Weitere Entscheidung unten: LSG Sachsen, 11.10.2012

Rechtsprechung
   BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R   

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https://dejure.org/2012,36330
BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R (https://dejure.org/2012,36330)
BSG, Entscheidung vom 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R (https://dejure.org/2012,36330)
BSG, Entscheidung vom 15. August 2012 - B 6 KA 38/11 R (https://dejure.org/2012,36330)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 87b Abs 5 S 1 Halbs 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 5 S 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 5 S 5 SGB 5 vom 26.03.2007
    Anfechtbarkeit gesonderter Feststellungen, Teilelemente und Vorfragen zur Bestimmung des vertragsärztlichen Honorars - Vier-Wochen-Frist in § 87b Abs 5 S 1 Halbs 2 SGB 5 ist eine Ordnungsfrist - Fortgeltung des bisherigen Regelleistungsvolumens nur bei nicht rechtzeitiger ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Höhe des durch die Kassenärztliche Vereinigung festgesetzten Regelleistungsvolumens

  • rewis.io

    Anfechtbarkeit gesonderter Feststellungen, Teilelemente und Vorfragen zur Bestimmung des vertragsärztlichen Honorars - Vier-Wochen-Frist in § 87b Abs 5 S 1 Halbs 2 SGB 5 ist eine Ordnungsfrist - Fortgeltung des bisherigen Regelleistungsvolumens nur bei nicht rechtzeitiger ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 85 Abs. 4 S. 9; SGB V § 87b Abs. 5
    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Höhe des durch die Kassenärztliche Vereinigung festgesetzten Regelleistungsvolumens

  • datenbank.nwb.de

    Anfechtbarkeit gesonderter Feststellungen, Teilelemente und Vorfragen zur Bestimmung des vertragsärztlichen Honorars - Vier-Wochen-Frist in § 87b Abs 5 S 1 Halbs 2 SGB 5 ist eine Ordnungsfrist - Fortgeltung des bisherigen Regelleistungsvolumens nur bei nicht rechtzeitiger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuweisung eines vertragsärztlichen Regelleistungsvolumens

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Verspätete RLV-Bescheide sind gültig

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Keine Fortgeltung des alten RLV bei verspäteter Zuweisung des neuen RLV

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Verspätete RLV-Bescheide sind gültig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 197
 
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Wird zitiert von ... (145)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 30/11 B
    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R
    Zum anderen ist (umgekehrt) für die Klärung der Rechtmäßigkeit der Zuweisung eines RLV nur solange Raum - und ein Rechtschutzbedürfnis gegeben -, als die den streitbefangenen Zeitraum betreffenden Quartalshonorarbescheide noch nicht bestandskräftig sind (vgl bereits BSG Beschluss vom 17.8.2011 - B 6 KA 30/11 B - RdNr 6 - für Individualbudgets) .

    Demgegenüber hat der Senat in neueren Entscheidungen gefordert, dass die den streitbefangenen Zeitraum betreffenden Honorarbescheide noch nicht bestandskräftig sind (BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 12, 14 - zur Vergütung von Dialyseleistungen ohne Anwendung von RLV; grundlegend BSG Beschluss vom 17.8.2011 - B 6 KA 30/11 B - RdNr 6 f; s auch BSG Urteil vom 8.2.2012 - B 6 KA 14/11 R - RdNr 11 - SozR 4-2500 § 85 Nr. 69) .

    Hierfür besteht ggf Veranlassung, weil durch die nicht einheitliche Rechtsprechung des Senats Rechtsunsicherheit eingetreten sein kann und zudem die grundlegenden Ausführungen des Senats im Beschluss vom 17.8.2011 (B 6 KA 30/11 B) nicht veröffentlicht worden sind, sodass hiervon keine Kenntnis genommen werden konnte.

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R

    Vertragszahnarzt - Honorarverteilungsmaßstab - Kontingentgrenze - Härteregelung -

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats zur eigenständigen Bedeutung einer gesonderten Feststellung der Bemessungsgrundlagen im Rahmen von Individualbudgets (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 193; BSGE 83, 52, 53 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 202) und der Festsetzung von Praxisbudgets (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 9) , die unabhängig von den Honorarbescheiden angefochten werden können.

    So lässt sich den älteren - zu Individualbudgets im zahnärztlichen Bereich sowie zu Praxis- und Zusatzbudgets im ärztlichen Bereich ergangenen - Entscheidungen des Senats die Auffassung entnehmen, dass eine Anfechtung der gesondert ergangenen Bescheide auch dann zulässig ist, wenn die jeweiligen Quartalshonorarbescheide nicht angefochten worden sind (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 193; BSGE 83, 52, 53 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 202; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 9) .

