Rechtsprechung
   LSG Bayern, 21.01.2013 - L 7 BK 5/12   

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https://dejure.org/2013,2103
LSG Bayern, 21.01.2013 - L 7 BK 5/12 (https://dejure.org/2013,2103)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21.01.2013 - L 7 BK 5/12 (https://dejure.org/2013,2103)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21. Januar 2013 - L 7 BK 5/12 (https://dejure.org/2013,2103)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG (1996) in einer temporären Bedarfsgemeinschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 432
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 54/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessfähigkeit - getrennt lebende Eltern mit

    Auszug aus LSG Bayern, 21.01.2013 - L 7 BK 5/12
    Es sei der Rechtsprechung des BSG zur temporären Bedarfsgemeinschaft im Urteil vom 02.07.2009, Az. B 14 AS 54/08 R, zu folgen.

    Dabei komme es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, konkret darauf, ob bei der Pflege und Erziehung keine andere Person in erheblichem Umfang mitwirke, insbesondere, ob der hilfebedürftige Elternteil auch in dem Zeitraum, den das Kind außerhalb seines Haushalts verbringt, nicht erkennbar entlastet werde (BSG, Urteil vom 02.07.2009, Az. B 14 AS 54/08 R, Rn. 15).

    27 Die Rechtsprechung des BSG zur temporären Bedarfsgemeinschaft im Bereich des SGB II (Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 54/08 R und Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R) ist auf den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG zu übertragen.

  • BSG, 14.03.2012 - B 14 KG 1/11 R

    Berechnung des Kinderzuschlages gem § 6a BKGG - angemessene Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Bayern, 21.01.2013 - L 7 BK 5/12
    Wird Kinderzuschlag ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt und ergeht zwischenzeitlich kein neuer Ablehnungsbescheid, erstreckt sich der Streitgegenstand auf die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BSG Urteil vom 14.03.2012, B 14 KG 1/11 R, Rn. 13).

    29 Bezüglich der Unterkunftskosten ist darauf hinzuweisen, dass das BSG im Urteil vom 14.03.2012, Az. B 14 KG 1/11 R (dort Rn. 14, 22 ff) klargestellt hat, dass bei der Berechnung des Kinderzuschlags immer von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung auszugehen ist.

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus LSG Bayern, 21.01.2013 - L 7 BK 5/12
    27 Die Rechtsprechung des BSG zur temporären Bedarfsgemeinschaft im Bereich des SGB II (Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 54/08 R und Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R) ist auf den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG zu übertragen.
  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 75/08 R

    Grundsicherungsleistungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts

    Auszug aus LSG Bayern, 21.01.2013 - L 7 BK 5/12
    27 Die Rechtsprechung des BSG zur temporären Bedarfsgemeinschaft im Bereich des SGB II (Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 54/08 R und Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R) ist auf den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG zu übertragen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2017 - L 15 BK 12/13
    Diese setze sich aus dem elterlichen Bedarf, dem prozentualen elterlichen Anteil an den Unterkunftskosten entsprechend dem jeweiligen Existenzminimumbericht der Bundesregierung sowie dem höchstmöglichen Kinderzuschlag zusammen, wobei nach zutreffender Auffassung (Hinweis auf Bayer. Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 21. Januar 2013, - L 7 BK 5/12) auch die temporäre Bedarfsgemeinschaft mit Kindern zu berücksichtigen sei.

    Auch der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts in dessen Urteil vom 21. Januar 2013 (Az. L 7 BK 5/12) an, nach der auch für die Prüfung der einkommens- und bedarfsbezogenen Voraussetzungen des Kinderzuschlags die Rechtsprechung des BSG zu den Folgen einer zeitweiligen Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist, indem ein nur zeitanteilig im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebendes Kind mit diesem Zeitanteil als Haushaltsmitglied zu berücksichtigen ist.

