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   LSG Schleswig-Holstein, 19.01.2007 - L 11 B 479/06 AS PKH   

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https://dejure.org/2007,6237
LSG Schleswig-Holstein, 19.01.2007 - L 11 B 479/06 AS PKH (https://dejure.org/2007,6237)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19.01.2007 - L 11 B 479/06 AS PKH (https://dejure.org/2007,6237)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19. Januar 2007 - L 11 B 479/06 AS PKH (https://dejure.org/2007,6237)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsgrundlage und Voraussetzungen eines Anspruchs eines Arbeitsuchenden auf Erstattung von Umzugskosten; Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Übernahme der Kosten der Unterkunft nach Zusicherung des kommunalen Trägers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2007, 338 (Ls.)
  • NZS 2007, 603
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • SG Dresden, 06.06.2006 - S 23 AS 838/06

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Zusicherung der Übernahme der Kosten für die

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 19.01.2007 - L 11 B 479/06
    Dabei steht die Zusicherung der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II in engem Zusammenhang mit der Zusicherung der Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 2 SGB II. Denn die Notwendigkeit eines Umzuges und der damit verbundenen Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft mit der Folge, dass ein Umzug nur als notwendig erachtet werden kann, wenn aufgrund des Umzuges in der neuen Wohnung lediglich angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung anfallen (SG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2006 - S 23 AS 838/06 ER - m. w. N.).

    Gewährt demnach der Leistungsträger für die neue Wohnung die Kosten der Unterkunft und bescheinigt er deren Angemessenheit, handelt er treuwidrig, wenn er die Umzugskostenzusicherung dennoch verweigert (SG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2006 - S 23 AS 838/06 ER -).

  • SG Duisburg, 29.06.2018 - S 49 AS 2087/17

    Erteilung einer Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen

    Hierbei korrespondierte die Auslegung der Erforderlichkeit eines Umzuges in § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II a.F. mit der Erforderlichkeit eines Umzuges in § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II oder einer Umzugsnotwendigkeit nach § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 19.01.2007 - L 11 B 479/06 AS PKH, juris, Rn. 6; Boerner, in: Löns/Herold-Tews, SGB 11, 3. Auflage 2011, § 22 SGB II, Rn. 87, 94).

    Zum einen steht gegenwärtig überhaupt nicht fest, dass die nächste Wohnung, für welche die Klägerin die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II begehren würde, überhaupt höhere Unterkunftskosten verursachen würde als die aktuelle Wohnung der Klägerin auf der F.-K.l-Straße 4, 4xxxx O ... Für den Fall, dass eine kostengünstigere Unterkunft bezogen werden würde, bliebe - anders als bei einer Zusicherung zu etwaigen Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II - kein Anwendungsraum für eine vorherige Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II. Denn in diesem Fall droht mangels Erhöhung der Unterkunftskosten keine Anwendung der Absenkungsregelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II. Die Rechtsfolge der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II, die nach Umzug gerade nur in dem Ausschluss einer Anwendung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II bei ansonsten gleichbleibender Sachlage liegt und einen im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II beschränkten Bestandsschutz herbeiführt (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 19.01.2007 - L 11 B 479/06 AS PKH, juris, Rn. 6; Berlit, in: Münder, SGB 11, 6. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 173; Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 189), würde dann von der Klägerin gar nicht benötigt werden.

  • LSG Sachsen, 19.09.2007 - L 3 B 411/06 AS-ER

    Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von

    In diesem Fall konnte sie eventuell mit dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (Beschluss vom 19. Januar 2007 - L 11 B 479/06 AS - JURIS-Dokument RdNr. 5) auf Grund dieser Zusicherung nicht nur davon ausgehen, dass die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind und sie dementsprechend Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Folgezeit erhält, sondern konnte regelmäßig auch davon ausgehen, dass ebenfalls die Kosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II übernommen werden.
  • SG Hamburg, 14.06.2007 - S 56 AS 1220/07

    Sozialrechtliche Qualifizierung der Kosten für die Wasserversorgung und die

    Der Verstoß gegen die Obliegenheit, vor dem Umzug eine Zusicherung einzuholen, führt jedoch nicht dazu, dass ein bestehender Anspruch auf Übernahme der angemessenen Umzugskosten entfällt (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.1.2007, Az: L 11 B 479/06 AS PKH ).