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats zur eigenständigen Bedeutung einer gesonderten Feststellung der Bemessungsgrundlagen im Rahmen von Individualbudgets (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 193; BSGE 83, 52, 53 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 202) und der Festsetzung von Praxisbudgets (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 9) , die unabhängig von den Honorarbescheiden angefochten werden können.

    So lässt sich den älteren - zu Individualbudgets im zahnärztlichen Bereich sowie zu Praxis- und Zusatzbudgets im ärztlichen Bereich ergangenen - Entscheidungen des Senats die Auffassung entnehmen, dass eine Anfechtung der gesondert ergangenen Bescheide auch dann zulässig ist, wenn die jeweiligen Quartalshonorarbescheide nicht angefochten worden sind (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 193; BSGE 83, 52, 53 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 202; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 9) .

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 37/02 R

    Streitverfahren über Gültigkeit einer Regelung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats zur eigenständigen Bedeutung einer gesonderten Feststellung der Bemessungsgrundlagen im Rahmen von Individualbudgets (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 193; BSGE 83, 52, 53 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 202) und der Festsetzung von Praxisbudgets (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 9) , die unabhängig von den Honorarbescheiden angefochten werden können.

    So lässt sich den älteren - zu Individualbudgets im zahnärztlichen Bereich sowie zu Praxis- und Zusatzbudgets im ärztlichen Bereich ergangenen - Entscheidungen des Senats die Auffassung entnehmen, dass eine Anfechtung der gesondert ergangenen Bescheide auch dann zulässig ist, wenn die jeweiligen Quartalshonorarbescheide nicht angefochten worden sind (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 193; BSGE 83, 52, 53 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 202; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 9) .

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Erweiterung des Praxisbudgets für einen

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats zur eigenständigen Bedeutung einer gesonderten Feststellung der Bemessungsgrundlagen im Rahmen von Individualbudgets (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 193; BSGE 83, 52, 53 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 202) und der Festsetzung von Praxisbudgets (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 9) , die unabhängig von den Honorarbescheiden angefochten werden können.

    So lässt sich den älteren - zu Individualbudgets im zahnärztlichen Bereich sowie zu Praxis- und Zusatzbudgets im ärztlichen Bereich ergangenen - Entscheidungen des Senats die Auffassung entnehmen, dass eine Anfechtung der gesondert ergangenen Bescheide auch dann zulässig ist, wenn die jeweiligen Quartalshonorarbescheide nicht angefochten worden sind (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 193; BSGE 83, 52, 53 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 202; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 9) .

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R

    Eigenständige Klärung von Vorfragen mit Auswirkungen auf die vertragsärztliche

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R
    Demgegenüber hat der Senat in neueren Entscheidungen gefordert, dass die den streitbefangenen Zeitraum betreffenden Honorarbescheide noch nicht bestandskräftig sind (BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 12, 14 - zur Vergütung von Dialyseleistungen ohne Anwendung von RLV; grundlegend BSG Beschluss vom 17.8.2011 - B 6 KA 30/11 B - RdNr 6 f; s auch BSG Urteil vom 8.2.2012 - B 6 KA 14/11 R - RdNr 11 - SozR 4-2500 § 85 Nr. 69) .
  • BSG, 08.02.2012 - B 6 KA 14/11 R

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - kein Verstoß einheitlicher Fallpunktzahlen

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R
    Demgegenüber hat der Senat in neueren Entscheidungen gefordert, dass die den streitbefangenen Zeitraum betreffenden Honorarbescheide noch nicht bestandskräftig sind (BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 12, 14 - zur Vergütung von Dialyseleistungen ohne Anwendung von RLV; grundlegend BSG Beschluss vom 17.8.2011 - B 6 KA 30/11 B - RdNr 6 f; s auch BSG Urteil vom 8.2.2012 - B 6 KA 14/11 R - RdNr 11 - SozR 4-2500 § 85 Nr. 69) .
  • LSG Baden-Württemberg, 11.04.2014 - L 5 KA 2436/14
    Ihm komme auch Vertrauensschutz zu (BSG, Urteil vom 15.08.2012, - B 6 KA 38/11 R -, in juris).

    Die Beklagte habe die RLV-Zuweisung bis zum Ergehen des BSG-Urteils vom 15.08.2012 (a.a.O.) nicht als Verwaltungsakt eingestuft; wenn sie ihre Ansicht jetzt im Nachhinein ändere, handele sie rechtsmissbräuchlich.

