Weitere Entscheidungen unten: OLG Dresden, 29.04.2004 | KG, 21.03.2006

Rechtsprechung
   BGH, 15.11.2006 - XII ZR 63/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2109
BGH, 15.11.2006 - XII ZR 63/04 (https://dejure.org/2006,2109)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2006 - XII ZR 63/04 (https://dejure.org/2006,2109)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2006 - XII ZR 63/04 (https://dejure.org/2006,2109)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufklärungspflicht eines Vermieters von nicht haftpflichtversicherungspflichtigen Baufahrzeugen gegenüber dem Mieter bei dessen beabsichtigter Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr; Unklarkeiten betreffend die versicherungsrechtliche Situation; Aufklärungspflicht nach ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Baufahrzeuge - Aufklärungspflicht des Vermieters - hinsichtlich Teilnahme am Strassenverkehr

  • Judicialis

    BGB § 535 Abs. 1; ; BGB § 241 Abs. 2; ; BGB § 311 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 535 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2
    Vermieter eines Baufahrzeugs muss den erkennbar unwissenden Mieter über fehlenden Haftpflichtversicherungsschutz aufklären

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535 Abs. 1 § 241 Abs. 2 § 311 Abs. 2
    Aufklärungspflicht des Vermieters von Baufahrzeugen bei erkennbarer Absicht zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufklärungspflicht bei fehlender Haftpflicht für Mietfahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfall mit einem Radlader - Baufahrzeuge sind nicht haftpflichtversichert: Aufklärungspflicht des Vermieters?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 298
  • MDR 2007, 262
  • NZM 2007, 144
  • NZV 2007, 196
  • ZMR 2007, 183
  • VersR 2007, 364
  • WM 2007, 757
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.06.2006 - XII ZR 50/04

    Aufklärungspflichten des Autovermieters bei Anbieten eines über dem Normaltarif

    Auszug aus BGH, 15.11.2006 - XII ZR 63/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, 2619 m.N.) trifft den Vermieter grundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter hinsichtlich derjenigen Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache, die - für den Vermieter erkennbar - von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann.

    Dabei ist davon auszugehen, dass sich der Sohn des Klägers, wenn er aufgeklärt worden wäre, "aufklärungsrichtig" verhalten (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aaO 2621) und somit den Radlader nicht ohne Haftpflichtversicherung im öffentlichen Straßenverkehr geführt hätte.

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZR 192/08

    Arglistanfechtung des Gewerberaummietvertrages: Pflicht des Mieters zur

    Allerdings besteht nach der Rechtsprechung eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (RGZ 111, 233, 234; vgl. zur Aufklärungspflicht des Vermieters: Senatsurteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1718; vom 28. April 2004 - XII ZR 21/02 - NJW 2004, 2674; vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, 2619 und vom 15. November 2006 - XII ZR 63/04 - NZM 2007, 144; zur Aufklärungspflicht des Verkäufers: BGH Urteile vom 12. Juli 2001 - IX ZR 360/00 - NJW 2001, 3331 und vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06 - NJW-RR 2008, 258 Rn. 20; Staudinger/Singer/v. Finckenstein BGB Bearb. 2004 § 123 Rn. 11; MünchKommBGB/Kramer 5. Aufl. § 123 Rn. 16 bis 18).
  • BGH, 11.08.2010 - XII ZR 123/09

    Arglistanfechtung des Gewerberaummietvertrages: Pflicht des Mieters zur

    Allerdings besteht nach der Rechtsprechung eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (RGZ 111, 233, 234; vgl. zur Aufklärungspflicht des Vermieters: Senatsurteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1718; vom 28. April 2004 - XII ZR 21/02 - NJW 2004, 2674; vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, 2619 und vom 15. November 2006 - XII ZR 63/04 - NZM 2007, 144; zur Aufklärungspflicht des Verkäufers: BGH Urteile vom 12. Juli 2001 - IX ZR 360/00 - NJW 2001, 3331 und vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06 - NJW-RR 2008, 258 Rn. 20; Staudinger/Singer/v. Finckenstein BGB Bearb. 2004 § 123 Rn. 11; MünchKommBGB/Kramer 5. Aufl. § 123 Rn. 16 bis 18).
  • OLG Naumburg, 24.04.2014 - 2 U 28/13

