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   BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 29.88   

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BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 29.88 (https://dejure.org/1992,371)
BVerwG, Entscheidung vom 30.04.1992 - 5 C 29.88 (https://dejure.org/1992,371)
BVerwG, Entscheidung vom 30. April 1992 - 5 C 29.88 (https://dejure.org/1992,371)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 215
  • NVwZ 1993, 270 (Ls.)
  • NZS 1992, 156
  • FamRZ 1992, 1286 (Ls.)
  • DVBl 1992, 1483
  • DÖV 1993, 35
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 18.12.1975 - 5 C 23.75

    Nicht getrennt lebende Ehegatten - Krankenhausbehandlung - Sozialhilfeträger -

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 29.88
    Er ist darum nur dann eine geeignete Grundlage für den vorliegend geltend gemachten Anspruch, wenn zwischen der Beklagten und den Klägern ein - wirkliches oder vermeintliches - sozialrechtliches Leistungsverhältnis bestanden hat, aus dem die Kläger unmittelbar von der Beklagten etwas erhalten haben (vgl. BVerwGE 50, 73 ; Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - <FEVS 14, S. 443/446>; BSGE 15, 14 ; 32, 145 ; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986, a.a.O.).

    Nimmt der Sozialhilfeträger - wie hier - einen Bescheid, aufgrund dessen er Hilfe in besonderer Lebenslage gewährt hat, zurück, weil er die Hilfegewährung wegen des Vorhandenseins von Einkommen und Vermögen von Familienangehörigen für rechtswidrig hält, so kann er nur den Empfänger der Hilfe, nicht aber dessen Familienangehörige auf Rückzahlung der zu Unrecht gewährten Leistung in Anspruch nehmen (vgl. BVerwGE 50, 73).

    Durch die Hilfegewährung an die minderjährige Tochter wurde keine sozialhilferechtliche Rechtsbeziehung zu ihren Eltern hergestellt, die aus sich heraus deren Inanspruchnahme rechtfertigen könnte (vgl. BVerwGE 50, 73 ).

    Daraus folgt, daß die Rücknahme jener Bescheide nur gegenüber der Begünstigten, also J., in Betracht kam, und weiter, daß eine Rückforderung der aufgrund der begünstigenden Verwaltungsakte erbrachten und durch deren Rücknahme rechtsgrundlos gewordenen Leistungen nur gegenüber J. möglich ist (vgl. BVerwGE 50, 73 ).

    Wenn sie statt dessen die Hilfe, nach § 28 BSHG gewährt, ohne zuvor die Voraussetzungen dieser Vorschrift festgestellt zu haben, dann aber die Bewilligung zurücknimmt, weil jene Voraussetzungen nicht vorlagen, hat sie sich der Möglichkeit, Aufwendungsersatz zu erlangen, selbst begeben (vgl. hierzu BVerwGE 50, 73 ).

  • BSG, 29.10.1986 - 7 RAr 77/85

    Rückforderung von Leistungen - Verwaltungsakt an einen Dritten -

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 29.88
    Der in § 50 Abs. 1 und 2 SGB X geregelte besondere öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (vgl. BVerwGE 71, 85 ) stellt deshalb als gesetzliche Ausprägung des allgemeinen Erstattungsanspruchs ebenso wie jener nur die Kehrseite, das "Gegenstück" des Leistungsanspruchs, das daraus folgende Erstattungsverhältnis nur die Umkehrung, das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses dar (vgl. BVerwGE 4, 215 ; 20, 295 ; 25, 72 ; 37, 314 ; BGHZ 71, 180 ; BSGE 24, 190 ; 28, 258; 32, 145 ; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 77/85 - ).

    Er ist darum nur dann eine geeignete Grundlage für den vorliegend geltend gemachten Anspruch, wenn zwischen der Beklagten und den Klägern ein - wirkliches oder vermeintliches - sozialrechtliches Leistungsverhältnis bestanden hat, aus dem die Kläger unmittelbar von der Beklagten etwas erhalten haben (vgl. BVerwGE 50, 73 ; Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - <FEVS 14, S. 443/446>; BSGE 15, 14 ; 32, 145 ; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986, a.a.O.).