  • LSG Sachsen, 14.01.2016 - L 3 BK 8/13

    Kein gemeinsamer Leistungsbezug von Kinderzuschlag durch mehrere Personen;

    Auch bei einer temporären Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. Januar 2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 ff. = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 = juris, jeweils Rdnr. 27 ff.) kommt die Gewährung eines Kinderzuschlags grundsätzlich dann in Betracht, wenn ein Kind annähernd gleichwertig in mehreren Haushalten aufgenommen ist (vgl. auch Bay. LSG, Urteil vom 21. Januar 2013 - L 7 BK 5/12 - NZS 2013, 432 f. = juris Rdnr. 22, 27; Kühl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 6a BKGG Rdnr. 32).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2015 - L 9 BK 7/11
    Ein wesentlicher Bedeutungsunterschied ist den Formulierungen "im Haushalt lebende Kinder" in § 6a BKGG und "dem Haushalt angehörende Kinder" in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht zu entnehmen (Bayerisches LSG, Urteil v. 21. Januar 2013 - L 7 BK 5/12 -, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2017 - L 15 BK 3/13
    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts in dessen Urteil vom 21. Januar 2013 (Az. L 7 BK 5/12) an, nach der auch in für die Prüfung der Einkommens- und bedarfsbezogenen Voraussetzungen des Kinderzuschlags die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Folgen einer zeitweiligen Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist, indem ein nur zeitanteilig im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebendes Kind mit diesem Zeitanteil als Haushaltsmitglied zu berücksichtigen ist.
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2012 - L 11 AS 679/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,46178
LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2012 - L 11 AS 679/08 (https://dejure.org/2012,46178)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11.12.2012 - L 11 AS 679/08 (https://dejure.org/2012,46178)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - L 11 AS 679/08 (https://dejure.org/2012,46178)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Einstehensgemeinschaft

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Einstehensgemeinschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 432 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Voraussetzungen einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2012 - L 11 AS 679/08
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 23. August 2012 (B 4 AS 34/12 R) anknüpfend an seine frühere Rechtsprechung zum Arbeitsförderungsrecht, an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht sowie an die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vom 17. November 1992, 1 BvL 8/87 = BVerfGE 87, 264) zur Prüfung dieser Voraussetzungen ausgeführt, für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft (in späteren Fassungen der Vorschrift einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft) müssten drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Es müsse sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (aaO Rn 14).

    Die Vorschrift stellt damit auf zwei Elemente ab, nämlich das Zusammenleben und kumulativ das Wirtschaften aus einem Topf (BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R, Rn 21).

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2012 - L 11 AS 679/08
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 23. August 2012 (B 4 AS 34/12 R) anknüpfend an seine frühere Rechtsprechung zum Arbeitsförderungsrecht, an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht sowie an die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vom 17. November 1992, 1 BvL 8/87 = BVerfGE 87, 264) zur Prüfung dieser Voraussetzungen ausgeführt, für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft (in späteren Fassungen der Vorschrift einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft) müssten drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Es müsse sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (aaO Rn 14).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2012 - L 11 AS 679/08
    Bei der Interpretation dieser Norm ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein muss (Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 ua Rn 136 = BVerfGE 125, 175 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2006 - L 9 AS 89/06

    Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft; Begriff

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2012 - L 11 AS 679/08
    Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. März 2006, L 9 AS 89/06 ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.08.2006 - L 9 AS 349/06

    Voraussetzung für die Annahme einer Partnerschaft im Sinne des neugefassten § 7

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2012 - L 11 AS 679/08
    Unter "Zusammenleben" in einer Wohnung ist mehr als nur ein bloßes "Zusammenwohnen", wie es bei Wohngemeinschaften der Regelfall ist, zu verstehen (BSG aaO, Rn 22; so auch schon LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2006 - L 9 AS 349/06 = info also 2006, 266 ff; zustimmend Berlit in juris PR - SozR 18/2006 Anm 1; Beschluss vom 10. September 2007 - L 9 AS 439/07 ER; Beschluss vom 2. Dezember 2008, L 9 AS 509/08 ER = NZS 2009, 683; Urteil vom 8. September 2011, L 15 AS 654/09; zustimmend Loose in Hohm GK SGB II, § 7 Rn 67; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II § 7 Rn 216f).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2007 - L 9 AS 439/07

