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   LG Hamburg, 06.06.2001 - 318 T 70/99   

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https://dejure.org/2001,14591
LG Hamburg, 06.06.2001 - 318 T 70/99 (https://dejure.org/2001,14591)
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.06.2001 - 318 T 70/99 (https://dejure.org/2001,14591)
LG Hamburg, Entscheidung vom 06. Juni 2001 - 318 T 70/99 (https://dejure.org/2001,14591)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit der Anbringung eines Treppenlifts; Wirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses; Zweck des Beschlussanfechtungsverfahrens im Wohneigentumsrecht ; Eingriff in das Gemeinschaftseigentum durch den Einbau eines Treppenlifts; Vergößerung des Schadensrisikos bei ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 767
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 28.03.2000 - 1 BvR 1460/99

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Einbau eines Lifts im

    Auszug aus LG Hamburg, 06.06.2001 - 318 T 70/99
    Das gemäß Art. 14 Abs. 1 und 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz bestehende Verbot, Behinderte gegenüber Gesunden zu benachteiligen, hat als Teil der objektiven Werteordnung auch in die Auslegung der wohnungseigentumsrechtlichen Bestimmungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 mit 14 Ziff. 1 und 3 WEG einzufließen (so Bundesverfassungsgericht, NJW 2000, 2658 f. betr. die Abwägung wider streitender Interessen von Vermietern und Mietern im Rahmen eines Mietverhältnisses, ähnlich auch Amtsgericht Krefeld, Das Wohnungseigentumsrecht WuM 1999, 590 g.) Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht mit Recht angenommen, dass die durch den Einbau des Treppenliftes eingetretenen optischen Veränderungen des Treppenhauses geringfügiger Natur und aus diesem Grund von den anderen Wohnungseigentümern zu dulden sind.
  • BayObLG, 12.09.1996 - 2Z BR 52/96

    Recht eines Wohnungseigentümers zur Errichtung eines Zaunes und eines

    Auszug aus LG Hamburg, 06.06.2001 - 318 T 70/99
    Obwohl die Antragstellerin an dem Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt war, ist es ihr gleichwohl nicht verwehrt, im vorliegenden Beschlussanfechtungsverfahren geltend zu machen, dass durch die Errichtung des Treppenliftes eine zu ihrem Schutz dienende bauordnungsrechtliche Norm nicht eingehalten und aus diesem Grunde ihre Zustimmung zu der Errichtung des Treppenliftes nicht gemäß § 14 Ziffer 1 WEG entbehrlich sei (BayObLG NJW-RR 1997, 269).
  • BGH, 13.01.2017 - V ZR 96/16

    Barrierefreiheit in Wohnungseigentumsanlagen

    bb) Nach verbreiteter Ansicht kann die erforderliche Interessenabwägung ergeben, dass ein Wohnungseigentümer einen Treppenlift, eine Rollstuhlrampe oder einen Handlauf auch ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer anbringen darf, sofern er seine Wohnung infolge einer Behinderung ohne solche Hilfsmittel nicht erreichen kann (vgl. BayObLGZ 2003, 254, 259 ff.; OLG München, NJW-RR 2005, 1324 ff. und NJW-RR 2008, 1332, 1334; LG Hamburg, NZM 2001, 767, 768; LG Karlsruhe, ZWE 2013, 37 f.; AG Hamburg, ZMR 2005, 821 ff.; AG Krefeld, WuM 1999, 590 f. [jeweils Treppenlift]; AG Bielefeld, WE 2004, 104 f.; AG Warendorf, ZWE 2015, 56 f. [jeweils Rampe]; LG Bremen, ZMR 2014, 386; LG Köln, ZWE 2012, 277, 278 f. [jeweils Handlauf]; AG Stuttgart, WuM 2012, 288, 290 f. [Türeinbau]; vgl. ferner Staudinger/Bub, BGB [2005], § 22 WEG Rn. 55, 176; Riecke/Schmid/Drabek, WEG, 4. Aufl., § 22 Rn. 80; Bärmann/Suilmann, WEG, 13. Aufl., § 14 Rn. 16; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 22 Rn. 110).
  • BayObLG, 25.09.2003 - 2Z BR 161/03

    Voraussetzungen für einen Stimmrechtsausschluss bei begünstigender Baumaßnahme -

    Denn es handelt sich dabei weder um Instandhaltung durch Erhaltung des ursprünglich ordnungsgemäßen Zustands noch um modernisierende Instandsetzung in Form des Ersatzes einer veralteten durch eine neue, technisch bessere Anlage (BayObLG WuM 1992, 562 für einen Personenaufzug; LG Hamburg NZM 2001, 767 für einen Treppenlift).

    (1) Bei der Entscheidung über den Einbau ist eine konkret-individuelle Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen (BVerfG NJW 2000, 2658; siehe auch LG Hamburg NZM 2001, 767/768).

  • BVerwG, 09.05.2018 - 9 B 11.18

    Klage des Eigentümers und Mieters eines gewerblich genutzten Grundstücks gegen

    Weil eine Bestimmung, was zum Gemeinschaftseigentum gehört, nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer getroffen werden kann, ist ein einzelner Miteigentümer berechtigt, die Verkürzung des gemeinschaftlichen Eigentums durch eine Teilenteignung abzuwehren (für Enteignungen nach dem BauGB OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Januar 2000 - U 3/99 Baul - NZM 2001, 768 [LG Hamburg 06.06.2001 - 318 T 70/99] ; OLG Brandenburg, Urteil vom 19. Juni 2015 - 11 Bauland U 1/13 - NJOZ 2015, 1943 Rn. 30).
  • LG Bremen, 20.12.2013 - 4 S 245/12

    Mindesttreppenbreite wird durch zweiten Handlauf unterschritten: Einbau zulässig!

    Vgl. zu dieser Problematik auch LG Hamburg, ZWE 2001, 503.
  • BayObLG, 07.08.2003 - 2Z BR 47/03

    Verfahrensstandsschaft der BGB -Gesellschaft bei der Geltendmachung von

    In der Eigentümerversammlung wurden dagegen keine Einwendungen erhoben (BayObLG NZM 2001, 767).
  • AG Hamburg, 26.05.2005 - 102c II 6/05

    Wohnungseigentum: Anspruch des gehbehinderten Wohnungseigentümers auf Einbau

    Denn in der Regel geht es hier um unerhebliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum (LG Hamburg, ZWE 2001, 503=NZM 2001, 767).
  • LG Köln, 31.07.2006 - 29 T 73/05

    Vorliegen einer bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Wohnungseigentumsgesetz

    Bei der nach § 14 WEG vorzunehmenden Würdigung der Interessen der betroffenen Wohnungseigentümer ist überdies die objektive Wertentscheidung des Grundgesetzes über das Benachteiligungsverbot von Behinderten in unserer Gesellschaft gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, NZM 2000, 539ff.; s. auch LG Hamburg, NZM 2001, 767f. für den ähnlichen Fall des Anbringens eines Treppenlifts im Treppenhaus).
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