    Nur im Rahmen einer solchen sozialrechtlichen Leistungsbeziehung kann nämlich von "erbrachten Leistungen sowie von deren Erstattung", d.h. Rückabwicklung, gesprochen werden (vgl. BSGE 32, 145 ; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986, a.a.O.): Erstattungspflichtig gemäß § 50 SGB X ist derjenige, an den aufgrund einer derartigen Beziehung Leistungen erbracht wurden (vgl. BSG, Urteile vom 22. April 1987 - 10 RKg 16/82 - , vom 17. Januar 1991 - 7 RAr 72/90 - und vom 28. Juni 1991 - 11 RAr 47/90 - ), wobei eine nur mittelbare Begünstigung nicht ausreicht (vgl. Urteil des Senats vom 30. November 1966, a.a.O.).

    Diese Auffassung wird durch die Entstehungsgeschichte des § 50 SGB X bestätigt, wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 29. Oktober 1986 (a.a.O.) bereits ausgeführt hat.

  • BSG, 15.12.1970 - 12 RJ 132/69

    Sozialversicherungsangelegenheiten - Öffentlich-rechtliche Streitigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 29.88
    Der in § 50 Abs. 1 und 2 SGB X geregelte besondere öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (vgl. BVerwGE 71, 85 ) stellt deshalb als gesetzliche Ausprägung des allgemeinen Erstattungsanspruchs ebenso wie jener nur die Kehrseite, das "Gegenstück" des Leistungsanspruchs, das daraus folgende Erstattungsverhältnis nur die Umkehrung, das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses dar (vgl. BVerwGE 4, 215 ; 20, 295 ; 25, 72 ; 37, 314 ; BGHZ 71, 180 ; BSGE 24, 190 ; 28, 258; 32, 145 ; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 77/85 - ).

    Er ist darum nur dann eine geeignete Grundlage für den vorliegend geltend gemachten Anspruch, wenn zwischen der Beklagten und den Klägern ein - wirkliches oder vermeintliches - sozialrechtliches Leistungsverhältnis bestanden hat, aus dem die Kläger unmittelbar von der Beklagten etwas erhalten haben (vgl. BVerwGE 50, 73 ; Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - <FEVS 14, S. 443/446>; BSGE 15, 14 ; 32, 145 ; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986, a.a.O.).

    Nur im Rahmen einer solchen sozialrechtlichen Leistungsbeziehung kann nämlich von "erbrachten Leistungen sowie von deren Erstattung", d.h. Rückabwicklung, gesprochen werden (vgl. BSGE 32, 145 ; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986, a.a.O.): Erstattungspflichtig gemäß § 50 SGB X ist derjenige, an den aufgrund einer derartigen Beziehung Leistungen erbracht wurden (vgl. BSG, Urteile vom 22. April 1987 - 10 RKg 16/82 - , vom 17. Januar 1991 - 7 RAr 72/90 - und vom 28. Juni 1991 - 11 RAr 47/90 - ), wobei eine nur mittelbare Begünstigung nicht ausreicht (vgl. Urteil des Senats vom 30. November 1966, a.a.O.).

  • BSG, 17.12.1965 - 8 RV 749/64
    Auszug aus BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 29.88
    Der in § 50 Abs. 1 und 2 SGB X geregelte besondere öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (vgl. BVerwGE 71, 85 ) stellt deshalb als gesetzliche Ausprägung des allgemeinen Erstattungsanspruchs ebenso wie jener nur die Kehrseite, das "Gegenstück" des Leistungsanspruchs, das daraus folgende Erstattungsverhältnis nur die Umkehrung, das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses dar (vgl. BVerwGE 4, 215 ; 20, 295 ; 25, 72 ; 37, 314 ; BGHZ 71, 180 ; BSGE 24, 190 ; 28, 258; 32, 145 ; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 77/85 - ).

