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   BSG, 14.08.2003 - B 13 RJ 11/03 R   

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BSG, 14.08.2003 - B 13 RJ 11/03 R (https://dejure.org/2003,3939)
BSG, Entscheidung vom 14.08.2003 - B 13 RJ 11/03 R (https://dejure.org/2003,3939)
BSG, Entscheidung vom 14. August 2003 - B 13 RJ 11/03 R (https://dejure.org/2003,3939)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Rentennachzahlung; Kostenfreies Überweisung von Geldleistungen im Sozialhilferecht; Erfüllung eines Zahlungsanspruches im Sozialhilferecht; Zahlung eines Leistungsträgers auf ein anderes als von dem Leistungsempfänger bestimmtes Konto

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Auszahlung von Geldleistungen mittels Banküberweisung - Einritt der Erfüllungswirkung - neue Bankverbindung des Leistungsempfängers

  • rabüro.de

    Keine Leistungserfüllung des Sozialversicherungsträger bei Zahlung auf ein früher genanntes Bankkonto des Empfängers

  • Judicialis

    SGB I § 47; ; SGB I § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 362 Abs. 1; SGB I § 47 § 33 S. 2
    Überweisung einer Geldleistung durch den Leistungsträger

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 374
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.05.1986 - II ZR 150/85

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Fakultativklausel auf einem

    Auszug aus BSG, 14.08.2003 - B 13 RJ 11/03 R
    Verfügt der Gläubiger über mehrere Konten und teilt er dem Schuldner ein bestimmtes Bankkonto mit, besteht grundsätzlich kein Einverständnis mit der Überweisung auf ein anderes Konto des Gläubigers (BGHZ 98, 24, 30 = NJW 1986, 2428; FG Köln, Urteil vom 12. Oktober 1994, Az: 6 K 103/92 = EFG 1995, 354; Staudinger, Komm zum BGB, Vorbem zu § 362 RdNr 38).

    Denn der Gläubiger kann aus unterschiedlichen Gründen ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Zahlung nicht auf ein beliebiges Konto erfolgt, zB weil das Konto gepfändet ist oder im Soll steht (BGHZ 98, 24, 30; Staudinger, Komm zum BGB, 13. Aufl 1995, Vorbem zu § 362 ff, RdNr 38).

  • FG Köln, 12.10.1994 - 6 K 103/92

    Abgabenordnung; Steuererstattung auf gekündigtes Konto

    Auszug aus BSG, 14.08.2003 - B 13 RJ 11/03 R
    Verfügt der Gläubiger über mehrere Konten und teilt er dem Schuldner ein bestimmtes Bankkonto mit, besteht grundsätzlich kein Einverständnis mit der Überweisung auf ein anderes Konto des Gläubigers (BGHZ 98, 24, 30 = NJW 1986, 2428; FG Köln, Urteil vom 12. Oktober 1994, Az: 6 K 103/92 = EFG 1995, 354; Staudinger, Komm zum BGB, Vorbem zu § 362 RdNr 38).

    Die Zahlung eines Leistungsträgers auf ein anderes als von dem Leistungsempfänger bestimmtes Konto hat daher grundsätzlich keine Tilgungswirkung (vgl Heinrichs in Palandt, BGB, Komm, 61. Aufl, § 362 RdNr 8; zu einem vergleichbaren Fall vgl auch FG Köln, Urteil vom 12. Oktober 1994, Az: 6 K 103/92 = EFG 1995, 354).

  • BSG, 12.09.1984 - 10 RKg 15/83

    Bausparkonto - Konto - Kindergeld - Verwaltungsaufwand

    Auszug aus BSG, 14.08.2003 - B 13 RJ 11/03 R
    Dabei genügt es, wenn die Geldleistung auf dem Konto, über das der Leistungsempfänger auch verfügungsberechtigt ist, gutgeschrieben wird (BSG SozR 1200 § 47 Nr. 1).

    Die Überweisung der Leistung auf ein vom Berechtigten gewünschtes Konto kann der Leistungsträger jedoch verweigern, wenn der zusätzliche Verwaltungsaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zu den objektiven oder vermeintlichen Vorteilen für den Berechtigten steht, also "unangemessen" ist (vgl BSG SozR 1200 § 47 Nr. 1).