    Voraussetzungen für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft und einer Partnerschaft

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2012 - L 11 AS 679/08
    Unter "Zusammenleben" in einer Wohnung ist mehr als nur ein bloßes "Zusammenwohnen", wie es bei Wohngemeinschaften der Regelfall ist, zu verstehen (BSG aaO, Rn 22; so auch schon LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2006 - L 9 AS 349/06 = info also 2006, 266 ff; zustimmend Berlit in juris PR - SozR 18/2006 Anm 1; Beschluss vom 10. September 2007 - L 9 AS 439/07 ER; Beschluss vom 2. Dezember 2008, L 9 AS 509/08 ER = NZS 2009, 683; Urteil vom 8. September 2011, L 15 AS 654/09; zustimmend Loose in Hohm GK SGB II, § 7 Rn 67; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II § 7 Rn 216f).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.12.2008 - L 9 AS 509/08

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Begriff des Zusammenlebens im

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2012 - L 11 AS 679/08
    Unter "Zusammenleben" in einer Wohnung ist mehr als nur ein bloßes "Zusammenwohnen", wie es bei Wohngemeinschaften der Regelfall ist, zu verstehen (BSG aaO, Rn 22; so auch schon LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2006 - L 9 AS 349/06 = info also 2006, 266 ff; zustimmend Berlit in juris PR - SozR 18/2006 Anm 1; Beschluss vom 10. September 2007 - L 9 AS 439/07 ER; Beschluss vom 2. Dezember 2008, L 9 AS 509/08 ER = NZS 2009, 683; Urteil vom 8. September 2011, L 15 AS 654/09; zustimmend Loose in Hohm GK SGB II, § 7 Rn 67; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II § 7 Rn 216f).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2011 - L 15 AS 654/09
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2012 - L 11 AS 679/08
    Unter "Zusammenleben" in einer Wohnung ist mehr als nur ein bloßes "Zusammenwohnen", wie es bei Wohngemeinschaften der Regelfall ist, zu verstehen (BSG aaO, Rn 22; so auch schon LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2006 - L 9 AS 349/06 = info also 2006, 266 ff; zustimmend Berlit in juris PR - SozR 18/2006 Anm 1; Beschluss vom 10. September 2007 - L 9 AS 439/07 ER; Beschluss vom 2. Dezember 2008, L 9 AS 509/08 ER = NZS 2009, 683; Urteil vom 8. September 2011, L 15 AS 654/09; zustimmend Loose in Hohm GK SGB II, § 7 Rn 67; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II § 7 Rn 216f).
  • SG Dortmund, 19.03.2021 - S 30 AS 486/21
    Die Würdigung der Gesamtumstände muss zu dem Ergebnis führen, dass die zusammen wohnenden Personen ihr tägliches Leben in einem hohen Maß aufeinander abgestimmt haben und nicht jeder für sich nebenbei lebt (LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.12.2012 - L 11 AS 679/08).

