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   LG Kleve, 24.11.2014 - 4 T 500/14   

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https://dejure.org/2014,38278
LG Kleve, 24.11.2014 - 4 T 500/14 (https://dejure.org/2014,38278)
LG Kleve, Entscheidung vom 24.11.2014 - 4 T 500/14 (https://dejure.org/2014,38278)
LG Kleve, Entscheidung vom 24. November 2014 - 4 T 500/14 (https://dejure.org/2014,38278)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Suizidgefahr, Selbstmordgefahr, Zuschlagsbeschluss, Vollstreckungsschutzantrag, geschlossene Unterbringung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Suizidgefahr, Selbstmordgefahr, Zuschlagsbeschluss, Vollstreckungsschutzantrag, geschlossene Unterbringung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Verpflichtung zur Information der zuständigen Behörden über eine Suizidgefahr vor der Entscheidung eines Vollstreckungsschutzantrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollstreckungsschutz für suizidgefährdeten Schuldner?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 460
  • NZM 2015, 270
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.05.2005 - I ZB 10/05

    Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen Suizidgefahr naher Angehöriger des

    Auszug aus LG Kleve, 24.11.2014 - 4 T 500/14
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 2004, 49 f., BGH NJW 2005, 1859 f., BGH NJW 2006, 505 f., BGH NJW 2007, 3719 f., BGH NJW 2008, 576 f., BGH NJW 2008, 1000 f.) ist vom Vollstreckungsgericht in der Zwangsvollstreckung auch die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte zu beachten und ist deswegen für die im Fall der Zwangsräumung bestehende Gefährdung des Lebens des Schuldners oder seiner Angehörigen eine Güterabwägung vorzunehmen, ob das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse der von der Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG) dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Art. 14 GG, Eigentumsschutz; Art. 19 Abs. 4 GG, wirksamer Rechtsschutz) vorgeht.

    Diese Grundsätze gelten hierbei nicht nur für eine im Falle der Zwangsräumung bestehende Suizidgefahr, sondern auch, wenn es darum geht, ob ein Zwangsversteigerungsverfahren wegen der bei endgültiger Zuschlagserteilung und Zwangsräumung des Grundstücks drohenden Gefahr der Selbsttötung des Schuldners oder seines nahen Angehörigen einstweilen einzustellen ist (vgl. BGH NJW 2005, 1859 f.; NJW 2006, 505 f.; NJW 2007, 3719 f.; NJW 2008, 586 f.; NJW 2008, 1000 f.).

  • BGH, 24.11.2005 - V ZB 99/05

    Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und einstweiliger Einstellung des

    Auszug aus LG Kleve, 24.11.2014 - 4 T 500/14
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 2004, 49 f., BGH NJW 2005, 1859 f., BGH NJW 2006, 505 f., BGH NJW 2007, 3719 f., BGH NJW 2008, 576 f., BGH NJW 2008, 1000 f.) ist vom Vollstreckungsgericht in der Zwangsvollstreckung auch die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte zu beachten und ist deswegen für die im Fall der Zwangsräumung bestehende Gefährdung des Lebens des Schuldners oder seiner Angehörigen eine Güterabwägung vorzunehmen, ob das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse der von der Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG) dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Art. 14 GG, Eigentumsschutz; Art. 19 Abs. 4 GG, wirksamer Rechtsschutz) vorgeht.

    Diese Grundsätze gelten hierbei nicht nur für eine im Falle der Zwangsräumung bestehende Suizidgefahr, sondern auch, wenn es darum geht, ob ein Zwangsversteigerungsverfahren wegen der bei endgültiger Zuschlagserteilung und Zwangsräumung des Grundstücks drohenden Gefahr der Selbsttötung des Schuldners oder seines nahen Angehörigen einstweilen einzustellen ist (vgl. BGH NJW 2005, 1859 f.; NJW 2006, 505 f.; NJW 2007, 3719 f.; NJW 2008, 586 f.; NJW 2008, 1000 f.).