  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81

    Hinterlegung beim Notar und Vertragserfüllung

    Auszug aus BSG, 14.08.2003 - B 13 RJ 11/03 R
    Nach § 362 BGB muss für die Erfüllung eines Zahlungsanspruches die geschuldete Leistung bewirkt sein, dh es kommt nicht auf die Leistungshandlung, sondern auf den Leistungserfolg an (BGHZ 12, 267, 268; 87, 156, 162).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2002 - 7 S 2287/00

    Unkenntnis über neue Bankverbindung eines Sozialhilfeempfängers - Rückabwicklung

    Auszug aus BSG, 14.08.2003 - B 13 RJ 11/03 R
    Diese Vorschrift regelt jedoch nur, wie die Geldleistung zu erbringen ist (Mrozynski, Komm zum SGB 1, 3. Aufl, § 47 RdNr 2; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2002, 842 ff; aA Wannagat, Komm zum SGB I, Stand: Juli 2000, § 47 RdNr 4), und dass eine Banküberweisung im Gegensatz zur Barauszahlung der Regelfall sein soll, sie also grundsätzlich zur Erfüllung einer Geldforderung geeignet ist.
  • BGH, 06.02.1954 - II ZR 176/53

    Nachfrist bei Versendungskauf

    Auszug aus BSG, 14.08.2003 - B 13 RJ 11/03 R
    Nach § 362 BGB muss für die Erfüllung eines Zahlungsanspruches die geschuldete Leistung bewirkt sein, dh es kommt nicht auf die Leistungshandlung, sondern auf den Leistungserfolg an (BGHZ 12, 267, 268; 87, 156, 162).
  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike -

    Der in § 33 SGB I normierte Individualisierungsgrundsatz ist für den die Anspruchsvoraussetzungen des § 33 SGB V betreffenden Nahbereich bereits deshalb ohne Bedeutung, weil er ausschließlich für die Ausgestaltung sozialer Rechte gilt, seine Anwendung mithin auf die Rechtsfolgenseite einer im SGB geregelten Anspruchsgrundlage beschränkt ist (BSG SozR 4-7610 § 362 Nr. 1 RdNr 11 f).
  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R

    Krankenversicherung - Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel - Zielrichtungen des

    Der in § 33 SGB I normierte Individualisierungsgrundsatz ist für den die Anspruchsvoraussetzungen des § 33 SGB V betreffenden Nahbereich bereits deshalb ohne Bedeutung, weil er ausschließlich für die Ausgestaltung sozialer Rechte gilt, seine Anwendung mithin auf die Rechtsfolgenseite einer im SGB geregelten Anspruchsgrundlage beschränkt ist (BSG SozR 4-7610 § 362 Nr. 1 RdNr 11 f) .
  • SG Koblenz, 08.04.2016 - S 1 R 291/16

    Rentenversicherungsträger muss Rente an Berechtigten zahlen

    Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung von Geldschulden, etwa als Schickschulden und damit auch hinsichtlich der Gefahrtragung, gelten hingegen ergänzend die zivilrechtlichen Vorschriften (vgl z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14.08.2003, Az: B 13 RJ 11/03 R, in SozR 4-7610 § 362 Nr. 1 mwN).

    Die Zahlung eines Leistungsträgers auf ein anderes als vom Leistungsempfänger bestimmtes Konto entfaltet daher grundsätzlich keine Tilgungswirkung (vgl BSG, Urteil vom 14.08.2003, aaO, mwN).

    Liegt kein Ausnahmetatbestand vor, kommt der Überweisung des geschuldeten Zahlbetrags auf das ursprünglich genannte Konto keine Tilgungs-/Erfüllungswirkung zu (vgl BSG, Urteil vom 14.08.2003, aaO).

    Betroffene Leistung(en) und gewünschter Änderungstermin müssen so klar und für den Leistungsträger unmissverständlich bezeichnet sein, dass dieser bei vernünftiger Organisation in der Lage ist, die gewünschte Änderung fristgerecht umzusetzen (vgl BSG, Urteil vom 14.08.2003, aaO).

    In diese Richtung geht auch die Entscheidung des BSG (Urteil vom 14.08.2003, aaO).

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 LW 1/16 R

    Alterssicherung der Landwirte - Ehegattin eines Landwirts - rückwirkende

    Die von ihr zitierte Entscheidung des 13. Senats (Urteil vom 14.8.2003 - B 13 RJ 11/03 R - SozR 4-7610 § 362 Nr. 1) behandelt eine ganz andere Konstellation.
  • LSG Baden-Württemberg, 24.07.2015 - L 8 U 633/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Geltung der Berufungsbeschränkung gem § 144 Abs 1

    Die Erfüllung tritt daher erst mit Eingang der Leistung beim Gläubiger (Erfüllungsort i.S.d. § 270 Abs. 1 BGB) ein, wobei es genügt, wenn die Geldleistung auf dem Konto, über das der Leistungsempfänger auch verfügungsberechtigt ist, gutgeschrieben wird (BSG 14.08.2003 - B 13 RJ 11/03 R -, SozR 4-7610 § 362 Nr. 1 = SozR 4-1200 § 47 Nr. 1 = juris RdNr. 19).

