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   BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 85/97 R   

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BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 85/97 R (https://dejure.org/1998,1959)
BSG, Entscheidung vom 06.05.1998 - B 13 RJ 85/97 R (https://dejure.org/1998,1959)
BSG, Entscheidung vom 06. Mai 1998 - B 13 RJ 85/97 R (https://dejure.org/1998,1959)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Berufung - Schriftform der Berufung - Hinreichende berufungsgerichtliche Tatsachenfeststellung - Verfahrensmangel - Erwerbsunfähigkeit - Berufsunfähigkeit

  • Judicialis

    SGG § 158; ; SGG § 151 Abs 1; ; SGG § 153 Abs 4; ; SGG § 62; ; GG Art 103 Abs 1; ; SGB VI § 43; ; SGB VI § 44; ; SGB VI § 53 Abs 1 Satz 1 Nr 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 151 Abs. 1
    Berufungsschriftsatz ohne eigenhändige Unterschrift, Zulässigkeit der Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 1431
  • NZS 1999, 104
  • NJ 1999, 278
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 14.01.1958 - 8 RV 97/57
    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 85/97 R
    Denn für die Frage, ob der Schriftlichkeit iS von § 151 Abs. 1 SGG genügt ist, können - abgesehen von der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl § 67 SGG) - nur die bis zum Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Umstände berücksichtigt werden (vgl dazu BSGE 5, 110, 114; 6, 256, 260).
  • BFH, 01.12.1989 - VI R 57/86

    Anforderungen an die Klageschrift

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 85/97 R
    Zum anderen ist die Eingabe - und dies ist ein besonders deutlicher Beleg - dem Gericht in einem Umschlag zugegangen, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild vom Kläger selbst mit einer handschriftlichen Angabe des Empfängers (LSG) und des Absenders (Name und Anschrift des Klägers) versehen worden ist (vgl dazu Bundesfinanzhof , BFHE 148, 205; BFH/NV 1990, 586).
  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 85/97 R
    Von dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift hat die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte jedoch Ausnahmen zugelassen, wenn sich aus dem betreffenden Rechtsmittelschriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne daß darüber Beweis erhoben werden müßte (vgl zB BVerwG Buchholz 310 § 81 Nr. 8; BVerwGE 81, 32; allgemein dazu auch BVerwG NJW 1995, 2121 ; BSG SozR 3-1500 § 151 Nr. 2 ).
  • BVerwG, 19.12.1994 - 5 B 79.94

    Formgerecht per BTX erhobene Klage ohne Unterschrift

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 85/97 R
    Von dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift hat die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte jedoch Ausnahmen zugelassen, wenn sich aus dem betreffenden Rechtsmittelschriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne daß darüber Beweis erhoben werden müßte (vgl zB BVerwG Buchholz 310 § 81 Nr. 8; BVerwGE 81, 32; allgemein dazu auch BVerwG NJW 1995, 2121 ; BSG SozR 3-1500 § 151 Nr. 2 ).
  • BFH, 03.10.1986 - III R 207/81

    Schriftliche Klageerhebung - Klageschrift - Eigenhändige Unterzeichnung -

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 85/97 R
    Zum anderen ist die Eingabe - und dies ist ein besonders deutlicher Beleg - dem Gericht in einem Umschlag zugegangen, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild vom Kläger selbst mit einer handschriftlichen Angabe des Empfängers (LSG) und des Absenders (Name und Anschrift des Klägers) versehen worden ist (vgl dazu Bundesfinanzhof , BFHE 148, 205; BFH/NV 1990, 586).
  • BSG, 15.10.1996 - 14 BEg 9/96