  • BGH, 14.06.2007 - V ZB 28/07

    Unterbringung des Vollstreckungsschuldners wegen konkreter Gefahr der

    Auszug aus LG Kleve, 24.11.2014 - 4 T 500/14
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 2004, 49 f., BGH NJW 2005, 1859 f., BGH NJW 2006, 505 f., BGH NJW 2007, 3719 f., BGH NJW 2008, 576 f., BGH NJW 2008, 1000 f.) ist vom Vollstreckungsgericht in der Zwangsvollstreckung auch die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte zu beachten und ist deswegen für die im Fall der Zwangsräumung bestehende Gefährdung des Lebens des Schuldners oder seiner Angehörigen eine Güterabwägung vorzunehmen, ob das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse der von der Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG) dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Art. 14 GG, Eigentumsschutz; Art. 19 Abs. 4 GG, wirksamer Rechtsschutz) vorgeht.

    Diese Grundsätze gelten hierbei nicht nur für eine im Falle der Zwangsräumung bestehende Suizidgefahr, sondern auch, wenn es darum geht, ob ein Zwangsversteigerungsverfahren wegen der bei endgültiger Zuschlagserteilung und Zwangsräumung des Grundstücks drohenden Gefahr der Selbsttötung des Schuldners oder seines nahen Angehörigen einstweilen einzustellen ist (vgl. BGH NJW 2005, 1859 f.; NJW 2006, 505 f.; NJW 2007, 3719 f.; NJW 2008, 586 f.; NJW 2008, 1000 f.).

  • BGH, 22.11.2007 - I ZB 104/06

    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung bei Gesundheitsgefährdung des Schuldners

    Auszug aus LG Kleve, 24.11.2014 - 4 T 500/14
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 2004, 49 f., BGH NJW 2005, 1859 f., BGH NJW 2006, 505 f., BGH NJW 2007, 3719 f., BGH NJW 2008, 576 f., BGH NJW 2008, 1000 f.) ist vom Vollstreckungsgericht in der Zwangsvollstreckung auch die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte zu beachten und ist deswegen für die im Fall der Zwangsräumung bestehende Gefährdung des Lebens des Schuldners oder seiner Angehörigen eine Güterabwägung vorzunehmen, ob das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse der von der Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG) dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Art. 14 GG, Eigentumsschutz; Art. 19 Abs. 4 GG, wirksamer Rechtsschutz) vorgeht.

    Diese Grundsätze gelten hierbei nicht nur für eine im Falle der Zwangsräumung bestehende Suizidgefahr, sondern auch, wenn es darum geht, ob ein Zwangsversteigerungsverfahren wegen der bei endgültiger Zuschlagserteilung und Zwangsräumung des Grundstücks drohenden Gefahr der Selbsttötung des Schuldners oder seines nahen Angehörigen einstweilen einzustellen ist (vgl. BGH NJW 2005, 1859 f.; NJW 2006, 505 f.; NJW 2007, 3719 f.; NJW 2008, 586 f.; NJW 2008, 1000 f.).

  • BGH, 06.12.2007 - V ZB 67/07

    Einstellung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks wegen der Gefahr des

    Auszug aus LG Kleve, 24.11.2014 - 4 T 500/14
    Diese Grundsätze gelten hierbei nicht nur für eine im Falle der Zwangsräumung bestehende Suizidgefahr, sondern auch, wenn es darum geht, ob ein Zwangsversteigerungsverfahren wegen der bei endgültiger Zuschlagserteilung und Zwangsräumung des Grundstücks drohenden Gefahr der Selbsttötung des Schuldners oder seines nahen Angehörigen einstweilen einzustellen ist (vgl. BGH NJW 2005, 1859 f.; NJW 2006, 505 f.; NJW 2007, 3719 f.; NJW 2008, 586 f.; NJW 2008, 1000 f.).
  • BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 228/03

    Pfändbarkeit von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus LG Kleve, 24.11.2014 - 4 T 500/14
    Sie muss vielmehr zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen (vgl. BGHZ 161, 371 f., Landgericht Kaiserslautern, KKZ 1995, 176, zitiert nach Juris).
  • BGH, 21.09.2006 - V ZB 76/06