    Verfügt der Gläubiger über mehrere Konten und teilt er dem Schuldner ein bestimmtes Bankkonto mit, besteht grundsätzlich kein Einverständnis mit der Überweisung auf ein anderes Konto des Gläubigers (BSG 14.08.2003 - B 13 RJ 11/03 R -, SozR 4-7610 § 362 Nr. 1 = SozR 4-1200 § 47 Nr. 1 = juris RdNr. 19; BGH 05.05.1986 - II ZR 150/85 - BGHZ 98, 24, 30 = NJW 1986, 2428 = juris; FG Köln 12.10.1994 - 6 K 103/92 - EFG 1995, 354 = juris).

    Denn der Gläubiger kann aus unterschiedlichen Gründen ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Zahlung nicht auf ein beliebiges Konto erfolgt, z.B. weil das Konto gepfändet ist oder im Soll steht (BSG 14.08.2003 a.a.O. juris RdNr. 19; BGH a.a.O.).

    Die Zahlung eines Leistungsträgers auf ein anderes als von dem Leistungsempfänger bestimmtes Konto hat daher grundsätzlich keine Tilgungswirkung (BSG 14.08.2003 - B 13 RJ 11/03 R -, SozR 4-7610 § 362 Nr. 1 = SozR 4-1200 § 47 Nr. 1 = juris RdNr. 19; Heinrichs in Palandt, BGB, Komm, 61. Aufl, § 362 RdNr. 8).

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2017 - 9 U 170/15

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Erfüllungswirkung durch Überweisung von

    Die Beklagte musste beim Telefongespräch im September 2013 davon ausgehen, dass der Kläger die Berufsunfähigkeitsversicherung - Grundvertrag und Zusatzvereinbarung - als Einheit betrachtete, so dass die Möglichkeit eines gespaltenen Zahlungsweges auch aus der Sicht der Beklagten fernliegend war (vgl. zur Auslegung von Willenserklärungen eines Gläubigers in ähnlichen Fällen BSG, NZS 2004, 374; OLG Hamm, Versicherungsrecht 2007, 485).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2014 - L 14 R 543/13

    Überweisung einer Rentennachzahlung auf ein dafür nicht vorgesehenes Konto des

    Verfügt der Gläubiger im Überweisungsfall über mehrere Konten und teilt er dem Schuldner ein bestimmtes Bankkonto mit, besteht grundsätzlich kein Einverständnis mit der Überweisung auf ein anderes Konto des Gläubigers (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1986, Az.: II ZR 150/85; BGH, Urteil vom 17.03.2004, Az.: VIII ZR 161/03; OLG Köln, Urteil vom 20.01.2006, Az.: 19 U 63/05; so auch BSG, Urteil vom 14.08.2003, Az.: B 13 RJ 11/03 R).

    Der - seinen Zahlungsverkehr selbst kontrollierende - Gläubiger kann aus unterschiedlichen Gründen ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Zahlung nicht auf ein - dem Schuldner nur bekanntes - Konto erfolgt, sondern auf ein anderes, dem Schuldner gegenüber vom Gläubiger bestimmtes Konto (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1986, Az.: II ZR 150/85; OLG Köln, Urteil vom 20.01.2006, Az.: 19 U 63/05; BSG, Urteil vom 14.08.2003, Az.: B 13 RJ 11/03 R; BGH, Urteil vom 13.03.1953, Az.: V ZR 92/51; OLG Köln, Urteil vom 05.04.1990, Az.: 6 U 205/89).

    Die Zahlung eines Leistungsträgers auf ein anderes als von dem Leistungsempfänger bestimmtes Konto hat daher - auch nach Maßgabe der Vorschrift des § 33 Abs. 1 SGB I - grundsätzlich keine Tilgungswirkung (vgl. BSG, Urteil vom 14.08.2003, Az.: B 13 RJ 11/03 R).