    Entsprechendes gilt auch für einen Vergleich mit der Erstattungsverpflichtung eines Erben als Rechtsnachfolger in bezug auf die Erstattungsschuld des ursprünglich Verger in bezug auf die Erstattungsschuld des ursprünglich Verpflichteten (vgl. BSGE 24, 190 ff.).

  • BSG, 22.10.1968 - 9 RV 418/65

    Haftung eines Leistungsempfängers für seinen Vertreter im Verwaltungsrecht -

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 29.88
    Der in § 50 Abs. 1 und 2 SGB X geregelte besondere öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (vgl. BVerwGE 71, 85 ) stellt deshalb als gesetzliche Ausprägung des allgemeinen Erstattungsanspruchs ebenso wie jener nur die Kehrseite, das "Gegenstück" des Leistungsanspruchs, das daraus folgende Erstattungsverhältnis nur die Umkehrung, das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses dar (vgl. BVerwGE 4, 215 ; 20, 295 ; 25, 72 ; 37, 314 ; BGHZ 71, 180 ; BSGE 24, 190 ; 28, 258; 32, 145 ; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 77/85 - ).

    Daß der gesetzliche Vertreter nicht Empfänger der Hilfe ist, folgt schon daraus, daß - wie erwähnt - der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch als Spiegelbild des Leistungsanspruchs nur die Umkehrung des Gläubiger-Schuldner-Rechtsverhältnisses ohne Änderung der Rechtsnatur des Anspruchs selbst ist (BSGE 28, 258).

  • BVerwG, 30.11.1966 - V C 228.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 29.88
    Er ist darum nur dann eine geeignete Grundlage für den vorliegend geltend gemachten Anspruch, wenn zwischen der Beklagten und den Klägern ein - wirkliches oder vermeintliches - sozialrechtliches Leistungsverhältnis bestanden hat, aus dem die Kläger unmittelbar von der Beklagten etwas erhalten haben (vgl. BVerwGE 50, 73 ; Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - <FEVS 14, S. 443/446>; BSGE 15, 14 ; 32, 145 ; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986, a.a.O.).

    Nur im Rahmen einer solchen sozialrechtlichen Leistungsbeziehung kann nämlich von "erbrachten Leistungen sowie von deren Erstattung", d.h. Rückabwicklung, gesprochen werden (vgl. BSGE 32, 145 ; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986, a.a.O.): Erstattungspflichtig gemäß § 50 SGB X ist derjenige, an den aufgrund einer derartigen Beziehung Leistungen erbracht wurden (vgl. BSG, Urteile vom 22. April 1987 - 10 RKg 16/82 - , vom 17. Januar 1991 - 7 RAr 72/90 - und vom 28. Juni 1991 - 11 RAr 47/90 - ), wobei eine nur mittelbare Begünstigung nicht ausreicht (vgl. Urteil des Senats vom 30. November 1966, a.a.O.).

  • BSG, 16.08.1961 - 11 RV 1112/60
    Auszug aus BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 29.88
    Er ist darum nur dann eine geeignete Grundlage für den vorliegend geltend gemachten Anspruch, wenn zwischen der Beklagten und den Klägern ein - wirkliches oder vermeintliches - sozialrechtliches Leistungsverhältnis bestanden hat, aus dem die Kläger unmittelbar von der Beklagten etwas erhalten haben (vgl. BVerwGE 50, 73 ; Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - <FEVS 14, S. 443/446>; BSGE 15, 14 ; 32, 145 ; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986, a.a.O.).

    Soweit das gezahlte Pflegegeld tatsächlich in das Vermögen der Kläger gelangt ist, geschah dies nicht aufgrund einer ihnen zu Unrecht erbrachten Leistung der Beklagten, sondern aufgrund ihres elterlichen Sorgerechts, also einer bürgerlich-rechtlichen Beziehung zwischen ihnen und ihrer Tochter (vgl. BSGE 15, 14 ).