    Der Antragsteller und die Zeugin B verbringen auch ihre Freizeit im Wesentlichen nicht gemeinsam, sondern getrennt voneinander (vgl. zum Abstimmen des Lebens aufeinander: LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.12.2012 - L 11 AS 679/08).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2017 - L 9 AS 1276/13
    Der Alltag muss weitgehend aufeinander bezogen sein (LSG Niedersachsen-Bremem, Urt. v. 11. Dezember 2012 - L 11 AS 679/08, ZFSH/SGB 2013, 217, 220 = juris Rn 49).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2016 - L 9 AS 795/10
    Der Alltag muss weitgehend aufeinander bezogen sein (LSG Niedersachsen-Bremem, Urt. v. 11. Dezember 2012 - L 11 AS 679/08, ZFSH/SGB 2013, 217, 220 = juris Rn 49).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2018 - L 11 AS 1347/14
    In Betracht kommen auch gemeinsame Interessen oder Hobbys, die zusammen gepflegt werden (vgl. Urteil des Senats vom 11. Dezember 2012 - L 11 AS 679/08).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.05.2017 - L 9 AS 163/17
    Der Alltag muss weitgehend aufeinander bezogen sein (LSG Niedersachsen-Bremem, Urt. v. 11. Dezember 2012 - L 11 AS 679/08, ZFSH/SGB 2013, 217, 220 = juris Rn 49).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.12.2017 - L 2 AS 4599/17
    Die Würdigung der Gesamtumstände führt zum Ergebnis, dass die zusammen wohnenden Personen ihr tägliches Leben in einem hohen Maß aufeinander abgestimmt haben und nicht jeder für sich nebenbei lebt (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen 11.12.2012 - L 11 AS 679/08 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.08.2019 - L 9 AS 290/19
    Ein derartiges Zusammenleben erfordert insbesondere, dass die Partner im Alltag in gewisser Weise aufeinander bezogen sind und nicht nur nebeneinander her leben (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2012 - L 11 AS 679/08, Rn. 47ff.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.04.2013 - L 7 AS 1094/12
    In einem gerichtlichen Verfahren müssen folglich sämtliche Umstände festgestellt werden, die darauf hindeuten, dass die zusammenwohnenden Personen ihr tägliches Leben in einem hohen Maß aufeinander abgestimmt haben und nicht nur nebeneinander leben (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2012 - L 11 AS 679/08 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 9 AS 598/19
    Ein derartiges Zusammenleben erfordert insbesondere, dass die Partner im Alltag in gewisser Weise aufeinander bezogen sind und nicht nur nebeneinander her leben (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2012 - L 11 AS 679/08, Rn. 47ff.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2013 - L 11 AS 546/13
    Der Senat ist insbesondere davon überzeugt, dass eine Partnerschaft vorliegt, der Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt mit Frau J. und seinen Kindern lebt und auch der wechselseitige Wille vorhanden ist, füreinander Verantwortung zu übernehmen und füreinander einzustehen (vgl. zu diesen Voraussetzungen das schon vom SG zitierte Urteil des BSG vom 23. August 2012, B 4 AS 34/12 R = BSGE 111, 250 ff = NZS 2013, 190 ff; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Dezember 2012, L 11 AS 679/08 = ZfSH/SGB 2013, 217 ff mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Greiser/Ottenströer in ZfSH/SGB 2013, 181 ff).
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Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2013 - L 2 U 82/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,3079
LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2013 - L 2 U 82/12 (https://dejure.org/2013,3079)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.01.2013 - L 2 U 82/12 (https://dejure.org/2013,3079)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Januar 2013 - L 2 U 82/12 (https://dejure.org/2013,3079)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 1 S 2 SGB 7, § 56 Abs 2 SGB 7
    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - psychische Gesundheitsstörung - haftungsbegründende Kausalität - mittelbare Unfallfolge - additive Berücksichtigung bei der MdE-Bemessung - Arbeitslosigkeit - Anpassungsstörung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 8 SGB 7, § 56 SGB 7
    Unfallfolgen auf psychiatrischem Gebiet - Arbeitslosigkeit - Anpassungsstörung

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung einer Anpassungsstörung als mittelbare Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung; Additive Ermittlung der MdE

  • rechtsportal.de

    SGB VII § 56 Abs. 2; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
    Anerkennung einer Anpassungsstörung als mittelbare Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung; additive Ermittlung der MdE

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Psychiatrische Unfallfolgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 432 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2013 - L 2 U 82/12
    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, jeweils RdNr 5; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr 5; BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, zitiert nach Juris).

    Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr. 10; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 75; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 jeweils RdNr 11).

    Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr. 10; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 jeweils RdNr 11; ähnlich Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO).

