Weitere Entscheidung unten: SG Hildesheim, 05.09.2012

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   LSG Bayern, 11.07.2012 - L 16 AS 127/10   

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https://dejure.org/2012,28306
LSG Bayern, 11.07.2012 - L 16 AS 127/10 (https://dejure.org/2012,28306)
LSG Bayern, Entscheidung vom 11.07.2012 - L 16 AS 127/10 (https://dejure.org/2012,28306)
LSG Bayern, Entscheidung vom 11. Juli 2012 - L 16 AS 127/10 (https://dejure.org/2012,28306)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Angemessenheitsgrenze (Referenzmiete) nach § 22 SGB II für Ein-Personen-Haushalte in München 2007 und 2008 - Berechnung anhand des aufbereiteten Datenmaterials des Mietspiegels unter Heranziehung eines Sachverständigen für Statistik

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Einpersonenhaushalt in München 2007 und 2008

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3
    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Einpersonenhaushalt in München 2007 und 2008

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 73
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Bayern, 11.07.2012 - L 16 AS 127/10
    Mit Schreiben vom 07.07.2010 hat der Beklagte hierzu mitgeteilt, aufgrund der Entscheidung des BSG vom 19.02.2009 (Az. B 4 AS 30/08) sei die für Ein-Personen-Haushalte geltende Angemessenheitsgrenze auf der Basis einer Wohnung mit 50 qm Wohnfläche neu berechnet worden.

    Im Übrigen ist die LHS München der Auffassung, das BSG habe in seiner Entscheidung vom 19.02.2009 (Az. B 4 AS 30/08 R) die damals für einen Ein-Personen-Haushalt in München angewandte Angemessenheitsgrenze von 429, 50 EUR sogar als zu hoch eingeschätzt.

    Allein die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt (BSGE 102, 263 Ls. 2 und Rdnr. 40 bei juris).

    Sind die tatsächlichen KdU höher als die nach der Produkttheorie als angemessen ermittelte "Referenzmiete", hat der Hilfebedürftige zumindest Anspruch auf Aufwendungen in Höhe dieser Referenzmiete, d. h. es ist in jedem Fall der Teil der Unterkunftskosten zu zahlen, der nach der Produkttheorie im Rahmen der Angemessenheit liegt (BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 R = BSGE 102, 263 Rdnr. 28).

    Hinsichtlich der in einem ersten Schritt zu bestimmenden angemessenen Wohnungsgröße hat der 4. Senat des BSG im Fall eines Ein-Personen-Haushalts in München entschieden, dass Wohnungen von bis zu 50 qm Wohnfläche noch als abstrakt angemessen anzusehen sind (BSG, Urteil vom 19.02.2009, BSGE 102, 263 Rdnr. 17).

    Dabei sind ausreichend große Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung zu wählen, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil vom 19.02.2009 Az. B 4 AS 30/08 R = BSGE 102, 263 Rdnr. 21).

    Auf eine entsprechende Mahnung des Gerichts hin hat er sich mit Schreiben vom 27.08.2010 diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt, das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 19.02.2009 (Az. B 4 AS 30/08 R) die Auffassung vertreten, die vom Beklagten für einen Ein-Personen-Haushalt ermittelte Angemessenheitsgrenze von 429, 50 EUR sei bereits zu hoch.

    Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG, wonach bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen, sondern auch auf vermietete Wohnungen abzustellen ist (BSGE 102, 263 Rdnr. 24 und BSGE 104, 192 Rdnr. 22).

    Das BSG hat den insoweit anzusetzenden Prüfungsmaßstab stark eingeschränkt: Da die angemessene Referenzmiete bereits bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten so festzulegen sei, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich ermöglicht werde, im gesamten räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten, und allenfalls in einzelnen Regionen Deutschlands ein Mangel an ausreichendem Wohnraum bestehe, dürfte für den Regelfall davon auszugehen sein, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gebe (BSGE 102, 263 Rdnr. 36 und BSG, Urteil vom 20.12.2011 Az. B 4 AS 19/11 R Rdnr. 15).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Bayern, 11.07.2012 - L 16 AS 127/10
    Sogar für das wesentliche größere Stadtgebiet des Landes Berlin hat das Bundessozialgericht einen homogenen Wohn- und Lebensbereich bejaht (BSG, Urteil vom 19.10.2010 Az. B 14 AS 65/09 R, Rdnr. 24).