    Internet-Systemvertrag: Rechtspflicht des Anbieters zur Aufklärung über die

    Eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage ist aber dann gegeben, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH, Urteile vom 16.02.2000, XII ZR 279/97, NJW 2000, 1714, und vom 15.11.2006, XII ZR 63/04, NJW-RR 2007, 298).
  • LG Hagen, 03.09.2019 - 2 O 33/18

    Immobilienkaufvertrag - Aufklärungspflicht über Nichtbestehen einer

    Allerdings besteht nach der Rechtsprechung eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (RGZ 111, 233; vgl. zur Aufklärungspflicht des Vermieters NJW 2000, 1714; NJW 2004, 2674; BGHZ 168, 168, NJW-RR 2007, 298, BGH, NJW 2001, 3331; NJW-RR 2008, 258; Staudinger/Singer/v. Finckenstein, § 123 Rdnr. 11; Kramer, in: MünchKomm, § 123 Rdnrn. 16-18).
  • LG Bielefeld, 20.06.2012 - 8 O 19/12

    Aufklärungspflichten und Wartungspflichten eines Stromnetzbetreibers im

    Der "wissende" Vertragsteil muss seinen "unwissenden" Vertragspartner über mögliche Risiken informieren (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 15.11.2006 - XII ZR 63/04 - NZM 2007, 144).
  • OLG Naumburg, 26.06.2014 - 9 U 130/13

    Lizenzgebühr für ein Schaltungsverfahren von Straßenbeleuchtungen: Hinweispflicht

    Allerdings besteht dann eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (RGZ 111, 233, 234; vgl. zur Aufklärungspflicht des Vermieters: BGH vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1718; vom 28. April 2004 - XII ZR 21/02 - NJW 2004, 2674; vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, 2619 und vom 15. November 2006 - XII ZR 63/04 - NZM 2007, 144; zur Aufklärungspflicht des Verkäufers: BGH Urteile vom 12. Juli 2001 - IX ZR 360/00 - NJW 2001, 3331 und vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06 - NJW-RR 2008, 258 Rn. 20; Staudinger/Singer/v. Finckenstein BGB Bearb. 2004 § 123 Rn. 11; MünchKommBGB/Kramer 5. Aufl. § 123 Rn. 16 bis 18).
  • LG München I, 24.11.2021 - 44 O 5896/21

    Aufklärungspflicht des Auftraggebers über Urheberrechte bei Übergabe von

    Allerdings besteht nach der Rechtsprechung eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten darf, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (vgl. BGH NJW 2000, 1714, 1718; BGH NJW 2004, 2674; BGH NJW 2006, 2618, 2619; BGH NJW-RR 2007, 298; BGH NJW 2001, 3331; BGH NJW-RR 2008, 258).
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 29.04.2004 - 16 U 237/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,9377
OLG Dresden, 29.04.2004 - 16 U 237/04 (https://dejure.org/2004,9377)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.04.2004 - 16 U 237/04 (https://dejure.org/2004,9377)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29. April 2004 - 16 U 237/04 (https://dejure.org/2004,9377)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Mietzahlung bei fehlendem Kündigungsgrund; Verweigerung der Untervermietung durch den Vermieter; Versagung der Erlaubnis einer Untervermietung bei Unzumutbarkeit einer Untervermietung; Pflicht des Mieters zur Mitteilung wesentlicher Mietbedingungen des ...

  • prewest.de PDF

    § 540 BGB; § 543 ZPO
    Gewerberaum - Untervermietung - Einkaufszentrum - Auskunftspflichten des Hauptmieters

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)

    Umfassende Auskunftspflicht des Mieters bei Untervermietung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 540 Abs. 1 S. 2 § 543
    Anspruch des Vermieters eines Einkaufszentrums gegen den Mieter auf Auskunft über in Aussicht genommene Untermieter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2004, 461
  • NZM 2007, 144 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.11.2006 - XII ZR 92/04

    Umfang des Auskunftsrechts des gewerblichen Vermieters bei Untervermietung

    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in NZM 2004, 461 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Klägerin könne die Miete für Juli bis September 2003 verlangen.
  • OLG Naumburg, 26.07.2012 - 9 U 38/12

