Weitere Entscheidung unten: EuGH, 05.06.2014

Rechtsprechung
   BVerfG, 08.04.2014 - 1 BvR 2933/13   

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https://dejure.org/2014,16867
BVerfG, 08.04.2014 - 1 BvR 2933/13 (https://dejure.org/2014,16867)
BVerfG, Entscheidung vom 08.04.2014 - 1 BvR 2933/13 (https://dejure.org/2014,16867)
BVerfG, Entscheidung vom 08. April 2014 - 1 BvR 2933/13 (https://dejure.org/2014,16867)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG
    Nichtannahmebeschluss: Zum Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für neue Behandlungsmethoden (hier: Behandlung einer feuchten altersbedingten Makuladegeneration mittels epimakulärer Brachytherapie) - hier: Keine Verletzung von Art 2 Abs 1 GG ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zum Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für neue Behandlungsmethoden (hier: Behandlung einer feuchten altersbedingten Makuladegeneration mittels epimakulärer Brachytherapie) - hier: Keine Verletzung von Art 2 Abs 1 GG ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zum Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für neue Behandlungsmethoden (hier: Behandlung einer feuchten altersbedingten Makuladegeneration mittels epimakulärer Brachytherapie) - hier: Keine Verletzung von Art 2 Abs 1 GG ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nikolaus-beschluss.de (Kurzinformation)

    Epimakuläre Brachytherapie - altersbedingte feuchte Makuladegeneration (AMD)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 539
 
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Wird zitiert von ... (123)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2014 - 1 BvR 2933/13
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 69, 141 ; 79, 51 ; 86, 133 ).

    Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 ).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2014 - 1 BvR 2933/13
    a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hinreichend geklärt, welche Folgen sich nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip aus dem in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Versicherungszwang ergeben, wenn es um die Versorgung mit einer neuen Behandlungsmethode im Fall einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Krankheit geht und für die Behandlung dieser Krankheit eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 115, 25 ).

    Insofern können diese Grundrechte in besonders gelagerten Fällen die Gerichte zu einer grundrechtsorientierten Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Krankenversicherungsrechts verpflichten (BVerfGE 115, 25 m.w.N.).

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2014 - 1 BvR 2933/13
    Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht den in § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG enthaltenen Mindestanforderungen an eine schlüssige und substantiierte Begründung genügt (vgl. zum Maßstab BVerfGE 99, 84 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2014 - 1 BvR 2933/13
    Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 ; 96, 189 ).
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2014 - 1 BvR 2933/13
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 69, 141 ; 79, 51 ; 86, 133 ).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2014 - 1 BvR 2933/13
    Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 ; 96, 189 ).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2014 - 1 BvR 2933/13
    Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 87, 1 ).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2014 - 1 BvR 2933/13
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 69, 141 ; 79, 51 ; 86, 133 ).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2014 - 1 BvR 2933/13
    Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 87, 1 ).
  • BSG, 14.03.2024 - B 7 AS 57/23 B
    Die Gerichte werden durch Art. 103 Abs. 1 GG bzw § 62 SGG allerdings nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl nur BVerfG vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 12 f mwN) .
  • BSG, 20.07.2016 - B 12 KR 3/16 C

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Darlegung einer

    Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539, Juris RdNr 13 mwN) , ihn also auch zu "erhören".
  • BSG, 16.11.2023 - B 12 BA 21/23 B
    b) Eine Verletzung des Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG , § 128 Abs. 2 , § 62 SGG ) liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachge - kommen ist (vgl BVerfG Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - SozR 4-3100 § 60 Nr. 7 RdNr 26; BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190) .

    Es ist aber nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen; ihn also zu "erhören" (BVerfG Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN) .

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Rechtsprechung
   EuGH, 05.06.2014 - C-255/13, I   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,12072
EuGH, 05.06.2014 - C-255/13, I (https://dejure.org/2014,12072)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.2014 - C-255/13, I (https://dejure.org/2014,12072)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - C-255/13, I (https://dejure.org/2014,12072)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 11 - In seinem Wohnstaat versicherter Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - Plötzliche schwere Erkrankung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    I

    Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 11 - In seinem Wohnstaat versicherter Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - Plötzliche schwere Erkrankung ...

  • EU-Kommission

    I gegen Health Service Executive.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court - Irland. Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 11 - In seinem Wohnstaat versicherter Staatsangehöriger ...