    Bezüglich der "kalten" Betriebskosten (ohne Heizkosten) hat das BSG seine Rechtsprechung inzwischen dahingehend konkretisiert, dass diese abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das zur Berechnung der Referenzmiete zu bildende Produkt einzubeziehen sind (BSG, Urteil vom 19.10.2010 Az. B 14 AS 65/09 R, Rdnr. 36).

    In seinem Urteil vom 19.10.2010 (Az. B 14 AS 65/09 R) zum Berliner Mietspiegel hat das BSG klargestellt, dass sowohl qualifizierte als auch einfache Mietspiegel Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein könnten (aaO., Rdnr. 29) und zur Begründung insbesondere darauf verwiesen, dass bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 Abs. 2 BGB nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt werden dürfen, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder, von Veränderungen der Betriebskosten nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden ist.

    Das BSG hat die Berechnung der Referenzmiete aus dem Datenmaterial eines Mietspiegels trotz des darin nicht berücksichtigten Marktsegments der preisgebundenen Wohnungen jedenfalls dann akzeptiert, wenn der Anteil des preisgebundenen Wohnungsbestandes bei nur 12 % des Gesamtwohnungsbestandes liegt (BSG, Urteil vom 19.10.2010 Az. B 14 AS 65/09 R Rdnr. 29).

    Durch den Ausschluss dieser Wohnungen wird der BSG-Rechtsprechung Rechnung getragen, wonach Wohnungen mit nicht nur unterem, sondern unterstem Ausstattungsgrad nicht in die Datenbasis einbezogen werden dürfen (BSG, Urteil vom 19.10.2010 Az. B 14 AS 65/09 R Rdnr. 31 und BSG, Urteil vom 13.04.2011 Az. B 14 AS 85/09 R Rdnr. 23).

    Nach der neueren Rechtsprechung des BSG sind die "kalten" Betriebskosten (ohne Heiz- und Warmwasserkosten) abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das zur Berechnung der Referenzmiete zu bildende Produkt einzubeziehen (BSG, Urteil vom 19.10.2010 Az. B 14 AS 65/09 R Rdnr. 36).

    Zur Bestimmung der angemessenen kalten Betriebskosten wiederum lag es nahe, auf die in Tabelle 1 des Mietspiegels München 2007 (S. 7) ausgewiesenen durchschnittlichen Betriebskosten in Euro pro qm und Monat in München zurückzugreifen, zumal das BSG selbst den Rückgriff auf solche Betriebskostenübersichten als Möglichkeit angedeutet hat (BSG, Urteil vom 19.10.2010 Az. B 14 AS 65/09 R Rdnr. 37).

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus LSG Bayern, 11.07.2012 - L 16 AS 127/10
    In einem dritten Schritt ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab der den maßgeblichen Wohnungsstandard widerspiegelnde angemessene Quadratmeterpreis zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße zu multiplizieren und so die abstrakt angemessenen KdU - die sog. "Referenzmiete" - zu ermitteln (BSG, Urteil vom 22.09.2009 Az. B 4 AS 18/09 R = BSGE 104, 192 Rdnr. 17).

    Der Datenermittlung des Grundsicherungsträgers hat ein Konzept zugrunde zu liegen, das schlüssig und hinreichend nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 22.09.2009 Az. B 4 AS 18/09 R = BSGE 104, 192 Rdnr. 18).

    Ob bei der Datenerhebung die Brutto- oder die Nettokaltmiete (also die Grundmiete mit oder ohne "kalte" Nebenkosten = Betriebskosten) berücksichtigt wird, hat das BSG zunächst dem Grundsicherungsträger freigestellt, solange seine Datenerhebung nur in sich konsistent sei (BSG, Urteil vom 22.09.2009 Az. B 4 AS 18/09 R = BSGE 104, 192, Rdnr. 23).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG, wonach bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen, sondern auch auf vermietete Wohnungen abzustellen ist (BSGE 102, 263 Rdnr. 24 und BSGE 104, 192 Rdnr. 22).

    - Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch von bis zu 6 Monaten (siehe BSGE 104, 192 Rdnr. 22),.

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Bayern, 11.07.2012 - L 16 AS 127/10
    Stattdessen hat der 14. Senat des BSG das mehrstufige Verfahren bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten wie folgt beschrieben (BSG, Urteil vom 20.08.2009 Az. B 14 AS 65/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 26, Rdnr. 13): Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards ist in einem zweiten Schritt festzustellen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit maßgebend ist.

    Zugrunde zu legen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen (BSGE 97, 254 Rdnr. 20 und BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr. 26 Rdnr. 16).

    Zu den Heizkosten hat das BSG von Anfang an entschieden, dass insoweit eine eigenständige Angemessenheitsprüfung getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen habe (BSG, Urteil vom 20.08.2009 Az. B 14 AS 65/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 16, Rdnr. 24).

    Gegebenenfalls kann sich das Gericht auch selbst eines Sachverständigen bedienen (BSG, Urteil vom 20.08.2009 Az. B 14 AS 65/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 26, Rdnr. 21 und BSG, Urteil vom 18.02.2010 Az. B 14 AS 73/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 34, Rdnr. 29).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus LSG Bayern, 11.07.2012 - L 16 AS 127/10
    Zur Ermittlung des Umfangs, in dem Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind, hat sich das Bundessozialgericht seit Beginn seiner Rechtsprechung zum SGB II der Produkttheorie angeschlossen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, BSGE 97, 254, Rdnr. 20) und damit an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 12 Bundessozialhilfegesetz i. V. m. § 3 Regelsatzverordnung angeknüpft (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 Az. 5 C 15/04).

    Hinsichtlich der Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten und des hierbei anzuwendenden mehrstufigen Verfahrens hatte das BSG noch in seinem Urteil vom 07.11.2006 als ersten Schritt angegeben, dass es zunächst der Feststellung bedürfe, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweise, das heißt zu ermitteln sei die Quadratmeterzahl der im Streitfall konkret betroffenen Wohnung (BSGE 97, 254 Rn. 19).

    Zugrunde zu legen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen (BSGE 97, 254 Rdnr. 20 und BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr. 26 Rdnr. 16).

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept

    Auszug aus LSG Bayern, 11.07.2012 - L 16 AS 127/10
    Die von der Klägerin vorgenommene Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Kosten für Unterkunft und Heizung ist rechtlich möglich, zumindest für laufende Verfahren über Bewilligungsabschnitte, die vor Inkrafttreten der Neufassung des § 19 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 abgeschlossen waren (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011 Az. B 4 AS 19/11 R Rdnr. 11).

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Repräsentativität einer Datenerhebung, die bei der Erarbeitung eines qualifizierten Mietspiegels gemäß § 558d Abs. 1 BGB nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erfolgte und von den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt wurde, auch im Rahmen des schlüssigen Konzepts regelmäßig als ausreichend anzusehen (BSG, Urteil vom 20.12.2011 Az. B 4 AS 19/11 R Rdnr. 24).

    Das BSG hat den insoweit anzusetzenden Prüfungsmaßstab stark eingeschränkt: Da die angemessene Referenzmiete bereits bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten so festzulegen sei, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich ermöglicht werde, im gesamten räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten, und allenfalls in einzelnen Regionen Deutschlands ein Mangel an ausreichendem Wohnraum bestehe, dürfte für den Regelfall davon auszugehen sein, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gebe (BSGE 102, 263 Rdnr. 36 und BSG, Urteil vom 20.12.2011 Az. B 4 AS 19/11 R Rdnr. 15).

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 85/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizkosten - Angemessenheitsprüfung anhand

    Auszug aus LSG Bayern, 11.07.2012 - L 16 AS 127/10
    Dabei kann dahinstehen, ob die Kombination preismindernder Faktoren, wie sie hier vorgenommen worden ist, Wohnraum beschreibt, der nicht nur dem unteren, sondern bereits dem untersten Marktsegment zuzuordnen ist, das nach der oben zitierten Rechtsprechung als Datenbasis nicht berücksichtigt werden darf (BSG, Urteil vom 13.04.2011 Az. B 14 AS 85/09 R Rdnr. 23).