  • BSG, 17.07.2008 - B 9/9a SB 11/06 R

    Schwerbehindertenrecht - unentgeltliche Beförderung - Merkzeichen "G" -

    Denn es handelt sich dabei um das Konto, welches die Ehefrau des Klägers in dem Antrag auf Grundsicherungsleistungen als Bankverbindung für die Auszahlung der Geldleistung angegeben hat, sodass die Grundsicherungsbehörde nach Maßgabe des § 47 SGB I gehalten war, diesen Zahlungsweg einzuhalten (hierzu näher BSG, Urteil vom 14.8.2003 - B 13 RJ 11/03 R - SozR 4-7610 § 362 Nr. 1 RdNr 8 ff).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2017 - L 9 SO 191/17

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII ; Keine Einstellung

    Teilt der Gläubiger die Eröffnung eines neuen Kontos mit und wünscht er die Zahlung noch ausstehender Beträge ausschließlich auf das neue Konto, so hat der Schuldner dem im Regelfall Folge zu leisten (BSG, Urt. v. 14.08.2003 - B 13 RJ 11/03 R -, juris Rn. 20).

    Daraus folgt, dass der Leistungsträger grundsätzlich verpflichtet ist, den Wünschen des Leistungsempfängers Folge zu leisten, hier also die Überweisung einer Geldleistung auf das von ihm ausdrücklich genannte Konto vorzunehmen (BSG, Urt. v. 14.08.2003 - B 13 RJ 11/03 R -, juris Rn. 22).

    Betroffene Leistungen und gewünschter Änderungstermin müssen so klar und für den Leistungsträger unmissverständlich bezeichnet sein, dass dieser bei vernünftiger Organisation in der Lage ist, die gewünschte Änderung fristgerecht umzusetzen (BSG, Urt. v. 14.08.2003 - B 13 RJ 11/03 R -, juris Rn. 23).

  • LSG Sachsen, 29.10.2020 - L 7 AS 1170/19
    Nach § 362 Abs. 1 BGB (zur Geltung der §§ 362 ff. BGB im Sozialrecht vgl. weiterhin z.B. BSG v. 29.01.1997 - 5 RJ 52/94 - juris Rn. 15, BSG v. 14.08.2003 - B 13 RJ 11/03 R - juris Rn. 18 f., BSG v. 17.12.2013 - B 11 AL 13/12 R - Rn. 22 und BSG v. 23.05.2017 - B 12 KR 2/15 R - Rn. 17) erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2014 - L 14 R 789/12

    Streit hinsichtlich der Frage, ob die Direktüberweisung einer Rentennachzahlung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2018 - L 20 SO 313/15

    Erlöschen des Zahlungsanspruchs des Sozialhilfeempfängers gegen den

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2019 - L 2/12 R 207/17

    Nochmalige Auszahlung einer Altersrente wegen behaupteter Fehlüberweisung

  • SG Hannover, 15.11.2018 - S 44 R 96/17

    Beanspruchung der vollständigen Auszahlung einer aufgrund der nachträglichen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2014 - L 19 AS 1287/14

    Fälligkeit von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • LSG Berlin, 17.12.2004 - L 5 RA 12/03

    Art und Weise der Erbringung von Geldleistungen durch Sozialversicherungsträger;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.05.2022 - L 4 AS 357/22

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Art der Leistungsauszahlung -

  • LSG Baden-Württemberg, 10.01.2019 - L 1 AS 57/19
  • LSG Sachsen, 14.03.2017 - L 5 R 452/15

    Rentennachzahlung

  • LSG Bayern, 09.11.2017 - L 9 AL 9/16

    Keine Tilgungswirkung der Leistungszahlung bei Überweisung auf das Bankkonto

  • LSG Bayern, 11.06.2007 - L 4 KR 23/07

    Anspruch auf nochmalige Zahlung von Krankengeld bzw. Schadensersatz für die

  • OLG Frankfurt, 03.11.2006 - 5 U 21/06
  • LG Coburg, 11.05.2005 - 12 O 79/05

    Pflicht zur Auszahlung eines Unfallversicherungsbetrages; Rechte aus einer

  • LSG Hessen, 05.03.2021 - L 6 P 4/21

    Pflegeversicherung - sozialgerichtliches Verfahren

  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.12.2012 - L 8 SO 37/09

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen

  • SG Düsseldorf, 13.02.2012 - S 27 R 2543/10

    Rentenversicherung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2014 - 6 N 37.13

    Wohngeld; Antrag auf Zulassung der Berufung; Prozesskostenhilfe für das

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2004 - L 12 RA 9/03
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.05.2006 - L 10 RI 317/03
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