    Berufungseinlegung mit Telefax-Empfangsgerät

    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 85/97 R
    Von dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift hat die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte jedoch Ausnahmen zugelassen, wenn sich aus dem betreffenden Rechtsmittelschriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne daß darüber Beweis erhoben werden müßte (vgl zB BVerwG Buchholz 310 § 81 Nr. 8; BVerwGE 81, 32; allgemein dazu auch BVerwG NJW 1995, 2121 ; BSG SozR 3-1500 § 151 Nr. 2 ).
  • BSG, 19.03.1957 - 10 RV 609/56
    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 85/97 R
    Da eine Ausfertigung des Urteils des SG vom 12. Juli 1995 am 30. August 1995 (Aufgabe zur Post) mittels eingeschriebenen Briefes an den Kläger abgesandt worden ist, gilt dieses gemäß § 63 Abs. 2 SGG iVm § 4 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes als am 2. September 1995 zugestellt; wobei unerheblich ist, daß dieses Datum auf einen Sonnabend fiel (vgl dazu BSGE 5, 53 ff; Loytved, SGb 1997, 254 ff).
  • BSG, 23.09.1955 - 3 RJ 26/55
    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 85/97 R
    Darin liegt ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl dazu bereits BSGE 1, 227, 230; 283, 286 f).
  • BSG, 28.05.1974 - 2 RU 259/73
    Auszug aus BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 85/97 R
    Kerch Otto" versehen hat (vgl dazu BSGE 37, 279 = SozR 1960 § 5 Nr. 1; ebenso Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 81 Nr. 9).
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15

    Kartellrechtswidrigkeit sogenannter Radiusklauseln

    Ob den vorbezeichneten Zwecken des Unterschriftserfordernisses im Anwaltsprozess im einzelnen Fall genügt ist, ist anhand des bestimmenden Schriftsatzes selbst sowie mit Rücksicht auf die Umstände im Zusammenhang mit der Übermittlung dieses Schriftsatzes (vgl. BGH, Urteil v. 11.10.2005 - XI ZR 398/04 , NJW 2005, 3773 [3774] unter c.), namentlich dem Schriftsatz (gegebenenfalls) beigefügte Unterlagen (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.5.2010 - 3 C 21/09 , BVerwGE 137, 58, Rz. 15; BSG, Urteile v. 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97 , NZS 1999, 104 und v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R , NJW 2001, 2492 [2493]; BAG, Urteil v. 26.7.1967 - 4 AZR 172/66 , DB 1967, 1904, Rz. 7 bei juris) zu beurteilen.

    Bei der insoweit gebotenen Prüfung lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit nur die Berücksichtigung solcher Umstände zu, die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes hinreichend erkennbar gewesen oder bis spätestens zum Ablauf der im Verfahren zu wahrenden Frist bekannt geworden sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 14 und v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 6, sowie Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2088]; BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02 , NJW 2003, 1544 sowie Urteil v. 18.5.2010 - 3 C 21/09 , BVerwGE 137, 58, Rz. 15; BSG, Urteile v. 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97 , NZS 1999, 104 und v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R , NJW 2001, 2492 [2493]).

    Eine Heilung des Formmangels ist nach dem Ablauf der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschlüsse v. 5.11.1987 - V ZR 139/87 , NJW 1988, 210, Rz. 3 bei juris und v. 20.6.2012 - IV ZB 18/11 , NJW-RR 2012, 1269 Rz. 11 sowie Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2088] unter cc.; BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02 , NJW 2003, 1544; BSG, Urteil v. 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97 , NZS 1999, 104).

  • BSG, 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S

    Zulässiges Rechtsschutzbegehren im sozialgerichtlichen Verfahren, Nennung der

    Auch wenn ein Computerfax die vom Gesetz geforderte Schriftform wahrt (vgl Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes - GmSOGB - vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 = BGHZ 144, 160, 165 = SozR 3-1750 § 130 Nr. 1; BVerfG - Kammer - NJW 2002, 3534; BSG SozR 3-1500 § 151 Nr. 3 S 7 und Nr. 4 S 10; BSG, Urteil vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 5/01 R), fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls an einer hier wesentlichen ungeschriebenen weiteren Sachurteilsvoraussetzung.
  • BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 10/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung - Versäumung der Berufungsfrist

    Nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (SozR 3-1750 § 130 Nr. 1 = NJW 2000, 2340 f mwN) und dem Urteil des BSG vom 6. Mai 1998 (B 13 RJ 85/97 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 3) solle die Schriftlichkeit gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden solle, und die Person, von der sie ausgehe, hinreichend und zuverlässig entnommen werden könne und dass feststehe, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden sei.