    Durch den Ausschluss dieser Wohnungen wird der BSG-Rechtsprechung Rechnung getragen, wonach Wohnungen mit nicht nur unterem, sondern unterstem Ausstattungsgrad nicht in die Datenbasis einbezogen werden dürfen (BSG, Urteil vom 19.10.2010 Az. B 14 AS 65/09 R Rdnr. 31 und BSG, Urteil vom 13.04.2011 Az. B 14 AS 85/09 R Rdnr. 23).

  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Bayern, 11.07.2012 - L 16 AS 127/10
    Unerheblich ist, ob die Klägerin eine Wohnung in dem von ihr bewohnten Stadtbezirk M. finden konnte, in dem nach dem Sachverständigengutachten günstige Wohnungen besonders unterrepräsentiert sind; denn eine Aufgabe des sozialen Umfeldes ist mit dem Umzug in einen anderen Stadtbezirk in München nicht verbunden; vielmehr sind zur Aufrechterhaltung des sozialen Umfeldes Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern selbstverständlich zugemutet werden (BSG, Urteil vom 23.08.2011 Az. B 14 AS 91/10 R Rdnr. 29).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus LSG Bayern, 11.07.2012 - L 16 AS 127/10
    Diese Zuschläge sind jedenfalls zum Teil für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 SGB II von Belang, da die damit erfassten Kosten nur dann nicht zu den Kosten der Unterkunft i. S. d. § 22 SGB II zählen, wenn sie abtrennbar sind, d. h. wenn die Wohnung auch ohne die Zusatzleistung anmietbar wäre (vgl. für Garage BSG, Urteil vom 07.11.2006 Az. B 7b AS 10/06 R Rdnr. 28).
  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kosten der Einzugsrenovierung als

    Auszug aus LSG Bayern, 11.07.2012 - L 16 AS 127/10
    Zu den Heizkosten hat das BSG von Anfang an entschieden, dass insoweit eine eigenständige Angemessenheitsprüfung getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen habe (BSG, Urteil vom 20.08.2009 Az. B 14 AS 65/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 16, Rdnr. 24).
  • BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Wohnflächengrenze -

  • BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verfahrensfehler - Heilung - Nachholung

  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstandes -

  • SG München, 19.09.2006 - S 19 AS 548/06

    Streit um die Angemessenheit von Unterkunftskosten im Rahmen der Gewährung von

  • LSG Bayern, 18.07.2007 - L 7 B 341/07

    Angemessenheit von Kosten der Unterkunft i.R.v. Leistungen zur Sicherung des

  • LSG Sachsen, 19.12.2013 - L 7 AS 637/12

    SGB II-Leistungen: Konzept der Landeshauptstadt Dresden zu den Bedarfen für

    22 f.; ausdrücklich Bayerisches LSG, Urteil vom 11.07.2012 - L 16 AS 127/10, juris, RdNr. 126, bestätigt durch BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R, RdNr. 20; S. Knickrehm in Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte - Bilanz und Perspektiven 2010, S. 83, 84; Luik in Eicher, SGB 11, 3.

    Ausgehend von der Überlegung, dass es wenig sinnvoll sei, "abstrakte Richtwerte festzulegen, zu denen der aktuelle Wohnungsmarkt konkret keine Wohnungen in ausreichender Zahl vorhalte" (vgl. S. 5 des Gutachtens; von Malottki, info also 2012, S. 99, 101; vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 11.07.2012 - L 16 AS 127/10, juris, RdNr. 150, 152; bestätigt durch BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R), berücksichtigt das IWU folglich bereits bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenze eine "abstrakte Verfügbarkeit bzw. Häufigkeit angemessener Wohnungen" (von Malottki, info also 2012, S. 99, 101).