  • Wolters Kluwer

    Sozialversicherungsrechtliche Bestimmung des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen eines Unionsbürgers bei krankheitsbedingtem Daueraufenthalt in anderem Mitgliedstaat nach Unglücksfall während einer Urlaubsreise; Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialversicherungsrechtliche Bestimmung des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen eines Unionsbürgers bei krankheitsbedingtem Daueraufenthalt in anderem Mitgliedstaat nach Unglücksfall während einer Urlaubsreise; Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - High Court of Ireland - Auslegung von Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 539
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 16.05.2013 - C-589/10

    Wencel - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 10 - Leistungen bei

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-255/13
    Diese Regeln sollten nicht nur verhindern, dass die Betroffenen in Ermangelung einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht schutzlos blieben, sondern auch bezwecken, dass die Betroffenen dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats unterlagen, um die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben konnten, zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Wencel, C-589/10, EU:C:2013:303, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang stellte das mit der Verordnung Nr. 1408/71 eingeführte System auf den Wohnort als einen der Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ab (vgl. in diesem Sinne Urteil Wencel, EU:C:2013:303, Rn. 48).

    Wie der Gerichtshof zur Verordnung Nr. 1408/71 entschieden hat, bezeichnet der Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Person wohnt, wenn die Rechtsstellung einer Person an das Recht mehrerer Mitgliedstaaten anknüpft, den Staat, in dem sich diese Person gewöhnlich aufhält und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. Urteile Hakenberg, 13/73, EU:C:1973:92, Rn. 32, Swaddling, EU:C:1999:96, Rn. 29, und Wencel, EU:C:2013:303, Rn. 49).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass für die Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 883/2004 eine Person nicht gleichzeitig zwei gewöhnliche Aufenthaltsorte in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Wencel, EU:C:2013:303, Rn. 51), da im Rahmen dieser Verordnung der Wohnort und der Aufenthaltsort eines Versicherten zwangsläufig auseinanderfallen.

  • EuGH, 25.02.1999 - C-90/97

    Swaddling

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-255/13
    Er hat damit eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung (vgl. entsprechend Urteil Swaddling, C-90/97, EU:C:1999:96, Rn. 28).

    Wie der Gerichtshof zur Verordnung Nr. 1408/71 entschieden hat, bezeichnet der Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Person wohnt, wenn die Rechtsstellung einer Person an das Recht mehrerer Mitgliedstaaten anknüpft, den Staat, in dem sich diese Person gewöhnlich aufhält und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. Urteile Hakenberg, 13/73, EU:C:1973:92, Rn. 32, Swaddling, EU:C:1999:96, Rn. 29, und Wencel, EU:C:2013:303, Rn. 49).

    Dabei sind insbesondere die Familiensituation des Betroffenen, die Gründe, die ihn zum Wechsel seines Aufenthaltsorts veranlasst haben, die Dauer und die Kontinuität des Wohnens, gegebenenfalls der Umstand, dass er eine feste Anstellung innehat, und seine Absicht zu berücksichtigen, wie sie sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Knoch, C-102/91, EU:C:1992:303, Rn. 23, und Swaddling, EU:C:1999:96, Rn. 29).

    Die Dauer des Wohnens in dem Staat, in dem eine Leistung beantragt wird, ist nämlich kein konstitutiver Bestandteil des Begriffs "Wohnort" im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. in diesem Sinne Urteil Swaddling, EU:C:1999:96, Rn. 30).

  • EuGH, 26.06.2001 - C-381/99

    Brunnhofer

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-255/13
    In einem Vorabentscheidungsverfahren ist die Sachverhaltswürdigung zwar letztlich Aufgabe des nationalen Gerichts, doch ist der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Brunnhofer, C-381/99, EU:C:2001:358, Rn. 65, und Alakor Gabonatermel?' és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 31).
  • EuGH, 16.05.2013 - C-191/12

    Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó - Unvollständige Erstattung der ohne

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-255/13
    In einem Vorabentscheidungsverfahren ist die Sachverhaltswürdigung zwar letztlich Aufgabe des nationalen Gerichts, doch ist der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Brunnhofer, C-381/99, EU:C:2001:358, Rn. 65, und Alakor Gabonatermel?' és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 31).
  • EuGH, 12.07.1973 - 13/73

    Angenieux / Hakenberg

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-255/13
    Wie der Gerichtshof zur Verordnung Nr. 1408/71 entschieden hat, bezeichnet der Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Person wohnt, wenn die Rechtsstellung einer Person an das Recht mehrerer Mitgliedstaaten anknüpft, den Staat, in dem sich diese Person gewöhnlich aufhält und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. Urteile Hakenberg, 13/73, EU:C:1973:92, Rn. 32, Swaddling, EU:C:1999:96, Rn. 29, und Wencel, EU:C:2013:303, Rn. 49).
  • EuGH, 08.07.1992 - C-102/91