    Gewerberaummietvertrag: Wirksamkeit der mündlichen Abänderung eines befristeten

    Danach soll eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Betriebspflicht noch wirksam sein, die das 1, 25-fache der Monatsmiete betrug (vgl. NZM 2004, 461).
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Rechtsprechung
   KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3163
KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05 (https://dejure.org/2006,3163)
KG, Entscheidung vom 21.03.2006 - 4 U 97/05 (https://dejure.org/2006,3163)
KG, Entscheidung vom 21. März 2006 - 4 U 97/05 (https://dejure.org/2006,3163)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Mieter in Wohnungseigentumsanlage als Zustandsstörer; Pflicht des Mieter zur Duldung der von einem anderen Wohnungseigentümer im Wege der Ersatzvornahme beabsichtigten Rückbaumaßnahmen; Aufrechterhaltung eines eigentumsbeeinträchtigenden Zustands als Kriterium für ...

  • Judicialis

    BGB § 1004 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 22 Abs. 1
    Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Mieter einer Eigentumswohnung; Duldung des Rückbaus von Baumaßnahmen

  • ibr-online

    Mieter als Störer in einer WEG-Gemeinschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungseigentümer muss Balkone entfernen - Mieter widersetzen sich der Verschlechterung ihrer Wohnqualität

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieter als Störer in einer WEG-Gemeinschaft (IMR 2006, 160)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1239
  • NJW-RR 2007, 432 (Ls.)
  • NZM 2006, 636
  • NZM 2007, 144 (Ls.)
  • ZMR 2006, 528
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 10.12.2002 - 5 U 4733/02

    Duldung der Wiederanpflanzung von Bäumen durch den Mieter eines

    Auszug aus KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05
    Der hieraus folgende Beseitigungsanspruch ist darauf gerichtet, dass die Mieter die von einem anderen Wohnungseigentümer im Wege der Ersatzvornahme beabsichtigten Rückbaumaßnahmen zu dulden verpflichtet sind (entgegen OLG München, Urteil vom 10. Dezember 2002 - 5 U 4733/02 - in NZN 2003, 445 f).

    Sie meinen, dass die Beklagten als Mieter nicht Störer im Sinne des § 1004 BGB seien und beziehen sich auf das entgegenstehende Urteil des OLG München vom 10. Dezember 2002 (NZM 2003, 445 f.).

    Nach Ansicht des OLG München setzt eine Beeinträchtigung, die wenigstens mittelbar auf den Willen des Besitzers einer Sache zurückgeht, in diesem Sinne voraus, dass der Besitzer die Beeinträchtigung durch eigene Handlung adäquat mitverursacht hat oder ihre Beseitigung entgegen einer Handlungspflicht insbesondere aus Rechtsvorschriften oder nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis unterlässt (OLG München in NZM 2003, 445 f., vgl. auch Palandt, BGB, 65, Aufl., § 1004 Rdnr. 19 m.w.N.).

    Neben der Abweichung vom Urteil des OLG München vom 10. Dezember 2002 zum Aktenzeichen 5 U 4733/02 hat die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob den Interessen des Miteigentümers an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes am Gemeinschaftseigentum der Vorrang gegenüber den Interessen von Mietern an der Aufrechterhaltung des von diesen nicht geschaffenen rechtswidrigen Zustandes Vorrang einzuräumen ist.

  • BGH, 04.02.2005 - V ZR 142/04

    Umfang der Pflicht zur Beseitigung einer Bodenkontamination auf dem

    Auszug aus KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05
    Unstreitig sind die Beklagten keine Handlungsstörer, da sie die Beeinträchtigung, nämlich die rechtswidrigen Baumaßnahmen durch Herstellung von Wintergärten und Balkonen, nicht durch eigene Handlung oder eine pflichtwidrige Unterlassung adäquat verursacht haben (vgl. BGH Urteil vom 04.02.2005 - V ZR 142/04 - sub II. 3. b = NJW 2005, 1366 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht ein Anspruch aus § 1004 BGB gegenüber jedem, der eine von einem Dritten geschaffene Gefahrenlage aufrecht erhält (BGH Urteil vom 04.02.2005 - V ZR 142/04 - sub II. 3. c m.w.N. = NJW 2005, 1366 ff.).

  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 193/83

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht von Grundstückseigentümern und

    Auszug aus KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05
    Selbst bei Störungen, die von einem Nachbargrundstück ohne Willen des Nachbars ausgehen, so z. B. bei Störung durch Naturgewalten durch herabfallende Felsbrocken eines Hanggrundstückes, besteht zwar keine Beseitigungspflicht des Eigentümers des Nachbargrundstückes, jedoch die Pflicht, die Beseitigung der Störung durch den beeinträchtigten Eigentümer zu dulden (BGH NJW 1985, 1773 f.).
  • BayObLG, 13.07.1995 - 2Z BR 15/95

    Umfang eines Anspruchs auf Beseitigung einer Beeinträchtigung durch

    Auszug aus KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05
    Als Miteigentümerin ist sie zur Durchsetzung dieses Anspruchs auch aktivlegitimiert (vgl. BGHZ 116, 392, 394; BayObLG ZMR 1995, 495-497 und WuM 2003, 481).
  • BGH, 16.02.2001 - V ZR 422/99

    Keine Verpflichtung zur Mehltaubekämpfung im Interesse des Nachbarn

    Auszug aus KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05
    Diese vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH Urteil vom 16.02.2001 - V ZR 422/99 - sub II. 1. und II. 2. c = NJW-RR 2001, 1208 ff. m.w.N.) aufgestellten Voraussetzungen liegen nach Ansicht des OLG München bei der Inanspruchnahme eines Mieters durch einen Wohnungseigentümer nicht vor, da die Mieter den beeinträchtigenden Zustand nicht mitverursacht haben und weder aus Mietvertrag noch etwa aus nachbarschaftlichem Gemeinschaftsverhältnis zur Beseitigung verpflichtet wären.
  • VerfGH Bayern, 13.01.2005 - 81-VI-03

    Verpflichtung eines Mieters zur Duldung der Wiederherstellung des ursprünglichen

    Auszug aus KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05
    Als Zustandsstörer sieht die herrschende Meinung denjenigen an, der zwar nicht selbst gehandelt hat, durch dessen maßgeblichen Willen aber der eigentumsbeeinträchtigende Zustand aufrecht erhalten wird, von dessen Willen also die Beseitigung dieses Zustandes abhängt (Bayerischer Verfassungsgerichtshof in NZM 2005, 494 ff. m.w.N.).
  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05
    Als Miteigentümerin ist sie zur Durchsetzung dieses Anspruchs auch aktivlegitimiert (vgl. BGHZ 116, 392, 394; BayObLG ZMR 1995, 495-497 und WuM 2003, 481).
  • LG Essen, 01.12.2017 - 13 S 71/17

    Mieter ist kein Zustandsstörer/ Herüberhängende Zweige sind nach §§ 910, 1004 BGB

    Als Zustandssförer ist derjenige anzusehen, der zwar nicht selbst gehandelt hat, durch dessen maßgeblichen Willen aber der eigentumsbeeinträchtigende Zustand aufrecht erhalten wird, von dessen Willen also die Beseitigung dieses Zustandes abhängt (BGH, a.a.O.; KG Berlin, Urteil vom 21.03.2006, Az. 4 U 97/05).
  • LG Hamburg, 25.04.2008 - 318 T 24/08

    Zwangsvollstreckung der Beseitigungspflicht für ein Garagengebäude in einer

    Ohne Erfolg berufen die Gläubiger sich nach der Ansicht der Kammer auf die Entscheidung des KG (ZMR 2006, 528) bzw. das nachfolgende Urteil des BGH vom 1.12.2006, V ZR 112/06, (NJW 2007, 432).
  • KG, 30.06.2009 - 27 U 19/08

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Versorgungssperre hinsichtlich Wasserversorgung

    Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass eine Wohnung von einem Mieter genutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 1.12.2006, V ZR 112/06 = WM 2007, 461 im Anschluss an KG, Urteil vom 21.03.2006, 4 U 97/05 = NJW-RR 2006, 1239); in diesem Fall stellt die Versorgungssperre gegenüber dem Mieter auch keine verbotene Eigenmacht dar (KG, Beschluss vom 21.5.2001, 24 W 94/01).
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