    Zum anderen steht es nach der Produkttheorie des BSG dahin, ob einzelne Faktoren der konkreten Wohnung - wie z.B. Ausstattung und Lage - für sich genommen unangemessen sind, solange sich die tatsächlichen Kosten im Rahmen des Produkts bewegen (Bayerisches LSG, Urteil vom 11.07.2012 - L 16 AS 127/10, juris, RdNr. 121; bestätigt durch BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R, RdNrn. 36 f.).

    Denn für unter-25-jährige Hilfeempfänger, die durch einen früheren Auszug bei den Eltern oder durch frühere Berufstätigkeit etc. bereits eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden und nicht mehr bei ihren Eltern leben, gilt keine andere Zumutbarkeitsgrenze für Wohnraum als für über-25-jährige Leistungsberechtigte (ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 11.07.2012 - L 16 AS 127/10, RdNr. 159 ff.; bestätigt durch BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R).

    Nach dieser Tabelle liegt der Median bei 6, 58 EUR/m2, das vom Bayerischen LSG (Urteil vom 11.07.2012 - L 16 AS 127/10, juris, RdNrn. 196, 203.218; bestätigt durch BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R, RdNr. 37) für maßgeblich erachtete 20-Prozent-Perzentil liegt in Dresden mit 6, 02 EUR/m2 deutlich unter dem sich nach dem modifizierten IWU-Modell ergebenden Wert von 6, 55 EUR/m2, ebenso wie das 30-Prozent-Perzentil mit 6, 23 EUR/m2 und sogar das 40-Prozent-Perzentil mit 6, 41 EUR/m2.

    Sofern der Grundsicherungsträger allerdings ein schlüssiges Konzept vorlegt oder ein zunächst nicht schlüssiges Konzept nachbessert und um die festgestellten Schwächen bereinigt (BSG, Urteile vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R, RdNr. 29 und vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R, RdNr. 22), ist auf dieses zurückzugreifen (Bayerisches LSG, Urteil vom 11.07.2012 - L 16 AS 127/10, RdNr. 126).

    Das BSG hat im Urteil vom 10.09.2013 (B 4 AS 77/12 R, RdNrn. 29) eine Ghettoisierung angesichts von angemessenen Wohnungen in 18 von 26 Stadtbezirken des örtlichen Vergleichsraums (bzw. 19 von 25 Stadtbezirken, vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 11.07.2012 - L 16 AS 127/10, juris, RdNr. 209, nach dem lediglich in sechs von 25 Stadtbezirken keine Wohnungen mit einer Bruttokaltmiete von 450, 00 EUR vorhanden waren) verneint.

    Gemessen an den Vorgaben der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R, RdNr. 38) und unter Berücksichtigung des Urteils des Bayerischen LSG vom 11.07.2012 (L 16 AS 127/10, juris, RdNr. 220) kann bei einem Modell wie dem des IWU, das die Verfügbarkeit bereits auf abstrakter Ebene unter Zugrundelegung des Datensatzes eines qualifizierten Mietspiegels prüft, und abstrakt sicher stellt, dass für jeden potentiell Nachfragenden ein Wohnungsangebot vorhanden ist, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass auch konkret hinreichend angemessener Wohnraum verfügbar ist.

    Der Beklagte hat zudem im modifizierten Konzept das vom Bayerischen LSG im Urteil vom 11.07.2012 (L 16 AS 127/10, juris, RdNrn. 150, 152; bestätigt vom BSG mit Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R) als maßgeblich angesehene Perzentil von einem Fünftel der Wohnungen im Bereich der maßgeblichen Haushaltsgröße deutlich überschritten, indem es bereits im ursprünglichen Modell von einem Perzentil von 31 Prozent (Tabelle 1 der ergänzenden Stellungnahme vom 23.07.2013) ausgegangen ist.

  • SG Nürnberg, 06.10.2020 - S 8 AS 389/18

    Angemessenheit der Kostender Unterkunft

    Die Beurteilung der derzeit gültigen Richtwerte erfolge auf Basis der Entscheidung des LSG Bayern vom 11.07.2012 (Az.: L 16 AS 127/10) bestätigt durch das BSG vom 10.09.2013 (Az.: B 4 AS 77/12 R).

