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   OLG Brandenburg, 24.03.1999 - 3 U 216/98   

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OLG Brandenburg, 24.03.1999 - 3 U 216/98 (https://dejure.org/1999,14080)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.03.1999 - 3 U 216/98 (https://dejure.org/1999,14080)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. März 1999 - 3 U 216/98 (https://dejure.org/1999,14080)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2000, 463
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.05.1988 - VIII ZR 96/87

    Vorenthaltung des Mietobjekts durch Zurücklassung zu beseitigender Einrichtungen;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.1999 - 3 U 216/98
    Insoweit hat nicht anderes zu gelten als bei einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Räumungspflicht; dieser an sich kann der Mieter auch dann nachgekommen sein, wenn er beispielsweise einzelne Gegenstände in dem Objekt zurücklässt, wie hier vorübergehend den schuhkartongroßen Verteilerkasten der Telefonanlage (vgl. BGH, Urt. v. 11.5. 1988 - VIII ZR 96/87, BGHR BGB § 557 Abs. 1 Satz 1 Teilräumung 1, m.w.N.).
  • BGH, 10.10.1990 - VIII ZR 370/89

    Ansprüche der Gemeinde für die Nutzung von Grund und Boden durch ein

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.1999 - 3 U 216/98
    Von einer Vorenthaltung kann nur gesprochen werden, wenn der Mieter die Sache entgegen dem Willen des Vermieters in Besitz behält; dieses Merkmal ist eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB, dessen Rechtsfolge - Zahlung einer Mindestentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses - darauf abzielt, Druck auf den Mieter auszuüben, damit er das Mietobjekt zurückgibt (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1990 - VIII ZR 379/89, BGHR BGB § 557 Abs. 1 Konzessionsvertrag 1, m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.1987 - 10 U 131/86
    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.1999 - 3 U 216/98
    Der erkennende Senat folgt daher nach eingehender Erörterung und Beratung der Auffassung, wonach zur Erfüllung der Rückgabepflicht nicht zwingend die Aushändigung aller Schlüssel erforderlich ist (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1987, 499; OLG Hamburg ZMR 1995, 18, 20; Scheuer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. V Rdnr. 9, m.w.N.).
  • AG Brandenburg, 01.09.2014 - 31 C 32/14

    Schlüssel auf dem Postweg verloren: Mieter muss neues Schloss bezahlen!

    Ein Mieter hat aber grundsätzlich die an ihn übergebenen Schlüssel wieder bei dem Vermieter abzuliefern, wenn ihm ein Besitzrecht an dem Schlüssel gemäß § 986 BGB - hier unstreitig - nicht mehr zustand( OLG Köln , ZMR 2006, Seiten 859 f. OLG Hamburg , WuM 2004, Seite 471; OLG Düsseldorf , NZM 2003, Seite 397; OLG Hamm , NZM 2003, Seiten 26 f. OLG Brandenburg , NZM 2000, Seiten 463 f.; OLG Düsseldorf , NJW-RR 1996, Seite 209 OLG Hamburg , ZMR 1995, Seiten 18 ff.; OLG Düsseldorf , MDR 1987, Seite 499 OLG München , DWW 1987, Seite 124 ).
  • OLG Köln, 27.01.2006 - 1 U 6/05

    Schlüsselrückgabe bei endgültiger Aufgabe des Mietbesitzes -

    Nach der Rechtssprechung (OLG Düsseldorf MDR 1987, 499; Hanseatische Oberlandesgericht ZMR 1995, 18 f; OLG Brandenburg NZM 2000, 463f) ist eine andere Wertung jedenfalls dann angebracht, wenn aus der Rückgabe zumindest eines Schlüssels in Verbindung mit den sonstigen Umständen erkennbar der Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe hervortritt und der Vermieterseite der ungestörte Gebrauch ermöglicht wird.
  • OLG Saarbrücken, 09.03.2006 - 8 U 119/05

    Insolvenzverfahren: Ansprüche des Vermieters eines Betriebsgrundstückes gegen den

    Maßgeblich für die Herausgabe ist, dass er den Besitz am Mietobjekt aufgibt und der Klägerin diesen verschafft (OLG Brandenburg NZM 2000, 463; Rolfs in Staudinger (2003), § 546 Rn. 9).

    Insoweit gilt nichts anderes als bei einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Räumungspflicht (OLG Brandenburg NZM 2000, 463 f.).

  • LG Bonn, 10.02.2017 - 1 O 201/16

    Hochwasser; Mietmangel; Rückgabepflicht; Mietminderung

    Die Rückgabe von nur einem Schlüssel kann deshalb für die Erfüllung dieses Vermieteranspruches schon ausreichend sein (vgl. KG Berlin, Urt. v. 30.01.2012 - 8 U 192/10 = juris Rd.39 ff.; OLG Köln, Urt. v. 27.01.2006 - 1 U 6/05 = juris Rd.15 ff.; OLG Brandenburg NZM 2000, 463; Streyl, aaO., § 546 Rd.28).
  • LG Bochum, 25.02.2003 - 9 S 208/02
    Von einem Vorenthalten kann nur gesprochen werden, wenn der Mieter die Sache bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt und er diese gegen den Willen des Vermieters in Besitz behält, mithin das Unterlassen der Rückgabe dem Willen des Vermieters gerade widerspricht; dieses letzte Merkmal ist eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des § 546 a Abs. 1 BGB = § 557 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. dazu: BGH, NJW 1983, 112 ; BGHZ 90, 145 = BGH, NJW 1984, 1527; OLG Hamm NJW-RR 1997, 264; OLG Brandenburg, NZM 2000, 463; OLG Düsseldorf, NZM 2002, 742 ; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- u. Wohnraumiete, 3. Aufl., Kapitel V Rdn. 57).

    Fehlt die Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsmacht für den Vermieter, so liegt in der Regel eine Rückgabe der Mietsache nicht vor (vgl. dazu z.B.: BGHZ 104, 285 ff. = BGH, NJW 1988, 2665, 2666; BGHZ 127, 156 = BGH, NJW 1994, 3232 ; OLG Brandenburg, NZM 2000, 463; OLG Düsseldorf, NZM 2002, 742 ).

  • AG Duisburg, 06.10.2010 - 52 C 478/10

    Rückgabe sämtlicher Schlüssel durch den Mieter als vollständige Räumung der

    Entscheidend ist damit, ob nach wertender Betrachtung der Umstände des Einzelfalls die Wohnung als geräumt anzusehen ist (vgl. OLG Brandenburg NZM 2000, 463).
  • LG Duisburg, 29.08.2013 - 8 O 501/09

    Nutzungsausfallentschädigung nach lediglicher Teilräumung der gemieteten Räume

    Zum anderen ist eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters erforderlich (BGH NZM 2004, 98; OLG Brandenburg NZM 2000, 463).
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