    Knoch / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-255/13
    Dabei sind insbesondere die Familiensituation des Betroffenen, die Gründe, die ihn zum Wechsel seines Aufenthaltsorts veranlasst haben, die Dauer und die Kontinuität des Wohnens, gegebenenfalls der Umstand, dass er eine feste Anstellung innehat, und seine Absicht zu berücksichtigen, wie sie sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Knoch, C-102/91, EU:C:1992:303, Rn. 23, und Swaddling, EU:C:1999:96, Rn. 29).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Zudem ist es zwar möglich, dass bei speziellen schweren Erkrankungen eine angemessene medizinische Behandlung nur in bestimmten Mitgliedstaaten verfügbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2014, I, C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 56 und 57), doch haben die Kläger des Ausgangsverfahrens nicht geltend gemacht, dass dies in Bezug auf sie der Fall wäre.
  • BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Territorialitätsprinzip - Auslandswohnsitz -

    Den Begriff des "Wohnorts", dem eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl EuGH vom 25.2.1999 - C-90/97 - juris RdNr 28 = EuGHE I 1999, 1075) , definiert Art. 1 Buchst j VO (EG) Nr. 883/2004 als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt deren Interessen befindet (vgl EuGH vom 5.6.2014 - C-255/13 - juris RdNr 44 = ZESAR 2014, 495 ff; BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 6, RdNr 22; s auch Art. 11 der VO Nr. 987/2009) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-567/18

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Wirkungen der Marke

    17 Urteil vom 5. Juni 2014, I (C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-372/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe fallen private Scheidungen nicht

    113 Wobei der Gerichtshof dafür zuständig ist, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 2014, I, C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 55).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-632/16

    Es stellt keine "irreführende Unterlassung" dar, wenn dem Verbraucher die

    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich allerdings, dass, auch wenn in einem Vorabentscheidungsverfahren die Sachverhaltswürdigung letztlich Aufgabe des nationalen Gerichts ist, der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, gleichwohl dafür zuständig ist, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 5. Juni 2014, I, C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 426/17

    Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern (Doppelverwertungsverbot); Aufenthalt

    In unionsrechtlichen Rechtsquellen ist unter dem gewöhnlichen Aufenthalt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Kern der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person zu verstehen, der aufgrund einer Gesamtabwägung der tatsächlichen Umstände (wie Dauer des Aufenthalts, soziale und familiäre Bindungen, Beweggründe) zu bestimmen ist (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 15. September 1994 - C-452/93, Slg. 1994, I-4295 Rn. 22; vom 25. Februar 1999 - C-90/97, Slg. 1999, I-1075 Rn. 28 f.; vom 11. November 2004 - C-372/02, Slg. 2004, I-10761 Rn. 37; vom 17. Juli 2008 - C-66/08, Slg. 2008, I-6041 Rn. 48; vom 5. Juni 2014 - C-255/13 Rn. 44 f. und vom 11. September 2014 - C-394/13 Rn. 34).
  • EuGH, 24.01.2019 - C-477/17

    Balandin u.a.

    Der Wohnort der betreffenden Person im Sinne von Art. 1 Buchst. j der Verordnung ist daher Gegenstand einer Tatsachenbewertung, und seine Bestimmung erfolgt nach Maßgabe des Ortes, an dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, I, C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verordnung Nr. 883/2004 soll nämlich, wie ihrem 15. Erwägungsgrund zu entnehmen ist, verhindern, dass die Betroffenen in Ermangelung einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht schutzlos bleiben, und ferner bezwecken, dass diese Personen dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats unterliegen, um die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben könnten, zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, I, C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 40 bis 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Bremen, 15.06.2022 - 2 K 157/20

    Kindergeldberechtigung durch Begründen des gewöhnlichen Aufenthalts eines

    Er hat damit eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014, ECLI:EU:C:2014:1291, Rz 43).

    Neben den in Art. 11 Abs. 1 DVO (EG) Nr. 987/2009 genannten Gesichtspunkten hat das nationale Gericht bei der Bestimmung des "Wohnorts" einer Person nach Art. 11 Abs. 2 DVO (EG) Nr. 987/2009 den Willen des Betroffenen hinsichtlich seines tatsächlichen Wohnorts zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 C-255/13, ECLI:EU:C:2014:1291, Rz 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-690/17

    ÖKO-Test Verlag - Vorabentscheidungsersuchen - Unionsmarke - Rechte aus der Marke

    42 Urteil vom 5. Juni 2014, I (C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.02.2015 - C-114/13

    Bouman - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

    Diese Regeln sollen nicht nur verhindern, dass die Betroffenen in Ermangelung einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht schutzlos bleiben, sondern auch bezwecken, dass die Betroffenen dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats unterliegen, um die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, zu vermeiden (vgl. Urteil I, C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2018 - C-633/16

    Ernst & Young - Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Art. 7

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-289/20

    IB (Résidence habituelle d'un époux - Divorce) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-477/17

    Balandin u.a. - Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EU) Nr.

  • VG Augsburg, 02.08.2017 - Au 7 K 15.50006

    Keine Überstellung nach Spanien wegen fehlender Zusicherung einer erforderlichen

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