    Das LSG Bayern (Urteil vom 11.07.2012, Az.: L 16 AS 127/10) habe sogar die Anwendung eines Perzentils von 20 Prozent als ausreichend angesehen.

    Die Heranziehung eines bestimmten Perzentils erfolge höchst unterschiedlich; z.B.: Landkreis Gotha: 45 Prozent, LSG Thüringen, Urteil vom 08.07.2015, Az.: L 4 AS 718/14; Region Hannover: 33 Prozent, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.06.2016, Az.: L 11 AS 611/15, München: 20 Prozent, LSG Bayern, Urteil vom 11.07.2012, Az.: L 16 AS 127/10.

    Zwar besteht kein Grund, preisgebundenen Wohnraum bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze des § 22 SGB II nicht zu berücksichtigen, weil es einem Leistungsempfänger zuzumuten ist, auch mietpreisgebundenen Wohnraum in Anspruch zu nehmen (LSG Bayern, Urteil vom 11.07.2012, Az.: L 16 AS 127/10).

    Auf diese Weise ist sichergestellt, dass das Datenmaterial des Mietspiegels das jeweils aktuelle Geschehen auf dem Mietwohnungsmarkt hinreichend genau widerspiegelt (LSG Bayern, Urteil vom 11.07.2012, Az.: L 16 AS 127/10).

  • LSG Sachsen, 14.09.2018 - L 7 AS 1167/15

    Kosten für Unterkunft und Heizung im Leistungsbezug nach dem SGB II

    Das vom Bayerischen Landessozialgericht (Urteil vom 11.07.2012 - L 16 AS 127/10, juris, Rn. 196, 203, 218; bestätigt durch BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 37) für maßgeblich erachtete 20-Prozent-Perzentil liegt in A ... mit 6, 2564 EUR/m2 deutlich unter dem maßgeblichen Angemessenheitswert.

    Gemessen an den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u.a. Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 38) und unter Berücksichtigung des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11.07.2012 (L 16 AS 127/10, juris, Rn. 220) kann - wie der Senat bereits im Urteil vom 19.12.2012 - L 7 AS 637/12 (bestätigt durch BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R) ausgeführt hat - bei Modellen wie denen des IWU-Instituts, die die Verfügbarkeit bereits auf abstrakter Ebene unter Zugrundelegung des Datensatzes eines qualifizierten Mietspiegels prüfen, und damit abstrakt sicher stellen, dass für jeden potentiell Nachfragenden ein Wohnungsangebot vorhanden ist, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass auch konkret hinreichend angemessener Wohnraum verfügbar ist.

    Der Beklagte hat zudem - wie bereits erwähnt - sowohl in IWU I als auch IWU II das vom Bayerischen LSG im Urteil vom 11.07.2012 (L 16 AS 127/10, juris, Rn. 150, 152; bestätigt vom BSG mit Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R) als maßgeblich angesehene Perzentil von einem Fünftel der Wohnungen im Bereich der maßgeblichen Haushaltsgröße deutlich überschritten.

  • LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 4 AS 107/20

    Betriebskosten; Kappungsgrenze; Mietspiegel; Nettokaltmiete; schlüssiges Konzept;

    Dies bedeutet, mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent liegt der unbekannte, aber interessierende Wert in der Population innerhalb des aus der Stichprobe berechneten Konfidenzintervalls (vgl. Seite des 3 des Gutachtens vom 17.01.2018, so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 11.07.2012 - L 16 AS 127/10 - juris Rn. 200).
  • LSG Sachsen, 15.12.2023 - L 10 AS 797/20

    Datengrundlage; einfacher Mietspiegel; Konfidenzintervall;

    Dies bedeutet, mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent liegt der unbekannte, aber interessierende Wert in der Population innerhalb des aus der Stichprobe berechneten Konfidenzintervalls (vgl. Seite des 3 des Gutachtens vom 17. Januar 2018, so auch BayLSG, Urteil vom 11. Juli 2012, L 16 AS 127/10, juris Rdnr. 200).
  • LSG Bayern, 19.12.2016 - L 7 AS 241/15