    Deswegen kann im Honorarstreit nicht mehr geprüft werden, ob das RLV unzutreffend festgesetzt worden ist weil dem Kläger wegen Praxisbesonderheiten ein Fallwert-Aufschlag auf das RLV hätte gewährt werden müssen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15.08.2012, - B 6 KA 38/11 R -, in juris, sowie den unter den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangenen Senatsbeschluss vom 10.01.2017, - L 5 KA 2440/14 - m.w.N. auch auf die Rspr. des Senats, nicht veröffentlicht).

    Das BSG hat im Urteil vom 15.08.2012 (- B 6 KA 38/11 R -, in juris Rdnr. 16) insoweit darauf hingewiesen, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen ggf. zu prüfen haben, ob Vertragsärzten, die im Vertrauen auf die (ältere) Rechtsprechung des BSG von einer gleichzeitigen Anfechtung der Honorarbescheide abgesehen haben, Vertrauensschutz zu gewähren sein kann.

    Das BSG hat im Urteil vom 15.08.2012 (a.a.O.) unter Modifikation seiner in früheren Entscheidungen getroffenen Aussagen hierzu (für die Zukunft) klargestellt, dass für die gerichtliche Anfechtung von gesonderten Feststellungen (von Bemessungsgrundlagen, Budgets und auch von RLV), von Teilelementen und Vorfragen zur Bestimmung des Quartalshonorars nur dann und solange Raum ist, als die jeweiligen Quartalshonorarbescheide noch nicht bestandskräftig sind, auch wenn entsprechende Feststellungen durch gesonderten Verwaltungsakt erfolgt sind.

    Dass der Honorarbescheid auch (weitere) gesondert anfechtbare (Teil-)Regelungen enthalten kann (vgl. etwa BSG, Urteil vom 23.02.2005, - B 6 KA 77/03 R -, auch Urteil vom 15.08.2012, - B 6 KA 38/11 R -, beide in juris), ändert daran nichts.

    Wie aus der in § 87b Abs. 5 Satz 2 SGB V a.F. für die Zuweisung des RLV angeordneten Geltung des § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V und der dortigen Bestimmung, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, die es nicht bedurft hätte, wenn die Zuweisung nur zusammen mit dem Honorarbescheid anfechtbar wäre, folgt, ist die Zuweisung des RLV gesondert anfechtbar (BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R - in juris, dort Rn. 10; Urteil des erkennenden Senats vom 05.10.2016 - L 5 KA 773/13 -, in juris).

    Aus der gesonderten Anfechtbarkeit folgt, dass ein Vertragsarzt, der die Zuweisung eines RLV hat bestandskräftig werden lassen, an diese Festsetzung gebunden ist und im nachfolgenden Honorarstreitverfahren nicht mehr deren Fehlerhaftigkeit geltend machen kann (BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R - Urteile des erkennenden Senat vom 24.02.2016 - L 5 KA 1991/13 - und vom 05.10.2016 - L 5 KA 773/13 -, jew. in juris).

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 7/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bemessung des Regelleistungsvolumens (RLV) -

    Diese Bewertung stehe nicht im Widerspruch zur Entscheidung des BSG vom 15.8.2012 (B 6 KA 38/11 R) .

    Dem steht nicht die Rechtsprechung des Senats entgegen, nach der die Zuweisung des RLV ebenso wie andere Bemessungsgrundlagen für die Honorarfestsetzung gesondert durch Bescheid festgestellt werden können (vgl BSG Urteil vom 15.8.2012 - B 6 KA 38/11 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 1 RdNr 10 mwN) .

    Wie der Senat bereits in einer Entscheidung vom 15.8.2012 (B 6 KA 38/11 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 1 RdNr 18 ff, 26) im Einzelnen dargelegt hat, handelt es sich bei der genannten Vier-Wochen-Frist jedoch um eine bloße Ordnungsfrist.

    Ebenso wie im Falle der vorläufigen Fortgeltung eines höheren RLV aus dem Vorquartal (vgl dazu BSG Urteil vom 15.8.2012 - B 6 KA 38/11 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 1 RdNr 24) ist das Quartals-RLV auf dieser Grundlage pro rata temporis zu ermitteln.

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 21/17 R

    Angelegenheiten der Vertragsärzte

    Die Bewertung stehe nicht im Widerspruch zur Entscheidung des BSG vom 15.8.2012 (B 6 KA 38/11 R).

    Dem steht nicht die Rechtsprechung des Senats entgegen, nach der die Zuweisung des RLV ebenso wie andere Bemessungsgrundlagen für die Honorarfestsetzung gesondert durch Bescheid festgestellt werden können (vgl BSG Urteil vom 15.8.2012 - B 6 KA 38/11 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 1 RdNr 10 mwN) .