    Wirksamkeit einer durch einen Vertreter erklärten Unterwerfung unter die

    Auszug aus LG Kleve, 24.11.2014 - 4 T 500/14
    Eine Erstattung der außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, weil sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (vgl. insoweit für die Vorschriften des GKG: BGH, Beschluss vom 17.08.2011, AZ. V ZB 128/11, WuM 2011, 571 ff., Rdn. 29, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 21.09.2006, AZ. V ZB 76/06, WM 2006, 2266 f., Rdn. 12, zitiert nach Juris).
  • BGH, 30.10.2007 - X ZR 101/06

    Anforderungen an die Substantiierung der Mängelrüge beim Werkmangel;

    Auszug aus LG Kleve, 24.11.2014 - 4 T 500/14
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 2004, 49 f., BGH NJW 2005, 1859 f., BGH NJW 2006, 505 f., BGH NJW 2007, 3719 f., BGH NJW 2008, 576 f., BGH NJW 2008, 1000 f.) ist vom Vollstreckungsgericht in der Zwangsvollstreckung auch die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte zu beachten und ist deswegen für die im Fall der Zwangsräumung bestehende Gefährdung des Lebens des Schuldners oder seiner Angehörigen eine Güterabwägung vorzunehmen, ob das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse der von der Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG) dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Art. 14 GG, Eigentumsschutz; Art. 19 Abs. 4 GG, wirksamer Rechtsschutz) vorgeht.
  • BGH, 17.08.2011 - V ZB 128/11

    Zwangsversteigerungsverfahren: Statthaftigkeit einer gesetzeswidrig zugelassenen

    Auszug aus LG Kleve, 24.11.2014 - 4 T 500/14
    Eine Erstattung der außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, weil sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (vgl. insoweit für die Vorschriften des GKG: BGH, Beschluss vom 17.08.2011, AZ. V ZB 128/11, WuM 2011, 571 ff., Rdn. 29, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 21.09.2006, AZ. V ZB 76/06, WM 2006, 2266 f., Rdn. 12, zitiert nach Juris).
  • BVerfG, 25.09.2003 - 1 BvR 1920/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 1 durch Ablehnung der Aussetzung einer

    Auszug aus LG Kleve, 24.11.2014 - 4 T 500/14
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 2004, 49 f., BGH NJW 2005, 1859 f., BGH NJW 2006, 505 f., BGH NJW 2007, 3719 f., BGH NJW 2008, 576 f., BGH NJW 2008, 1000 f.) ist vom Vollstreckungsgericht in der Zwangsvollstreckung auch die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte zu beachten und ist deswegen für die im Fall der Zwangsräumung bestehende Gefährdung des Lebens des Schuldners oder seiner Angehörigen eine Güterabwägung vorzunehmen, ob das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse der von der Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG) dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Art. 14 GG, Eigentumsschutz; Art. 19 Abs. 4 GG, wirksamer Rechtsschutz) vorgeht.
  • BGH, 28.01.2016 - V ZB 115/15

    Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr des Schuldners: Sachaufklärung durch

    Hat die Ordnungsbehörde Maßnahmen ergriffen, kann das Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass diese ausreichen; flankierende Maßnahmen hat es nur zu erwägen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die von der Behörde ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, oder wenn sich konkrete neue Gesichtspunkte ergeben, die die Lage entscheidend verändern (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 8 mwN; LG Kleve, NZM 2015, 270 ff.).

    b) Gelangt das Beschwerdegericht bei der abschließenden, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Würdigung der Gesamtumstände (vgl. BVerfG, NZM 2014, 701 Rn. 19; Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 80/12, NZM 2013, 162 Rn. 8) zu dem Ergebnis, dass eine zeitweise Unterbringung vor Erteilung des Zuschlags geboten ist, muss es - wie bereits ausgeführt - sicherstellen, dass die für den Lebensschutz zuständigen Stellen solche Maßnahmen rechtzeitig ergreifen (vgl. z.B. LG Kleve, NZM 2015, 270, 272).

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