  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 29.88
    Der in § 50 Abs. 1 und 2 SGB X geregelte besondere öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (vgl. BVerwGE 71, 85 ) stellt deshalb als gesetzliche Ausprägung des allgemeinen Erstattungsanspruchs ebenso wie jener nur die Kehrseite, das "Gegenstück" des Leistungsanspruchs, das daraus folgende Erstattungsverhältnis nur die Umkehrung, das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses dar (vgl. BVerwGE 4, 215 ; 20, 295 ; 25, 72 ; 37, 314 ; BGHZ 71, 180 ; BSGE 24, 190 ; 28, 258; 32, 145 ; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 77/85 - ).
  • BVerwG, 21.10.1987 - 5 C 39.85

    Hilfegewährung - Kostenersatzpflicht des Erben - Sozialhilfe-Leistungen an

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 29.88
    Vielmehr ist mit ihr seit dem Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nur das in Gesetzesform gegossen worden, was bereits aus dem bislang ungeschrieben gewesenen Verwaltungsrecht, nämlich dem Rechtsinstitut des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, für das Sozialleistungsrecht entwickelt worden war (BVerwGE 78, 165 ).
  • BVerwG, 21.09.1966 - V C 155.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 29.88
    Der in § 50 Abs. 1 und 2 SGB X geregelte besondere öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (vgl. BVerwGE 71, 85 ) stellt deshalb als gesetzliche Ausprägung des allgemeinen Erstattungsanspruchs ebenso wie jener nur die Kehrseite, das "Gegenstück" des Leistungsanspruchs, das daraus folgende Erstattungsverhältnis nur die Umkehrung, das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses dar (vgl. BVerwGE 4, 215 ; 20, 295 ; 25, 72 ; 37, 314 ; BGHZ 71, 180 ; BSGE 24, 190 ; 28, 258; 32, 145 ; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 77/85 - ).
  • BVerwG, 24.04.1968 - V C 62.67
  • BVerwG, 11.03.1971 - II C 36.68

    Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Ruhegeldes eines Beamten - Vererbte

  • BVerwG, 26.02.1965 - VII C 71.63

    öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

  • BSG, 14.06.1984 - 10 RKg 16/82

    US-Invaliditätsrente - US-Kinderrente - Kinderzuschuß - Vergleichbare Leistung

  • BSG, 17.01.1991 - 7 RAr 72/90

    Erstattung überzahlten Arbeitslosengeldes bei Abzweigung nach § 48 SGB I an

  • BSG, 28.06.1991 - 11 RAr 47/90

    Erstattung erbrachter Sozialleistungen bei rückwirkender Aufhebung der

  • BVerwG, 19.12.1956 - V C 118.55

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.03.1978 - VII ZR 244/76

    Rückforderung von irrtümlichen Rentenzahlungen

  • BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R

    Sprungrevision - Schriftform der Zustimmungserklärung - elektronischer

    Ein Erstattungsanspruch etwa gegen die gesetzlichen Vertreter des Leistungsempfängers scheidet auch dann aus, wenn diese die Überzahlung durch Verletzung ihrer Mitteilungspflichten hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse verursacht haben (so zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz bereits BVerwG, NZS 1992, 156; FEVS 43, 324) .
  • BGH, 23.10.2013 - XII ZB 570/12

    Übergang von Kindesunterhaltsansprüchen auf den Träger der Grundsicherung für

    Daher kann nach dem SGB XII derjenige, dessen Einkommen und Vermögen zur Deckung seines individuellen Bedarfs ausreicht, niemals selbst sozialhilfebedürftig werden, und zwar auch dann nicht, wenn mit seinem Einkommen der zusätzliche Bedarf der weiteren Mitglieder seiner Einstandsgemeinschaft nicht gedeckt wird (Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII 4. Aufl. § 27 Rn. 6; Coseriu in jurisPK-SGB XII § 27 SGB XII idF 24. März 2011 Rn. 28; vgl. auch BVerwG NZS 1992, 156 f. zum BSHG).
  • LSG Hessen, 12.03.2007 - L 9 AS 33/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Unterhaltsgeld -

    Der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Sozialhilfe entwickelte Grundsatz eines Individualanspruchs gilt auch im Leistungssystem des SGB II (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - NDV-RD 2007, 3; BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 29/88 - NJW 1993, 215; Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 9 Rdnr. 28 f.).
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