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2013 - L 2 U 82/12
    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, jeweils RdNr 5; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr 5; BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, zitiert nach Juris).

    Diese vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 09. Mai 2006 (Az. B 2 U 1/05 R, zitiert nach Juris) ausführlich dargelegten Grundlagen der Theorie der wesentlichen Bedingung gelten für alle als Unfallfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen und damit auch für psychische Störungen.

    Das bloße Fehlen von konkurrierenden Ursachen genügt bei komplexen Krankheitsgeschehen, die mehrere Ursachen haben können, gerade nicht (BSG Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R; BSG Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 13/05 R, zitiert nach Juris).

  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 35/87

    Ursächlicher Zusammenhang - Arbeitsunfall - Tod des Versicherten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2013 - L 2 U 82/12
    Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr. 10; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 75; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 jeweils RdNr 11).

    Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr. 10; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 jeweils RdNr 11; ähnlich Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO).

  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2013 - L 2 U 82/12
    Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO; BSG SozR Nr. 6 zu § 589 RVO).
  • BSG, 19.08.2003 - B 2 U 50/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - mehrere Arbeitsunfälle -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2013 - L 2 U 82/12
    Voraussetzung für die Anerkennung von psychischen Gesundheitsstörungen als Unfallfolge und die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund von ihnen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zunächst die Feststellung der konkreten Gesundheitsstörungen, die bei dem Verletzten vorliegen und seine Erwerbsfähigkeit mindern (BSG Urteil vom 29. Januar 1986 - 9b RU 56/84; vgl. BSG Urteil vom 19. August 2003 - B 2 U 50/02 R Erforderlich ist aber jeweils eine einzelfallbezogene positive Feststellung sowohl der Verursachung nach der Bedingungstheorie als auch der wesentlichen Verursachung der vorliegenden Erkrankung durch die versicherten Einwirkungen.
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2013 - L 2 U 82/12
    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, jeweils RdNr 5; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr 5; BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, zitiert nach Juris).
  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 13/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wirbelsäule - Ursachenzusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2013 - L 2 U 82/12
    Das bloße Fehlen von konkurrierenden Ursachen genügt bei komplexen Krankheitsgeschehen, die mehrere Ursachen haben können, gerade nicht (BSG Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R; BSG Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 13/05 R, zitiert nach Juris).
  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 5/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Quasi-Berufskrankheit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2013 - L 2 U 82/12
    Beweismaßstab für die haftungsbegründende Kausalität ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit vgl. bspw.BSG vom 27. Juni 2006 - B 2 U 5/05 R zitiert nach Juris).
  • BSG, 29.01.1986 - 9b RU 56/84
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2013 - L 2 U 82/12
    Voraussetzung für die Anerkennung von psychischen Gesundheitsstörungen als Unfallfolge und die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund von ihnen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zunächst die Feststellung der konkreten Gesundheitsstörungen, die bei dem Verletzten vorliegen und seine Erwerbsfähigkeit mindern (BSG Urteil vom 29. Januar 1986 - 9b RU 56/84; vgl. BSG Urteil vom 19. August 2003 - B 2 U 50/02 R Erforderlich ist aber jeweils eine einzelfallbezogene positive Feststellung sowohl der Verursachung nach der Bedingungstheorie als auch der wesentlichen Verursachung der vorliegenden Erkrankung durch die versicherten Einwirkungen.
  • BSG, 31.07.1985 - 2 RU 74/84

    Unfälle aus innerer Ursache - Unfallversicherungsschutz

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2013 - L 2 U 82/12
    Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr. 10; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 75; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 jeweils RdNr 11).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - L 2 U 162/12

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 5101 -

    Dies wäre im Sinne der Wesentlichkeit nur dann der Fall, wenn auch jede andere zumutbare Tätigkeit wegen der Berufskrankheit nicht aufgenommen werden könnte (so auch Urteil des Senats vom 24. Januar 2013, L 2 U 82/12 zitiert nach juris).
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