    Dementsprechend sind Ausnahmen von der eigenhändigen Unterschrift zugelassen worden, wenn auf andere Weise gewährleistet ist, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann und feststeht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl BSG Urteile vom 20. Dezember 1979 - 4 RJ 120/77 - SozR 1500 § 151 Nr. 8, vom 26. November 1987 - 2 RU 42/87 - SozR 1500 § 151 Nr. 11, vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 85/97 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 3, vom 16. November 2000 - B 13 RJ 3/99 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 4 und vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 5/01 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 14 BEg 9/96 - SozR 3 -1500 § 151 Nr. 2; vgl auch BVerwG Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40/87 - BVerwGE 81, 32, 35 und BFH Beschluss vom 29. November 1995 - X B 56/95 - BFHE 179, 233 = NJW 1996, 1432 jeweils mwN sowie GmSOGB Beschluss vom 5. April 2000 - 1/98 - BGHZ 144, 160 = SozR 3-1750 § 130 Nr. 1).

  • BSG, 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R

    Schriftliche Einlegung der Berufung im Sinne von § 151 Abs. 1 SGG im

    Im übrigen sei nach der Entscheidung des erkennenden Senats das Schriftformerfordernis auch dann erfüllt, wenn der Berufungsschriftsatz zwar keine eigenhändige Unterschrift trage, aber detaillierte Angaben zum Rechtsstreit enthalte und dem Gericht in einem Umschlag zugehe, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild mit einer handschriftlichen Absender- und Empfängerangabe versehen worden sei (Bezug auf BSG SozR 3-1500 § 151 Nr. 3).

    Insbesondere reicht es aus, wenn sich aus dem bestimmenden Schriftsatz für sich allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne daß darüber Beweis erhoben werden müßte (BSG SozR 3-1500 § 151 Nr. 3 mwN).

    Da für die Frage, ob der Schriftlichkeit iS von § 151 Abs. 1 SGG genügt ist, alle bis zum Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Umstände berücksichtigungsfähig sind (BSG SozR 3-1500 § 151 Nr. 3; BSGE 5, 110, 114; 6, 256, 260), ist insoweit auch das weitere (ebenfalls in Kopie) innerhalb der Berufungsfrist eingegangene Schreiben des Klägers vom 15. Juli 1997 beachtlich.

  • BSG, 30.03.2015 - B 12 KR 102/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verstoß der Vorinstanz gegen das

    Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass sich aus dem bestimmenden Schriftsatz für sich allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen ausreichende gewichtige Anhaltspunkte ergäben, aus denen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher zu entnehmen sei, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (Hinweis auf BSG Urteil vom 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 3) .

    In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass das Schriftlichkeitserfordernis des § 151 Abs. 1 SGG ausnahmsweise auch dann erfüllt sein kann, wenn die Berufungsschrift zwar keine eigenständige Unterschrift enthält, aber sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher, dh ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Beweiserhebung, ergibt (vgl BSG SozR 3-1500 § 151 Nr. 2 S 4; BSG SozR 3-1500 § 151 Nr. 3 S 7; BSG SozR 3-1500 § 151 Nr. 4 S 11; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 21 S 59; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 151 Nr. 3a und 3e mwN; vgl auch BVerwG Beschluss vom 30.3.2006 - 8 B 8/06 - NJW 2006, 1989 f) .

    a) Die Beigeladene zu 4. behauptet (S 13 f der Beschwerdebegründung) , die Entscheidung des LSG beruhe auf folgendem Rechtssatz: "Das Schriftformerfordernis des § 151 SGG sei auch bei fehlender Unterschrift erfüllt, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass das Schriftstück nicht vom Kläger stamme oder nicht willentlich von ihm in den Verkehr gebracht wurde." Diese Rechtsauffassung sei mit dem die Urteile des BSG vom 16.11.2000 (B 13 RJ 3/99 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 4) und 6.5.1998 (B 13 RJ 85/97 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 3) tragenden Rechtssatz unvereinbar, dass für die ausnahmsweise Bejahung einer Schriftlichkeit iS des § 151 SGG bei fehlender Unterschrift "ausreichend gewichtige andere Anhaltspunkte vorliegen müssen, aus denen sich eine vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergibt".

