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   LSG Hamburg, 09.08.2012 - L 4 AS 367/10   

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LSG Hamburg, 09.08.2012 - L 4 AS 367/10 (https://dejure.org/2012,22312)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 09.08.2012 - L 4 AS 367/10 (https://dejure.org/2012,22312)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 09. August 2012 - L 4 AS 367/10 (https://dejure.org/2012,22312)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 194
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R

    Arbeitslosengeld II - keine Kostenübernahme einer Auszugsrenovierung -

    Auszug aus LSG Hamburg, 09.08.2012 - L 4 AS 367/10
    Wenn das Bundessozialgericht (Urteil vom 22.9.2009, B 4 AS 8/09 R; aus neuerer Zeit auch Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 15/11 R) den Leistungsträger bei Zweifeln an der (zivilrechtlichen) Wirksamkeit einer mietvertraglichen Vereinbarung auf das sog. Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II verweist, so verhindert dies, dass der Mieter in eine Lage gerät, in der er sich im Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Klausel dem - wirtschaftlich in der Regel stärkeren - Vermieter gegenüber offen vertragswidrig verhalten muss.

    Ob und inwieweit dies auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses gilt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 15/11 R zu den Kosten einer Auszugsrenovierung), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Staffelmietvereinbarung -

    Auszug aus LSG Hamburg, 09.08.2012 - L 4 AS 367/10
    Der vierte Senat des Bundessozialgerichts hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 22.9.2009, B 4 AS 8/09 R): Diese Auslegung entspricht auch dem aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck der Vorschrift.

    Wenn das Bundessozialgericht (Urteil vom 22.9.2009, B 4 AS 8/09 R; aus neuerer Zeit auch Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 15/11 R) den Leistungsträger bei Zweifeln an der (zivilrechtlichen) Wirksamkeit einer mietvertraglichen Vereinbarung auf das sog. Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II verweist, so verhindert dies, dass der Mieter in eine Lage gerät, in der er sich im Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Klausel dem - wirtschaftlich in der Regel stärkeren - Vermieter gegenüber offen vertragswidrig verhalten muss.

  • BSG, 07.05.2009 - B 14 AS 14/08 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Berücksichtigung des

    Auszug aus LSG Hamburg, 09.08.2012 - L 4 AS 367/10
    Zu den Kosten einer nicht im Eigentum des Leistungsberechtigten stehenden Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II gehört der Mietzins inklusive derjenigen Kosten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben und für den Leistungsberechtigten unvermeidbar sind, d.h. von denen er sich nicht vertraglich freizeichnen oder die er nicht isoliert kündigen kann (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R; BSG, Urteil vom 7.5.2009, B 14 AS 14/08 R).

    Auch die ggf. gesondert im Mietvertrag "ausgeworfenen" Aufwendungen für die Möblierung bei der Anmietung möblierten Wohnraums gehören zum Bedarf nach § 22 SGB II (BSG, Urteil vom 7.5.2009, B 14 AS 14/08 R).

  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Neben- bzw Betriebskosten für das

    Auszug aus LSG Hamburg, 09.08.2012 - L 4 AS 367/10
    Hiergegen spricht zunächst der tatsächliche Befund: Dass die Prämien zur Wohngebäudeversicherung zu den Kosten einer im Eigentum des Leistungsberechtigten stehenden Unterkunft gehören, ist allgemein anerkannt (BSG, Urteil vom 24.2.2011, B 14 AS 61/10 R; Sächsisches LSG, Urteil vom 23.1.2012, L 7 AS 3/09; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.9.2011, L 12 AS 5858/10).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2011 - L 12 AS 5858/10

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Finanzierungskosten für ein selbst

