiten Beschlusskompetenz und das Recht zu "Teilversammlungen" eingeräumt wird (zu einer Gemeinschaftsordnung dieses Inhalts vgl. BGH WuM 2018, 100 Rn. 21 ff. = ZWE 2018, 124; vgl. BGH, ZWE 2021, 363 Rn. 7, beckonline).

    Hierdurch wird im Zweifel lediglich die Gestaltung der gemeinschaftlich zu beschließenden Jahresabrechnung dahingehend geregelt, dass abtrennbare Kosten der Untergemeinschaften und die Erhaltungsrücklage hausbezogen dargestellt werden müssen (BGH, Urt. v. 16.7.2021 - V ZR 163/20; ZWE 2021, 363, beckonline).

  • OLG Celle, 17.05.2022 - 4 U 19/21

    Bilden Eigentümer eines Ferienparks eine Bruchteilsgemeinschaft?

    Im Ergebnis kann dahinstehen, ob entsprechende Untergemeinschaften mit den vorliegend im Streit stehenden Beschlussgegenständen in zulässiger Weise hätten betraut werden können (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 163/20 , zitiert nach juris Rn. 8 ff.; ergänzend ferner BGH, Urteile vom 10. November 2017 - V ZR 184/16 , zitiert nach juris Rn. 12; vom 20. Juli 2012 - V ZR 231/11 , zitiert nach juris Rn. 10 m. w. N.; LG München, Urteil vom 31. Januar 2019 - 36 S 13241/17 WEG, zitiert nach juris Rn. 22; Bärmann/Pick/Emmerich, WEG 20. Aufl. § 10 Rn. 39 ff., § 23 Rn. 10 ff.).
  • LG Frankfurt/Main, 09.03.2023 - 13 S 68/22

    Rechenwerk nicht nachvollziehbar: Jahresabrechnung dennoch wirksam?

    Derlei Rechnungsabgrenzungen verbieten sich - unter Ausnahme der Verteilung der Kosten nach der HeizkostenV - nach wie vor (vgl. BGH NJW 2021, 3057; Bärmann/Becker, 15. Aufl. 2023, WEG § 28 Rn. 119).
  • LG München I, 18.05.2022 - 1 S 8843/21

    Teilerfolg der Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung in

    Da die streitgegenständlichen Beschlüsse jedoch vor dem 01.12.2020 gefasst wurden, handelt es sich um einen abgeschlossenen Sachverhalt und ist ihre Gültigkeit auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2021, Az: V ZR 163/20, juris Rn 5; Elzer in BeckOK zum WEG, 48. Edition, Stand 01.03.2022, Rn 31 zu § 48 WEG; Wicke in Grüneberg, 81. Aufl., Rn 5 zu § 48 WEG).
  • LG Landau/Pfalz, 17.12.2021 - 5 S 16/21

    Genehmigung der Jahresabrechnung?

    a) Ob die geltend gemachten Beschlussmängel vorliegen, ist nach dem im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Recht, d.h. hier nach der bis zum 30.11.2020 bestehenden Rechtslage, zu beurteilen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 163/20 -).
  • LG München I, 24.11.2022 - 36 S 10793/21

    Zulässigkeit der Zweitversammlung

    Die Gültigkeit solcher Beschlüsse ist auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu beurteilen (so ausdrücklich BGH, ZMR 2022, 566 ff.; Urteil vom 25.2.2022, Az.: V ZR 65/21; BGH, ZMR 2022, 483, 487; BGH, Urteil vom 16.7.2021; Az.: V ZR 163/20; LG Landau, ZMR 2022, 323 ff.; Hügel/Elzer, WEG, 3. Auflage, § 28, Rdnr. 18; Kirst, ZMR 2020, 1014, 1015).
  • LG München I, 18.05.2022 - 1 S 124/21

    Sondervergütung des Verwalters für Sanierungsmaßnahme

    Da der streitgegenständliche Beschluss jedoch vor dem 01.12.2020 gefasst wurde, handelt es sich um einen abgeschlossenen Sachverhalt und ist seine Gültigkeit auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2021, Az: V ZR 163/20, juris Rn 5; Elzer in BeckOK zum WEG, 48. Edition, Stand 01.03.2022, Rn 31 zu § 48 WEG; Wicke in Gründeberg, 81. Aufl., Rn 5 zu § 48 WEG).
  • AG Saarbrücken, 20.04.2023 - 36 C 208/22

    Schnelltest als Teilnahmevoraussetzung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht