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   OLG Celle, 03.07.2007 - 2 W 56/07   

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https://dejure.org/2007,2575
OLG Celle, 03.07.2007 - 2 W 56/07 (https://dejure.org/2007,2575)
OLG Celle, Entscheidung vom 03.07.2007 - 2 W 56/07 (https://dejure.org/2007,2575)
OLG Celle, Entscheidung vom 03. Juli 2007 - 2 W 56/07 (https://dejure.org/2007,2575)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Gewerbemietvertrag: Anspruch des Vermieters auf Erfüllung einer vereinbarten Betriebspflicht trotz Erkrankung bzw. Leistungsunfähigkeit des Mieters

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 888 ZPO; § 893 ZPO
    Entfallen der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht bei Verlusten auf Grund einer hypothetischen Betriebsfortführung; Erstreiten eines Titels über einen vertraglich vereinbarten Anspruch auf Erfüllung der Betriebspflicht durch den Vermieter eines Ladenlokals

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entfallen der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht bei Verlusten auf Grund einer hypothetischen Betriebsfortführung; Erstreiten eines Titels über einen vertraglich vereinbarten Anspruch auf Erfüllung der Betriebspflicht durch den Vermieter eines Ladenlokals

  • Judicialis

    ZPO § 888; ; ZPO § 893

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 888 § 893
    Voraussetzungen und Durchsetzung eines Anspruchs auf Betriebspflicht aus einem Gewerberaummietvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erfüllung d. Betriebspflicht: Titel trotz Leistungsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auch bei Verlusten muß der Laden fortgeführt werden

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Betriebspflicht

  • lvhm.de (Kurzinformation)

    Betriebspflicht im Gewerbemietvertrag

  • loh.de (Kurzinformation)

    Betriebspflicht im Gewerbemietvertrag

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 7 (Kurzinformation)

    Vertragliche Betriebspflicht gilt auch dann, wenn die Geschäfte schlecht laufen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragliche Betriebspflicht besteht auch bei Krankheit des Mieters und Verlusten des Betriebs weiter! (IMR 2007, 283)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 168
  • NZM 2007, 838
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 09.01.1997 - 24 U 94/96
    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2007 - 2 W 56/07
    Ein Grund für eine einstweilige Verfügung fehlt im Streitfall auch nicht, weil anzunehmen wäre, dass die nach § 888 ZPO zu bewirkende Zwangsvollstreckung (vgl. Senat NJW-RR 1996, 585; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 648) bei der Verfügungsbeklagten zu 1 wegen Unmöglichkeit nicht zur Verhängung von Zwangsmitteln führen könnte (vgl. hierzu OLG Karlsruhe MDR 2007, 577; OLG Hamm NJW-RR 1988, 1087; OLG Stuttgart MDR 2006, 293; vgl. auch OLG Celle MDR 1998, 923).
  • OLG Karlsruhe, 08.11.2006 - 9 U 58/06

    Gewerberaummietvertrag für Einzelhandelsgeschäft in Einkaufszentrum: Wegfall der

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2007 - 2 W 56/07
    Ein Grund für eine einstweilige Verfügung fehlt im Streitfall auch nicht, weil anzunehmen wäre, dass die nach § 888 ZPO zu bewirkende Zwangsvollstreckung (vgl. Senat NJW-RR 1996, 585; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 648) bei der Verfügungsbeklagten zu 1 wegen Unmöglichkeit nicht zur Verhängung von Zwangsmitteln führen könnte (vgl. hierzu OLG Karlsruhe MDR 2007, 577; OLG Hamm NJW-RR 1988, 1087; OLG Stuttgart MDR 2006, 293; vgl. auch OLG Celle MDR 1998, 923).
  • OLG Celle, 02.01.1996 - 2 W 80/95

    Zwangsvollstreckung wegen einer vertretbaren Handlung ; Verhängung von

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2007 - 2 W 56/07
    Ein Grund für eine einstweilige Verfügung fehlt im Streitfall auch nicht, weil anzunehmen wäre, dass die nach § 888 ZPO zu bewirkende Zwangsvollstreckung (vgl. Senat NJW-RR 1996, 585; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 648) bei der Verfügungsbeklagten zu 1 wegen Unmöglichkeit nicht zur Verhängung von Zwangsmitteln führen könnte (vgl. hierzu OLG Karlsruhe MDR 2007, 577; OLG Hamm NJW-RR 1988, 1087; OLG Stuttgart MDR 2006, 293; vgl. auch OLG Celle MDR 1998, 923).
  • OLG Hamm, 18.02.1988 - 14 W 147/87

    Festsetzung von Zwangsmitteln

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2007 - 2 W 56/07
    Ein Grund für eine einstweilige Verfügung fehlt im Streitfall auch nicht, weil anzunehmen wäre, dass die nach § 888 ZPO zu bewirkende Zwangsvollstreckung (vgl. Senat NJW-RR 1996, 585; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 648) bei der Verfügungsbeklagten zu 1 wegen Unmöglichkeit nicht zur Verhängung von Zwangsmitteln führen könnte (vgl. hierzu OLG Karlsruhe MDR 2007, 577; OLG Hamm NJW-RR 1988, 1087; OLG Stuttgart MDR 2006, 293; vgl. auch OLG Celle MDR 1998, 923).
  • OLG Stuttgart, 26.07.2005 - 5 W 36/05

    Zwangsvollstreckung wegen nicht vertretbarer Handlung bei Notwendigkeit der

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2007 - 2 W 56/07
    Ein Grund für eine einstweilige Verfügung fehlt im Streitfall auch nicht, weil anzunehmen wäre, dass die nach § 888 ZPO zu bewirkende Zwangsvollstreckung (vgl. Senat NJW-RR 1996, 585; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 648) bei der Verfügungsbeklagten zu 1 wegen Unmöglichkeit nicht zur Verhängung von Zwangsmitteln führen könnte (vgl. hierzu OLG Karlsruhe MDR 2007, 577; OLG Hamm NJW-RR 1988, 1087; OLG Stuttgart MDR 2006, 293; vgl. auch OLG Celle MDR 1998, 923).
  • BGH, 29.04.1992 - XII ZR 221/90

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung; Voraussetzungen für das Vorliegen

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2007 - 2 W 56/07
    Auch wenn es sich hierbei um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, bestehen gegen die Wirksamkeit der Klausel keine Bedenken (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1032), solche bringt die Verfügungsbeklagte zu 1 auch nicht vor.
  • OLG Celle, 26.11.1997 - 4 W 253/97

    Zwangsgeld, Vollstreckung einer Auskunft, Unmöglichkeit der Auskunftserteilung,

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2007 - 2 W 56/07
    Ein Grund für eine einstweilige Verfügung fehlt im Streitfall auch nicht, weil anzunehmen wäre, dass die nach § 888 ZPO zu bewirkende Zwangsvollstreckung (vgl. Senat NJW-RR 1996, 585; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 648) bei der Verfügungsbeklagten zu 1 wegen Unmöglichkeit nicht zur Verhängung von Zwangsmitteln führen könnte (vgl. hierzu OLG Karlsruhe MDR 2007, 577; OLG Hamm NJW-RR 1988, 1087; OLG Stuttgart MDR 2006, 293; vgl. auch OLG Celle MDR 1998, 923).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2004 - 10 U 102/03

    Zur Erfüllung der gesetzlichen Schriftform des § 566 a.F. BGB durch eine

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2007 - 2 W 56/07
    Die Verfügungsbeklagte zu 1 als eine der Mieterinnen wird von der Betriebspflicht weder durch die behauptete und durch zwei Atteste nur unzureichend belegten wechselnden Erkrankungen noch durch die mangelnde Rentabilität des Geschäfts befreit (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 2004, 508).
  • OLG Frankfurt, 10.12.2008 - 2 U 250/08

    Einstweilige Verfügung: Pflicht eines Mieters zum Betrieb eines von ihm

    Die damit vereinbarte Betriebspflicht rechtfertigt den Anspruch des Verfügungsklägers als Vermieter auf den Weiterbetrieb des Hotels, den der Verfügungskläger auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann, um eine nachhaltige Beeinträchtigung der Attraktivität des Hotels und dessen Image zu vermeiden (OLG Celle OLG-Report 2007, 582).
  • OLG Celle, 27.02.2017 - 2 W 47/17

    Betriebspflicht ist nicht Offenhaltungspflicht!

    Soweit der Antragsteller sein Begehren, den Antragsgegner zum Weiterbetrieb eines Friseursalons in dem von ihm vermieteten Ladenlokal zu verpflichten, als Untersagungsanspruch formuliert hat, hat der Antragsteller lediglich übersehen, dass sich die Vollstreckung eines entsprechenden Anspruchs nach § 888 ZPO und nicht nach § 890 ZPO richtet, weil es allein um die Vollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung geht, die von einem Dritten nicht vorgenommen werden kann (OLG Celle, NJW-RR 2008, 168; OLG Hamburg, NJW-RR 2014, 133).
  • KG, 12.09.2011 - 8 U 141/11

    Gewerbemietvertrag: Zulässigkeit der Durchsetzung der Betriebspflicht im Wege der

    Soweit in seinem Urteil vom 18.10.2004 - 8 U 92/04 - (GE 2004, 1591) weiterer Vortrag des Verfügungsklägers zu nachprüfbaren Umständen verlangt worden ist, hält der Senat hieran nicht fest, sondern schließt sich der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung an, die solche Anforderungen nicht aufgestellt hat (KG, 22. Zivilsenat, a. a. O.; OLG Hamburg WuM 2003, 641, zitiert nach juris, Tz. 15; OLG Celle NZM 2007, 838, zitiert nach juris, Tz. 3; OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Frankfurt ZMR 2009, 446, zitiert nach juris, Tz. 30 ).
  • LG Hagen, 18.07.2019 - 21 O 20/19
    Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob der Einwand der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen des § 275 Abs. 1 BGB erheblich ist (vgl. hierzu einerseits OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2006, Az. 9 U 58/06 = BeckRS 2006, 13578, andererseits OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2007, Az. 2 W 56/07 = BeckRS 2007, 12337), ist der Beklagte dem Vortrag der Klägerin, dass für allenfalls 60 Kunden aus dem Versorgungsgebiet der Klägerin Versendungskosten in Höhe von überschaubaren 48, 00 EUR entstehen würden, die aus dem Vermögen der F2 GmbH getragen werden können, nicht qualifiziert entgegengetreten.
  • LG Bochum, 05.07.2017 - 3 O 165/17

    Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Aufrechterhaltung der

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Interesse des Betreibers eines Einkaufszentrums, eine vereinbarte Betriebspflicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen, um kurzfristigen Leerstand einzelner Geschäftsräume zu verhindern, in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt Anerkennung gefunden hat (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 03.07.2007 - 2 W 56/07; KG Berlin, KG Berlin, Urteil v. 17.07.2003 - 22 U 149/03).
  • LG Hannover, 10.02.2017 - 19 O 28/17

    Regelt "Betriebspflicht" die Öffnungszeiten oder den Betriebszweck?

    Auch die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers per E-Mail übersandten Entscheidungen des OLG Celle vom 03.07.2007 - 2 W 56/07 und vom 24.02.2000 - 2 U 129/99 sowie die Entscheidung des BGH vom 03.03.2010 - XII ZR 131/08 stehen dieser Bewertung nicht entgegen.
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