    Auszug aus LSG Hamburg, 09.08.2012 - L 4 AS 367/10
    Hiergegen spricht zunächst der tatsächliche Befund: Dass die Prämien zur Wohngebäudeversicherung zu den Kosten einer im Eigentum des Leistungsberechtigten stehenden Unterkunft gehören, ist allgemein anerkannt (BSG, Urteil vom 24.2.2011, B 14 AS 61/10 R; Sächsisches LSG, Urteil vom 23.1.2012, L 7 AS 3/09; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.9.2011, L 12 AS 5858/10).
  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Hamburg, 09.08.2012 - L 4 AS 367/10
    Zu den Kosten einer nicht im Eigentum des Leistungsberechtigten stehenden Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II gehört der Mietzins inklusive derjenigen Kosten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben und für den Leistungsberechtigten unvermeidbar sind, d.h. von denen er sich nicht vertraglich freizeichnen oder die er nicht isoliert kündigen kann (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R; BSG, Urteil vom 7.5.2009, B 14 AS 14/08 R).
  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Neben- bzw Betriebskosten -

    Auszug aus LSG Hamburg, 09.08.2012 - L 4 AS 367/10
    Mit seiner an der tatsächlichen Abwicklung des Mietverhältnisses orientierten Betrachtungsweise setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 19.2.2009 (B 4 AS 48/08 R, RdNr 16).
  • LG München I, 03.07.1997 - 7 O 18843/96
    Auszug aus LSG Hamburg, 09.08.2012 - L 4 AS 367/10
    Neben der vom Sozialgericht zitierten Entscheidung des Landgericht Berlin (Urteil vom 16.9.1992, 26 O 179/09) hat auch das Landgericht München (Urteil vom 3.7.1997, 7 O 18843/96) eine solche Klausel als unwirksam angesehen.
  • LSG Hessen, 05.08.2020 - L 6 AS 581/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Der Kläger legte hiergegen unter Verweis auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vom 9. August 2012 - L 4 AS 367/10 - mit Schreiben vom 5. September 2015 Widerspruch ein.

    Denn es komme allein auf die tatsächliche Abwicklung des Mietverhältnisses an (Hinweis auf LSG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 - L 4 AS 367/10 -, juris Rn. 16).

    Auf die Unwirksamkeit könnte sich der Beklagte nur berufen, wenn er den Kläger entsprechend beraten und ihm Unterstützung bei der Abwehr entsprechender Forderungen von Seiten des Vermieters zugesichert hätte oder dem Betroffenen die Unwirksamkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (vgl. zu entspr. Überlegungen BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R -, BSGE 104, 179 = juris, Rn. 16 ff.; LSG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 - L 4 AS 367/10 -, NZS 2013, 194).

    Nach allem hat der Beklagte unter dem Gesichtspunkt für den Kläger unausweichlicher Nebenkosten die Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung als weiteren Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen; die Regelungen über die Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen bei der Anrechnung von Einkommen stellen für diesen Fall - ausnahmsweise - keine abschließende Sonderregelung für die Behandlung von (Haftpflicht-)Versicherungsprämien im Rahmen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch dar (vgl. ebs. LSG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 - L 4 AS 367/10 -, NZS 2013, 194).

  • SG Kassel, 26.09.2018 - S 7 AS 633/15
    Auch das Landessozialgericht Hamburg habe in seiner Entscheidung L 4 AS 367/10 vom 9. August 2012 eine solche Kostenübernahme angenommen.

    Denn es kommt allein auf die tatsächliche Abwicklung des Mietverhältnisses an (vgl. hierzu Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 9. August 2012, L 4 AS 367/10, juris, Rn. 16).

  • LSG Hamburg, 27.06.2013 - L 4 AS 118/10
    Eine Übernahme der Kosten für eine mietvertraglich geforderte Hausratversicherung kann zwar im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Betracht kommen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 9.8.2012, Az.: L 4 AS 367/10).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.07.2015 - L 7 AS 312/15
    Das SG hat bereits unter Verweis auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 27.06.2013 (Az. L 4 AS 118/10) dargelegt, dass insoweit eine Kostenübernahme nur als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II dann denkbar ist, wenn eine Hausrat- und/oder Haftpflichtversicherung von dem Vermieter nach dem Mietvertrag gefordert werden (vgl. ferner für eine Haftpflichtversicherung: LSG Hamburg, Urteil v. 09.08.2012, L 4 AS 367/10, zitiert nach juris).
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