    Kein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft

    Das Bay. LSG bestätigte mit Urteil vom 11.7.2012, L 16 AS 127/10, die vom Beklagten bei der Leistungsberechnung als angemessen berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung von 496, 45 EUR (441,45 EUR Nettokaltmiete + 55 EUR kalte Betriebskosten) für die Zeit vom 1.6.2007 bis 30.6.2008 und von 504, 21 EUR (449,21 EUR Nettokaltmiete + 55 EUR kalte Betriebskosten) für den Zeitraum vom 1.7.2008 bis 30.11.2008 nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K. (Gutachten vom 15.3.2012 zum Mietspiegel 2007 sowie Korrekturen vom 3.4.2012 und vom 22.5.2012 zu den Bruttokaltmieten).

    ohne Differenzierung nach Neu- und Bestandsmieten wie bei L 16 AS 127/10: 475, 90 EUR.

    Er habe durch den Sachverständigen Prof. Dr. K. Nachberechnungen nach wissenschaftlich anerkannten statistischen Berechnungsmethoden wie im Berufungsverfahren L 16 AS 127/10 durchführen lassen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und des Beklagten sowie der beigezogenen erledigten Akte L 16 AS 127/10 Bezug genommen.

    Nach der Methodik, die noch im Verfahren L 16 AS 127/10 angewandt wurde, wäre der ermittelte Wert von gerundet 493 EUR für Dezember 2013 und 535 EUR im Jahr 2014 als die angemessene Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt anzusehen.

  • LSG Sachsen, 15.12.2023 - L 10 AS 537/22

    Angemessenheit; Betriebskosten; Datengrundlage; einfacher Mietspiegel;

    Dies bedeutet, mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent liegt der unbekannte, aber interessierende Wert in der Population innerhalb des aus der Stichprobe berechneten Konfidenzintervalls (vgl. Seite des 3 des Gutachtens vom 17. Januar 2018, so auch BayLSG, Urteil vom 11. Juli 2012, L 16 AS 127/10, juris Rdnr. 200).
  • LSG Hessen, 15.02.2013 - L 7 AS 78/12

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

    Diese Quote ist ausreichend, wenn zugrunde gelegt wird, dass grundsätzlich nur der Markt der Wohnungen mit einfachem Standard abgebildet und enthalten sein muss (siehe auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. Juli 2012, Az.: L 16 AS 127/10 juris: 1/5 der Wohnungen).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 7 AS 1121/13

    Angemessene Kosten der Unterkunft im Rahmen der Grundsicherung nach dem Maßstab

    Dieser Stichmonat liege zwar ca. 1 1/2 bzw. fast 3 Jahre vor dem Ende des streitgegenständlichen Zeitraumes, damit dürfe es sich aber in Anlehnung an die durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.09.2013 Az. B 4 AS 77/12 R bestätigte Rechtsprechung des Landessozialgerichts Bayern (Urteil vom 11.07.2012 Az. L 16 AS 127/10) um in zeitlicher Hinsicht immer noch aussagekräftiges Zahlenmaterial handeln.

    Insoweit ergibt sich kein objektiver Anhalt, dass nach Ablauf der zwei Jahre einer erneute Primärdatenerhebung erforderlich gewesen wäre, um eine sachverständige Fortschreibung des Mietspiegels vornehmen zu können (vgl. Bayrisches Landessozialgericht Urteil vom 11.07.2012 Az. L 16 AS 127/10).

  • LSG Bayern, 27.09.2012 - L 8 AS 646/10

    Angemessenheitsprüfung, Kosten, Unterkunft, Heizung, Unzumutbarkeit, Gesundheit

    Zur Frage des schlüssigen Konzepts des Beklagten verweist der Senat auch auf das Urteil des Bayer. LSG vom 11.07.2012, Az.: L 16 AS 127/10.
  • LSG Schleswig-Holstein, 15.12.2017 - L 3 AS 198/13

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • SG Berlin, 22.02.2013 - S 37 AS 30006/12

    Arbeitslosengeld II - Absenkung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 7 AS 1122/13
  • SG Nürnberg, 06.10.2020 - S 8 AS 467/20

    Angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung

  • LSG Bayern, 23.05.2013 - L 16 AS 141/13

    Eine Zusicherung von Wohnungsbeschaffungskosten (z. B. Maklergebühr, Mietkaution)

  • LSG Bayern, 11.01.2013 - L 7 AS 3/13

    Grundsicherung, Angemessenheitsgrenze, Arbeitslosengeld, Unterkunftskosten,

  • LSG Schleswig-Holstein, 25.03.2015 - L 6 AS 166/12

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - L 3 AS 95/16

    Ermittlung der angemessenen Kosten für die Unterkunft bei einem

  • SG München, 02.03.2015 - S 48 AS 2810/14

    Übernahme der tatsächlichen Mietaufwendungen - Beurteilung der Angemessenheit

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.01.2018 - L 3 AS 100/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • SG München, 20.04.2023 - S 46 AS 193/22

    Grenzen der Anwendung von § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II

  • SG Berlin, 21.01.2022 - S 37 AS 9515/19

    Schlüssiges Konzept; Kontrolldichte; Verfügbarkeitsprüfung; Umzugsunfähigkeit;

  • LSG Bayern, 07.04.2022 - L 7 AS 560/20

    Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (Ein-Personen-Haushalt in München)

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.01.2018 - L 3 AS 112/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • SG Dresden, 10.09.2013 - S 49 AS 8234/10

    Angemessenheit der Heizkosten nach dem SGB II; Verfassungsnäßigkeit der

  • LSG Bayern, 10.05.2013 - L 7 AS 251/13

    Rechtsschutz gegen eine Kostensenkungsaufforderung besteht im Regelfall nicht.

  • SG Berlin, 17.06.2014 - S 173 AS 12742/13

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der

  • SG Aachen, 18.09.2013 - S 11 AS 868/13

    Übernahme der Kosten für die Anmietung eines freistehenden Hauses nach SGB II

  • LSG Bayern, 23.11.2020 - L 7 AS 267/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Münchner Konzept für eine angemessene

  • SG Aachen, 13.12.2013 - S 11 AS 1134/13

    Festlegung der angemessenen Mietobergrenze für die Stadt Aachen

  • SG München, 10.05.2016 - S 40 AS 2577/15

    Anpassung eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze an

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Rechtsprechung
   SG Hildesheim, 05.09.2012 - S 11 U 27/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,29310
SG Hildesheim, 05.09.2012 - S 11 U 27/08 (https://dejure.org/2012,29310)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 05.09.2012 - S 11 U 27/08 (https://dejure.org/2012,29310)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 05. September 2012 - S 11 U 27/08 (https://dejure.org/2012,29310)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 73 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 01.03.2001 - 8 U 118/00
    Auszug aus SG Hildesheim, 05.09.2012 - S 11 U 27/08
    Das Sozialgericht Osnabrück verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 27.02.2004 - S 8 U 118/00 - dem Grunde nach, den Unfall der Klägerin am 13.02.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

    Durch Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 27.02.2004 - S 8 U 118/00 - ist für die Beteiligten bindend festgestellt, dass die Klägerin am 13.02.1998 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

  • BSG, 16.03.2010 - B 2 U 2/09 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Rente als vorläufige

    Auszug aus SG Hildesheim, 05.09.2012 - S 11 U 27/08
    Die Folgen des Versicherungsfalls unterliegen häufig noch allmählich oder auch kurzfristig eintretenden Veränderungen (BSG Urteil vom 16.03.2010 - B 2 U 2/09 R [Rn 18] mwN).
  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R

    Keine Höherbewertung der MdE bei Berufsfußballspielern

    Auszug aus SG Hildesheim, 05.09.2012 - S 11 U 27/08
    Sie ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSG, Urteile vom 23.04.1987 - 2 RU 42/86 - und vom 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R -, jeweils mwN).
  • BSG, 23.04.1987 - 2 RU 42/86

    Minderung der Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall verursachte

    Auszug aus SG Hildesheim, 05.09.2012 - S 11 U 27/08
    Sie ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSG, Urteile vom 23.04.1987 - 2 RU 42/86 - und vom 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R -, jeweils mwN).
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