    Vor diesem Hintergrund wäre eine Berufung auf die fehlende Zusicherung zur Übernahme der Wasserkosten treuwidrig und scheidet deshalb aus (zur Treuwidrigkeit der Berufung auf eine fehlende Zusicherung auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.1.2007, a.a.O.; SG Dresden, Beschluss vom 6.6.2006, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2013 - L 2 AS 843/13
    Dieses Zusicherungsverfahren kann die Kostensenkungsaufforderung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ersetzen, weil ihm eine vergleichbare Aufklärungs- und Warnfunktion zukommt (BSG, Urteil vom 17.09.2009 - B 4 AS 19/09 R juris RdNr. 18; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.01.2007 - L 11 B 479/06 AS PKH juris Rdnr 5).
  • SG Berlin, 05.01.2015 - S 205 AS 27758/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit -

    Zwar greift die Vorschrift nicht ein, wenn die Antragstellerin eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II hätte einholen müssen (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, NZS 2007, 603; Luik, aaO, § 22 Rn. 153; Berlit, in: LPK-SGB 11, 5. Aufl., § 22 Rn. 125).
  • SG Berlin, 31.10.2008 - S 37 AS 29504/07

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzug - Wohnungsbeschaffungskosten

    Das erkennende Gericht folgt insoweit dem OVG Bremen (S 1 B 85/06 vom 16.3.2006) und dem LSG Schleswig-Holstein (L 11 B 479/06 AS PKH vom 19.1.2007), wonach zumindest in Fällen eines vom SGB II-Träger veranlassten Umzugs, wie hier, unvermeidbare Wohnungsbeschaffungskosten auch ohne vorherige Zusicherung zu übernehmen sind, weil sie nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II übernommen werden sollen (kein Ermessen, vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg vom 5.2.2008 - L 10 B 2193/07).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - L 1 AS 846/18

    Übernahme der Kosten für die neue Wohnung durch den Grundsicherungsträger trotz

    Der Beklagte kann sich jedenfalls in diesem konkreten Fall nicht auf einen Grundsatz berufen, wonach es im Falle einer Obliegenheitsverletzung keinen befristeten Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gibt (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Januar 2017 - L 11 B 479/06 AS PKH - juris; Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 11, 5. Aufl., § 22, Rdnr. 221).
  • SG Osnabrück, 15.11.2010 - S 16 AS 882/10
    Die Antragstellerin hat eine Wohnung in V. in Aussicht, die den dort geltenden Ange-messenheitsgrenzen entspricht (vgl. dazu die "Bescheinigung) der Antragsgegnerin vom 23.09.2010, Blatt 20 der Gerichtsakte, vgl. zu dem Erfordernis der angemessenen Unter-kunftskosten: LSG Hamburg, Beschluss vom 28. September 2005, Az.: L 5 B 255/05 ER AS; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Januar 2007, Az.: L 11 B 479/06 AS PKH; SG Lüneburg, Beschluss vom 28.03.2006, Az.: S 25 AS 145/06 ER; SG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2006, Az: S 23 AS 838/06 ER; aus der Literatur: Berlit in: NDV 2006, 5 (22)).
  • SG Frankfurt/Oder, 27.03.2015 - S 28 AS 1083/12
    Gemäß des Beschlusses des Landessozialgerichts Schleswig - Holstein vom 19. Januar 2007, Aktenzeichen L 11 B 479/06 AS PKH (Randnummer 6, zitiert nach juris), welcher sich die einschlägige Literatur überwiegend angeschlossen hat (vgl. Berlit, a.a.O., Lauterbach, a.a.O.; bereits nur mit Einschränkungen Luik a.a.O. Randnummer 153 am Ende), ist Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Obliegenheit der Einholung einer Zusicherung vor Eingehung eines neuen Mietvertrages, dass es keinen befristeten Bestandsschutz gemäß § 22 Abs. 1 S.3 SGB II gibt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.01.2011 - L 13 AS 92/10
    Allerdings kann in Ausnahmefällen auf das Erfordernis einer vorherigen Zusicherung verzichtet werden, und zwar dann, wenn der kommunale Träger eine fristgerecht mögliche Entscheidung über die Zusicherung treuewidrig verzögert hat (BSG, Urt. vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 7/09 R -, zit. nach juris, Rz. 13; LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19. Januar 2007 - L 11 B 479/06 AS PKH -, FEVS 58, 376(377); Berlit, aaO, Rdn. 106 m. w. Nachw.) oder wenn es den Hilfebedürftigen nicht zumutbar gewesen ist, rechtzeitig vor der Entstehung der Transaktionskosten die Zusicherung des Trägers einzuholen (LSG NRW, aaO, Rz. 18 m. w. Nachw.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 16. Juni 2006 - L 10 B 488/06 AS ER -, FEVS 58, 329(330)).
  • SG Osnabrück, 28.03.2007 - S 16 AS 702/06
  • SG Oldenburg, 16.07.2007 - S 47 AS 1797/06
  • LSG Baden-Württemberg, 06.09.2012 - L 9 AS 3428/12
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