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - L 25 AS 1511/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungseinlegung in elektronischer Form -

    Das Schriftlichkeitserfordernis kann vorliegend auch nicht - unabhängig von einer Unterschrift - ausnahmsweise als erfüllt angesehen werden, weil sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (bedenklich für den Fall des Computerfax ohne Unterschrift: BSG, Beschluss vom 30. März 2015 - B 12 KR 102/13 B -, juris; für die Übersendung ohne Unterschrift im Umschlag mit handschriftlicher Absender- und Empfängerangabe: BSG, Urteil vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 85/97 R -, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.06.2011 - L 8 AL 4127/10
    Außerdem hat sich der Kläger auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.05.1998 (B 13 RJ 85/97 R) berufen.

    Eine Ausnahme ist dann möglich, wenn auf andere Weise gewährleistet ist, dass dem Schriftstück allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, zuverlässig entnommen werden kann, und wenn ferner hinreichend sicher feststeht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist, ohne dass darüber Beweis erhoben werden muss (vgl. BSG, Urteile vom 06.05.1998 - B 13 RJ 85/97 R- und 30.01.2002 - B 5 RJ 10/01 R - NZS 2003, 106; m.w.N.).

    Denn für die Frage, ob die Schriftform des § 151 Abs. 1 SGG eingehalten ist, können - abgesehen von der Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nur die bis zum Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Umstände berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 06.05.1998, a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 - L 31 AS 2127/18

    Formale Anforderungen an die Zulässigkeit einer Klage

    Auch wenn ein Computerfax die vom Gesetz geforderte Schriftform wahrt (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes - GmSOGB - vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 = BGHZ 144, 160, 165 = SozR 3-1750 § 130 Nr. 1; BVerfG - Kammer - NJW 2002, 3534; BSG SozR 3-1500 § 151 Nr. 3 S 7 und Nr. 4 S 10; BSG, Urteil vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 5/01 R), fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls an einer hier wesentlichen ungeschriebenen weiteren Sachurteilsvoraussetzung.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.01.2019 - L 5 AS 688/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Dafür soll die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens selbst dann nicht genügen, wenn sie mit dem Zusatz "gez." versehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 1998, B 13 RJ 85/97 R, juris Rn. 13; zu den Anforderungen an den Schriftzug siehe Fock, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage 2014, § 151 Rn. 19).

    Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ablauf der Berufungsfrist bekannten Umstände (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 1998, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2003 - L 11 KA 243/01

    Rechtmäßigkeit einesärztlichen Honorarabrechnungsbescheides; Wirksamkeit einer

    Insbesondere reicht es aus, wenn sich aus dem bestimmenden Schriftsatz für sich allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (BSG SozR 3-1500 § 151 Nr. 3 mwN).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 25.08.2011 - L 8 AS 119/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Berufung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2017 - L 9 AS 300/17
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.05.2020 - L 3 R 97/19

    Schriftliche Prozessvollmacht; Fingerabdruck statt Unterschrift

  • LSG Schleswig-Holstein, 24.10.2017 - L 6 AS 159/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Beschwerde - Einreichung über das

  • LSG Bayern, 01.03.2012 - L 8 SO 3/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - zulässiges

  • LSG Hessen, 14.02.2013 - L 6 AS 5/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - etwaiger

  • BSG, 30.05.2012 - B 14 AS 218/11 B
  • LSG Berlin, 19.09.2000 - L 14 AL 160/99

    Ablehnung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen Ruhen des

  • LSG Baden-Württemberg, 08.07.2014 - L 13 AS 2560/14
  • LSG Baden-Württemberg, 15.03.2011 - L 13 R 5429/10
  • LSG Bayern, 11.09.2001 - L 5 RJ 228/01
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.05.2014 - L 7 AS 952/13
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