    Wie der Senat bereits in einer Entscheidung vom 15.8.2012 (B 6 KA 38/11 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 1 RdNr 18 ff, 26) im Einzelnen dargelegt hat, handelt es sich bei der genannten Vier-Wochen-Frist jedoch um eine bloße Ordnungsfrist.

    Ebenso wie im Falle der vorläufigen Fortgeltung eines höheren RLV aus dem Vorquartal (vgl dazu BSG Urteil vom 15.8.2012 - B 6 KA 38/11 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 1 RdNr 24) ist das Quartals-RLV auf dieser Grundlage pro rata temporis zu ermitteln.

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Rechtsprechung
   LSG Sachsen, 11.10.2012 - L 3 AL 63/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,37087
LSG Sachsen, 11.10.2012 - L 3 AL 63/11 (https://dejure.org/2012,37087)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 11.10.2012 - L 3 AL 63/11 (https://dejure.org/2012,37087)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 11. Oktober 2012 - L 3 AL 63/11 (https://dejure.org/2012,37087)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Förderungsfähigkeit einer zweiten Ausbildung für einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe

  • rechtsportal.de

    SGB III § 60 Abs. 2 S. 2
    Förderungsfähigkeit einer zweiten Ausbildung für einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 197 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LSG Sachsen, 10.01.2019 - L 3 AL 118/17

    Kein Anspruch eines Kaufmännischen Assistenten für Wirtschaftsinformatik auf

    Ob eine dauerhafte berufliche Eingliederung nach aller Voraussicht erreicht wird, kann nur anhand des allgemeinen Berufsbildes eingeschätzt werden (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - L 3 AL 63/11 - juris Rdnr. 23; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2016 - L 18 AL 296/14 - juris Rdnr. 26; Herbst, a. a. O ..., § 57 Rdnr. 61.5; Hassel, a. a. O ..., § 57 Rdnr. 12).

    Eine Zweitausbildung kann nur gefördert werden, wenn eine Eingliederung überregional nicht möglich ist und das Integrationsziel auch durch eine andere Leistung der aktiven Arbeitsförderung, insbesondere durch Förderung der beruflichen Weiterbildung, nicht erreicht wird (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 11. Oktober 2012, a. a. O., Rdnr. 21; Sächs. LSG, Urteil vom 8. Oktober 2015 - L 3 AL 147/13 - juris Rdnr. 16; LSG Hamburg, Urteil vom 5. April 2017 - L 2 AL 63/16 - juris Rdnr. 40, Herbst, a. a. O., § 57 Rdnr. 60).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2016 - L 18 AL 296/14

    Berufsausbildungsbeihilfe nach § 66 SGB III a.F. für Zweitausbildung

    Ob eine dauerhafte berufliche Eingliederung nach aller Voraussicht erreicht wird, kann nur anhand des allgemeinen Berufsbildes eingeschätzt werden (vgl auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. Oktober 2012 - L 3 AL 63/11 - juris).
  • LSG Sachsen, 08.10.2015 - L 3 AL 147/13

    Arbeitsförderungsrecht; Berufsausbildungsbeihilfe; dauerhafte Eingliederung;

    Eine Zweitausbildung kann nur gefördert werden, wenn eine Eingliederung überregional nicht möglich ist und das Integrationsziel auch durch andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, insbesondere durch Förderung der beruflichen Weiterbildung, nicht erreicht werden kann (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - L 3 AL 63/11 - juris Rdnr. 21).
  • SG Chemnitz, 15.05.2014 - S 26 AL 468/12

    Berufsausbildungsbeihilfe für eine Zweitausbildung gegenüber einem

    Bei der Förderung der Zweitausbildung handelt es sich um eine Ermessensleistung, wobei zunächst eine Prognose treffen ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft nur im Wege der Förderung einer zweiten Ausbildung erreicht werden kann (vgl. SächsLSG, Urteil vom 11.10.2012 - L 3 AL 63/11 - mwN; Beschluss vom 16.5.2011 - L 3 AL 20/11 B ER).
  • SG Chemnitz, 14.05.2014 - S 26 AL 468/12
    Bei der Förderung der Zweitausbildung handelt es sich um eine Ermessensleistung, wobei zunächst eine Prognose treffen ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft nur im Wege der Förderung einer zweiten Ausbildung erreicht werden kann (vgl. SächsLSG, Urteil vom 11.10.2012 - L 3 AL 63/11 - mwN; Beschluss vom 16.5.2011 - L 3 AL 20/11 B ER).
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